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Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.