Zu dem vorhin vorgestellten BGH-Beschluss zur Berichtigung der Urteilsformel passt ganz gut der – auch schon etwas ältere – OLG Dresden, Beschl. v. 06.11.2020 – 2 Ws 456/20 – , den mir seiner Zeit der Kollegen Stephan aus Dresden geschickt hatte.
In der Entscheidung geht es in Zusammenhang mit der Frage, ob das Rechtsmittel gegen ein Urteil des AG Chemnitz vom LG zurecht als sog. Annahmeberufung (§ 313 StPO) angesehen worden ist. Der Angeklagate hatte geltend gemacht, dass die schriftliche Urteilsausfertigung im Strafausspruch von der am Schluss der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel abweiche. Der Vorsitzende habe dort als zuerkannte Rechtsfolge eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 200,- € verkündet. Erst im Verlauf der anschließenden mündlichen Urteilsbegründung habe er geäußert, dass es sich hierbei um ein Versehen handele, der Angeklagte vielmehr zu lediglich 15 Tagessätzen verurteilt sei. Eine wiederholende Verkündung der insoweit geänderten Urteilsformel und der sich anschließenden mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe sei indes nicht erfolgt.
Das LG hat die Berufung nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angenommen, weil es sie als offensichtlich unbegründet bewertet hate. Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagaten, das das OLG als zulässig – bitte selbst lesen – und auch als begründet angesehen hat:
„Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, weil das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO angenommen hat, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens.
Aus der Sachakte ergibt sich hierzu folgender Sachverhalt:
a) Der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vorn 22. Juni 2020 zufolge unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme, den Schlussantragen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie nach dem Letzten Wort des Angeklagten kurz und verfasste nach Urteilsfindung die entsprechende Urteilsformel handschriftlich auf einem zu ergänzenden Vordruck mit Lückentext (81 71 d.A ).
- Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Subventionsbetrug.
- Der Angeklagte wird deswegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 200,- € verurteilt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Auf dem vorn Strafrichter unterzeichneten und zur Akte genommenen Vordruck ist die Zahl ,.20″ durchgestrichen und oberhalb von ihr handschriftlich die Zahl ,,15″ vermerkt.
b) Das Verhandlungsprotokoll wurde am 03. Juli 2020 fertiggestellt. Es weist als verkündeten Urteilsspruch aus
- Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Subventionsbetrug.
- Der Angeklagte wird deswegen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils 200,- € verurteilt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
c) In seiner vom Landgericht hierzu eingeholten dienstlichen Stellungnahme legt der Strafrichter zum Ablauf seiner Urteilsverkündung dar (BI. 191 d.A.):
„Ich habe das Urteil (BI. 71 d.A.) ursprünglich mit 20 Tagessätzen niedergeschrieben. Da ich aber zuvor in einem Parallelfall auch nur 15 Tagessätze verhängt habe, habe ich die 20 Tagessätze in 15 Tagessätze umgeändert. Verkündet hatte ich zunächst die 20 Tagessätze, aber ich habe noch während der Urteilsbegründung meinen Fehler bemerkt und die tatsächlich gewollten 15 Tagessätze auch verkündet. Ich habe während der Urteilsbegründung 2 oder 3 mal darauf hingewiesen, dass es sich bei den ursprünglich genannten 20 Tagessätzen um einen Fehler gehandelt hat und tatsächlich 15 Tagessätze gewollt waren.
Auch die schriftliche Korrektur des Fehlers fand am Ende der Urteilsverkündung statt.“
2. Bei dieser Sachlage liegt ein Fall der Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO nicht vor. Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass der Amtsrichter zu einer „Berichtigung“ des Urteilstenors berechtigt gewesen sei, weil ein offensichtlicher Fehler insoweit nicht vorliegt. Denn es handelt sich – abweichend von der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und durch die dienstliche Stellungnahme des betroffenen Richters glaubhaft gemacht und bestätigt – nicht um ein in geheimer Beratung gefundenes – „eigentlich gewolltes“ – Urteil (lautend auf 15 Tagessätze), dessen Urteilsformel lediglich sodann infolge eines Fassungsversehens bei ihrer schriftlichen Abfassung fehlerhaft in der Hauptverhandlung verkündet wurde (so der Fall BGHSt 5, 5ff.). Vielmehr wurde die in der Urteilsberatung für tat- und schuldangemessen erachtete – und zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auch so gewollte – Rechtsfolge (20 Tagessätze) sowohl korrekt niedergeschrieben als auch und zutreffend anschließend verkündet. Ihre erst später aufgrund einer erneuten Überlegung des Strafrichters (Vergleich mit einem Parallelfall) erfolgte Änderung in 15 Tagessätze während seiner mündlichen Urteilsbegründung stellt, wie der Angeklagte zutreffend meint, lediglich einen Sinneswandel des Amtsrichters dar und ist als nachträgliche sachliche Änderung unzulässig (vgl. RGSt 56, 233ff.). Hier hätte es des Abbruchs der begonnenen und des Eintritts in eine neue Urteilsverkündung durch Verlesung der geänderten Urteilsformel und der vollständigen mündlichen Urteilsbegründung bedurft (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 – Az.: 2 StR 634/74); solches ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der dienstlichen Stellungnahme des Amtsrichters nicht geschehen.
Der Senat hat klarstellend die in erster Instanz verhängte Tagessatzanzahl festgestellt. Die am 03. Juli 2020 fertiggestellte Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 22. Juni 2020 wird von Amts wegen entsprechend zu berichtigen sein.
Für die Kosten dieser Beschwerde haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.“