Schlagwort-Archive: sexueller Missbrauch

Ihr Kinderlein kommet, oder wann ist das „Stillen“ eines 6-jährigen sexueller Missbrauch?

Das OLG Oldenburg hat sich jetzt in einem brandaktuellen Beschluss vom 22.12.2009 – 1 Ss 210/09 – mit dem Begriff der sexuellen Handlung auseinandersetzen müssen. Die vietnamesische Angeklagte hatte es zugelassen habe, dass ihr zur Tatzeit 6jähriger Sohn mehrmals ihre unbekleidete Brust ergriff und an der Brust saugte bzw. leckte, ohne dass dies einem Stillvorgang gedient habe. Das LG hatte festgestellt, dass die Angeklagte bewusst in Kauf genommen habe, dass der Sohn ihre Bekleidung hochschob, um an die nackte Brust zu gelangen. Die Angeklagte habe ihn in seiner von ihm ausgehenden Initiative bestärkt, indem sie während des Vorgangs von je etwa 30 Sekunden Dauer ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legte, ohne ihn zurückzuweisen. Bei der rechtlichen Würdigung hatte das Landgericht u. a. ausgeführt, das Verhalten der Angeklagten stelle nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig sexualbezogene Handlung von einiger Erheblichkeit dar. Die Duldung der Intimitäten im Brustbereich könne im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen.

Das OLG hat das Vorliegen einer sexuellen Handlung verneint. Eine solche liege objektiv vor, wenn die Handlung das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und für das allgemeine Verständnis nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine Sexualbezogenheit erkennen lässt, Dies treffe zwar für das Betasten einer unbekleideten weiblichen Brust grundsätzlich zu, gelt jedoch nicht für diese festgestellten Vorgänge. Denn diese weisen in ihrem Erscheinungsbild keinen sexuellen Bezug auf. Die Erwägung des LG, dass die Duldung der ´Intimitäten im Brustbereich im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen´ könne, erschien dem OLG abwegig. Der Sohn habe äußerlich erkennbar aufgrund eines spielerischen Impulses gehandelt oder weil er Geborgenheit suchte, ohne dass Sexualität dabei irgendeine Rolle gespielt hätte. Das Verhalten der Angeklagten war nach seinem objektiven Erscheinungsbild in keiner Weise sexualbezogen.

OLG Dresden zum „pornografischen Reden“

Eine ganz interessante Konstellation hatte jetzt das OLG Dresden zu entscheiden. Der Angeklagte hatte sich mit sexuell motivierten Reden an zwei 11-jährige Mädchen gewandt. Er war deshalb vom LG wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Das OLG Dresen hat dazu entschieden:

„Pornographischen Darstellungen entsprechendes Reden“ im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB braucht nicht selbst alle Merkmale des Begriffs „pornographisch“ zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt lediglich Reden, das pornographischen Darstellungen „entspricht“; eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material ist schon deshalb nicht durchführbar, weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Die Beurteilung, ob das Reden im Einzelfall den Tatbestand erfüllt, hat wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § 176 StGB zu erfolgen.“

Es kommt also bei dem Reden nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreisserischer Weise an.

OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 – 2 Ss 352/09

Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet

Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie „ficken“ wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken.“ Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.

Beschl. v. 21.04.2009 – 1 StR 105/09