Manchmal ist man über Meldungen in der Tagespresse erstaunt, so wie ich über den Bericht über das FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2011 – 6 K 2137/10, den ich gerade in der Tagespresse gelesen habe. Erstaunt einmal wegen des Zeitpunkts der Veröffentlichung – warum jetzt noch einmal bzw. wieder – der Bericht über dieses Urteil aus dem Sommer 2011? Erstaunt aber auch über den Inhalt – ein 5.200 € Handy? Ich habe zweimal hingeschaut, die Nullen gezählt und dann festgestellt, dass ich doch schon richtig wach war.
Das FG sagt: Die Kosten für ein beruflich von einem Zahnarzt genutzte Mobiltelefon können grds. von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen Grenzen eingehalten werden. Und das führt zu der Entscheidung: Liege der Preis für das Handy bei 5.200 €, sei die private Lebensführung dermaßen stark berührt, dass die betriebliche Veranlassung vollständig zurücktrete. Ist für mich nachvollziehbar.