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Neues zum schon totgesagten KostRÄndG 2025, oder: Totgesagte leben ggf. doch länger

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Ich hatte ja schon ein paar Mal zum KostRÄndG berichtet. Zuletzt hatte es am 19.12.2024 geheißen: Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?)

Seitdem hatte ich von der Sache nichts mehr gehört. Am 19.01.2025 sollte zwar – so meine Informationen – der Rechtsausschuss des Bundestages tagen. Aber schaut man dort nach der Tagesordnung, findet man nichts.

Nun erfahre/erhalte ich gerade aber mal aktuelle Informationen, und zwar:

  • Der Rechtsausschuss tagt danach am 28.01.2025
  • 2./3. Lesung im Bundestag dann am 29.01.2025
  • evtl. weiterer Termin im Rechtsausschuss, falls nötig, am 11.02.2025

Also scheint das KostRÄG 2025 doch noch nicht tot zu sein, so dass der Spruch: „Totgesagte leben länger“ passt.

Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?

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Ich hatte ja gestern darüber berichtet, dass die FDP noch drei Gesetzesentwürfe zu Änderungen im StGB, in der StPO und im RVG auf den Weg – sprich im Bundestag eingebracht hat (vgl. hier: News: Was kommt morgen noch in den Bundestag???, oder: StGB- und StPO-Modernisierung, aber auch RVG.

Nun gestern standen die zu diesen Vorhaben gehörenden BT-Drucksachen noch nicht auf der Homepage des Bundestages. Heute sind sie dort eingestellt und es soll am Nachmittag um 14.20 Uhr „beraten“ werden, d.h., dass man die Anträge ohne Aussprache in den Rechtsausschuss überweist. Der darf es dann richten, oder auch nicht.

Ich stelle hier mal die drei BT-Drucksachen ein, und zwar:

und

und

Was ist geplant bzw. was soll geändert werden.

Nun, zu den Änderungen des StGB verweise ich auf meinen Beitrag: Was kommt in 2024 „vielleicht“ an neuen Gesetzen, oder: Eckpunkte StGB, RVG-Erhöhung und digitale HV (?).  Da sind/waren die wesentlichen Änderungen aufgelistet. Die FDP-Fraktion hat das übernommen.

Für die Änderungen im Verfahrensrecht – StPO und JGG – ist Folgendes vorgesehen:

  • In den Fällen der notwendigen Verteidigung sollen alle Beschuldigten unabhängig von einem eigenen Antrag spätestens mit Beginn der ersten Vernehmung über einen Verteidiger verfügen.
  • Auch die Anwesenheitsrechte der Verteidigung im Ermittlungsverfahren werden gestärkt und die Kommunikation zwischen dem oder der Beschuldigten und der Verteidigung wird schon bei der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geschützt.
  • Die Nutzung der Videotechnologie bei der Vernehmung von Zeugen soll ausgeweitet und
    optimiert werden, wobei insbesondere auch die Belange von minderjährigen Zeugen in den Blick genommen werden sollen.
  • Urteile sollen künftig auf digitale Dateien verweisen können.
  • Englischsprachige Urkunden sollen in Zukunft nicht mehr in jedem Fall zeitaufwändig übersetzt werden müssen, sondern eine Zulassung im Original soll möglich werden.
  • Ein allgemeines Beweisverwertungsverbotes in Fällen, in denen Personen dazu verpflichtet sind, den Behörden Auskünfte zu erteilen, die möglicherweise sie selbst oder ihre Angehörigen belasten, soll eingeführt werden.
  • Die Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige in der StPO und in der Zivilprozessordnung (ZPO) sollen grundlegend umgestaltet werden. Es sollen neue
    Zeugnisverweigerungsrechte für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
    in einem gemeinsamen Haushalt oder Partner, deren Eheschließungstermin amt-
    lich festgesetzt wurde, geschaffen werden. Des Weiteren soll ein Zeugnisverwei-
    gerungsrecht für Personen, die durch eine soziale Eltern-Kind-Beziehung oder so-
    ziale Geschwisterbeziehung verbunden sind, eingeführt werden.
  • Im JGG soll es durch die Aufnahme einer jugendstrafrechtlichen Sonderregelung u.a. ermöglicht werden, zur Vermeidung einer Entwicklungsgefährdung des betroffenen Jugendlichen von einer Anordnung der Einziehung des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen.

Und dann noch das RVG. Da hat man eine Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung im Auge. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 % und die Wertgebühren um 6 % steigen.

Was wird nun daraus? Ich denke, wenn ich die Beiträge bei LTO und die dort zitierten BT-Abgeordneten richtig verstehe – zum StGB und zur StPO hier: StGB- und StPO-Moder­ni­sie­rung kommen noch in den Bun­destag und zum RVG hier: Ampel­par­teien wollen höhere Anwalts­ver­gü­tung durch­boxen – nicht viel. Und das ist m.E. für die Änderungen in StGB und StPO auch gut, denn die gehen m.E. so weit, dass man sie nicht mal eben so im Vorbeigehen beschließen sollte. Etwas anderes ist es beim RVG. Da habe ich noch ein wenig Hoffnung, aber da kommt es auf den politischen Willen an, vor allem darauf, ob SPD und Grüne, der FDP – gerade der 🙂 – den Erfolg gönnen. Also wahrscheinlich: Viel Lärm um nichts.

News: Was kommt morgen noch in den Bundestag???, oder: StGB- und StPO-Modernisierung, aber auch RVG

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LTO meldet gerade: StGB- und StPO-Modernisierung kommen noch in den Bundestag.
Dabei geht es um „Reformen von Strafrecht und Strafprozessrecht“, die uns schon mal beschäftigt haben (vgl. hier Was kommt in 2024 „vielleicht“ an neuen Gesetzen, oder: Eckpunkte StGB, RVG-Erhöhung und digitale HV (?) und hier), die die gescheiterte Ampel aber nicht durch die Ressortabstimmung bekommen hatte. Nun will/hat die FDP, wahrscheinlich mit dem gescheiterten Bundesjustizminister a.D. Marco Buschmann an der Spitze, das Projekt aber noch in den Bundestag bringen/gebracht und dort sollen die Anträge ohne Aussprache am Donnerstag, also am 19.12.2024, direkt in den Rechtsausschuss überwiesen werden (so steht es zumindest auf der Tagesordnung der morgigen Bundestagssitzung).

Dort sollen sie dann offenbar hoppla hopp noch mal eben beraten und dann offenbar auch noch im Bundestag zur Abstimmung gestellt und beschlossen werden. Wenn man das liest, fasst man sich an den Kopf und fragt sich, ob die bei der FDP, insbesondere wahrscheinlich Marco Buschmann, noch richtig ticken. Das Ganze war ja schon im Koalitionsvertrag vorgesehen, aber man/er hat es drei Jahre nicht auf die Reihe bekommen. Jetzt will man aber einen Schnelldurchgang machen. Ohne Länderbeteiligung (?), ohne Expertenanhörung (wahrscheinlich meint die FDP, Marco Buschmann sei Experte genug, ist er aber nicht).

Leute, lasst es gut sein. Ihr bzw. euer Minister habt/hat es in drei Jahren Ampel nicht geschafft. Da muss man jetzt nicht noch mal eben in einem Parforce-Ritt solche Änderungen noch voran treiben. Auch in der Gesetzgebung gilt m.E. der Satz: Sine ira et studio. Oder braucht ihr Wahlkampfmunition? Dafür sollten Euch das StGB und die StPO zu schade sein.

Auf der morgigen Tagesordnung steht dann aber auch unter ZP 9 l die Änderung des RVG. Also das dann auch. Nun, da ist es etwas anders. Da hatte man ja zumindest schon mal einen Referentenentwurf, und die Änderungen waren dann ja auch schon mit den Ländern abgestimmt. Zudem geht es da nicht mehr um wirkliche „Änderungen“, sondern nur noch um Anpassungen der Gebührensätze. Auch da aber über das Prozedere Kopfschütteln (vgl. dazu hier). Aber das für alle Parteien.

Und Edit am 19.12.2024:

Weitere Infos dann unter: Was kommt denn nun ggf. neu in StPO, StGB und RVG?, oder: Wahrscheinlich viel Lärm um nichts?

RVG-Erhöhung mit einer „Formulierungshilfe“, oder: Nur „heißer Dampf“ oder realistische Chance?

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Ich komme dann noch einmal auf den gestrigen „gebührenrechtlichen Paukenschlag“ der „Rest-Ampel“, die nun das KostRÄndG doch noch auf den Weg gebracht hat, zurück (vgl. hier: News: Schafft die Ampel noch erhöhte RVG-Gebühren?, oder: Auf einmal ist Druck auf dem Kessel). Ich denke, kaum jemand hatte damit gerechnet, dass das noch passiert. Aber es ist nun doch geschehen. Zwar nicht mit dem üblichen Weg eines Regierungsentwurfs, aber immerhin: Das Kabinett hat eine “Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“  beschlossen. Die basiert auf dem Referentenentwurf zu einem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)“ aus dem Sommer 2024, der Entwurf steht seit dem 18.06.2024 – still und stumm ohne Änderungen – auf der Homepage des BMJ (vgl. hier).

Nachdem sich nun die erste Aufregung (?) über die Formulierungshilfe ein wenig gelegt hat, ist es m.E. an der Zeit, sich das Vorhaben einmal näher anzusehen.

Der erste Blick fällt auf die verfahrensrechtliche Schiene. Dazu hatte ich ja gestern schon auf den engen Zeitplan hingewiesen. Allerdings: Es bewahrheitet sich mal wieder, dass der Satz: Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung.“ immer wieder richtig ist. Denn bei der Einschätzung, wie realistisch es ist, ob das KostRÄndG 2025 noch in dieser Legislaturperiode kommt, darf man den Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG nicht übersehen. Der war mir bislang durchgegangen, ich bin aber auf ihn gestoßen (worden), und zwar durch den Hinweis in der Nachricht von beck-aktuell, wo auf eine Ausarbeitung: „Vertrauensfrage und vorzeitige Neuwahlen“ des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages verwiesen wird (vgl. hier), in der auf den Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG verwiesen wird. Danach – und das ist richtig – ist nicht Folge einer Auflösungsanordnung durch den Bundespräsidenten, dass der Bundestag nicht mehr bestehen würde, sondern lediglich, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommt. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen (so eben Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Bundestag kann insbesondere weiterhin Gesetze beschließen, und auch seine Gremien, wie etwa Ausschüsse, bestehen bis zum Ende der Wahlperiode fort. Das entspannt die Zeitschiene also ein wenig. Und: Das passt dann wiederum zu dem, was man aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreise“ hört, nämlich: Eine erste Lesung im Bundestag könnte am 19.12.2024, die zweite und dritte Lesung am 31.01.2025 erfolgen. Bei entsprechender Fristverkürzung wäre der Bundesrat am 14.02.2025 mit dem KostRÄG 2025 befasst, ohne eine solche Fristverkürzung am 21.03.2025. Das heißt: Je nachdem, wann dann die Veröffentlichung im BGBl erfolgt, wäre das Inkrafttreten am 01.05.2025 oder 01.06.2025.

Das ist/war die verfahrensrechtliche Schiene, es gibt aber auch die politische Schiene, die man derzeit m.E. aber nicht bzw. nur schwer einschätzen kann. Denn:

  • Da ist einerseits die „Rest-Ampel“, die diese Formulierungshilfe noch auf den Weg bringt. Insoweit kann ich mir nicht vorstellen, dass man das tut, wenn man sich nicht sicher ist, dass die Hilfe, die man aus dem Bundestag von anderen als den verbliebenen Regierungsfraktionen braucht, um das Gesetz zu beschließen, sicher ist. Es sei denn, man will argumentieren können: Wir wollten ja die Rechtsanwälte „unterstützen“, aber die anderen – also CDU und FDP – sind „böse“, die wollten nicht. Also: Wahlkampfgetöse.
  • Und da sind dann andererseits dazu passend die Stimmen aus der CDU und der FDP, die vermuten lassen, dass dieses Änderungsgesetz eben doch nicht „sicher“ ist. Offenbar will man der „Rest-Ampel“ (auch) an der Stelle nicht „helfen“ (siehe die Zitate bei beck-aktuell).

Letztlich Irrsinn, weil dieses Gesetz seit Sommer 2024 offenbar fertig war und man sich fragt: Warum ist es nicht längst eingebracht gewesen und beraten und (sic!) beschlossen? Dann hätte man den Eiertanz jetzt gar nicht veranstalten müssen.

Und dann noch die inhaltliche Schiene bzw. die Frage: Was bringt die Änderung, wenn sie denn kommt, nun eigentlich? Nun, ich habe den „Referentenentwurf“ mal mit der „Formulierungshilfe“. Das Ergebnis: Von dem, was der Referentenentwurf an Änderungen vorgesehen hat – und das war schon nicht viel – ist kaum etwas übrig geblieben. „Strukturelle Änderungen“ gibt es im RVG m.E. nicht. Es bleibt letztlich „nur“ eine lineare Erhöhung der Gebühren des RVG. Es sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Und es gibt eine Änderung im Teil 5 VV RVG bei der Einteilung der Gebühren. Die 1. Stufe erfasst demnächst „Geldbußen von weniger als 80 €“, also nicht mehr „von weniger als 60 €“.

Alles in allem: Es bleibt nach wie vor spannend. Und wenn ich die Frage aus der Überschrift beantworten soll: Es spricht dann doch einiges für heißen Dampf. Im  Übrigen schreien die o.a. marginalen Änderungen nach einem KostRMoG in der nächsten Legislaturperiode.

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?

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Und dann noch die „Gebührenfrage“, heute zu einer kostenrechtlichen Problamtik:

„Sehr geehrter Herr Burhoff ,

wenn sie gestatten, würde ich gerne eine gebührenrechtliche Frage stellen , da ich in ihrem Kommentar dazu leider nichts gefunden habe .

In erster Instanz ist der Angeklagte freigesprochen worden und die notw. Auslagen und kosten trägt die Staatskasse.

Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren nach 153 a StPo eingestellt, Kosten des verfahren werden der Staatskasse auferlegt und notwenigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Kann ich für die 1. Instanz jetzt noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen ?

Vielleicht können Sie mir ja freundlicherweise eine Fundstelle in ihrem Kommentar nennen.“