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Ferien aus dem Knast – Knasturlaub

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Es ist schon ein paar Tage her, da ging die Meldung über den Ticker, dass einige Bundesländer die Haftregeln für die Häftlinge lockern wollen. So soll lebenslänglich verurteilten Straftätern bereits nach fünf Jahren im Gefängnis ein Langzeitausgang von bis zu 21 Tagen gewährt werden, um einer vollständigen Isolierung von der Außenwelt entgegenzuwirken.

Der Vorschlag ist Teil eines Reformgesetzes für den Strafvollzug. Diesen Gesetzentwurf gibt es schon länger, aufgestellt ist er unter der Führung der Länder Berlin und Thüringen. Sein Ziel ist es, die Chancen von Häftlingen auf eine Wiedereingliederung in ein normales Leben zu verbessern sowie Haftstandards und Betreuungsansätze zu modernisieren. Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wollten das Paket in Landesgesetze übernehmen, dabei aber auch Änderungen einbauen.

Hat natürlich viel Ärger und Aufsehen gegeben, die Bild-Zeitung titelt mit „Aufstand gegen Knasturlaub für Mörder„. Allerdings wird dabei wohl übersehen, dass immer noch bestimmte Voraussetzungen für einen „Knasturlaub“ vorliegen müssen und die/eine Beurlaubung nicht automatisch erfolgt. Abgewogener daher hier.

Geschlossener Raum? – Nur in dem ist eine „Nacktdurchsuchung“ zulässig….

Der Leiter einer JVA und das LG Gießen streiten sich, was ein „geschlossener Raum“ im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 4 HStVollzG ist. Nur in dem ist nämlich eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen zulässig. Der Leiter der JVA war davon ausgegangen, dass Vorhänge oder andere Abtrennungen ausreichend seien. Anders das OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 22.11.2011 – 3 Ws 836/11:

Das Hessische Strafvollzugsgesetz gebiete, dass im konkreten Einzelfall die mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung eine Strafgefangenen in einem Raum stattfinde, dessen Türen geschlossen seien, in dem keine Mitgefangenen anwesend seien und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Nach der entsprechenden Vorschrift dürfen keine anderen Gefangenen bei der Durchsuchung anwesend sein, um das Schamgefühl des zu Durchsuchenden zu schonen. Vorhänge oder andere Abtrennungen, die lediglich die Sicht auf die Durchsuchung verhindern, genügen nicht (anders noch OLG Celle zur wortgleichen Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 3 StVollzG in NStZ 2005, 587). Das folgert das OLG mit der StVK u.a. aus dem Wortsinn. Ein geschlossener Raum setze danach voraus, dass dieser mit Türen versehen sei.

Aber: Das OLG merkt noch an, dass § 46 Abs. 3 Satz 4 HStVollzG es nicht gebiete, in der Anstalt besondere Durchsuchungsräume einzurichten oder vorzuhalten, die den genannten Anforderungen genügen. Maßgebend sei allein, dass im konkreten Einzelfall die Durchsuchung in einem Raum stattfindet, dessen Türen geschlossen sind, in dem keine Mitgefangenen anwesend sind und den diese während der Durchsuchung auch nicht betreten können. Diese „Anmerkung“ wird den Finanzminister freuen.

Musterentwurf für Strafvollzugsgesetz

Der Strafvollzug in Deutschland soll in Zukunft einheitlicher werden. Zehn Bundesländer haben am Dienstag (06.09.2011)  nach mehr als einjähriger Beratung ihren gemeinsamen Entwurf für ein länderübergreifendes Strafvollzugsgesetz für Erwachsene präsentiert. Nähere Einzelheiten zu dem Gesetzesvorhaben dann hier.

Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug

Manchmal ist man von Entscheidungen bzw. von den dahinter stehenden Schicksalen und Nöten sehr betroffen. So ging es mir mit dem OLG Celle, Beschl. v. 09.02.2011 – 1 Ws 29/11 (StrVollz), in dem es um das Tragen von Damenkleidung im Strafvollzug ging, wozu ein (transsexueller) Strafgefangener die Erlaubnis beantragt hatte. Die JVA hatte u.a. das abgelehnt. Das OLG Celle kommt zu folgendem Ergebnis:

  1. Der Antrag eines Strafgefangenen auf Veranlassung psychologischer Behandlung durch einen Fachpsychologen ist nicht an § 14 NJVollzG, sondern an §§ 56 ff NJVollzG zu messen, wenn der Gefangene sich darauf beruft, transsexuell zu sein.
  2. Das Tragen von Damenbekleidung im Strafvollzug durch einen männlichen Gefangenen kann wegen des in § 22 NJVollzG eingeräumten Anspruchs auf Tragen eigener Kleidung nicht mit allgemeinen Zweckmäßigkeits- oder sich an tradierten Verhaltensmustern orientierenden Erwägungen versagt werden.
  3. Vor der Entscheidung, einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung zu untersagen, um ihn vor Übergriffen anderer Gefangener zu schützen, muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob zur Beseitigung der Gefahr vorrangig anderweitige Maßnahmen – insbesondere gegenüber Personen, von denen die Gefahr ausgeht – in Betracht kommen.
  4. Die Gestattung des Erwerbs von Körperpflegemitteln (hier: Kosmetika) beim Anstaltskaufmann umfasst regelmäßig auch die Genehmigung zum Besitz dieser. Der gleichwohl erfolgende Entzug stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 100 NJVollzG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht kommt.“

Strafvollzug und Buchbestellung

Im Beschl. v. 05.08.2010 – 1 Vollz (W) 246/10 hat sich das OLG Hamm mit dem Recht des Strafgefangenen auf Buchbestellung und dessen Einschränkung befasst. Danach darf die JVA Buchbestellungen von Strafgefangenen auf bestimmte Buchhandlungen beschränken und Bestellungen bei anderen Händlern von Einzelfallprüfungen und Genehmigungen abhängig machen. Auch wenn ein Strafgefangener angebe, auf Bücher eines anderen Händlers im Rahmen seiner Ausbildung angewiesen zu sein, dürfe die JVA sein Ersuchen, ihn von dieser Regelung auszunehmen, ablehnen. Denn ein derartiger Antrag ziele in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen.