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Duschen im Strafvollzug? – zweimal/Woche reicht

entnommen wikimedia.org Urheber Sozialutopist

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Urheber Sozialutopist

Manchmal weiß ich nicht so genau, was ich von einer Entscheidung halten soll. So ist es mir vor einigen Tagen mit dem OLG, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Vollz (Ws) 458/15 – ergangen. In ihm geht es um einen inhaftierten Verurteilten, der den Antrag gestellt hatte, die JVA zu verpflichten, ihm tägliches Duschen, hilfsweise Duschen in zweitägigem Abstand, zu gestatten. Die JVA hat das abgelehnt. Sie meint, tägliches Duschen sei, sofern keiner körperlichen Arbeit nachgegangen werde, nicht notwendig. Die StVK hat dann § 56 StVollzG als Prüfungsmaßstab herangezogen und ist der Auffassung gewesen, dass die Ablehnung zu Recht erfolgt sei, weil der Körperhygiene durch die Waschmöglichkeit in der Nasszelle hinreichend Rechnung getragen werden könne. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde an das OLG. Und das lehnt ebenfalls ab. Begründung:

  • Ein Anspruch auf tägliches Duschen ergibt sich „nicht aus 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW. Danach ist für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen zu sorgen. Es ist aber nichts dazu festgestellt und nichts dafür erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen ohne tägliches Duschen, unter den gegebenen Umständen (Duschen zweimal in der Woche, daneben Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle) leidet. Es kann auch nicht als allgemeinkundig angesehen werden, dass tägliches Duschen für das körperliche Wohlbefinden (bei den geschilderten Alternativmöglichkeiten der Körperpflege) notwendig wäre. So finden sich vielmehr in der Tagespresse immer wieder Warnungen von Dermatologen vor zu viel Duschen. Zwei bis dreimaliges Duschen pro Woche sei ausreichend (vgl. u.a. www.sueddeutsche.de/wissen/2.220/dermatologen-warnen-zuviel-waschen-ist-ungesund-1.603741 – vom 17.05.2010; http://www.merkur.de/leben/gesundheit/duschen-schadet-haut-hautaerzte-warnen-haeufigem-duschen-zr-3685210.html – vom 08.07.2014). ….“
  • Die Entscheidung ist „nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere hat die Justizvollzugsanstalt nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten, weil diese durch in § 2 Abs. 1 StVollzG NRW normierten Angleichungsgrundsatz bzgl. der Frage des Duschens enger gezogen sein könnten.

2 Abs. 1 StVollzG NRW bestimmt, dass das Leben im Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden soll. Was die allgemeinen Lebensverhältnisse sind, definiert weder das Gesetz selbst noch lässt sich dies der Gesetzesbegründung entnehmen. Die Wortbedeutung „allgemein“ wird als „allen gemeinsam“, „von allen“, „für alle“, „überall verbreitet“, „bei allen“, „gemeinsam“, „alle Bereiche betreffend“ umschrieben (Duden, www.duden.de/rechtschreibung/allgemein). Danach können „allgemeine“ Lebensverhältnisse also nur solche sein, die von der Gesamtbevölkerung oder jedenfalls dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung geteilt werden. „Allgemein“ sind danach solche Lebensverhältnisse noch nicht, die lediglich von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt werden. Der Senat versteht darunter im Hinblick auf die oben genannte Wortbedeutung Lebensverhältnisse, die einer gesamtgesellschaftlich anerkannten Norm entsprechen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 365/14 – […]). Die gesellschaftliche Norm, das vermag der Senat auch ohne statistischen Nachweis als allgemeinkundig vorauszusetzen, ist eine mindestens tägliche Körperpflege, die auf unterschiedliche Weise, etwa durch Waschen am Waschbecken, durch Baden oder auch durch Duschen vollzogen werden kann (wobei im Falle der regelmäßigen Körperpflege durch Waschen am Waschbecken ein gelegentliches Duschen oder Baden als Ergänzung hinzutreten dürfte). Ein gesellschaftliche Norm dahin, dass die tägliche Körperpflege jeweils immer durch Duschen vorzunehmen ist, lässt sich hingegen nicht feststellen.“

Na ja. Ich weiß nicht, was ich davon halten soll. So lässt sich schön argumentieren aus den wohl gepflegten Dienstzimmern. Und wenn der betroffene Gefangene nun mal zu den 2/3 der Bevölkerung gehört, die täglich duschen (wollen)? Es bleibt ein bitterer Beigeschmack.

Urinkontrolle im Strafvollzug – geht immer

© chris52 - Fotolia.com

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Zum Wochenausklang nichts Großes und nichts Schweres mehr, sondern zunächst nur einen (kleinen) Beschluss des OLG Hamm, betreffend eine Frage des Strafvollzugs. Nämlich die nach der Zulässigkeit einer Urinkontrolle. Braucht die einen konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch? Der OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2015 – 1 Vollz (Ws) 250/15 – sagt: Nein:

„Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.“

Nebenkosten(abrechnung) auch im Strafvollzug

Wasserkocher„Auch Kleinvieh macht Mist“, und zwar sowohl für denjenigen, der einen nur kleinen Geldbetrag immer wieder zahlen, als auch für denjenigen, der Leistungen, die an sich nicht viel kosten, kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Das weiß jeder, der sich insbesondere auch mit Nebenkosten im Mietrecht befassen muss. Das wird dann häufig um kleine/kleinste Beträge heftig gestritten. Und mit so einem Streit um „Nebenkosten“ hat auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2015 – 1 Ws (RB) 36/14 – zu tun, allerdings mit einer Besonderheit. Es geht um „Nebenkosten“ im Strafvollzug bzw. um die Frage, ob einem Gefangenen der Strom zum Betreiben (s)eines Wasserkochers und (s)eines Fernsehens kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Darum hatten sich ein Gefangener und die JVA, in der er seine Strafe verbüßte, gestritten. Die Sache ist dann zum OLG gekommen und das OLG Naumburg meint – hier die Leitsätze:

  1. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedürfnisse eines Strafgefangenen deckt die Benutzung eines Gerätes zur Zubereitung von heißem Wasser, etwa Wasserkocher oder Kaffeemaschine, sowie eines Radios und eines Fernsehgerätes über die bereits von der Justizvollzugsanstalt kostenlos zur Verfügung gestellte elektrische Energie zur Nutzung eines Elektrorasierers und einer elektrischen Zahnbürste hinaus den durch das Existenzminimum gesicherten Grundbedarf des Gefangenen.
  2. Die Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes gebietet jedoch nicht grundsätzlich die kostenlose Zurverfügungstellung von elektrischer Energie durch die Justizvollzugsanstalt. Diese ist vielmehr berechtigt, sowohl das Bedürfnis nach heißem Wasser oder aber nach Information anderweitig zu befriedigen, soweit den Gefangenen eine Nutzung im zureichenden Maße möglich ist.

Im entschiedenen Fall gab es den Strom dann aber kostenfrei:

„Eine solche effektive Gewährung des Grundbedarfs der Strafgefangenen ist dann nicht mehr gegeben, wenn anhand der konkreten Ausgestaltung der Gemeinschaftsnutzung von Küchen und Fernsehgeräten durch die Antragsgegnerin festzustellen ist, dass den Gefangenen eine Nutzung nicht in zureichendem Maße möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Die durch das Landgericht festgestellten Nutzungsmöglichkeiten der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt … decken den Grundbedarf der Gefangenen nicht, soweit eine Nutzung nur zu den Aufschlusszeiten möglich ist. Diese würden zwar nach Auffassung des Senats zwischen Montag und Freitag ausreichen, soweit eine Nutzung des Gemeinschaftsfernsehens hier zwischen 10:00 und 11:00 Uhr, zwischen 14:45 und 17:00 Uhr und zwischen 18:00 und 21:00 Uhr und darüber hinaus eine Küchenbenutzung bereits ab 6:00 Uhr möglich ist. Am Wochenende genügen die Möglichkeiten der Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen jedoch nicht mehr zur Deckung des Grundbedarfs. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist hier eine Küchennutzung nicht uneingeschränkt und nur bis 18:00 Uhr möglich. Auch die Benutzung des Gemeinschaftsfernsehgerätes ist nur zwischen 9:00 und 11:00 Uhr und zwischen 14:00 und 18:00 Uhr möglich. Das Landgericht hat hier zu Recht festgestellt, dass diese Zeiträume nicht genügen, den Grundbedarf der Gefangenen effektiv zu decken. Tatsächlich wären die Strafgefangenen bei einer ausschließlichen Benutzung des Gemeinschaftsfernsehgerätes von wesentlichen Informationsquellen ausgeschlossen, soweit ihnen die Möglichkeit genommen ist, wesentliche Bestandteile des Fernsehprogramms, etwa die Hauptnachrichtensendungen, zu sehen.

Gleiches gilt für eine Küchennutzung nur zu den Aufschlusszeiten, soweit die Gefangenen nach den Feststellungen des Landgerichts Mahlzeiten für den jeweiligen Abend und den nachfolgenden Morgen zumindest am Wochenende bereits zum Mittag bekommen und diese dann in den durch die Antragsgegnerin im Haftraum zur Verfügung gestellten Kühlschrank aufbewahren. Eine Beschränkung der Möglichkeit heißes Wasser nach 18:00 Uhr und vor 9:00 Uhr zuzubereiten, schränkt die Gefangenen hier aber über Gebühr ein.

Soweit eine ausreichende Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Antragsgegnerin nicht gewährleistet ist, steht den Strafgefangenen jedoch ein Anspruch auf kostenlose Bereitstellung von elektrischer Energie zu, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten.“

Am Monatsersten ist Zahltag – auch im Knast….

© Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com

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Dieses Posting passt ganz gut zum ablaufenden Monat und zum vor der Tür stehenden Monatsersten. Denn in der Regel gibt es ja am Monatsersten Geld, ist Zahltag. Der eine bekommt sein Gehalt/seinen Lohn rückwirkend, die Beamten werden alimentiert und es wird im Voraus gezahlt. Nur, wie ist es im Knast/Strafvollzug. Wie wird bzw. muss da gezahlt werden. Zu der Frage verhält sich der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.11.2014 – 2 Ws 499/14 (Vollz). Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ein (bedürftiger) Strafgefangener u.a. von der JVA  verlangte, dass diese das ihm zustehende Taschengeld monatlich so frühzeitig auszuzahlen hat, dass er den am 3. Tag eines Monats in der JVA stattfindenden Einkauf wahrnehmen kann. Die StVK hatte dem entsprochen, die JVA war in die Rechtsbeschwerde gegangen und hat beim OLG „verloren“. Das OLG meint u.a.:

„b) Gemäß 67 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG wird bedürftigen Strafgefangenen auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Strafgefangene dann, soweit ihnen aus Hausgeld und Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 LJVollzG). Das Taschengeld beträgt 14 v.H. der Eckvergütung nach § 65 Abs. 2 LJVollzG (§ 67 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt (§ 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG).

Der Begriff „zu Beginn des Monats im Voraus“ ist weder im Landesjustizvollzugsgesetz noch in anderen Gesetzen näher bestimmt. Er findet sich auch im Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LSVVollzG) und entspricht der Begrifflichkeit in den Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa § 62 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG Bln; § 62 Abs. 3 Satz 2 BbgSVVollzG; § 68 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG; § 59 Abs. 2 Satz 2 SJStVollzG; § 62 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG M-V; § 57 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 63 Abs. 3 Satz 2 SichVVollzG Br; § 68 Abs. 4 Satz 2 ThürJVollzGB; § 57 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG). Mit Inhalt und Begründung hat sich der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG dem Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz (ME-StVollzG) vom 23. August 2011 (dort § 57 Abs. 3 Satz 2 ME-StVollzG) angeschlossen.

c) 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG verwendet den Begriff „Monat“ im Wort- bzw. kalendarischen Sinne, wonach der Zeitspanne von einem Kalendermonat ein bestimmter Monatsname (z.B. März) zugeordnet wird. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus, wie sich aus den von ihr erstellten Kontoauszügen ergibt. Ein Monat im kalendarischen Sinn „beginnt“ mit dem ersten Tag, dem sog. Ersten eines Monats (z.B. dem 1. März 2014). Der Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 LJVollzG mit der Formulierung „zu Beginn eines Monats“ spricht deshalb dafür, dass die Auszahlung des Taschengeldes zum Ersten eines Kalendermonats zu erfolgen hat, zumal die Wortwahl noch dadurch verstärkt wird, dass das Geld „im Voraus“ zu gewähren ist.
d) Diese Auslegung nach dem Wortsinn wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt die Gewährung von Taschengeld „im Voraus“, um von Beginn der Haftzeit an ein Abgleiten des Strafgefangenen in die Subkultur zu vermeiden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 16/1910 v. 18.12.2012, S. 141)……“

Manchmal ist man schon erstaunt, um was alles gestritten werden muss 🙂 .

Täglich frische Wäsche/Socken – die „Frische-Wäsche-Entscheidung“ des OLG Hamm im Volltext

entnommen wikimedia.org Urheber Alf van Beem

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Urheber Alf van Beem

Die „Frische-Wäsche-Entscheidung“ des OLG Hamm ist ja vor einigen Woche durch die Blogs geflattert – ich glaube sicherlich sechs oder sieben Mal. Ich lege dann heute nach, allerdings mit dem Volltext zum OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014- 1 Vollz Ws 365/14 -, in dem das OLG seine frühere Rechtsprechung in der Frage aufgegeben hat. 1993 hatte das OLG nämlich (noch) entschieden, dass vier Garnituren Wäsche und zwei Paar Socken pro Woche ausreichend seien. Heute sieht man es anders/frischer/sauberer, so ändern sich dann die Zeiten. Jetzt gibt es täglich frische Wäsche und Socken:

„Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang ihrer Zulassung auch in der Sache Erfolg. Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt. Der Senat hält an seiner früheren, gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 StVollzG trägt der Gefangene Anstaltskleidung, womit die Verpflichtung der Vollzugsbehörde einhergeht, entsprechende Kleidung in dem erforderlichen Maß bereitzustellen. Ob die Versorgung mit Kleidung ausreichend ist, um etwaigen Gefahren für die Gesundheit des Gefangenen zu begegnen, beantwortet die Frage nach dem erforderlichen Maß nur unzureichend, vielmehr ist der Anspruch des Gefangenen auf Bereitstellung von Anstaltskleidung auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen sowie der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG näher zu bestimmen:

Bereits die Verpflichtung zum Tragen der Anstaltskleidung als solcher berührt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, denn schon diese mag seitens des Gefangenen unter Umständen als Selbstwertkränkung empfunden werden (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999, 2 BvR 2039/99NJW 2000, 1399). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Versorgung mit Kleidung – namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich – deutlich von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abweicht. Der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken darf heutzutage als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest wünschenswert gelten.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wiegt nach alledem bereits aus diesem Grund schwer. Ferner erweist es sich auch im Hinblick auf das Vollzugsziel einer Resozialisierung des Gefangenen als bedenklich, diesem lediglich vier Unterwäschegarnituren und zwei Paar Socken zur Verfügung zu stellen. Eine Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den in § 3 StVollzG normierten Vollzugsgrundsätzen besteht nicht (siehe hierzu bereits Kellermann in: Feest [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 20 RN 1), denn die mit einer unzureichenden Ausstattung an Anstaltskleidung einhergehende Beeinträchtigung der Privatsphäre kann einer Verwahrlosung des Gefangenen Vorschub leisten und läuft damit dem in § 3 Abs. 3 StVollzG normierten Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Derartigen schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges kann allein durch eine weitestmögliche Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse begegnet werden.

Übergeordnete Sacherwägungen, aufgrund derer der Status quo hinzunehmen wäre, bestehen nicht, insbesondere spricht nichts dafür, dass durch die Möglichkeit eines täglichen Wechsels Belange der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsbehörde tangiert wären. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein zusätzlicher Kostenaufwand in nicht vertretbarem Umfang entstünde.“

Na ja, warum man dafür ein OLG braucht, erschließt sich mir nicht.