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Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Es bleibt bei 150 EUR für 51 Minuten Terminsdauer

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Heute ist RVG-Tag. Da erinnere ich zunächst an mein Posting vom 02.10.2020 zum AG Saarlouis, Beschl. v. 09.09.2020 – 6 Ls 35 Js 1187119 (49/19). Zu der Entscheidung hatte ich unter: Terminsgebühr beim Schöffengericht, oder: Bei nur 51 Minuten Terminsdauer müssen 150 EUR reichen, Stellung genommen. Gegen den Beschluss vom 09.09.2020 hatte der Kollege-Gratz aus Bous, der „Betroffener“ dieser Entscheidung war, Erinnerung eingelegt.

Darüber hat nun das AG Saarlouis entschieden, und zwar im AG Saarlouis, Beschl. v. 15.01.2021 – 6 Ls 35 Js 1187/19 (49/19). Der Amtsrichter hat die Festsetzung von nur 150 EUR als Terminsgebühr bestätigt und die Erinnerung des Kollegen zurückgewiesen. Lapidare Begründung:

„Das Gericht schließ sich der ausführlichen Begründung in dem Beschluss vom 09.09.2020 an, welcher auch die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Insbesondere ist nochmals auf die kurze Dauer der Hauptverhandlung von 51 Minuten vor dem Schöffengericht hinzuweisen, welche ein deutliches Indiz dafür ist, dass die Festsetzung der Rahmengebühr nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 4108 W RVG auf den Betrag von 150,00 € nicht zu beanstanden ist.“

Wahrscheinlich findet das AG seine Begründung noch toll. „Einschlägige Rechtsprechung“. Welche? Die von 2004? Und welcher Kommentar? Vielleicht zitiert man mal einen aktuellen Kommentar.

Im Übrigen: Ohne (weitere) Worte.

StPO II: Strafkammer oder „nur“ erweitertes Schöffengericht zuständig?, oder: Nur sieben Angeklagte reicht nicht…

Die zweite Entscheidung des Tages behandelt eine Problematik, mit der man es in der Praxis nicht so häufig zu tun hat, nämlich die Frage LG zuständig oder „nur“ das erweiterte Schöffengericht. Hier hatte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, das sich gegen sieben Angeklagte richtete, bei der Strafkammer angeklagt. Die hat aber „nur“ vor dem erweiterten Schöffengericht eröffnet. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2019 – III-4 Ws 268 – 274/19 – zurückgewiesen hat:

„In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat das Hauptverfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 209 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG vor dem sachlich zuständigen Amtsgericht Schöffengericht — eröffnet.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr: 3 GVG wurde zu Recht wegen des Fehlens besonderer Umstände des vorliegenden Falles verneint. Besondere Umstände können sich aus unterschiedlichen Kriterien ergeben wie der Schutzbedürftigkeit von Verletzten, dem besonderen Umfang des Verfahrens oder der besonderen Bedeutung der Sache. Dabei unterliegt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung (BVerG, Urteil vom 19. März 1959, 1 BvR 295/58, juris).

1. Eine Verhandlung vor dem Landgericht ist entgegen der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht wegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Verletzten der Straftat erforderlich. Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, ist zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für die Verletzten nach dessen individuellen Verhältnissen im konkreten Strafverfahren mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, weshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 24 GVG, Rn. 6). Die Belastung für den konkreten Zeugen muss daher deutlich über das normale Maß der Belastung von Opferzeugen durch die Verhandlungssituation hinausgehen (MüKo-Schuster, StPO, 1. Auflage, § 24 GVG, Rn. 19, beck-online). Durch diese Regelung wird der speziellen Situation vor allem von kindlichen Zeugen und Opfern von Sexualdelikten Rechnung getragen (KK-Barthe, StPO, 8. Auflage, § 24 GVG, Rn. 6a). Derartige besondere Belastungen der Opfer-Zeugen sind — woraufhin das Landgericht zu Recht hinweist — vorliegend nicht erkennbar.

2. Eine Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich auch nicht aus einem besonderen Umfang des Verfahrens. Der besondere Umfang einer Sache ist anzunehmen, wenn das Verfahren nach der Zahl der Angeklagten oder der Straftaten, nach dem Umfang der Beweisaufnahme oder der zu erwartenden Verhandlungsdauer von den üblicherweise zu verhandelnden Fällen abweicht und sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, heraushebt (KK-Barthe, StPO, 8. Auflage, § 24 GVG, Rn. 6b, beck-online). Allerdings ist zu beachten, dass der besondere Umfang dabei noch über den den Anwendungsbereich des § 29 Abs.2 GVG rechtfertigenden Umfang hinausgehen muss (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 7). Daher sind Verfahren nur von besonderem Umfang; wenn sie auch unter Beiziehung eines zweiten Richters vom Schöffengericht nicht mit der gebotenen Beschleunigung verhandelt werden können (MüKo-Schuster, StPO, 1. Auflage, § 24 GVG, Rn. 16, beck-online). Die personelle Überlegenheit der Kammer am Landgericht gegenüber dem Schöffengericht ist aufgehoben, wenn dieses nach § 29 Abs. 2 S. 1 GVG mit zwei Berufsrichtern verhandelt und die Kammer nach § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 GVG ebenfalls mit nur zwei Berufsrichtern entscheidet. In diesen Fällen ergibt sich ein Unterschied nur noch im Instanzenzug. Die Vermeidung einer zweiten Tatsacheninstanz kann jedoch nicht aus fiskalischen oder anderen sachfremden Gründen dazu führen, dass der gesetzliche Richter abweichend bestimmt wird: Das ergibt sich auch bei systematischer Auslegung mit der Zuständigkeit des Landgerichts in Fällen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Zeugen. In diesen Fällen ist die Reduzierung auf eine Tatsacheninstanz gesetzlicher Zweck der Bestimmung. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass andere‘ Gründe für eine Reduzierung der Instanzen gerade nicht herangezogen werden dürfen (MüKo¬Schuster, a.a.O.).

Wie die Strafkammer in ihrem angefochtenen Beschluss, zutreffend ausgeführt hat, ist das grundsätzlich zuständige Schöffengericht mit der Durchführung des Verfahrens angesichts der Zahl der angeklagten Taten und der zu vernehmenden Zeugen nicht überfordert. Angeklagt ist lediglich eine Tat, das Verfahren umfasst insgesamt nur drei Aktenbände und als Tatzeuge steht neben den beiden Geschädigten lediglich der unbeteiligte Tatzeuge pp. zur Verfügung, der jedoch Einzelheiten zu den Tätern im Rahmen der polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte. Darüber hinaus dürften noch die vier Polizeibeamten, die Bekundungen zu Angaben der Geschädigten vor Ort und im Krankenhaus, dem. Antreffen eines Teils der Angeklagten in der Nähe des Tatorts bzw. deren Identifizierung auf Lichtbildern machen können, der Geschädigte der Sachbeschädigung sowie die drei benannten Alibizeugen zu vernehmen sein.

Einzig im Hinblick auf die Anzahl der Angeklagten weicht das Verfahren im Hinblick auf die üblicherweise vor dem Amtsgericht -Schöffengericht- zu verhandelnden Fälle ab. Allein die Zahl der Angeklagten rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Annahme eines besonderen Umfangs dieser Sache mit der Folge der Zuständigkeit der großen Strafkammer. Räumliche Schwierigkeiten  können nicht zuständigkeitsbestimmend sein. Dem mit der Anzahl der Angeklagten ggf. verbundene Mehraufwand kann – worauf die Kammer zu Recht hingewiesen hat — durch Hinzuziehung eines weiteren Richters beim Amtsgericht Rechnung getragen werden, was die Kammer gemäß § 29 Abs. 2 GVG entsprechend angeordnet hat.

3. Eine besondere Bedeutung des Falles lässt sich auch nicht aus dem Umstand, -dass sowohl ein besonderes- Interesse der Medien als auch -der Öffentlichkeit im Westmünsterland an der Sache zu erwarten ist, herleiten. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die besondere Bedeutung der Sache im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG auch aus einem großen Interesse der Medien und Öffentlichkeit allgemein an der einschlägigen Strafsache ergeben (BGH, Urteil. vom 10. Mai 2001,1 StR 504/00, juris). Vor dem Hintergrund des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vermag aber ein großes Medien-und Öffentlichkeitsinteresse die „besondere Bedeutung“ einer Strafsache allenfalls ausnahmsweise bei Konstellationen eines überragenden oder bundesweiten Interesses zu stützen. Die besondere Bedeutung kann nur dann angenommen werden, wenn das Medieninteresse eine ohnehin vorhandene besondere Bedeutung für die Allgemeinheit widerspiegelt, nicht lediglich regionaler Art ist und die Erregung dieses Interesses gerade das Ziel der Straftat war (KK-Barthe, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

Von dem Vorliegen eines derartigen Medieninteresses geht die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft bereits selbst nicht aus.“

Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen…

so heißt es – glaube ich – bei Aschenputtel (keine Angst Kollegin Rueber, ich fange jetzt nicht auch mit der Exegese von Sprichwörtern an :-). Nur: An den Spruch hatte ich gedacht, als ich vor einigen Tagen bei LexisNexis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 08.01.2010 – 2 Ws 405/10 gestoßen bin, in der das OLG zu den Kriterien zur Annahme des besonderen Umfangs einer Strafsache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Stellung genommen hat.

Im Beschluss heißt es:

I. Mit der 91 Seiten umfassenden Anklage vom 12.06.2009, eingegangen beim Landgericht X. am 17.06.2009, beschuldigt die Staatsanwaltschaft X.die Angeklagten der gewerbsmäßigen, bei den Angeklagten Ziff. 1 bis 3 bandenmäßigen, unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels in vier, drei, zwei Fällen, im Übrigen in je einem Fall. Den Angeklagten liegt zur Last, zahlreiche Unterhaltungsspielgeräte, die keine Bauartzulassung und keine Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt besessen hätten, ohne Erlaubnis in den von ihnen betriebenen Spielhallen zu Geldspielgeräten umfunktioniert und hierdurch hohe Einnahmen erzielt zu haben.

Mit der Anklage erstrebt die Staatsanwaltschaft neben der Verurteilung der Angeklagten auch die Einziehung der Spielgeräte, den Verfall von sichergestelltem Bargeld und die Anordnung von Wertersatz im Gesamtbetrag von rund 4 Millionen Euro bei den Angeklagten und drei Einziehungs- und Verfallsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 23.09.2010 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Verhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht zugelassen. Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren keinen besonderen Umgang i. S. von § 24 GVG aufweise, so dass eine Zuständigkeit der Großen Strafkammer nicht begründet sei…

Bei einer zusammenfassenden vorläufigen Bewertung dieser Umstände erachtet der Senat es als durchaus wahrscheinlich, dass die Hauptverhandlung in der vorliegenden rechtlich und tatsächlich schwierigen Sache den in der Literatur gelegentlich genannten „Grenzwert“ von sechs Tagen (Heghmanns in StV 2003, 14 und DRiZ 2005, 290) um ein Vielfaches überschreiten wird. Allein die Vernehmung der Zeugen kann auch bei günstigem Verlauf ohne weiteres zehn Tage in Anspruch nehmen. Der sehr erhebliche, mehrere Tage erfordernde Einarbeitungsaufwand kommt hinzu. Ein solcher Verfahrensumfang kann bei einem Amtsgericht auch nicht durch das gemäß § 29 Abs. 2 GVG erweiterte Schöffengericht aufgefangen werden, denn das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG ist kein gesonderter Spruchkörper mit eigenen Personalressourcen (KK-Hannich StPO 6. Auflage § 29 GVG Rn 6). Die Bestimmung erlaubt es lediglich, im Rahmen des allgemeinen schöffengerichtlichen Dezernats bei umfangreichen Verfahren einen weiteren Richter beizuziehen. Für Verfahren mit dem hier eindeutig gegebenen besonderen Umfang verbleibt es jedoch bei der Zuständigkeit der Großen Strafkammer.

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