Jeder hat es schon erlebt: Man liest eine Entscheidung oder zunächst auch nur eine PM zu einer Entscheidung und denkt sich dann: Hm, was will mir dieses Urteil sagen?“, bzw.: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil für mich. So ist es mir ergangen bei der PM des OLG Karlsruhe zum OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.08.2012 – 4 U 90/12, das sich mit der Frage befasst hat, ob ein Steuerberater neben seiner Berufsbezeichnung auch den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ führen darf. Das OLG hat das unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 StBerG verneint.
Etwas unruhig hat mich das Urteil dann schon gemacht, weil sich für mich natürlich die Frage stellt(e), ob ich die Berufsbezeichnung „RiOLG a.D.“ führen darf oder nicht. Aber, wie häufig: Ein (nochmaliger) Blick ins Gesetz, und zwar die BRAO, hat mich dann beruhigt. Eine dem § 43 Abs. 2 StBerG vergleichbare Vorschrift gibt es in der BRAO nicht. Entsprechend wird man die ausdrückliche Regelung wohl kaum anwenden können.
Allerdings: Dann stellt sich natürlich immer auch noch die Frage der Werbung (§ 43b BRAO); die Vorschrift will ich mal lieber gleich erwähnen, da der ein oder andere mehr oder wenige wohl gesonnene Kommentator sicherlich darauf verweisen wird. Aber ich kann ihn „beruhigen“: Nach Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 43b Rn. 18, darf der Rechtsanwalt frühere Berufe, die in Verbindung mit seiner Berufsausübung stehen, bekannt geben. Ausdrücklich erwähnt wird der richterliche Beruf 🙂 und Bezug genommen auf BGH und OLG Hamm.
Fazit: Ich muss nichts ändern. 😀