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„Menschenverachtend“? – keine Ausführung zum lebensgefährlich erkrankten Vater

© frank peters - Fotolia.com

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Mit manchen obergerichtlichen Beschlüssen habe ich Probleme bzw. mit den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen der Instanzen. So ist es mir auch beim Lesen des OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 Ws 337/13 (StrVollz) – gegangen, der die Ausführung eines Strafgefangenen aus wichtigem Grund behandelt.

Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus: „Der Antragsteller verbüßt derzeit wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre wird er im Juni 2024 verbüßt haben. Weil sein Vater schwer erkrankt und dessen Lebenserwartung nicht sicher abzusehen war, gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Grund eine Ausführung, die beanstandungsfrei verlief. Einen erneuten Antrag auf eine entsprechende Ausführung hat die Antragsgegnerin abgelehnt und hierzu ausgeführt, seit der Ausführung im September 2012 habe sich der Zustand des Vaters nicht verschlechtert, weshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 14 NJVollzG nicht vorliege. Kontakt zum Vater könne der Antragsteller auch durch Briefe oder telefonisch pflegen. Zudem stehe eine Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich nicht vor Juni 2024 an, so dass der Vater dann bereits verstorben sein dürfte; von daher sei die Bedeutung einer Ausführung vor dem Hintergrund der Resozialisierung zu relativieren.“ Sorry, aber wie muss ich das den verstehen? Weil der Vater eh im Juni 2014 wahrscheinlich tot ist, gibt es keine Ausführung? Da liegt das Argument, dass der Verteidiger dagegen gebracht – nämlich „menschenverachtend“ nicht so weit weg.

Darauf stellt das OLG aber nicht ab, sondern geht einen anderen Weg:

„2. Aber auch soweit die Kammer das Vorliegen eines wichtigen Anlasses verneint, hält dies im Rahmen voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Insofern steht vielmehr zu besorgen, dass die Antragsgegnerin – und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer – den Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne von §§ 14 NJVollzG, 35 StVollzG verkannt hat. Das Gesetz selbst nennt als wichtigen Anlass eine lebensgefährliche Erkrankung eines Angehörigen. Eine solche liegt in der Person des Vaters des Antragstellers offenkundig vor – was Anlass bot, dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Anlass eine entsprechende Ausführung zu bewilligen. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung kann nunmehr aber nicht mit der Erwägung verneint werden, der Zustand des Vaters habe sich seit der letzten Ausführung nicht wesentlich verändert – zumal ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Attests die Lebenserwartung nach wie vor stark eingeschränkt ist. Das Attest teilt hierzu mit, ein plötzliches Ableben sei bei auch nur geringer Verschlechterung einer Komponente der Multimorbidität zu erwarten. Ein lebensbedrohlicher Zustand liegt also weiterhin dem Grunde nach vor. Alles Weitere ist keine Frage des wichtigen Anlasses, sondern kann erst und nur auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.

Nun, ein kleiner Stückchen weiter ist der Inhaftierte damit, am Ziel aber noch nicht…

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe nicht übersehen, dass das OLG auf den erheblichen personellen Aufwand hinweist, den die Ausführung des Gefangenen ggf. verursacht. Vermutlich lebt der Vater in Tschetschenien. Das ändert aber an der „Macke“ in der Argumentation der StVK und der JVA nicht.

Kein USB-Anschluss im Strafvollzug

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Ein Gefangener in Hessen wurde im Jahre 2010 vorübergehend in die JVA A verlegt worden. Dort ist ihm auf seinen entsprechenden Antrag  der Kauf und Besitz eines LCD-TV-Gerätes mit USB und SD-Memory-Card-Anschluss genehmigt worden. Anschließend schaffte er sich ein solches Gerät an. Nach seiner Rückverlegung in die JVA B beantragte er die Aushändigung des Gerätes. In dem TV-Geräte betreffenden Antragsformular der JVA heißt es dazu, dass Ergänzungsgeräte wie z.B. Zusatzlautsprecher, Geräte mit Aufnahmefunktion (Festplatte), externe DVBT-Empfänger nicht zugelassen sind und USB-Anschlüsse abgeklemmt werden. Diesen Passus strich der Gefangene aus dem von ihm unterzeichneten Antrag. Die JVA baute gleichwohl die USB/SD Aufnahmevorrichtung wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten aus und versiegelte die Öffnung. In diesem Zustand wurde dem Gefangenen das TV-Gerät ausgehändigt. Er hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Ohne Erfolg.

Das OLG Frankfurt am Main hat im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.04.2013 – 3 Ws 87/13 StVollz dazu ausgeführt, dass der Besitz eines Fernsehgerätes mit USB- und/oder SD-Memory-Card-Anschlüssen durch einen Gefangenen in seinem Haftraum Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ; der Gefahr eines unkontrollierten Datenaustausches könn mit zumutbarem Kontrollaufwand (etwa Versiegelung oder Verplombung der Anschlüsse) seitens der Anstalt nicht begegnet werden. Sie dürfe daher  die Genehmigung vom Ausbau der Anschlüsse abhängig machen. Der Gefangene könne sich auch nicht auf das Bestehen eines Vertrauens- oder Bestandsschutzes berufen, wenn ihm unter Geltung des § 20 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG der Erwerb und Besitzes des Gerätes durch eine andere Justizvollzugsanstalt lediglich mit der Auflage, die Anschlüsse zu verplomben, genehmigt worden sei.

 

Nichtraucherschutz auch im Knast

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Der Nichtraucherschutz gilt auch im Knast. So kann man den BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013, 2 BvR 67/11 – kurz zusammenfassen, mit dem das BVerfG noch einmal zu der Frage Stellung genommen hat. Während es im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11, um die U-Haft ging (vgl. dazu: Nichtraucherschutz auch in der U-Haft) ging, hatte dieses Mal ein Strafgefangner gegen die gemeinsame Unterbringung mit drei Mitgefangenen, von denen einer Raucher waren, u.a. wegen des Rauchens einen Antrag auf Einzelunterbrinugng gestellt. Darüber hat dann in letzter Instanz das BVerfG entschieden und dem Strafgefangenen insoweit Recht gegeben: Das LG, das entschieden hat, habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt.

„Für den in der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher liegenden Eingriff fehlt bereits eine gesetzliche Grundlage. Auf die Frage, ob und inwieweit es mit den Grundrechten eines Gefangenen, der Tabakrauch in seinem Haftraum nicht ausgesetzt werden will, vereinbar sein könnte, ihm durch Gesetz gewisse diesbezügliche Duldungspflichten aufzuerlegen, kommt es daher nicht an.

Das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz verbietet darüber hinaus ausdrücklich das Rauchen in einem Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher ist (§ 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW). Die Durchsetzung dieses auf den Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht dem nichtrauchendem Gefangenen – sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt – überlassen bleiben. Das gesetzliche Verbot schließt daher die Unzulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung nichtrauchender mit rauchenden Gefangenen ein, sofern nicht die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgt. Dass das Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW im vorliegenden Fall wirksam durchgesetzt worden sei, ist im fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt nicht geltend gemacht worden.

Der Beschluss des Landgerichts enthält auch keine tragfähige Begründung dafür, dass eine den grundrechtseingreifenden Charakter der Maßnahme ausschließende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag. Schon mit der Frage, ob eine Einwilligung hier überhaupt eingriffsausschließende Wirkung – insbesondere auch eingriffsausschließende Wirkung über die Dauer des Einverständnisses hinaus – entfalten konnte, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Auch dazu, ob eine Einwilligung überhaupt erteilt worden war, fehlt jede Feststellung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer vorübergehenden gemeinschaftlichen Unterbringung, von dessen Vorliegen das Landgericht ausging, kann offenkundig nicht mit einer Einwilligung in die gemeinschaftliche Unterbringung mit einem Raucher gleichgesetzt werden. Auch wenn der Vortrag der Justizvollzugsanstalt, dass der Beschwerdeführer Umschluss mit einem rauchenden Mitgefangenen in Anspruch genommen habe, zutreffend gewesen sein sollte, könnte hieraus nicht auf ein Einverständnis auch mit der kontinuierlichen gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Raucher geschlossen werden. Unabhängig davon konnte die Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung auf das den Umschluss betreffende Vorbringen der Justizvollzugsanstalt schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Beschwerdeführer mit einer abweichenden Sachverhaltsschilderung bestritten hatte, dass er es jemals in Kauf genommen habe, während eines Umschlusses Tabakrauch ausgesetzt zu sein. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 <464 f.>; 13, 137 <146>).“


Das Schäferstündchen im Knast

Dass ein Schäferstündchen Folgen haben kann, das ist allgemein bekannt. Aber, dass es möglicherweise so weit tragende hatte, damit hatte möglicherweiser ein Justizvollzugsbeamter in Rheinland-Pfalz nicht gerechnet. Er hatte in einer Gefängniszelle bei geöffneter Tür einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Gefangenen. Deshalb hatte das Land Rheinland-Pfalz ihn aus dem Dienst entlassen. Das VG Trier hat dem Land Recht gegeben (VG Trier, Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 K 305/13.TR -).  In der Pressemitteilung 17/13 des VG Trier heißt es dazu:

„…Zur Begründung der endgültigen Dienstentfernung führten die Richter aus, der Justizvollzugsbeamte habe vorsätzlich seine ihm obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache, weil es sich um eine besonders gravierende Verfehlung handele und Milderungsgründe nicht gegeben seien. Die in der Entfernung liegende Härte sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sie auf dem Beamten zurechenbarem Verhalten beruhe und zudem der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums und damit dem Interesse der Allgemeinheit diene.“

Die Speicherung von Videoaufnahmen aus dem Strafvollzug

Ein Insasse einer niedersächsischen JVA hat sich darüber beschwert, dass die JVA die Bilder der im Besuchsraum der Anstalt angebrachten Überwachungskamera aufzeichnet und speichert. Die Videoaufzeichnungen von besuchen werden vpn der JVA für jeweils fünf Tage gespeichert, um – so dei JVA _ nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Die  Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen. Die Speicherung der Aufzeichnungen sei nach § 191 Abs. 1 NJVollzG zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerechtfertigt. Dazu dann aufgrund der Rechtsbeschwerde der OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2013 – 1 Ws 115/13 (StrVollz), der der JVA Recht gegeben hat:

„Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend darauf erkannt, dass sich die gesetzliche Ermächtigung für die Speicherung der Bildaufzeichnungen aus § 191 NJVollzG ergibt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 aa) Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer werden die Bildaufzeichnungen von der Antragsgegnerin für jeweils fünf Tage gespeichert, um nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Danach ist die Speicherung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt – und damit zur Erfüllung von Aufgaben nach § 28 Abs. 1 NJVollzG, zu deren Zweck sie regelmäßig auch erhoben worden sind, – gerechtfertigt. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) – darauf hingewiesen, dass die optische Überwachung der Gefangenenbesuche gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dazu dient, „die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können“(vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 113), was es regelmäßig angezeigt erscheinen lassen wird, diese Feststellung zeitnah zu treffen, bevor sich die mit den verbotenen Gegenständen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz). Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass dadurch eine Speicherung der Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch eine spätere Feststellung, ob unerlaubte Gegenstände im Besuchsraum übergeben worden sind oder sich dort andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse ereignet haben, kann sinnvoll sein, weil sich nicht in jedem Fall die damit begründete Gefahr sofort realisieren muss. So kann etwa mit der heimlichen Übergabe eines Mobiltelefons eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt bestehen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Speicherung der Aufzeichnungen hier auch dann gerechtfertigt, wenn ihre Erhebung im Einzelfall zu einem anderen Zweck erfolgte. Denn gemäß § 191 Abs. 2 NJVollzG ist eine Speicherung von Daten auch für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke hätten erhoben werden dürfen. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 15/4325 S. 69 f.) umfasst § 191 Abs. 2 NJVollzG auch die in § 180 Abs. 8 StVollzG enthaltene bundesrechtliche Regelung, die die Speicherung von bei der Überwachung der Besuche bekannt gewordenen personenbezogenen Daten u. a. zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erlaubt (vgl. auch Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl. § 180 Rn. 88; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 191 NJVollzG Rn. 2). Sie deckt damit auch den vorliegenden Sachverhalt ab…“