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Corona II: Terminsverlegung wegen Corona?, oder: Nicht bei einem überzeugenden Hygienekonzept

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Die zweite Entscheidung des Tages hat auch etwas mit Hauptverhandlungen zu tun. Im OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.11.2020 – 4 Ws 265/20 – geht es aber nicht um Unterbrechung einer bereits begonnenen Hauptverhandlung, sondern um die Frage der Terminsverlegung, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Gegen den Angeklagten und neun Mitangeklagte ist beim LG Tübingen  seit Januar 2014 ein Strafverfahren wegen Verdachts des 160-fachen banden- und gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg anhängig. Mit Beschluss vom 09.02.2018 hat die Strafkammer das Verfahren zur Klärung sozialrechtlicher Fragen analog § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt. Mit Beschluss vom 30.09.2020 ordnete die Kammer die Wiederaufnahme des Verfahrens an und die Vorsitzende bestimmte 14 Hauptverhandlungstermine ab 23.11.2020 bis 09.02.2021. In der Folge beantragte der Angeklagte u. a., das Verfahren wegen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren auszusetzen und die anberaumten Termine aufzuheben.

Das hat die Vorsitzende abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat dann beim OLG keinen Erfolg. Das sagt: Zulässig, aber unbegründet:

„2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zwar macht der Angeklagte einen Ermessensfehlgebrauch geltend, seine Rüge greift indes nicht durch. Die Ablehnung der Vorsitzenden, die Termine der anberaumten Hauptverhandlung aufzuheben, ist nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Entscheidung das staatliche Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens, um dem staatlichen Strafanspruch Geltung zu verschaffen, und die Interessen des Angeklagten und der weiteren Prozessbeteiligten, namentlich das Gesundheitsrisiko, in angemessener Weise gegeneinander abgewogen.

a) Die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigter erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafausspruchs. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 < 343 f.›). Ist angesichts des Gesundheitszustandes eines Angeklagten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung sein Leben gefährden oder schwerwiegende Gesundheitsschäden erleiden würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht eines Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis, das nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20 Rn. 50 mwN; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 7). In die erforderliche Abwägung sind vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schäden sowie die Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, einzubeziehen (vgl. BVerfG 51,324 <345>).

Zwar sollten öffentliche Hauptverhandlungen derzeit nach Möglichkeit vermieden bzw. eingeschränkt werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Zur Aufrechterhaltung der Strafrechtspflege ist es jedoch dringend erforderlich, gerade in bereits lang andauernden Verfahren die Hauptverhandlung durchzuführen. Die Möglichkeit, dass ein Angeklagter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals völlig ausschließen. Solche Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 1724/09, Rn., 10; Beschluss vom 13. Juni 2017 2 BvR 1313/17, Rn. 10).

b) Die sachverständig beratene Kammer hat im Rahmen ihres Hygienekonzeptes geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um das Ansteckungsrisiko zumindest erheblich zu mindern. So wurde der Sitzungsort aus den Räumen des Landgerichts in den ca. 211 m2 großen Uhlandsaal der Museumsgesellschaft Tübingen verlegt, an den, getrennt durch zu öffnende, deckenhohe und breite Flügeltüren, der ca. 221 m2 große Silchersaal angrenzt. Während die Verfahrensbeteiligten im Uhlandssaal sitzen, hält sich die Öffentlichkeit im Silchersaal auf, wobei der Abstand zu den Verfahrensbeteiligten über fünf Meter beträgt. Insgesamt umfasst die Fläche des Sitzungssaals somit ca. 432 m2 (mit angrenzender Bühne sogar 465 m2). Auf dieser Fläche ist es möglich, dass alle Verfahrensbeteiligten einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern voneinander einhalten. Zusätzlich wurden zwischen den Beteiligten Plexiglasscheiben angebracht, die das Infektionsrisiko weiter senken. Außerdem wurden regelmäßige Lüftungspausen durch Öffnen der Fensterfronten mit jeweils fünf großen Fenstern unter Inanspruchnahme eines Co2-Messgeräts als Absicherung angeordnet. In diesen regelmäßigen Lüftungspausen Ist es den Verteidigern auch möglich, sich mit ihren Mandanten unter Einhaltung des Mindestabstandes zu besprechen. Des Weiteren wurde für alle Verfahrensbeteiligte sowie die Zuhörer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung verpflichtend angeordnet, wobei zu Beginn der Sitzung eine entsprechende FFP2/KN95-Maske zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich stehen Spender mit Desinfektionsmittel bereit und die Tische der Verfahrensbeteiligten werden vor jedem Sitzungstag desinfiziert. Außerdem besteht eine feste Sitzordnung. Personen mit Erkältungssymptomen sowie solchen mit Kontakt zu einer coronainfizierten Person ist der Zutritt in die Säle verwehrt.

Dieses Hygienekonzept wurde mit dem Leiter des Referats „Hygiene und Infektionsschutz“ des Landesgesundheitsamtes pp. abgesprochen und vor Ort begutachtet. Der Sachverständige hatte unter Einbeziehung der Eckdaten des Verfahrens (Anzahl, Alter und Vorerkrankung der Beteiligten) keine Bedenken gegen die Durchführung der Hauptverhandlung unter Einhaltung der genannten Hygienemaßnahmen. Dass es sich bei ihm um einen promovierten Biologen und keinen Arzt handelt, ändert angesichts der Überschneidung der Fachgebiete an seiner Qualifikation nichts.

Im Übrigen behält sich die Kammer vor, bei einem wesentlichen Anstieg der Infektionslage die Rahmenbedingungen des Verfahrens zu überprüfen und gegebenenfalls z. B. durch Aufspaltung in parallel zu führende Hauptverhandlungen das Infektionsrisiko weiter zu verringern.

c) Soweit der Angeklagte Vorbehalte gegen dieses Hygienekonzept geltend macht, zielt er auf den Ausschluss eines jeglichen Risikos gesundheitlicher Beeinträchtigung ab, der jedoch auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 1724/09, Rn. 10). Denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren verbundenen Gesundheitsgefahr, zumal ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuen Corona-Virus derzeit für die gesamte Bevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20, Rn. 9).

Das Landgericht wird seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit möglicherweise gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung sorgfältig abzuwägen gerecht, indem es zur Minimierung der Ansteckungsgefahr diese Vielzahl geeigneter Maßnahmen getroffen hat. Es berücksichtigt nicht nur die dem Angeklagten seit langem zur Last gelegten Tatvorwürfe, die dem öffentlichen Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der Anklageerhebung besonderes Gewicht verleihen, sondern alle anderen wesentlichen Umstände des Einzelfalls, Insbesondere den Schutz der Gesundheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten.

In einer Zusammenschau dieser Umstände erweist sich die Ablehnung der Terminaufhebung daher als nicht rechtsfehlerhaft.“

OWi I: Generelle Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen, oder: So geht es nicht

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Seit längerem mal wieder ein Tag mit bußgeldrechtlichen Entscheidungen.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2020 – (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20), den mir der Kollege Kroll aus Berlin übersandt hat.  Gegenstand der Entscheidung: Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des Kollegen durch das AG.

Gegen den Betroffenen war ein Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um mindesten 44 km/h anhängig. In dem hat das AG nach Einspruch des Betroffenen mit Verfügung vom 02.01.2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.03.2020 um 10:30 Uhr anberaumt. Die Terminsladung wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 13.01.2020 zugestellt. Am 22.1.2020 beantragte der Verteidiger Terminverschiebung, da er an dem avisierten Hauptverhandlungstermin bereits als Verteidiger in einer Strafsache bei einem anderen AG geladen sei. Mit Schreiben vom 24.01.2020 teilte das AG dem Verteidiger mit, dass dem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben werden könne: Zur Begründung wird ausgeführt, dass es „bei der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ ausgeschlossenen sei, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen. Zu dem Hauptverhandlungstermin am 16.03.2020 erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hierauf hat das AG den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„b) Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Betroffenen das rechtliche Gehör verkürzt worden war. Denn die Verhinderung seines Verteidigers nimmt dem Betroffenen nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliches Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts (BVerfG NJW 1984, 862; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss zuletzt vom 18. März 2020, (1 Z) 53 Ss-OWi 131/20 (78/20), zit. n. juris; zuvor schon beispielsweise Senatsbeschluss vom 16. Juni 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 264/14 (143/14); Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014, 1 (Z) 53 Ss-OWi 31/14 (32/14); Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-OWi 231/13 (143/13); ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2012, 2 RBs 253/12; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 – 2 ObOWi 194/94 — jew. zit. n. juris; OLG Köln VRS 83, 367; OLG Düsseldorf VRS 95, 104). Mithin hätte der Betroffene mit seinen Einwendungen gehört werden können.

Jedoch greift die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge durch, mit der er den Verstoß gegen das Recht beanstandet, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019, 4 RBs 71/19, zit. n. juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u. Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 -1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot belegt worden, was keine geringe Sanktion darstellt. Auch ist keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Wie in der Rüge ausgeführt und durch den Akteninhalt belegt, handelte es sich um den ersten anberaumten Hauptverhandlungstermin, dessen Verlegung der Verteidiger wegen einer Terminkollision beantragt hatte.

Die Abwägung zwischen dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens und dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Betroffenen aus. Die starre Haltung der Bußgeldrichterin eine Terminverlegung wegen Terminkollision bei dem Verteidiger infolge „der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ generell zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht nachvollziehbar, wenn es sich um einen ersten (begründeten) Terminverlegungsantrag handelt und Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppung nicht ersichtlich sind.“

Dazu nur folgende Anmerkungen:

1. Die Entscheidung ist zutreffend. So, wie es das AG gemacht hat, geht es nun wirklich nicht.

2. Das OLG hat, was an sich unüblich ist, von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht und die Sache an eine andere Abteilung des AG Neuruppin zurückverwiesen. Begründet hat es das mit den zahlreichen Fehlern, die die Bußgeldrichterin bei der Bearbeitung der Sache gemacht hatte. Denn es war nicht nur die Bescheidung des Verlegungsantrages nicht korrekt, sondern sie hatte auch die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig, weil nicht rechtzeitig ausreichend begründet, verworfen. Das war aber nicht der Fall.

3. Unschön ist der Hinweis des OLG an den neuen Tatrichter, dass er „sich angesichts der dem Betroffenen vorgeworfenen relativ hohen Geschwindigkeitsüberschreitung bei der deutlich herabgesetzten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn auch besonders sorgfältig mit dem subjektiven Tatbestand auseinandersetzen“ müsse. Das ist der Hinweis auf Vorsatz. Der Betroffene wird sich also ggf. überlegen (müssen), ob es Sinn macht, das Verfahren weiter zu betrieben.

OWi I: Urlaubszeiten bei der Terminierung/Terminsverlegung, oder: Nicht mit dem Kopf durch die Wand

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen

Ich starte mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 642/19 (374/19). Es geht um Terminsverlegung. Das AG hat den Betroffenen in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) am 29.07.2019 – Betroffener und Verteidiger waren nicht erschienen – wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. D

Zum Verfahrensgeschehen: Ein zuvor auf den 17.06.2019 anberaumter Hauptverhandlungstermin war ausweislich einer richterlichen Vermerks vom 07.06.2019 wegen Erkrankung der zuständigen Bußgeldrichterin aufgehoben worden. Am 24.06.2019 beraumte die Richterin neuen Hauptverhandlungstermin auf dem 08.07.2019 an. Mit Schriftsatz vom 30.06.2019 bat der Verteidiger des Betroffenen um Verlegung der Hauptverhandlung wegen Terminkollision und wies dies durch eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nauen nach. Unter dem Datum des 04.07.2019 verfügte die Bußgeldrichterin die Terminverlegung auf den 29.07.2019. Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 teilte der Verteidiger des Betroffenen dem Bußgeldgericht mit, dass er vom 27.07.2019 bis zum 04.082019 „urlaubsbedingt kanzleiabwesend“ sei und bat um Prüfung, ob die Anberaumung der Hauptverhandlung auf den 26.08.2019 möglich sei. Mit Beschluss vom 11.07.2019 hat das AG Oranienburg den „erneuten Antrag auf Terminverlegung zurückgewiesen“ und zur Begründung ausgeführt, dass schon der voraufgegangene Hauptverhandlungstermin vom 08.07.2019 auf Antrag des Verteidigers wegen Terminkollision verlegt worden sei. Unter dem Datum des 25.07.2019 beantragte der Verteidiger dann, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden; zugleich räumte der Betroffene die Fahrereigenschaft ein und erklärte, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Das AG kam dem Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht des Betroffenen nach.

Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Bereits die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge, mit der er den Verstoß gegen das Recht, sich in der Hauptverhandlung durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen beanstandet (Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, 137 StPO iVm. § 46 Abs. 1 OWiG), greift durch.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 wie folgt aus.

„Gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands durch einen Verteidiger bedienen. Aber selbst im Strafverfahren hat nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH NStZ 199, 527). In diesen Fällen sind vielmehr das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung und das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei im Zweifelsfall das Verteidigungsinteresse Vorrang hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 4 RBs 71/19 juris). Dabei sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers hierzu u. Ä. in Rechnung zu stellen (vgl. BbgOLG, Beschluss vom 23. März 2012 – 1 Z 54/12 – m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot belegt worden, was nicht nur eine vergleichsweise geringe Sanktion darstellt. Auch ist noch keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Wie in der Rüge ausgeführt und durch den Akteninhalt belegt, wurde der erste angesetzte Hauptverhandlungstermin vom 17.06.2019 wegen Erkrankung der Vorsitzenden aufgehoben, Termin zum 08.07.2019 war dann kurzfristig anberaumt worden, die Verhinderung des Verteidigers infolge einer Kollision mit einem Termin am Amtsgericht Nauen belegt. Der neue Hauptverhandlungstermin am 29.07.2019, der ohne den Betroffenen sowie den Verteidiger stattfand, konnte durch den Verteidiger wegen Urlaubs nicht wahrgenommen werden. Eine Abwägung zwischen dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens und dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Betroffenen aus.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die beiden Termine am 8. Juli 2019 und am 29. Juli 2019 inmitten der Schulferien in Berlin und Brandenburg lagen (20.06.2019 bis. 03.08.2019), mithin Urlaubszeiten bei der Terminierung besonders zu berücksichtigen sind. Die starre Haltung des Bußgeldgerichtes, nur eine Terminverlegung zuzulassen (S. 4 UA), ist jedenfalls für die Ferienzeit dann nicht nachvollziehbar, wenn Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppung nicht ersichtlich sind.“

Wenn ich den Verfahrensablauf so lese, frage ich mich: Warum macht man das als Amtsrichter? Der Verteidiger hat doch einen „Ausweichtermin“ vorgeschlagen. Warum terminiert man nicht an dem Tag sondern will „mit dem Kopf durch die Wand“ und unbedingt am 29.07.2019 verhandeln. Und das alles unter der „Prämisse“, dass  und der Richter es war, der am urspünglichen Termin krank war und zu dem Termins-Hin-und Her Veranlassung gegeben hat.

Mehr schreibe ich jetzt lieber nicht: Sonst heißt es wieder, ich würde nur die Amtsrichter schlecht machen.

Kessel Buntes III: Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung, oder: Wir wissen es besser

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Und zum Abschluss dann noch der LG Neuruppin, Beschl. v. 27.01.2020 – 11 Qs 7/20, den ich vom Kollegen C. Hoenig aus Berlin erhalten habe. Der Beschluss ist nun – anders als die heute Morgen und heute Mittag vorgestellten Beschlüsse – weniger schön. Nun ja, das Leben ist kein Ponyhof :-).

Im Beschluss geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung. Das LG ist da sehr strikt und meint: Bei/mit uns nicht, und zwar auf keinen Fall:

„Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 305 Abs. 1 StPO unstatthaft. Denn bei der Terminsbestimmung und der Entscheidung über die Verlegung einmal anberaumter Termine handelt es sich um Entscheidungen, die im Sinne von § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehen und die deshalb nicht der Beschwerde unterliegen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall der Anfechtbarkeit nach § 305 Satz 2 StPO liegt nicht vor.

Die Kammer folgt auch nicht dem Teil der Rechtsprechung, der eine Beschwerde trotz   305 Satz 1 StPO für zulässig erachtet, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 213 Rn. 8). Denn die Aufzählung der Ausnahmefälle in 305 Satz 2 StPO ist abschließend. Etwa auftretende andere Verfahrensfehler oder Verletzungen von Rechten des Angeklagten/Betroffenen sind einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz erst mit dem ergehenden Urteil zugänglich. Diese Möglichkeit der Überprüfung genügt, um den von der Verfassung gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Straf- und Bußgeldverfahren nur ganz bestimmte Entscheidungen einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz schon vor dem Urteil zu unterwerfen, ist deshalb zu respektieren.

Das gilt, entgegen einem anderen Teil der Rechtsprechung (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2005, 5 Ws 81/05), selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt. Denn aufgrund der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 305 Satz 1 StPO vorgenommenen Kompetenzenverteilung ist die Kammer unter keinen Umständen zu einer Entscheidung darüber berufen, ob eine Entscheidung in den hiervon geregelten Fällen überhaupt rechtsfehlerhaft ist. Diese Entscheidung obliegt vielmehr im Bußgeldverfahren ausschließlich dem Rechtsbeschwerdegericht. Die Kammer ist aber nicht berechtigt, einen Teil der Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts dadurch an sich zu ziehen, dass sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens das Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung oder ihren Inhalt vorab determiniert.“

Das ist – leider – eine dieser typischen „Besserwisserentscheidungen“ nach dem Motto: was schert uns die h.M. Wir wissen es besser.

OWi I: Einspruchsverwerfung, oder: Nicht, wenn die Fürsorgepflicht die Terminsverlegung gebietet

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Der Tag heute ist drei verfahrensrechtlichen Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren gewidmet.

Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um den KG, Beschl. v. 8.10.2019 – 3 Ws (B) 282/19. Ergangen ist sie nach einer Verurteilung des Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung beanstandet, dass ihm die Messdaten im tuff-Format nicht gewährt worden ist. Diese Daten erhielt er erst am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin. Noch am selben Tag beantragte er die Verlegung des Hauptverhandlungstermins, da ihm die Einsicht in die nun vorliegenden Messdaten noch nicht möglich gewesen und beabsichtigt sei, diese an den von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen zur Auswertung zu übermitteln. Das AG hat am Folgetag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen, da er im Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, obgleich er nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Aussetzungsantrag des Verteidigers, der dem Gericht am Hauptverhandlungstag zuging und mit dem der Verteidiger erneut Akteneinsicht beantragt, um die Falldatei im Tuff-Format einzusehen, werde nicht stattgegeben. Es habe bereits ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht bestanden. Die Akte mit den entsprechenden Rohmessdaten sei an den Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt worden. Bereits fünfmal seien Termine anberaumt und auf Anträge der Verteidigung verlegt worden.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich:

„Die Rechtsbeschwerde führt auf die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthafte und in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Verwerfungsurteil hat keinen Bestand, weil das Amtsgericht durch die Ablehnung des Terminverlegungsantrages gegen seine prozessuale Fürsorgeflicht verstoßen hat.

Das Gericht hat den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn dieser ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, § 74 Abs. 2 OWiG. Die Entschuldigung eines Ausbleibens im Termin ist dann als  genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2018 — 3 Ws (B) 194/18 -, juris).

Der Betroffene war in diesem Sinne genügend entschuldigt, da der Verteidigung die Einsichtnahme in die vom Gericht beigezogenen Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und das Gericht angesichts dessen mit der Ablehnung des darauf gestützten Terminverlegungsantrags seine Fürsorgepflicht verletzt hat.

1. Die Umsetzung der dem Verteidiger formal gewährten Akteneinsicht konnte vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ihm die Mitteilung hierüber erst am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin zugegangen ist, nicht in zumutbarer Weise erfolgen.

Das Recht eines Betroffenen, sich nach §§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, umfasst vor dem Hintergrund des darin zum Ausdruck kommenden Rechts auf ein faires Verfahren auch die Befugnis, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem  gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. OLG Thüringen VRS 113, 322; BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2001 – 1 ObOWi 433/01  juris m.w.N.). Diesem ist gemäß § 147 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu gewähren, worunter auch jene Aktenbestandteile zählen, die vom Gericht beigezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03 – und Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81 -, jeweils bei juris; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 299).

Die Verteidigung kann zwar, soweit es zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen, die sich nicht bei den Akten befinden, da sie ohne Kenntnis aller  Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen kann, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2018 — 3 Ws (B) 133/18 -, juris). Sind aber derartige Unterlagen vom Gericht beigezogen worden, hat es der Verteidigung die Einsicht in diese – in zumutbarer Weise (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 1096) – zu ermöglichen.

Zwar hat die Tatrichterin die Einsichtnahme in die Dateien im tuff-Format genehmigt, allerdings war es dem in Gotha ansässigen Verteidiger angesichts des Umstandes, dass dieser erst am Tag vor dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis vom Eingang der Unterlagen erlangte, faktisch nicht mehr möglich, die Akteneinsicht in zumutbarer Weise wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass es der Verteidigung gerade darum bestellt war, die erforderten Unterlagen dem von ihr hinzugezogenen Sachverständigen zur Prüfung zu übergeben, was dem Amtsgericht aufgrund der Übersendung dessen vorläufiger Einschätzung und der entsprechenden Mitteilungen durch den Verteidiger bekannt war.

2. Die gerichtliche Fürsorgepflicht hätte es daher erfordert, dem Terminverlegungsantrag zu entsprechen.

Das Gericht hat über einen Terminaufhebungsantrag der Verteidigung nach  pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei maßgeblich ist, ob die gerichtliche Fürsorgepflicht eine Terminverlegung gebietet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 3 Ws (B) 255/14 -, juris). Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über derartige Anträge unter Berücksichtigung  der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung und der • berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 1998, 311; Senat, Beschluss vom  30. Juli 2014 a.a.O.). Bei dieser Güterabwägung ist insbesondere das Verteidigungsinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen, welchem im Zweifel Vorrang einzuräumen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2015 — 3 RBs 200/15 -, BeckRS 2015, 16614). So kann das Recht auf ein faires Verfahren sowie die gerichtliche Fürsorgepflicht eine Terminverlegung gebieten (vgl. OLG Köln DAR 2005, 576; Senat NZV 2003, 433; BayObLG zfs 1994, 387; Bohnert/Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 17 m.w.N.).

Der Umstand, dass ein Terminverlegungsantrag gestellt wurde, begründet zwar nicht bereits für sich genommen einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen des Betroffenen. Jedoch ist ihm die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig dann unzumutbar; wenn der mit der Begründung seiner Verhinderung rechtzeitig vom Verteidiger gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist (vgl. Senat DAR 2012, 395; OLG Bamberg StraFo 2011, 232; Krumm in Blum/Gassner/Seith, OWIG, § 74 Rn. 24 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen kann auch das Nichterscheinen des Betroffenen selbst im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG genügend entschuldigt sein, wenn eine sachgerechte Terminvorbereitung durch Maßnahmen des Amtsgerichts verhindert worden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 5. Juli 1990 — 2 Ob OWi 148/90 -,  juris) oder eine beantragte Akteneinsicht faktisch verweigert worden ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 Ss 65/04 –  juris).

Diese Maßstäbe zugrunde legend durfte das Amtsgericht — worauf die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 zutreffend hinweist — nicht allein auf das als unentschuldigt angesehene Ausbleiben des Betroffenen selbst abstellen. Vielmehr wäre dem Terminverlegungsantrag des Verteidigers vom 27. September 2018 zu entsprechen gewesen.

In Reaktion auf den Antrag des Verteidigers vom 31. Juli 2018 hätte das Amtsgericht mit Verfügung vom 15. August 2018 die Übermittlung der Messdaten im tuff-Format beim Polizeipräsidenten in Berlin erfordert, welche am 13. September 2018 dort eingingen. Am 17. September 2018 verfügte die zuständige Richterin, dass der Verteidiger über den Eingang dieser Daten sowie die auch insoweit gewährte Akteneinsicht unterrichtet werde. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der  Rechtsbeschwerde ging diese Nachricht erst am 27. September 2018 beim in Gotha ansässigen Verteidiger des Betroffenen ein, weshalb sich dieser veranlasst sah, mit am gleichen Tage per Fax an das Gericht übermitteltem Schriftsatz die Aufhebung des für den Folgetag angesetzten Hauptverhandlungstermins zu beantragen.

Da die Einsicht in die nun erstmals vom Gericht beigezogenen Daten im tuff-Format der Verteidigung aus tatsächlichen Gründen vor dem Hauptverhandlungstermin nicht ermöglicht worden war, wäre dieser auf den Antrag des Verteidigers aufzuheben gewesen, um Gelegenheit zu geben, die Akteneinsicht umzusetzen. Dies gilt vor allem, da die Verteidigung die Beiziehung und die entsprechende Akteneinsicht rechtzeitig beantragt hatte. Kommt das Gericht einem solchen Beiziehungsantrag nach, ist es gehalten, der Verteidigung die tatsächliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme der beigezogenen Unterlagen einzuräumen.

Die Begründung des Amtsgerichts, dem Verteidiger sei bereits in der Vergangenheit Akteneinsicht gewährt worden, verfängt angesichts dessen nicht. Denn es ist auszuschließen, dass die erst kurz vor dem Hauptverhandlungstermin beigezogenen Unterlagen seinerzeit bereits Aktenbestandteil gewesen sind. Derartiges ist auch vor  dem Hintergrund nicht naheliegend, dass das Gericht dem Verteidiger mit Verfügung vom 17. September 2018 unter Bezugnahme auf den Eingang ergänzender  Unterlagen erneut Akteneinsicht gewährte. Unter den gegebenen Umständen konnte der Betroffene darauf vertrauen, dass das Amtsgericht seiner Fürsorgepflicht folgend dem umgehend gestellten Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins entsprechen werde.

Schließlich stand der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen, dass eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers nicht zu den Akten gelangt war. Sollte das Amtsgericht Zweifel an der Bevollmächtigung des Verteidigers gehabt haben – wofür sich keine Anhaltspunkte ergeben -, so hätte es unverzüglich hierauf hinweisen müssen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).“