Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, oder: Konkludente Entbindung gegenüber der RSV

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Heute dann im Kessel Buntes zwei Entscheidungen, in denen Fragen in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung eine Rolle spielen.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IV ZR 90/19. In dem Urteil geht es um die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der RSV seines Mandanten.

Gestritten haben die RSV als Klägerin und der Prozessbevollmächtige ihres Versicherungsnehmers. Der hatte den in einer Verkehrsunfallsache mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt. Die Klägerin erteilte die  Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt zahlte die Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 EUR gezahlt. Davon hat der Beklagte dann September 2016 ohne nähere Informationen 1.309,41 EUR zurückerstattet. Auf schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens antwortete der Beklagte nicht. Die Klägerin beauftragte nun selbst Rechtsanwälte, die den Beklagten zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab.

Die Klägerin hat dann Klage erhoben. Im ersten Verhandlungstermin hat der Beklagte dann Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht. Die Klägerin hat ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, hat aber weiterhin beantragt, den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Das AG hat verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Und auch die Revision gegen das LG-Urteil hat der BGH zurückgewiesen.

Der BGH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
  2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Und zur Verschwiegenheitspflicht führt er aus:

„b) Dem Anspruchsübergang stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (vgl. LG Heidelberg, ZfSch 2017, 160,161; LG Bochum, JurBüro 2012, 536, 537; LG Düsseldorf, r+s 2000, 157, 158; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 231; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 70; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rn. 890; Hambloch, JurBüro 2013, 623; Schons, AGS 2012, 323, 324; van Bühren, NJW 2007, 3606, 3609; a. A. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25 a). Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen (vgl. Henssler/Prütting-Henssler, aaO; van Bühren, aaO).“

Hatten wir so bisher vom BGH noch nicht gehört/gelesen.

Ein Gedanke zu „Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, oder: Konkludente Entbindung gegenüber der RSV

  1. RA Gahbler

    Das ist doch das Schöne. Der RA hat gegen den RSV keinerlei Ansprüche, zumal die ARB auch ein Abtretungsverbot beinhalten. Der RSV hat gegen den RA aber sehr wohl Ansprüche. Bliebe eigentlich nur, sich mit den RSV nicht mehr zu befassen und das vollständig dem Mandanten zu überlassen; leider ist das praxisfremd.

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