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Der Kampf um den Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt

Im Verkehrsrecht gibt es einen Dauerbrenner: Das ist der Kampf um den Vorsatz bei § 316 StGB. Immer wieder argumentieren die AG, dass (allein) aus der Höhe der BAK auf Vorsatz geschlossen werden kann. Immer wieder lehnen die OLG dies ab, weil es eben einen solchen Erfahrungssatz nicht gibt. So jetzt vor kurzem auch mal wieder das OLG Brandenburg in einem Beschl. v. 10.06.2009, 2 Ss 17/09. Aber ich bin sicher: Der Kampf geht weiter.

Bußgeldanhebung im Straßenverkehr kommt zum 01.02.2009

Die am 10.10.2008 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen im BKatV können jetzt – wie geplant – am 01.02.2009 in Kraft treten, nachdem die Änderungs-VO am 09.01.2009 im BGBl I, S. 9 veröffentlicht worden ist. Damit wird die teilweise erhebliche Anhebung dr Bußgelder – durchweg bei den Hauptunfallursachen  um das Doppelte – wirksam. Zugleich hat es auch Änderungen bei § 24 StVG geben müssen. Denn bisher galt auch im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren der § 17 OWiG, der nur Bußgelder bis zu 1.000 € zuließ. Jetzt sind Geldbußen bis 3.000 € drin. Man fragt sich allerdings, ob das noch verhältnismäßig ist. Da kann eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG schnell mehr „kosten“ als eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StBG, wo es meist für den Ersttäter „nur“ eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen gibt. Allerdings natürlich i.d.R. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Über die Änderungen werden der VerkehrsRechtsReport (VRR) und Verkehrsrecht Aktuell (VA) in den Februar-Heften eingehend berichten.