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Keine Ende bei der Brieffreundschaft mit der RSV, oder: Der Stoff, den man offenbar raucht, scheint gut zu sein

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Und dann komme ich – vor dem heutigen Gebührenrätesel – noch einmal auf ein schon älteres Gebührenrätsel zurück, zu dem ich schon mal „nachgekartet“ hatte.

Gefragt hatte ich vor ein paar Wochen. Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden? Da ging es um die Problematik, ob dem Verteidiger nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer möglichen OWi-Angelegenheit für den Verteidiger nach Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für den Verteidiger auch (noch) die Nrn. 5103, 5115 VV RVG entstanden sind. Die RSV – ich hatte offen gelassen, welche – hatte das abgelehnt.

Geantwortet hatte ich mit: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?. Die Antwort hatte der fragende Kollege an die RSV geschickt, die daraufhin einen Teil der Gebühren übernommen hatte, einen Teil jedoch abgelehnt hat (vgl. „.. zitierten Entscheidungen .. nicht mehr anwendbar“, oder: „Was rauchen die bei der RSV„?

Der Kollege hat dann auf die von mir angeführte Entscheidung  AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21, AGS 2022, 262  bei der RSV hingewiesen. Und darauf kommt dann noch das:

„Gestern teilte mir die ARAG mit, dass sie bei ihrer Entscheidung verbleibe.

Es heißt dort: ”Im Hinblick auf die von Ihnen zitierte Entscheidung dürfen wir mitteilen, dass diese – gemeint offenbar AG Dresden AGS 2022, 262 – sogar unsere Auffassung stützt. Der dortige Verteidiger hat trotz einer Einspruchseinlegung und sodann erfolgten Einstellung die Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht zugesprochen erhalten.”

Ich habe dem Kollegen dann noch einmal geantwortet:

2… nur noch soviel zur ARAG. Es geht doch beim AG Dresden gar nicht um die Frage der Fortwirkung. Ich würde der ARAG dringend empfehlen, die Entscheidungen richtig zu lesen, sondern um die Qualität der Mitwirkung, die das AG Dresden bestreitet. Es ist aber müßig, sich mit denen zu streiten, denn die wollen einfach nicht.

Ich würde klagen.

Im Übrigen hatte ich im AGS geschrieben:

„III. Bedeutung für die Praxis

M.E. ist die Entscheidung unzutreffend. Denn nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung reicht als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG bzw. der 4141 VV RVG jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit aus (s. außer dem BGH, a.a.O., noch OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N. Schneider AGS 2010, 295 = VRR 2010, 320; LG Hamburg DAR 2008, 611 = AGS 2008, 597; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Oldenburg VRR 2013, 316 = RVGreport 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 114 = zfs 2013, 467 (für Nr. 5115 VV); LG Stralsund RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442; AG Gießen RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62). Eine besondere Qualität der Tätigkeit, wie offenbar das AG meint, ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Verteidiger den Einspruch und/oder einen Einstellungsantrag nicht besonders begründen. Diese Forderung stünde auch im diametralen Gegensatz dazu, dass allein die Mitteilung, dass der Mandant schweigen werde, als Mitwirkung ausreicht, wenn dann das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Offenbar war es hier ja auch so, dass die Erklärung im Ermittlungsverfahren dazu geführt hat, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren eingestellt und dann das Verfahren an die Bußgeldbehörde abgegeben hat. Dort wirkte die Erklärung dann offenbar so nach, dass auch das AG eingestellt hat. Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG hätte also festgesetzt werden müssen.“

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder kennt man bei der RSV die AGS nicht oder man kennt/bezieht sie, liest sie aber nicht, weil man ja eh alles besser weiß. Beides ist gleich schlimm.

Ich bin gespannt, ob der Kollege bzw. der Mandant klagt und was sich darauf ergibt. Jedenfalls eins ist sicher: Der Stoff, den man da offenbar raucht, scheint gut zu sein.

„.. zitierten Entscheidungen .. nicht mehr anwendbar“, oder: „Was rauchen die bei der RSV“?

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Und bevor es nachher noch die neue Gebührenfrage gibt, hier ein „Nachbericht“, und zwar:

Ich hatte vor ein paar Wochen gefragt. Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden? Da ging es um die Problematik, ob dem Verteidiger nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und Abgabe an die Verwaltungsbehörde wegen einer möglichen OWi-Angelegenheit für den Verteidiger nach Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für den Verteidiger auch (noch) die Nrn. 5103, 5115 VV RVG entstanden sind. Die RSV – ich hatte offen gelassen, welche – hatte das abgelehnt.

Ich hatte dem Kollegen die Frage beantwortet und hatte sie unter Hinweis auf u.a. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Nr. 5115 VV RVG Rn. 10 bejaht (vgl. hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?). Im Kommentar ist einiges an Rechtsprechung zitiert, wer will, kann das nachlesen.

Nun informiert mich der Kollege über den weiteren „Verfahrensgang“:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

heute bekam ich weitere Nachricht von der pp.. Diese zahlt die VG nach Nr. 5103 VV RVG, nicht aber die Gebühr Nr. 5115 VV RVG und erläutert dies wie folgt:

“Seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.08.2013 handelt es sich nach § 17 Nr. 10 b) RVG bei dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließenden Bußgeldverfahren um verschiedene Angelegenheiten. Damit die Zusatzgebühr gem. Nr. 5115 VV verdient werden kann, ist somit eine gesonderte Mitwirkungshandlung i.S.d. Nr. 5115 VV erforderlich. Die von Burhoff zitierten Entscheidungen sind vorliegend nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008. Durch eine Mitwirkungshandlung im Strafverfahren können daher nicht zwei Zusatzgebühren verdient werden. Es muss eine im Bußgeldverfahren gesonderte Mitwirkungshandlung erbracht werden, die jedoch nicht erfolgt ist.”

Soll man dem noch außergerichtlich etwas Neues entgegensetzen? Nachweise für die Auffassung der pp. werden nicht genannt.“

Nachdem ich mich dann etwas beruhigt hatte, über so viel Blödsinn, habe ich dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

Blödsinn.

Natürlich ist die Rechtsprechung noch anwendbar und es wird auch so verfahren. Vgl. nur: AG Dresden, Beschl. v. 09.03.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21 = AGS 2022, 262. Ich gehe davon aus, dass man bei der pp. die AGS kennt. Ob man sie liest, weiß ich nicht. Ich glaube, eher nicht

Ehrlich: Mir sind die Argumente der pp. zu dumm, um darauf zu antworten. Ich würde an sich gern einen Blogbeitrag daraus machen, lasse es aber oder ggf. ohne Nennung der RSV. Ich habe kein Bock auf möglichen Schriftwechsel.

Bloggen könnte ich aber dazu?“

Der Kollege hat das Bloggen „gestattet“, was ich dann hiermit tue. Ich frage mich: Was rauchen die bei der RSV?  Warum soll die Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein? Auf die Idee ist bisher – bis auf die RSV – offenbar noch niemand gekommen, das AG Leipzig wendet sie ja auch grundsätzlich an, auch wenn es zum falschen Ergebnis kommt. Aber die RSV betreibt dann Rechtsschöpfung, wobei mir nicht so ganz klar ist, warum man die Nr. 5103 VV RVG bejaht, die Nr. 5115 VV RVG hingegen nicht.

Die von Burhoff zitierten Entscheidungen sind vorliegend nicht mehr anwendbar.“ ist natürlich ein unheimlich starkes Argument, oder? Nein, es ist nichts anderes als eine Behauptung, die durch nichts untermauert wird. Sicherlich nicht durch: „Dies gilt auch für die Entscheidung des BGH vom 18.09.2008. Durch eine Mitwirkungshandlung im Strafverfahren können daher nicht zwei Zusatzgebühren verdient werden. Es muss eine im Bußgeldverfahren gesonderte Mitwirkungshandlung erbracht werden, die jedoch nicht erfolgt ist.“ Warum sollte durch die Einführung des § 17 Nr. 10b RVG die Rechtsprechung des BGH zur „Fortwirkung“ hinfällig geworden sein? Es wäre schön, wenn man dazu mal etwas gehört/gelesen hätte. So hat man den Eindruck, dass der Sachbearbeiter, nachdem er aus seinem Ablehnungsrausch erwacht ist, nach dem Motto verfahren ist: Es kann nicht sein, was nicht sein soll bzw., was wir nicht wollen.

Mich macht ein solches Verhalten ärgerlich, und zwar ziemlich, wie man wahrscheinlich merkt. „RSV“ = Rechtsschutzversicherung? Dass ich nicht lache.

Ich bin übrigens im Nachgang zu den beiden o.a. Postings gefragt worden, warum ich die RSV nicht nenne. Nein, ich tue es nicht, und zwar auch jetzt nicht nach der vom Kollegen mitgeteilten dummen Erwiderung. Ich habe keinen Bock und keine Zeit für lange Diskussionen mit irgendwelchen Vertretern der Versicherung, die ob der Prangewirkung pp. Widerruf verlangen oder mehr. Brauche ich nicht.

Und abschließend einen Rat an (die) RSV: Einfach mal überlegen, bevor man berechtigte Ansprüche der Kunden – um die geht es – ablehnt und nicht einfach nach abenteuerlichen – falschen – Begründungen suchen, mit denen man sich und anderen das Leben schwer macht.

Leistungsausschluss in der RSV wegen Vorsatztat, oder: Klärung im Deckungsprozess

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Heute stelle ich im „Kessel Buntes“ zunächst das BGH, Urt. v. 20.05.2021 – IV ZR 324/19 – vor.

Es geht um eine Klage gegen eine Rechtsschutzversicherung (RSV). Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, für ihren mitversicherten Lebensgefährten Deckungsschutz aus einer RSV für die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Es macht nämlich der Arbeitgeber des Versicherten gegen diesen Schadensersatzansprüche in Höhe von über 2 Millionen EUR geltend, weil dieser an einer betrügerischen Abrechnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, zum Nachteil seines Arbeitgebers beteiligt gewesen sein soll. Der Versicherte bestreitet die Vorwürfe.

Gem. Ziff. 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 ist der Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen, „soweit … ein ursächlicher Zusammenhang mit einer … vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.“

Nach Ziffer 27.2 Satz 1 ARB gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherte Person. Zu den versicherbaren Leistungsarten ist in Ziffer 4 ARB unter anderem geregelt:

„4.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes 4.9.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben; 4.9.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.4.9.3 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.…“

Das ArbG hat Prozesskostenhilfe bewilligt. Ein Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Computerbetrugs im besonders schweren Fall, ist gegen den Versicherten anhängig.

Die Beklagte lehnte den für die Abwehr der Schadensersatzansprüche erbetenen Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB ab. Später berief sie sich nach Ziffer 23.1.1 ARB ergänzend darauf, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das LG stellte die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall eines ursächlichen Zusammenhangs der Schadensersatzansprüche mit einer vorsätzlich begangenen Straftat fest. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Versicherung könne nicht jede Leistung bis zur Klärung der Vorsatzfrage im Deckungsprozess verweigern. A

Auf die vom OLG zugelassene Revision des Versicherers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Er verweist darauf, dass umstritten sei, ob die Frage, ob der Vorwurf, der Versicherungsfall stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat, im Deckungsprozess zu klären ist und ob anderenfalls der Versicherer bis zu einer anderweitigen Klärung vorläufig leistungsfrei oder leistungspflichtig ist. Dazu der BGH:

„cc) Dagegen ist nach einer dritten Auffassung im Deckungsprozess über den vom Rechtsschutzversicherer erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat endgültig zu entscheiden (vgl. Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 238; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 3 Rn. 2, 110). Maßgeblich sei die objektive Sachlage, so dass weder ein Recht noch eine Pflicht des Versicherers zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe (Piontek aaO; vgl . auch Schneider aaO). Der Versicherer sei für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses beweispflichtig (Schneider aaO Rn. 240).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung insoweit an, als das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat als Voraussetzung des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB im Deckungsprozess endgültig zu klären ist und eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht besteht. Dabei ist der Versicherer für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastet, und der Risikoausschluss ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer die Begehung einer vorsätzlichen Straftat substantiiert bestreitet. Das ergibt die Auslegung der Klausel…..“

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Hier noch die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziffer 5.5 S. 1 ARB-MPM 2009 vorliegen, insbesondere der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, ist im Deckungsprozess zu klären. Dabei besteht weder eine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits noch ist der Rechtsschutzversicherer bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig.

  2. Der Versicherer ist für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 S. 1 ARB-MPM 2009 darlegungs- und beweisbelastet.

Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, oder: Konkludente Entbindung gegenüber der RSV

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Heute dann im Kessel Buntes zwei Entscheidungen, in denen Fragen in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung eine Rolle spielen.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IV ZR 90/19. In dem Urteil geht es um die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der RSV seines Mandanten.

Gestritten haben die RSV als Klägerin und der Prozessbevollmächtige ihres Versicherungsnehmers. Der hatte den in einer Verkehrsunfallsache mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt. Die Klägerin erteilte die  Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt zahlte die Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 EUR gezahlt. Davon hat der Beklagte dann September 2016 ohne nähere Informationen 1.309,41 EUR zurückerstattet. Auf schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens antwortete der Beklagte nicht. Die Klägerin beauftragte nun selbst Rechtsanwälte, die den Beklagten zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab.

Die Klägerin hat dann Klage erhoben. Im ersten Verhandlungstermin hat der Beklagte dann Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht. Die Klägerin hat ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, hat aber weiterhin beantragt, den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Das AG hat verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Und auch die Revision gegen das LG-Urteil hat der BGH zurückgewiesen.

Der BGH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
  2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Und zur Verschwiegenheitspflicht führt er aus:

„b) Dem Anspruchsübergang stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (vgl. LG Heidelberg, ZfSch 2017, 160,161; LG Bochum, JurBüro 2012, 536, 537; LG Düsseldorf, r+s 2000, 157, 158; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 231; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 70; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rn. 890; Hambloch, JurBüro 2013, 623; Schons, AGS 2012, 323, 324; van Bühren, NJW 2007, 3606, 3609; a. A. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25 a). Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen (vgl. Henssler/Prütting-Henssler, aaO; van Bühren, aaO).“

Hatten wir so bisher vom BGH noch nicht gehört/gelesen.