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Ferrari La Ferrari, oder: Ein Auto, das fast 2 Mio EUR kosten soll, und die „Tageszulassung“

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By Axion23 – LaFerrari in Beverly Hills, CC BY 2.0,

Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Pkw-Kauf als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ festgehalten, so darf der Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen lag. Ist das nicht der Fall, kann vom Kaufvertrag zurück getreten werden. Das ist das Fazit aus dem OLG Hamm. Urt. v. 18.05.2017 – 28 U 134/16. Und da ich heute nicht viel Zeit habe – es ist „Kronprinzessinnentag“ 🙂 , zitiere ich dazu – was ich sonst nur selten tue – aus der PM des OLG Hamm:

„Eine Dortmunder Firma, die mit hochwertigen Fahrzeugen handelt, muss einer Prager Handelsfirma eine Anzahlung von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari zu den vereinbarten Konditionen nicht liefern konnte und die Prager Firma deswegen wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.05.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Die beklagte Dortmunder Autohändlerin bot im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Dieses Ferrari-Modell war im März 2013 auf dem Genfer Autosalon vorgestellt worden. Die in einer kleinen Serie produzierten 499 Exemplare des Modells waren seinerzeit sofort ausverkauft. Die Klägerin, eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Beklagten Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung „Neu/Tageszulassung“ und als Kilometerstand „Werkskilometer“ fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro an die Beklagte. Mitte April 2015 trafen sich die Parteien zur Fahrzeugübergabe, die auf Betreiben der Beklagten in Nürnberg stattfinden sollte. Dort führte die Beklagte der Klägerin einen Ferrari LaFerrari vor, der im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde. Er hatte eine Laufleistung von 1.412 km. Da die Klägerin beanstandete, dass das Fahrzeug nicht den vereinbarten Bedingungen entspreche, verhandelten die Parteien über einen Preisnachlass. Nach Darstellung der Beklagten einigte man sich vor Ort auf einen Nachlass von 25.000 Euro. Einen kurz darauf von der Klägerin verlangten Nachlass von 100.000 Euro lehnte die Beklagte ab. Nachdem sich die Parteien in der Folgezeit nicht einigen konnten, erklärte die Klägerin u.a. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Mit diesem Begehren nimmt sie die Beklagte gerichtlich in Anspruch.

Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist die Klägerin zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte die Anzahlung zurückzuzahlen hat.

Nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass ihr die Beklagte einen Ferrari mit den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen zum Erwerb vermitteln würde, so der Senat. Dabei habe es sich zwar nicht um ein Fahrzeug handeln können, welches Ferrari kurz zuvor neu produziert habe. Denn solche Fahrzeuge des verkauften Typs seien am Markt nicht mehr erhältlich gewesen und hätten von der Beklagten ohnehin nicht vertrieben werden können, weil sie keine offizielle Ferrari-Händlerin sei. Dennoch habe die Klägerin davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe „Tageszulassung“ bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden könnten. Dafür, dass die Beklagten einen derartigen Ferrari habe anbieten wollen, spreche auch die im Kaufvertrag enthaltene Angabe „Werkskilometer“. Werkskilometer bezeichneten eine Fahrstrecke, die nach der Produktion eines Fahrzeugs üblicherweise auf dem Werksgelände zurückgelegt werde, um an dem Fahrzeug noch letzte Tests und Abstimmungen vorzunehmen. Allerdings könne diese Fahrstrecke auch einige 100 km betragen, ohne dass die Neuwageneigenschaft infrage gestellt werde.

Der von der Beklagten angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt. Deswegen habe der Kilometerzähler im April 2016 eine Laufleistung von 1.412 km ausgewiesen. Diese Abweichungen seien erheblich und berechtigten die Klägerin zum Vertragsrücktritt.

Eine Einigung der Parteien auf einen – den Rücktritt der Klägerin ausschließenden – Preisnachlass von 25.000 Euro habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Sie sei daher verpflichtet, der Klägerin die geleistete Anzahlung zu erstatten.2

Glück gehabt: Falsche Erklärung abgegeben, aber kein Schaden beim Mandanten

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Da kann man sagen: Glück gehabt, hat ein Kollege/Rechtsanwalt, der in einem Verfahren, das mit dem OLG Stuttgart, Urt. v. 19.05.2015 · – 12 U 39/14 (ja, schon ganz alt) – geendet hat, von einem ehemaligen Mandanten wegen fehlerhafter Bearbeitung eines Mandats zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen von dem Mandanten geleasten Pkw in Anspruch genommen worden ist. Der Mandant hatte von der B. AG Niederlassung S. einen etwa vier Jahre alten B. X3 gekauft. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von ca. 79.900 km. Die Finanzierung erfolgte durch den Abschluss eines Leasingvertrages mit der B. L. GmbH, die sodann anstelle des Klägers in den Kaufvertrag eintrat. An dem Pkw traten Mängel auf. Der Rechtsanwalt hat dann für seinen Mandanten als Leasingnehmer den Rücktritt vom „Leasingvertrag“ erklärt, dabei aber übersehen, dass – Zug um Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers – Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber im Leasingvertrag ausgeschlossen waren.

Das OLG sagt: Pflichtverletzung:

„Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht oder jedenfalls nicht zweifelsfrei erklärt zu haben. Die Aufgabe des Rechtsanwalts, der mit einer Rechtsgestaltung beauftragt wird, ist es, schon durch die Wortwahl seiner Erklärung Klarheit zu schaffen. Der Laie als Auftraggeber schaltet den Fachberater u.a. deswegen ein, damit dieser das erwünschte rechtliche Ergebnis möglichst auch erreicht. Eine Auslegung setzt erst ein, wenn der Wortlaut einer Erklärung zu Zweifeln überhaupt Anlass gibt; dazu darf es der Rechtsanwalt regelmäßig gar nicht kommen lassen (BGH, Urteil vom 04. Juni 1996 – IX ZR 51/95, juris Rn. 24).

Der Beklagte hat im vorangegangenen Rechtsstreit keine vom Land- bzw. Oberlandesgericht als solche anerkannte Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag abgegeben. Stattdessen hat er lediglich am 19.05.2009 den „Rücktritt vom Leasingvertrag“ erklärt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 keine eindeutige Erklärung dahingehend abgegeben, dass nicht der Rücktritt vom Leasingvertrag, sondern der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werde. Die – zwischen den hiesigen Parteien unstreitig – durch die Ehefrau des Klägers abgegebene mündliche Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag wurde erst im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgetragen.

2. Der Beklagte hat den ihm erteilten Auftrag fehlerhaft bearbeitet. Die Erklärung, vom Leasingvertrag zurückzutreten, führte ins Leere, da dem Kläger ein solches Rücktrittsrecht schon aus vertraglichen Gründen nicht zustand.…“

Aber, eben „Glück gehabt, denn: Durch die fehlerhafte Rücktrittserklärung ist dem Mandanten jedoch kein Schaden entstanden. Das OLG konnte nämlich „nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass an dem Fahrzeug Mängel in einem Umfang vorhanden waren, die zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten.“

Dazu nimmt sich das OLG die vom Kläger geltend gemachten Mängel vor und kommt zu folgender Einschätzung:

  • Übrig bleibt von den geltend gemachten Mängeln ein Defekt am Schiebedach: Die in Ansatz zu bringenden Aufwendungen zur Behebung dieses Mangels betragen 600 €. Das sind im Verhältnis zum Kaufpreis etwa 2 %. Das genügt eben nicht zur Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle, die jedenfalls bei Beseitigungskosten von 5 % anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urt. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13).
  • Alles andere, nämlich u.a. schmierende Scheibenwischerblätter, poröse Türgummis, Rost an den Türschwellen, ist bei einem vier Jahre alten Pkw normaler Verschleiß und kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Weitere Mängel hat ein Sachverständiger nicht feststellen können.

Es fehlt also an der Kausaliät – und das war es dann für den Mandanten.

VW-Abgasskandal: Hier dann LG Bochum/LG Münster zur „VW-Schummelsoftware“

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Heute dann außer der Reihe mal an einem Donnerstag Verkehrszivilrecht, na ja: Vielleicht doch nicht ganz, sondern – zumindest im Hintergrund – auch ein wenig Strafrecht? Nun, es geht um den VW-Abgasskandal – das Dieselgate – und die ersten landgerichtlichen Urteile zur „VW-Schummel-Software“, nämlich das LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15 und das LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15.

Der VW-Konzern und die VW-Händler werden sich über beide Entscheidungen freuen, denn beide LG haben die Klagen auf  Rückabwicklung der Kaufverträge wegen der in den Fahrzeugen verbauten „Schummelsoftware“ abgewiesen. Die LG gehen zwar von einem Mangel aus – na, das ist doch schon mal was, aber: Der Mangel liegt unterhalb der sog. Erheblichkeitsschwelle, sodass ein Anspruch auf Rücktritt verneint worden ist. Dabei gehen die LG von Kosten der Mängelbeseitigung aus, die im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind/sein sollen/werden.

Und: Beide LG stellen darauf ab, dass den Verkäufern die Nacherfüllung erst möglich ist, wenn die Nachbesserungsmaßnahmen konkret durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Den Käufern sei zuzumuten, abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag unterbreitet, der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt ist. Schön und gut, man fragt sich allerdings, wie lange das noch dauern soll.

Nun, ich denke, die angesprochenen Fragen werden sicherlich durch die beiden LG nicht abschließend behandelt worden sein. Das letzte Wort wird im Zweifel der BGH sprechen.

Und hier dann noch einmal: VRR_11_2015_Abgas_VW_Blitzausgabe_1

Keine Hilfslinien im Display der Rückfahrkamera: Rücktritt vom Kaufvertrag

entnommen wikimedia.org Urheber Beademung

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Urheber Beademung

M.E. kann man auch im Pkw-Kaufrecht die fortschreitende technische Entwikclung feststellen. Denn heute geht es um ganz andere Mängel und die damit zusammen hängende Frage des Rücktritts vom Pkw-Kaufvertrag als noch zu meinen Studienzeiten (ja ich weiß, das ist [ganz] lange her). Das zeigt einmal mehr das OLG Hamm, Urt. v. 09.06.2015 – 28 U 60/14 (ja, hängt schon länger in meinem Blogordner).

Die Klägerin hatte beim beklagten Autohaus einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von ca. 77.500 € bestellt. Der sollte u.a. als  Sonderausstattung mit einer Rückfahrkamera (400 €), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 €) und Command APS (2.620 €) haben. Vor dem Kauf hatte die Klägerin eine Verkaufsbroschüre erhalten, in der zur der Rückfahrkamera ausgeführt war, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs stellte die Klägerin fest, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeigt. Sie bekam dazu von der Beklagten   die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Als „Ausgleich“ bot die Beklagte einen Servicegutschein i.H.v. 200 € an. Den lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Und? Ja, sie hat beim OLG Hamm Recht bekommen. Das OLG geht davon aus, dass die aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen kann:

Ein überraschendes „in dubio pro reo“ – „geladene Waffe“ wäre besser

entnommen wikimedia.org Urheber Bunkerfunker

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Urheber Bunkerfunker

Eine auf den ersten Blick überraschende Richtigstellung/Rüge im Hinblick auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ enthält der BGH, Beschl. v. 15.05.2014 – 2 StR 581/13. Der BGH moniert, dass die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch einer schweren räuberischen Erpressung verneint hat.

a) Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte vergeblich, die beiden Brüder Z. unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen, weshalb sie – vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten – von einer ungeladenen Schreckschusspistole ausgegangen ist. Im Weiteren nimmt das Landgericht einen den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb an, weil dem Angeklagten – nachdem sich die Brüder Z. von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten – eine Intensivierung der Drohung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei.

b) Damit verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. Dann nämlich wäre dem Angeklagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts – z.B. durch die intensivere Einschüchterung der Überfallenen mittels Schussabgabe – objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Wie gesagt: Überraschend, aber richtig 🙂 .