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Handeltreiben mit BtM – Täter oder Gehilfe, das ist die Frage?

entnommen wikimedia.org Autor : Evan-Amos - Own work

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Nach dem etwas kuriosen betäubungsmittelrechtlichen Sachverhalt des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16 (vgl. dazu Frohes Fest, oder: Wenn die Stimmung an Hl. Abend schlecht ist, gibt es eben Cannabiskekse) ein betäubungsmittelrechtlicher Klassiker: Nämlich der BGH, Beschl. v. 01.10.2015 – 3 StR 287/15, der sich mal wieder zu der Frage verhält: Täter oder Teilnehmer eines Handeltreibens mit BtM?

Grundlage der Entscheidung sind folgendes LG-Feststellungen: Der Angeklagte hatte einem unbekannt gebliebenen Hintermann zugesagt, „sich um den Transport von etwa einem Kilogramm Haschisch von den Niederlanden nach Deutschland zu kümmern. Ihm war bewusst, dass sein Auftraggeber das eingeführte Marihuana gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Menge der Betäubungsmittel mehr als ein Kilo betragen würde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 800 € erhalten, von denen er den die Transportkosten übersteigenden Betrag als Gewinn behalten sollte. Da er allerdings das Risiko einer Grenzkontrolle nicht eingehen wollte, entschloss er sich, einen Fahrer mit der Einfuhr der Betäubungsmittel zu betrauen. Bei der Suche nach einem Gehilfen stieß der Angeklagte auf den gesondert Verfolgten K. , der sich bereiterklärte, gegen Zahlung von 500 € – 250 € im Voraus und 250 € bei Ablieferung der Drogen – den Transport durchzuführen. Er begleitete K. zu einer Autovermietung, wo sie für rund 300 €, die der Angeklagte zur Verfügung stellte, ein Fahrzeug anmieteten. Außerdem übergab er K. ein Handy, das in einer SMS die Zieladresse in den Niederlanden und eine unter „H“ gespeicherte Kontaktadresse enthielt. Nachdem K. auf diese Weise in den Niederlanden das Rauschmittel besorgt hatte, wurde er beim Grenzübertritt kontrolliert. Dabei konnten rund 3,4 kg Marihuana und 1,1 kg Haschisch mit einem Gesamtgehalt von 549 g THC sichergestellt werden.“

Das LG hat den Angeklagten auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dazu aber dann der BGH:

„Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hin-ausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmit-telbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).

Nach diesen Maßstäben wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den Feststellungen hier nicht belegt. Das Landgericht begründet die Annahme, dass der Angeklagte als Mittäter mit Betäubungsmitteln Handel trieb, im Wesentlichen damit, dass er die Kurierfahrt mit erheblichem Tateinfluss und Eigenverantwortung initiierte und überwachte sowie ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Da sich das eigenständige Handeln des Angeklagten aber auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte, eine Beteiligung an dem eigentlichen Umsatzgeschäft hingegen nicht festgestellt wurde, ist der Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens trotz faktischer Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports nur als eine untergeordnete Hilfstätigkeit und deshalb als Beihilfe zu werten.“

Gebracht hat es dem Angaklagten aber nur eine Änderung des Schuldspruchs…..

Verbotenes Rennen: Veranstalter oder Teilnehmer?

Rennen im Straßenverkehr sind nach § 29 StVO verboten. Für die Ahndung einer „Teilnahme“ ist von Bedeutung, ob der Verkehrsteilnehmer „Veranstalter“ oder „Teilnehmer“ ist.

Damit setzt sich das OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2010 – 3(4)SsBs 559/10 AK 203/10 auseinander und grenzt wie folgt ab: Das bloße Geben eines Startsignals und Markieren einer Ziellinie für illegales Autorennen rechtfertiget keine Verurteilung wegen Veranstaltens eines Rennens. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens ist danach rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen insoweit nur ergeben, dass der Betroffene mit Hand- und Hupzeichen das Startsignal für ein solches Rennen gegeben hat und die Ziellinie mit Hilfe seiner Fahrzeugscheinwerfer markiert hat. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung genügen dafür jedenfalls nicht. Ist es zudem nicht fern liegend, dass sich ohne die Notwendigkeit relevanter Vorbereitungen im Rahmen einer Szene spontan derartige Rennen entwickeln können, sodass eine Person als Koordinator nicht notwendig ist, scheidet eine Veranstaltereigenschaft auch aus diesem Grund aus. Die Möglichkeit der Ahndung wegen vorsätzlicher Beteiligung an der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen bleibt davon aber unberührt.

Also: Hier nur Teilnehmer.

Bereicherungsabsicht

Für den Teilnehmer an der Tat eines anderen ist die Frage, ob ein Tatbestand bestimmte persönliche Merkmale enthält, von erheblicher Bedeutung, da dann, wenn ein solches persönliches Merkmal bei ihm fehlt, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden muss. Dazu hat vor einiger Zeit der BGH zur mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht nach § 271 Abs. 3 StGB Stellung genommen (BGHSt 53, 34 = NJW 2009, 1518, 1520 = StRR 2009, 148) und jetzt noch einmal der 2 Strafsenat des BGh in seinem für die amtliche Sammlung BGHSt bestimmten Beschluss v. 14.07.2010 – 2 StR 104/10. Danach ist bei der Entziehung Minderjähriger die Bereicherungsabsicht des § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 StGB ebenso wie die Tatbegehung gegen Entgelt nach § 235 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 StGB kein besonde­res persönliches Merkmal i.S.v. § 28 StGB. Folge: Fehlt also dem Haupttäter die Bereicherungsabsicht, kann der Teilnehmer nach dem Grundsatz der Akzessorietät nur wegen Teilnahme am Grunddelikt bestraft werden. Eine bei ihm vorliegende Bereicherungsabsicht kann nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach § 46 StGB nachteilig berücksichtigt werden.