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Rotlichtverstoß III: Fahrverbot beim Rotlichtverstoß, oder: Mietzieheffekt und Augenblicksversagen

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Und als dritte Entscheidung dann noch etwas zum Fahrverbot beim Rotlichverstoß, und zwar der OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 Ss-OW i 41/22. Es geht um Augenblicksversagen und/oder den sog. Mietzieheffekt. Das AG hat ein Fahrverbot verhängt, das OLG hat keine Bedenken:

„1. Für die festgestellte Ordnungswidrigkeit ist eine Regelgeldbuße von 200 Euro sowie ein Regelfahrverbot von einem Monat nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 132.3 BKat vorgesehen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel-und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Dadurch ist die zur Verhängung des Fahrverbots führende grobe Pflichtverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht indiziert.

Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers muss daher nicht gesondert geprüft werde, ob ein grober Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegt, sondern allein, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles ein Ausnahmefall gegeben ist, der atypischerweise ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigt (vgl. BGHSt 38, 125, 130 ff. = NZV 1992, 117, 119; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.3.2020 – 1 Ss-OWi 72/20, BeckRS 2020, 41395 Tz. 7).

2. Zutreffend ist das Amtsgericht nicht von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen.

Die Indizwirkung für einen groben Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist durch die im Urteil geschilderten Umstände nicht widerlegt. Das Amtsgericht hat dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung gegeben und die dem Urteil zu Grunde gelegten Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig (vgl. BGHSt 38, 125, 130 ff. = NZV 1992, 117, 120; OLG Frankfurt aaO, Tz. 8).

a) Bei Vorliegen eines Regelfalles kann nach der Rechtsprechung nur in solchen Fällen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.08.2010 – 2 Ss-OWi 592/10, BeckRS 2010, 26343). Dafür ist entweder erforderlich, dass schon keinerlei Gefährdung weitere Verkehrsteilnehmer besteht, weil auch eine nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist, sodass der Erfolgsunwert erheblich vermindert ist. Somit lässt eine auch nur abstrakte Gefährdung den indizierten Erfolgsunwert eines Rotlichtverstoßes noch nicht entfallen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 27.7.2004 – 1 Ob-OWi 310/04, NZV 2005, 433; KG, Beschl. v. 14.4.2020 – 3 Ws (B) 46/20122 Ss 18/20, BeckRS 2020, 6531 Tz 21 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.3.2020 – 1 Ss-OWi 72/20, BeckRS 2020, 41395 Tz. 11 f.). Oder es liegt ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert vor. Der Handlungsunwert kann insbesondere durch ein sog. Augenblicksversagen sowie durch den sog. Mitzieheffekt gemindert sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.12.2004 – 2 Ss-OWi 411/04, BeckRS 2004, 151752 Tz. 9; Beschl. v. 11.3.2020 – 1 Ss-OW i 72/20, BeckRS 2020, 41395 Tz. 9 ff.).

b) Weder Erfolgs- noch Handlungsunwert sind hier jedoch derart gemindert, dass das Amtsgericht von einem Ausnahmefall ausgehen musste.

aa) Der Erfolgsunwert ist nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender konkreter Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer erheblich gemindert.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass keinerlei Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer bestand. Unmittelbar vor der sachgegenständlichen Lichtzeichenanlage und auf der anderen Seite der Kreuzung befindet sich ein Fußgängerüberweg, weshalb die Lichtzeichenanlage auch für den Schutz von Fußgängern gedacht ist. Daneben kreuzt an dieser Stelle die Straße1 die Straße2. Die Lichtzeichenanlage dient hier demnach dem Schutz eines Querverkehrs und hat nicht ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion. Demnach ist es allein schon aufgrund dieser Straßenlage nicht auszuschließen, dass durch das Überqueren der Kreuzungsanlage Rechtsgüter weiterer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Uhrzeit. Der Sachverhalt trug sich zur Mittagszeit um 13:28 Uhr zu. Um diese Tageszeit ist erfahrungsgemäß Verkehr nicht nur rudimentär vorhanden. Plötzlich noch die Fahrbahn betretende, vielleicht sogar rennenden Fußgänger, unter Umstände unachtsame Fahrradfahrer oder ebenso Kraftfahrzeuge können jederzeit auftreten. Selbst bei langsamer Einfahrtsgeschwindigkeit hätten andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können; das gilt erst Recht bei jemandem, der so unaufmerksam ist, dass er schon das Haltegebot der Lichtzeichenanlage nicht beachtet.

bb) Auch der Handlungsunwert ist nicht derart gering, dass ein Ausnahmefall anzunehmen ist.

Das Amtsgericht ist überzeugend nicht von einem reinen kurzfristigen Versagen ausgegangen, dass den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen ließe. Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes fuhr der Betroffene drei Sekunden auf die gelb zeigende und 1,1 Sekunde auf die rot zeigende Lichtzeichenanlage zu. Ein Augenblicksversagen setzt hingegen eine nur kurze Unaufmerksamkeit voraus, weshalb der Verstoß dann nicht auf grober Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit beruht. Bei einer Zeitspanne von 4,1 Sekunden scheidet dies aus, da aufgrund der erheblichen Zeitspanne nicht mehr nur von einer kurzen Unaufmerksamkeit ausgegangen werden kann. Besondere Gründe, warum auch bei dieser erheblichen Zeitspanne von einem Augenblicksversagen auszugehen wäre, sind nach den Feststellungen nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht ist zutreffend nicht von einer Verringerung des Handlungsunwerts aufgrund eines Mitzieheffektes ausgegangen. Ein kann dann vorliegen, wenn der Betroffene zuerst ordnungsgemäß an der Lichtzeichenanlage anhält und erst anschließend infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler über die Lichtzeichenanlage und einer Unachtsamkeit, indem er sich durch die vor ihm fahrenden Fahrzeuge in die Kreuzung hineinziehen lässt, trotz fortdauernden Rotlichts in die Kreuzung einfährt.

Einen solchen Ausnahmefall hat das Amtsgericht jedoch mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt. Richtig ist, dass der Betroffene zunächst vor der Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß anhielt. Der Betroffene konnte jedoch nicht darlegen, warum er anschließend 4,1 Sekunden mit verringertem Handlungsunwert nicht in der Lage gewesen sein soll, den von ihm gesteuerten Omnibus noch vor der Kreuzungseinfahrt zum Halten zu bringen. Ein dahingehender Wahrnehmungsfehler über die Lichtzeichenanlage z.B. aufgrund besonderer Wetter- oder Witterungsverhältnisse o.ä., ist nicht festgestellt; die Tatsache, dass es zur Tatzeit nass gewesen ist, begründet für sich genommen keinen Wahrnehmungsfehler. Eine nasse Fahrbahn hat zwar Auswirkungen auf die Fahreigenschaften eines Kraftfahrzeuges, jedoch nicht unbedingt auf die Möglichkeit der Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens. Weiter erschließt sich auf Grundlage der Feststellungen nicht, inwieweit gerade die vorausfahrenden Fahrzeuge den Betroffenen in die Kreuzung hineingezogen haben sollen.

3. Die berufliche Situation des Betroffenen rechtfertigt auf der Rechtsfolgenseite für sich allein nicht das Absehen von einem Fahrverbot.“

Passt wohl, aber warum man dazu so viel schreiben muss……

Rotlichtverstoß I: Weiterfahrt nach Kreuzungshalt, oder: Überfahren der Haltelinie

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Am heutigen Tag stelle ich dann – quasi zum Wochenende = vor den gebührenrechtlichen Entscheidungen am Freitag – noch ein paar OWi-Entscheidungen vor. Alle drei haben eine Verurteilung wegen eins Rotlichtverstoßes zum Gegenstand.

Ich beginne  – zum Warmwerden – mit dem KG, Beschl. v. 24.01.2022 – 3 Ws (B) 354/21-, der zu dern Frage Stellung nimmt: Handelt es sich um einen Rotlichtverstoß wegen verkehrsbedingten Halts nach Überfahren der Haltlinie?

Nach den Feststellungen des AG  befand sich der Betroffene in der rechten Spur vor der Kreuzung S. A./E. Straße, als die Ampel für seine Fahrtrichtung grünes Licht abstrahlte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens – er war das 3. Fahrzeug – gelang es ihm nur, mit den Vorderrädern über die Haltelinie zu fahren und musste bereits 50 cm danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Lichtzeichenanlage halten. Seine Fahrt konnte er erst fortsetzen, als die Ampel rot zeigte. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeuge vorbeizufahren, wobei ein Zusammenstoß mit der Straßenbahn in der Mitte der Fahrbahn nur durch deren starkes Abbremsen vermieden werden konnte.

Das AG ist von einem Roltichtverstoß ausgegangen. Das KG hat das bestätigt:

„Soweit der Betroffene meint, der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes stehe der Umstand, dass er ein berechtigter Kreuzungsräumer, also bei Grün ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahren sei, entgegen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Bereits das Einfahren legt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO nahe. Danach darf trotz grünem Lichtzeichen bei stockendem Verkehr nicht in die Kreuzung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Nach den Feststellungen, die auf einer beanstandungsfreien Beweiswürdigung beruhen, ist der Betroffene als 3. Fahrzeug bei für ihn grünes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage über die Haltelinie gefahren, musste aber schon ca. 50 cm danach wieder verkehrsbedingt halten.

Dieser Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass es für den Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie erkennbar war, dass er die Kreuzung wegen der abbiegenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig wird passieren können.

Unabhängig davon, missachtete der Betroffene das Haltgebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO und beging einen Rotlichtverstoß. Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (BGHSt 45, 134).

So liegt der Fall hier. Nach den Urteilsgründen steht fest, dass der Betroffene, der zunächst in einem Abstand von vier Meter hinter Haltelinie vor der Ampel stand, seine Fahrt fortgesetzte, als die Lichtzeichenanlage für ihn rotes Licht abstrahlte, obwohl er gefahrlos in diesem Bereich hätte bis zur nächsten Grünphase hätte warten können.

Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn er sich beim Farbwechsel bereits in dem geschützten Bereich befunden hätte, dann hätte er ihn vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- und Querverkehr mit Vorrang verlassen können (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2000 – 3 Ws (B) 291/20 -, juris; König in: Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 37 Rn. 41 m.w.N.). Entsprechende Feststellungen sind die Urteil nicht zu entnehmen.

Um dieser besonderen Verkehrssituation – hier das Überfahren der Haltelinie bei Grünlicht, Unterbrechen der Fahrt aufgrund verkehrsbedingten Haltens, Einfahrt in den geschützten Kreuzungsbereich bei Rotlicht und Gefährdung anderer – bedarf es im Grundsatz insbesondere unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 StVG,1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Anlage I zu § 1 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.1 BKatV  der sorgfältigen Prüfung, ob der Betroffene als Fahrzeugführer mit dem Einfahren bei Rot in den geschützten Kreuzungsbereich seine Pflichten „grob“ im Sinne des §§ 25 StVG, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV verletzt hat (vgl. BGH a.a.O.). Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt, der die Anordnung des Fahrverbotes entfallen lassen könnte, ergeben sich aus den allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht.“

OWi III: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Zweimal äußert sich das KG

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Und im dritten Posting dann noch zwei „Rotlichtentscheidungen“ oder besser „Rotlichtverstoßentscheidungen“ 🙂 – beide kommen vom KG. Und zu beiden Entscheidungen gibt es auch nur die Leitsätze:

  1. Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltlinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat.
  2. Ob er dabei vorsätzlich gehandelt hat, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 10 OWiG. Für die Feststellung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Haltlinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot zu überfahren.
  3. Feststellungen dazu, dass der Betroffene die Wechsellichtanlage wahrgenommen hat, bedarf es im Regelfall nicht. Denn der Tatrichter kann davon ausgehen, dass ein Fahrer grundsätzlich die gut sichtbare Ampelanlage mit der in § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO bestimmten Farbfolge im Blick hat (vergleichbar mit den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen, dazu BGHSt 43, 242) und von einer bereits gelbes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage nicht überrascht wird, es sei denn, die Hauptverhandlung ergibt konkrete gegenteilige Anhaltspunkte.
  4. Die bisherige Rechtsprechung des Senates geht davon aus, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nur dann erfolgen kann, wenn das Tatgericht Feststellungen getroffen hat, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Lichtzeichenanlage genähert und aus welcher Entfernung zur Haltlinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat (ständige Rechtsprechung für alle: Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 Ws (B) 24/15 -). Diese Darlegungen können auch weiterhin eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes tragen.
  5. Wenn aber das Tatgericht diese Feststellungen – etwa aus Beweisnöten – nicht treffen kann, bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass dem Tatgericht eine entsprechende Verurteilung gestützt auf andere Feststellungen versagt ist. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats eine solche Einengung postuliert hat, gibt der Senat sie auf. Denn diese Verengung übersieht, dass die Verkehrssituationen, in denen es zu einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß kommen kann, vielfältig sein können und dementsprechend auch die erforderlichen gerichtlichen Feststellungen.
  1. Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden.
  2. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet.
  3. Auch für die Bestimmung der Rotlichtdauer gilt der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung, weshalb es auch hierfür keinen Numerus Clausus möglicher Beweismittel gibt.
  4. Soll durch Zeugenbeweis und ohne technische Hilfsmittel ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes geboten.
  5. Die Dauer der Rotlichtzeit ist eine sog. doppelrelevante Tatsache; sie betrifft sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG NZV 2017, 340).

OWi II: Rotlichtverstoß, oder: War der Tatort im Bußgeldbescheid genau genug bzeichnet?

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Und als zweite Entscheidung dann ein AG-Urteil zu einem Rotlichtverstoß. Die Frage des Rotlichtverstoßes war aber wohl nicht das Problem des Verfahrens, sonder die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides unter dem Stichwort: Bestimmtheit des Tatortes.

Das AG Meldorf hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid dann als wirksam angesehen und führt dazu im AG Meldorf, Urt. v. 18.11.2020 – 25 OWi 305 Js 16575/20 – (umfangreich) aus:

„Der Bußgeldbescheid ist entgegen dem Vortrag des Verteidigers wirksam. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt und hatte verjährungsunterbrechende Wirkung.

Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, der § 200 Abs. 1 S. 1 StPO nachgebildet ist, sollen im Bußgeldbescheid Zeit und Ort der Tatbegehung angegeben werden. Hierdurch wird dem Betroffenen die Möglichkeit eines qualifizierten Bestreitens eröffnet. Für die Genauigkeit der Angaben gelten keine starren Regeln. Jedenfalls sind an die Genauigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (BeckOK StPO/Ritscher, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 200 Rn. 4). Je größer die Möglichkeit ist, dass weitere Taten gleicher Art begangen wurden, desto konkreter muß die Schilderung ausfallen (vgl. BGH NStZ 2012, 279 NJW 2015, 181 NStZ-RR 2018, 353). Ein täglich mehrfach wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr wird regelmäßig durch Tatort und Tatzeit konkretisiert (BGH, Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93). Der Bußgeldbescheid muß den Tatort derartig bezeichnen, dass der Tatvorwurf hinreichend umgrenzt ist und insbesondere eine Verwechslung mit anderen Vorfällen ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 — II OLG 65/19 —, juris).

Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten praktisch nur auf ein Verteidigungsverhalten auswirken, das auf die momentane Verkehrs- und Fahrzeugsituation oder die Gemütslage des Fahrers abstellt. Der bei weitem häufigste Verteidigungsansatz richtet sich hingegen auf die technische Ordnungsgemäßheit der Messung. Für derartiges Verteidigungsvorbringen ist es in der Regel ohne nachteilige Auswirkungen, wenn der Betroffene allein aufgrund des Bußgeldbescheids noch nicht die genaue Messanlage identifizieren konnte, da hier für eine wirksame Verteidigung ohnehin Akteneinsicht notwendig ist. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Bestimmheitserfordernis einer Anklageschrift und eines Bußgeldbescheids ist die Ermöglichung der Alibibehauptung (vgl. KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 200 Rn. 3). So konzentriert sich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das Verteidigungsverhalten häufig auf das Bestreiten der Fahrereigenschaft. Die Alibibehauptung wird von kleinen Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung aber in keiner Weise berührt. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf derselben Straße gleichartige Verstöße von verschiedenen Fahrern begangen worden sind.

Nach diesen Maßstäben ist der diesem Verfahren zugrundeliegende Bußgeldbescheid hinreichend bestimmt. Er bezeichnet den Rotlichtverstoß in zeitlicher Hinsicht nach Datum, Stunde und Minute sowie in örtlicher Hinsicht nach der Stadt, der Straße und der Fahrtrichtung. Zudem sind sowohl der Hersteller des Messsystems als auch der Hersteller und das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeugs genannt. Dass sich auf der genannten Straße in genannter Richtung zumindest eine weitere Kreuzung mit Lichtzeichenanlage befindet, macht den Bußgeldbescheid nicht unbestimmt. Ob es ausreicht, dass später im Verfahren vor dem Amtsgericht der genaue Standort geklärt werden kann (bejahend Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom ; aA Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht aaO), ist daher nicht entscheidungserheblich.

Die Bezeichnung eines Tatorts allein durch einen Straßennamen, welcher offenkundig einen längeren Straßenzug kennzeichnet, ist nicht bedenkenfrei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht aaO). Andererseits ist es bei Geschwindigkeitsmessungen ohne weitere Anzeichen lebensfern anzunehmen, dass in einem Straßenzug hintereinander mehrere Messeinrichtungen postiert werden, die verschiedene Messungen mit Verwechslungsgefahr erlauben würden (ebd.). Diese Erwägungen müssen zur Überzeugung des Gerichts aber auch für einen Rotlichtverstoß gelten, zumal wenn potentiell zu verwechselnde Verstöße innerhalb derselben Minute begangen sein müssten.

Ebenso wie bei Geschwindigkeitsverstößen auf demselben Streckenabschnitt liegt auch bei mehreren innerhalb kürzester Zeit aufeinanderfolgenden Rotlichtverstößen auf derselben Straße Tat-einheit nahe (KG, Beschluss vom 7. April 1997 — 2 Ss 305/963 Ws (B) 54/97 —, juris). Die Situation entspricht damit derjenigen bei Tempoverstößen.

Selbst wenn man mit der Gegenmeinung in solchen Fällen Tatmehrheit annehmen wollte könnte dies nicht strengere Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Bußgeldbescheids nach sich ziehen. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen sind bei mehreren verwechselbaren tatmehrheitlichen Verstößen nicht stärker beeinträchtigt als bei einem länger dauernden tateinheitlichen Verstoß mit mehreren verwechselbaren Einzelsituationen. Bei tateinheitlichen Verstößen ist die qualifizierte Verteidigung im gleichen Maße erschwert. Denn auch dort können verschiedenartige Messverfahren und Messgeräte zum Einsatz gekommen sein und verschiedene Verkehrs-, Gemüts- oder Fahrzeuginnenraumsituationen zum Verstoß geführt haben, mithin je nach der konkreten Einzelsituation innerhalb derselben materiellen Tat unterschiedliche Angriffspunkte für eine sachgerechte Verteidigung vorliegen.

Die Forderung, im Bußgeldbescheid müsse bei Rotlichtverstößen stets die genaue Kreuzung beschrieben werden (so KG, Beschluss v. 12.3.1975, Az.: 3 Ws B 202/74, Leitsatz bei Wolters Kluwer), überspannt die Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids. Die Ansicht des Kammergerichts läuft auf die Forderung maximaler Genauigkeit hinaus. Sie findet im Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG keine sichere Stütze.

Forderte man die Nennung der genauen Kreuzung, wäre mit gleichem Recht zu fordern, dass ein Bußgeldbescheid auch stets die Tatsekunde, die Fahrtrichtung und den Umstand, ob der Verstoß bei Geradeausfahrt, beim Links- oder beim Rechtsabbiegen begangen wurde, genau bezeichnet. Denn wenn die Tatkonkretisierung sicher ausschließen müsste, dass der Betroffene mehrere innerhalb einer Minute auf derselben Straße an verschiedenen Kreuzungen begangene Rotlichtverstöße verwechseln könnte, müsste ebenso ausgeschlossen werden, dass an derselben Kreuzung begangenen Verstöße verwechselt werden könnten. Es kommt nämlich, nachdem ein Kraftfahrer sich verfahren hat, nicht selten vor, dass dieser unmittelbar nach einer Kreuzung eine Kehrtwende macht und sodann erneut über die Kreuzung fährt oder nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich zurücksetzt, die Spur wechselt und erneut in anderer Richtung in die Kreuzung einfährt. In solchen, meist vom Navigationsgerät veranlassten Stresssituationen ereignen sich häufig Rotlichtverstöße. Minutengleiche verwechselbare Verstöße an derselben Kreuzung sind zur Überzeugung des Gerichts daher sogar lebensnäher und wahrscheinlicher als gleichartige Verstöße an verschiedenen Kreuzungen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) hat in einem Verfahren, in dem der Rotlichtverstoß ohne Blitzlicht durch bloße Beobachtung eines Polizeibeamten festgestellt wurde, zur Bestimmtheit von Bußgeldbescheiden bei Rotlichtverstößen folgendes ausgeführt:

„Wird dem Betroffenen ein verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt, das sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum wiederholen kann, das keine die Aufmerksamkeit des verkehrsordnungswidrig handelnden Verkehrsteilnehmers weckenden hervorstechenden Umstände aufweist und das keine unmittelbaren Folgen gehabt hat, so bedarf es der genauen Kennzeichnung, um die Möglichkeit einer Verwechslung mit anderen Verkehrsverstößen auszuschließen. Dies ist bei Nichtbeachten des roten Lichts einer Verkehrsampel grundsätzlich (Hervorhebung durch AG Meldorf) der Fall, so dass die Rechtsprechung zu Recht einen Bußgeldbescheid für unwirksam gehalten hat, wenn bei einer Straße mit mehreren Ampelanlagen der Standort der fraglichen Ampelanlage nicht näher gekennzeichnet ist.“

Auch nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Bußgeldbescheid hinreichend bestimmt. Die bei der Aufnahme der Beweisfotos ausgelösten Blitzlichter wecken die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers. Das sogenannte Blitzen bleibt vom Fahrzeugführer sehr selten unbemerkt. In der weit überwiegenden Vielzahl aller Fälle nimmt der Fahrer das Blitzlicht wahr und befindet sich einige Wochen lang in latenter Erwartung eines Anschreibens der Bußgeldstelle. Dem durchschnittlichen geblitzten Kraftfahrer genügen selbst nach Ablauf einiger Monate noch die Angabe des Tages und der Gemeinde, um den Verstoß im eigenen Gedächtnis zweifelsfrei zu identifizieren. Wird die Tatzeit darüber hinaus nach Stunde und Minute und die Ortsangabe um Straße und Fahrtrichtung ergänzt, erscheint eine mögliche Verwechslung derart fernliegend und lebensfremd, dass der Bescheid auch ohne die Nennung der gekreuzten Querstraße als hinreichend bestimmt anzusehen ist.“

OWi I: Wenn beim Rotlichtverstoß Angaben des Polizeibeamten nicht reichen, oder: Augenblicksversagen

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Heute und morgen dann noch „normale Berichterstattung“, bevor dann Weihnachtsruhe eintritt. Ein sicherlich anderes Weihnachten als in den vergangenen Jahren, aber: Ruhe dann eben doch.

Ich stelle dann heute hier noch einmal OWi-Entscheidungen vor, und zwar zunächst den BayObLG, Beschl. v. 04.08.2020 – 201 ObOWi 927/20, der sich mit einem Rotlichtverstoß befasst. Das BayObLG hat die Verurteilung des Betroffenen, bei dem das AG von einem Fahrverbot abgesehen hatte, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin, aufgehoben. Begründung:

Zunächst: Die Urteilsgründe waren anch Auffassung des BayObLG lückenhaft:

„2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht hinreichend gerecht. Der Beweis-würdigung fehlt hinsichtlich der festgestellten Rotlichtdauer von „über“ 1 Sekunde eine tragfä-hige Grundlage. Das Amtsgericht trifft im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. folgende Fest-stellungen:

„Auf Grund der Aussage von POMin L., die der Betroffenen folgte und sie unmittelbar danach anhielt – steht zum ein fest, dass der Pkw zum Tatzeitpunkt von der Betroffenen geführt wurde und zum anderen, dass die von ihr überfahrene Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Insoweit gab die Zeugin glaubwürdig an, sicher zu sein, dass die von der Betroffenen passierte Ampel schon deutlich länger als 1 Sekunde rot zeigt. Die Betroffene, die den Rotlichtverstoß nicht in Abrede stellen wollte […]“

Das Amtsgericht hat sich zur Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes somit allein auf die Bekundungen der Polizeibeamtin und die Angabe der Betroffenen, sie wolle den Verstoß nicht in Abrede stellen, gestützt. Zwar können für den Beweis eines – auch eines qualifizierten – Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizei-beamten, herangezogen werden. Hier ist aber nicht erkennbar, ob die Aussage der Beamtin das Ergebnis richtig ermittelter objektiver Anknüpfungstatsachen und deren richtiger Verknüp-fung aufgrund verkehrsanalytischer Erfahrungssätze ist, oder ob es sich lediglich um eine freie Schätzung handelt. Zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich sind freie Schät-zungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung generell ungeeignet, da erfahrungsgemäß hierbei ein erhebliches Fehlerrisiko besteht (BayObLGSt 2002, 100, 101). Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Schätzung überprüfen ließen, etwa die Geschwindigkeit der Betroffenen und ihr Abstand von der Haltelinie beim Umschalten auf Rotlicht, werden im Urteil nicht mitge-teilt. Es wird auch nicht mitgeteilt, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung, bei der die Wahrnehmung der hierbei tätigen Polizeibeamten entsprechend geschärft ist (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 44f.), oder aber lediglich um eine zufällige Rotlichtüberwachung, bei der die wahr-nehmenden Polizeibeamten in der Regel weniger aufmerksam sind, gehandelt hat. Feststel-lungen, mit welcher Methode die Zeugin den Rotlichtverstoß gemessen hat, fehlen im Urteil.

Die Feststellung, die Betroffene habe den Rotlichtverstoß nicht in Abrede stellen wollen, belegt den qualifizierten Rotlichtverstoß ebenfalls nicht tragfähig, denn daraus ergibt sich zum einen nicht, dass die Dauer des Rotlichts eingeräumt wurde, und zum anderen führt das Amtsgericht auch nichts dazu aus, ob die Betroffene überhaupt Angaben zur konkreten Dauer machen konnte.“

Und:

„2. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil sind auch hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-spruchs lückenhaft. Die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich eines sog. Augenblicks-versagens zeigen durchgreifende Rechtsfehler auf.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2020 wie folgt aus: „Das angegriffene Urteil enthält keine konkreten Feststellungen zur genauen Dauer der Rotlichtphase beim Überfahren der Haltelinie bzw. Einfahrt in den Kreuzungsbereich durch die Betroffene, dem Fahrverhalten der Betroffenen bei Annäherung und Erreichen der Lichtzei-chenanlage, der Beobachtungsposition der den Rotlichtverstoß feststellenden Polizeibeamten, der Methode zur Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes und sonstigen Umständen zur Tatsituation, beispielsweise Verkehrsdichte, vorausfahrenden sowie nachfolgenden Fahr-zeugen oder Haltemöglichkeiten für den Fall einer Fahrzeugpanne, die Rückschlüsse darauf ermöglichen, ob das von der Betroffenen geltend gemachte Ereignis des plötzlichen Aufleuch-tens einer Warnleuchte geeignet war, […] ein Augenblicksversagen anzunehmen, das ein Ab-sehen vom Regelfall des Fahrverbots zu begründen vermag. Das Ereignis des plötzlichen Auf-leuchtens von Warnleuchten müsste einem unübersichtlichen, besonders schwierigen, überra-schenden oder verwirrenden Verkehrsgeschehen gleichstehen. Dies erfordert zumindest Fest-stellungen dazu, welche konkreten Warnleuchten aufleuchteten, ob und ggf. welche sonstigen Auffälligkeiten am Fahrzeug der Betroffenen plötzlich auftraten, in welcher zeitlichen Phase der Annäherung an die Ampelanlage dies erfolgte und wie sich das sonstige Verkehrsgeschehen darstellte. Zudem erscheinen die Urteilsgründe insofern widersprüchlich, als das Tatgericht einerseits zwar von einer Verunsicherung der Betroffenen ausgeht, andererseits aber zugleich annimmt, dass bei einer blinkenden Kontrollleuchte nicht sofort ein schwerwiegender Defekt zu erwarten sei, sondern die Weiterfahrt problemlos möglich sei. Dadurch ist aber die angenom-mene Verunsicherung der Betroffenen nicht nachvollziehbar begründet, zumal Fehlfunktionen des Fahrzeugs nicht festgestellt sind. Bei vorliegenden Defekten erscheint demgegenüber ein Anhalten aus Sorge um Schäden am Fahrzeug die naheliegende Reaktion im Gegensatz zu einer Weiterfahrt. Damit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Tatge-richt keine eigenen, die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigenden Feststellungen getrof-fen, sondern im Wesentlichen die Ausführungen der Betroffenen übernommen hat.“