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Wenn „Gottvater“/der Richter einmal anruft, oder: Die gescheiterte Terminsabsprache

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Ob ein Tag für mich ein „guter Tag“ ist/war,  hängt immer auch ein wenig davon ab, was an Entscheidungen u.a. so aufläuft. Und das war gestern nicht so gut. Denn: Es hat in der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“ das erstaunte (?) Posting eines Kollegen gegeben, der sich gerade beim AG Chemnitz mit einer Terminsverlegungsgeschichte herumärgert. Und die ist, um es mal vorsichtig auszudrücken „schon bemerkenswert“.

Der Kollege schildert folgenden Sachverhalt:

…. Ich habe ursprünglich mal eine Terminsverlegung recht spät beantragt, mich dafür entschuldigt und die Terminsaufhebung bekommen. Da ich um Absprache des Termins bitte, hat der Richter mich sogar angerufen, ich war zu diesem Zeitpunkt aber in einer Verhandlung, konnte also nicht ans Telefon. Anstatt mir eine Nachricht zu hinterlassen, setzt er einfach einen neuen Termin fest und beschwert sich in dem Terminsschreiben, dass er mich um 09:42 Uhr nicht erreichen konnte.

An dem neuen Termin verteidige ich in einer Totschlagssache vor unserem LG, muss also erneut Verlegung beantragen. Jetzt kommt das anliegende Schreiben…...

Der Kollege fragt, ob es Sinn macht gegen den AG Chemnitz, Beschl. v. 09.03.2018 – in 19 Ds 910 Js 31761/17– Beschwerde einzulegen. Und ich meine, es macht Sinn. Denn der Amtsrichter hat folgendes ausgeführt:

„Der Terminsverlegungsantrag des Angeklagten wird abgelehnt. da ein wichtiger Grund für die Terminverlegung nicht vorliegt.

Der Verteidiger hat vorgetragen. dass er auch am nunmehrigen Termin wegen eines anderen Gerichtstermins verhindert sei Dies nötigt nicht zur erneuten Terminsverlegung. § 228 Abs. StPO stellt ausdrücklich klar, dass die Verhinderung des Wahlverteidigers keinen Anspruch auf Terminsverlegung begründet. Vorliegend kommt hinzu, dass der Termin wegen Verhinderung des Verteidigers bereits verlegt worden ist

Auf Wunsch des Verteidigers hat der unterzeichnete Amtsrichter zudem versucht. mit dessen Kanzlei am Freitag. dem 16.2.2018 um 9.42 Uhr einen neuen Termin abzusprechen. Hierbei handelt es sich gewiss nicht um einen Anruf zur Unzeit. Vielmehr kann erwartet werden. dass – zumal wenn der Anwalt ausdrücklich um telefonische Terminsabsprache bittet,- ein Anruf zu einer solchen Zeit entgegen genommen wird. Hierfür hat der Anwalt durch geeignete Kanzleiorganisation zu sorgen, anstatt den Richter darauf zu verweisen, sein Anliegen auf einen Anrufbeantworter zu sprechen, die Akte erst einmal beiseite zu legen und darauf zu warten, dass der Verteidiger sich zurück meldet. Der Richter ist gegenüber dem Verteidiger nämlich kein Bittsteller, sondern Inhaber der Terminshoheit (§ 213 StPO). Wenn ein Richter also überhaupt den Versuch einer telefonischen Terminsabsprache unternimmt, handelt er – im Interesse des Angeklagten – bereits überobligatorisch.

Sehr zutreffend führte der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluss vom 8.10.2012 (2 Ss (B) 101/12) insoweit aus:

„ist das Verteidiger indes fernmündlich während üblicher Bürozehen nicht zu erreichen oder erklärt die fernmündlich erreichte Mitarbeiterin, sie könne keine Termine vereinbaren, weil der Verteidiger sich dies selbst vorbehalten habe, indes zur Zeit nicht im Büro sei, ist die Terminsabsprache aus Gründen, die in der Sphäre des Verteidigers liegen, gescheitert. Dann ist es dem Betroffenen zuzumuten, sich einen  anderen Verteidiger zu suchen, der an dem dann ohne Absprache anberaumten Termin vertretungsbereit ist.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Das Gericht macht sich die Ausführungen zur eigen und verweist den Angeklagten darauf, sich einen anderen oder weiteren Verteidiger zu suchen. „

Muss man es zweimal lesen, dann erschließt sich erst voll, von welchem Selbstverständnis der Amtsrichter offenbar getragen wird: ICH bin RICHTER und ich rufe an und dann hat das auch zu klappen.  Denn ich muss das nicht, sondern ich handele „überobligatorisch“. Und das hast du Verteidiger und du Angeklagter so hinzunehmen (wie war das noch mit dem Verfahrenssubjekt?).

In meinen Augen ungeheuerlich und es zeugt von einem „Gottvater ähnlichen“ richterlichen Selbsterständnis, das ich nicht mehr erwartet hatte. Hat sich der „Kollege Richter“ eigentlich mal überlegt, wie oft Verteidiger und/oder Parteien bei Gericht anrufen (müssen), um ggf. einen Richter zu erreichen? Wer kennt die Auskünfte der armene Geschäftsstellen nicht: Der Richter ist nocht nicht im Haus, ist nicht mehr im Hause, ist in der Sitzung, ist zu Tisch und/oder ist in Urlaub? Kann/Muss man so miteinander umgehen, zumal, wenn es sich bei dem Verteidiger um einen Einzelkämpfer handelt? M.E. sollte sich die Justiz nicht digitalisieren, sondern erst mal an den Stellen ihre Hausaufgaben machen und ihren Mitarbeitern beibringen, dass sie auch ein Dienstleistungsbetrieb ist, mit dem andere zusammen arbeiten müssen. Das wäre mal eine Aufgabe für den Deutschen Richterbund und nicht immer nur das Rufen nach neuen strengeren Gesetzen. Welcher Zacken fällt dem Amtsrichter eigentlich aus der Krone, wenn er den Verteidiger noch einmal anruft. Das braucht im Zweifel weniger Zeit und Ressourcen als den o.a. Beschluss zu schreiben.

Wie man es als Richter machen sollte, das zeigt der vom AG herangezogene OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2012 – 2 Ss (B) 101/12, aus dem das AG dann aber (leider) nur die „unschöne“ Passage zitiert. Das OLG hat vorab nämlich einige Verhaltensmaßregeln gegeben, die in eine andere Richtung gehen. Insoweit sehr schön. Aber m.E. entwertet der Beschluss sich leider teilweise selbst (ein wenig). Denn, was soll in einem OLG-Beschluss die Passage mit dem „Sankt-Nimmerleinstag“:

„Gleiches gilt, wenn mehrere Terminsvorschläge des Gerichts dahingehend beantwortet werden, dass der Verteidiger verhindert ist, er hat sich dann „mehr auf den Teller getan, als man aufessen kann“ (vergl. dazu Basdorf u. a., Kleines Strafrichterbrevier, Seite 24), das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zum Sankt Nimmerleinstag auszusetzen, weil der Verteidiger mehr Mandate übernommen hat, als er bewältigen kann.“

Manchmal fragt man sich, ob eigentlich beim „Absetzen“ von Entscheidungen niemand an deren Außenwirkung denkt.

So, und jetzt werden Sie wieder kommen: Die Kommentare, die mir sagen, wie schwer es doch die „armen Einzelrichter“ haben. Dafür eignet sich diese Sache aber sicher nicht. Denn es ist/war einfach eine blöd gelaufene „Terminsverlegungsgeschichte“, in der mit der Keule drauf gehauen wird. Muss das sein?

Terminsverlegung in Fahrverbotssachen „kritisch“, oder: „Butter bei die Fische“

© freshidea - Fotolia.com

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Zufällig bin ich auf die den AG Castrop-Rauxel, Beschl. v. 12.07.2016 – 6 OWi – 252 Js 234/16 – 23/16 – gestoßen. In ihm geht es um das leidliche Thema der Terminsverlegung. Es handelt sich um eine Fahrverbotssache. Der Verteidiger hatte Terminsverlegung beantragt, u.a. wohl mit der Begründung: Ich bin in den gesamten Sommerferien urlaubsabwesend, ohne dazu weiter auszuführen. Das AG lehnt ab und begründet wie folgt:

„Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung folgende Aspekte berücksichtigt:

Im vorliegenden Verfahren geht es um einen so genannten „qualifizierten“ Rotlichtverstoß, d.h. das Rotlicht dauerte möglicherweise länger als eine Sekunde. Als mögliche Rechtsfolge droht dem Betroffenen im Falle einer Verurteilung ein einmonatiges Fahrverbot. Es wurde bereits ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen G. eingeholt. Der Sachverständige G. ist Sachverständiger im Sachverständigenbüro S. und B.. Dieses Büro und auch der Sachverständige G. sind gerichtsbekannt überregional tätig, was zu langen Bearbeitungszeiten bei diesem Büro führen kann. Aufgrund der Terminsdichte des Sachverständigen G. muss bei einer erneuten Verlegung des Hauptverhandlungstermins mit einem Terminsverlegungsantrag des Sachverständigen und in der Folge mit einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens gerechnet werden. Das wird schon daran deutlich, dass der Sachverständige G. bzgl. des Termins am 15.07.2016 mit Schreiben vom 24.06.2016 wegen eines Termins am Landgericht Münster um Terminsverlegung bitten musste (vgl. Bl. 159 d.A.).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass zum Hauptverhandlungstermin neben dem Sachverständigen G. auch noch die drei beteiligten Polizeibeamten als Zeugen zu laden sind, bei denen gegebenenfalls auch mit Terminsverlegungsanträgen zu rechnen ist. Für den Termin am 29.07.2016 wäre hingegen allen drei Zeugen und dem Sachverständigen das Erscheinen zum Gerichtstermin möglich.

Bei dem Terminverlegungsantrag hat das Gericht zudem die Terminslage des Spruchkörpers berücksichtigt. Der erkennende Richter befindet sich in der Zeit vom 22. August bis einschließlich 09.09.2016 in Urlaub. Es sind deswegen schon Termine ab dem 20.09.2016 anberaumt, zur Zeit terminiert das Gericht für den 30.09.2016. Eine Verlegung des Termins würde also eine weitere erhebliche Verzögerung mit sich bringen. Diese ist schon deswegen nicht angezeigt ist, weil der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16.06.2016 (Bl. 154 d.A.) dargelegt hat, dass aus seiner Sicht der Sachverständige die ihm gestellte Beweisfrage bislang nicht beantwortet hat. Es muss also davon ausgegangen werden, dass weitere Beweisanträge durch die Verteidigung gestellt werden und ggf. nach dem erneuten Hauptverhandlungstermin die Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Insoweit muss bei der Terminierung aber auch den kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht und den Besonderheiten der Rechtsprechung  zur Angemessenheit von Fahrverboten Rechnung getragen werden. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist anerkannt, dass bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat (Datum der möglichen Tat hier: August 2015) und Urteil der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots an sich infrage gestellt sein kann (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2012, Aktenzeichen: 311 SsBs 82/12; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Auflage 2014, § 6 Rn. 164 m.w.N.). Regelmäßig wird daher in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte postuliert, dass bei einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr angeordnet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind Terminsverlegungsanträge in Ordnungswidrigkeitensachen, bei denen ein Fahrverbot droht, besonders kritisch zu prüfen. Vom Verteidiger kann gerade deswegen verlangt werden, substantiiert zu den Gründen eines Terminsverlegungsantrages vorzutragen.

Demgegenüber war die anwaltliche Versicherung des Verteidigers, dass er tatsächlich die gesamten Sommerferien, d.h. sechseinhalb Wochen, urlaubsabwesend sei und keinen Gerichtstermin wahrnehmen könne, einer Ermessensprüfung nicht zugänglich. Nach der oben genannten Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Schleswig, ist dem Verteidiger zuzumuten, substantiiert darzulegen, dass er über einen Zeitraum der gesamten Ferien urlaubsabwesend ist und keine Termine wahrnehmen kann. Folgte man der Rechtsansicht des Verteidigers, so hätte es die Verteidigung in der Hand, über die schlichte anwaltliche Versicherung ohne konkreten Vortrag dafür zu sorgen, dass innerhalb der Sommerferien keine Gerichtstermine in Strafsachen stattfinden könnten. Damit würde quasi „durch die Hintertür“ eine dem § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO (Ehemalige Gerichtsferien) entsprechende Regelung in die StPO eingeführt. Das hat der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt, eine dem § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO entsprechende Regelung findet sich in der StPO nicht.“

Ob das alles so richtig ist, lassen wir mal dahingestellt. Denn im Ergebnis ist die Entscheidung m.E. ok. Denn es hätte für die Ablehnung auch gereicht, wenn das AG sich auf den letzten von ihm angeführten Punkt beschränkt hätte:

„Im Übrigen kommt eine Terminsverlegung zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht in Betracht, weil der Betroffene ausweislich der Vollmacht vom 20.10.2015 hier zwei Wahlverteidigern, nämlich Herrn Rechtsanwalt X. und Herrn Rechtsanwalt Y. Vollmacht erteilt hat (vgl. die Vollmacht Bl. 14 d.A.).“

Es gilt der Grundsatz, dass der Angeklagte nur einen Anspruch darauf hat, von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden. Den wendet das AG an.

Für mich ist die Entscheidung übrigens eine Bestätigung – „habe ich ja immer schon gesagt“ -, dass die Vollmacht, wen man sie denn vorlegt, immer nur auf denjenigen Rechtsanwalt ausgestellt sein sollte, der auch tatsächlich verteidigt. Dann ist die o.a. Argumentation nicht möglich.

Wer nicht hören will, muss fühlen…

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Wer nicht hören will, muss fühlen…“? An ihn wurde ich erinnert beim Lesen des OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.08.2015 – (2 Z) 53 Ss-OWi 299/15 (141/15), ergangen in einem (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Das AG hatt in dem Verfahren nach Einspruchseinlegung Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.03.2015 anberaumt und den Betroffenen und seinen Verteidiger zu diesem geladen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 hatte der Verteidiger beantragt, den anberaumten Termin zu verlegen, weil er an jenem Tag bereits vor das LG Berlin geladen sein. Er hat dabei darum gebeten, den Termin auf „die spätere Mittagszeit“ zu verlegen, um ihm die Anreise aus Berlin zu ermöglichen. Mit Verfügung vom 29.01.2015 hat das AG dem Verteidiger mitgeteilt, seine Verhinderung sei nicht belegt. Daraufhin hat der Verteidiger unter dem 19.02. 2015 seine Ladung vor das LG Berlin vom 29.08.2014 zum 19.03.2015, 12.00 Uhr, zu den Akten gereicht. Mit Verfügung vom 24.02.2015 hat das AG dem Verteidiger mitgeteilt, die Ladung des LG Berlin sei an seine Kanzlei gerichtet und belege seine Verhinderung nicht. In der Hauptverhandlung hat das AG dann den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Das OLG Brandenburg hebt auf:

„Mit dieser Verfahrensweise hat das Amtsgericht zwar nicht dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994, Az.: 2 ObOWi 194/94, zitiert nach juris; OLG Hamm BeckRS 2013, 00035). Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht aber gerade durch einen Rechtsanwalt (BVerfG NJW 1984, 862).

Das Amtsgericht hat aber durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages des Verteidigers gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen.

Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Betroffene in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Dies ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren und ist nicht auf Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt (BayObLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).

Zwar ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Dieser ist aber gehalten, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2006, 217, Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 213 Rn. 7 m.w.N.). Dabei kommt es maßgeblich auch darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Verlegung geboten hätte (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Hier hat der Verteidiger rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung erstmals einen Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung gestellt (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.). Umstände, die die Ablehnung dieses Antrages bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Verteidiger seine Verhinderung durch die Vorlage seiner Ladung vor das Landgericht Berlin hinreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass diese Ladung nicht an ihn selbst, sondern an seine Kanzlei gerichtet ist, steht dem nicht entgegen, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die entsprechende Erklärungen des Rechtsanwalts zu seiner persönlichen Verhinderung zweifelhaft erscheinen ließen. Das ist hier aber nicht der Fall.“

Tja, wer nicht hören will, muss fühlen. Oder: Wer nicht will, der hat schon, bzw. Das dicke Ende kommt dann hinterher.

Wenn man die Keule „Beschleunigungsgebot“ schwingt, dann muss es aber auch passen.

HammerIn der Diskussion zu unserem Beitrag: Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht bei dem es um den LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 – und Terminsverlegungsfragen ging, hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass häufig dann, wenn Terminsverlegungsanträge des Verteidigers abgelehnt werden sollen, die „Keule Beschleunigungsgebot“ hervorgeholt wird. So (inzidenter) auch im AG Tiergarten, Beschl. v. 01.05.2014 – 217b AR 12/14, in dem Terminsverlegungsfragen Ausgangspunkt für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit waren. Die abgelehnte Richterin hatte bereits zweimal verlegt, eine drittes Mal wollte sie nicht. Der Verteidiger lehnt die Richterin dann wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG Tiergarten weist den zurück, u.a. mit der Begründung:

„Daher ist grundsätzlich das Interesse des Betroffenen an der Vertretung durch einen Anwalt seiner Wahl dem Beschleunigungsgebot gegenüber zu stellen. Die dann gebotene Abwägung wird bei einem lange vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag dazu führen, dass der Richter ihm in der Regel stattzugeben hat, denn er kann die entstehende Lücke noch mit einem neuen Termin füllen und so eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vermeiden. Je näher der Verlegungsantrag vor dem Termin erfolgt, je eher wird es dem Richter nicht gelingen, eine Verfahrensverzögerung durch eine geschickte Terminierung aufzufangen, so dass die Interessen des Angeklagten an der Vertretung durch einen Verteidiger seiner Wahl gegebenenfalls zurücktreten müssen.

 So liegt der Fall hier:

 In die Abwägung sind dabei — neben dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Betroffenen auf Verteidigung durch eine Rechtsanwalt seiner Wahl — folgende Aspekte in die Abwägung einzubringen:

die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt, wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen,

die bereits zweimalige Verlegung des Hauptverhandlungstermins aufgrund der Verhinderung des Verteidigers,

dessen soweit ersichtlich nicht vorhandene Bereitschaft seinerseits etwas für eine gelingende Terminsanberaumung zu tun. Denn er hat in seinen jeweiligen Verlegungsanträgen nie mitgeteilt, an welchen Tagen in den kommenden Wochen oder Monaten er bereits jetzt eine Verhinderung absehen könnte.

die relativ geringe Sanktion (insbesondere weit unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) ohne jede Nebenfolge und

die Bemühungen der abgelehnten Richterin, den Verteidiger telefonisch zu erreichen. Soweit der Verteidiger für den Betroffenen derartige Bemühungen bestreitet, kann dieser Vortrag der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zu Grunde gelegt werden. Denn selbst wenn der Vortrag über die grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit der Anwaltskanzlei zuträfe, was nicht durch geeignete Mittel glaubhaft gemacht wurde, so ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Behauptung der abgelehnten Richterin falsch ist. Denn die Ursache für eine derartige Nichterreichbarkeit kann auch außerhalb der Kanzlei des Verteidigers liegen, beispielsweise in der Telefonanlage des Amtsgerichts oder bei der Technik eines der beteiligten Telekommunikationsanbieters. Die geschilderte Lücke in der Darstellung gehen zu Lasten des Betroffenen, weil ihm insofern die Glaubhaftmachung obliegt (§ 26 Abs. 2 StPO).

So weit, so gut oder auch nicht. Jedenfalls ist der Hinweis auf „die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt,“ ein wenig „pikant“, wenn man sieht, dass das AG mehr als 11 Wochen gebraucht hat, um über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Ist dann „wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen,“ noch richtig in der Argumentation und kann man dann noch mit der langen Dauer des Verfahrens argumentieren. Fragwürdig m.E. auch der Hinweis auf die „bundesweit über 100.000 Anwälte“. Soll der Betroffene die alle anrufen und fragen, ob sie Zeit haben?

Und, auch schön: Das AG bezieht sich an einer Stelle auf: „Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, München 2008, § 24, Rn 3 mit einer Vielzahl von Nachweisen aus der Rspr.„. Wer die Stelle nachlesen will, muss lange suchen und wird sie nicht finden. Denn den KK-StPO gibt es (gerade) in der 7. Auflage, und die datiert aber aus 2014. Das AG ist also seiner Zeit voraus, obwohl so richtig ja auch nicht, weil die 8. Auflage ja aus 2008 sein soll 🙂

Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht

HammerTerminsverlegungsfragen sind immer interessant und lassen die Wogen immer hoch schlagen. So auch der LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 –, den mir der Kollege Nozar übersandt hat. Er hat sich schon geärgert, dass ein von ihm gestellter Verlegungsantrag abgelehnt und seine Beschwerde dann vom LG verworfen worden ist. Zum Verfahren teilt er in seiner Mail mit, dass das aus 2007/2008 stammt und nun nicht verlegt wird „weil es soooo eilig ist.“  Im Beschluss führt das  LG aus:

„Grundsätzlich werden die Termine gemäß § 213 StPO vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Hier hat die Richterin am Amtsgericht mit Verfügung vom 7.2.2014 Termin auf den 6.5.2014 bestimmt. Die Verfahrensbeteiligten hatten somit mit einem zeitlichen Vorlauf von 3 Monaten die Gelegenheit, sich auf diesen Termin einzurichten und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat seine Terminsladung am 11.2.2014 erhalten. Nach dem Beschwerdevorbringen hat er gleichwohl zunächst rund einen Monat verstreichen lassen, bevor er einen Besprechungstermin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dieser hat sich sodann bei Gericht bestellt und hat den vom Amtsgericht im Ergebnis abgelehnten Terminsverlegungsantrag gestellt. Im Rahmen der vom Beschwerdegericht zu überprüfenden Ermessenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht nur die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedingte späte Bestellung des Verteidigers zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass eine Mehrzahl von Ladungen zu veranlassen ist, die zum Teil im — auch außereuropäischen – Ausland zu bewirken sind. Angesichts der gerichtsbekannt angespannten Terminslage des Amtsgerichts Saarbrücken im Allgemeinen und der Bedeutung des Beschleunigungsgebots für das infolge Dezernatswechsels und vorrangiger Haftsachen wiederholt zurückgestellte Verfahren im Besonderen ist ein Ermessensfehlgebrauch für die Kammer nicht erkennbar.

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010 (Az.: 1 StR 123/10) geht schon deshalb fehl, weil es sich dort um eine mehrere Monate andauernde Umfangssache gehandelt hat und eine Terminabsprache mit einem bereits seit längerer Zeit bestellten Verteidiger, der wiederholt bei der Terminierung übergangen worden war, nicht erfolgt war. Vorliegend handelt es sich hingegen um ein für einen Tag terminiertes Verfahren wegen Diebstahls, bei dem eine Terminsabsprache mit dem Verteidiger dem Amtsgericht schon deshalb gar nicht möglich war, weil dieser sich erst nach der Ladung zum Termin bestellt hat.“

Nun, ob das alles so richtig, wage ich dann doch zu bezweifeln. Aber letztlich wird man das nur beurteilen können, wenn man die Einzelheiten der Akte, jedenfalls mehr als der Beschluss mitteilt, kennt. Aber eins meine ich, kann man doch anmerken, wenn der Beschluss darauf abstellt, dass der Beschuldigte nach Zustellung der Ladung einen Monat hat verstreichen lassen, bevor er einen Termin beim Verteidiger wahrgenommen hat. Dazu:

  • Man hat den Eindruck, als gehe die Kammer davon aus, dass Verteidiger (des Vertrauens) auf Zuruf arbeiten und Besprechungstermine ohne weiteres parat halten. Haben Sie nicht und müssen sie auch nicht.
  • Und: Wenn es zulässig sein soll, dem Beschuldigten die verzögerte Kontaktaufnahme vorzuhalten, muss man dann nicht eine Ladung mit Warnhinweis fordern. Der könnte dann etwa lauten: „Gehen Sie baldmöglich zu Ihrem Verteidiger des Vertrauens. Sollten sie das nicht rechtzeitig tun, müssen sie sich ggf. selbst vertreten. Das Gericht nimmt keine Rücksicht auf Terminsüberschneidungen beim Verteidiger„.