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Darf ich an der HV beim BGH teilnehmen?, oder: BGH genehmigt

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Und heute dann noch RVG-Entscheidungen.

Ich beginne mit einem kleinen Beschluss des BGH, und zwar dem BGH, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 StR 616/19. Es geht um eine im Verfahren nach § 46 Abs. 2 RVG, nämlich um die Notwendigkeit einer Reise der Nebenklagevertreterin zum BGH. Dre BGH hat die Notwendigkeit bejaht:

„Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09).

Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2015 – 1 StR 594/14). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.“

Vorführung der Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung, oder: Wenn der BGH den Angeklagten nicht sehen will

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Die zweite Entscheidung kommt dann heute auch mal wieder vom BGH, und zwar noch einmal zur Frage, wann der BGH eigentlich den Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung sehen will (§ 350 StPO). An der Stelle hat sich die Rechtslage durch die Änderung des § 350 StPO vor einiger Zeit ja ein wenig geändert.

Hier hatte das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt galten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wandte. Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt.

Der BGH hatte die Revisionshauptverhandlung für den 25.09.2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hatte mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.

Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 29.08.2019 – 5 StR 103/19 – davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft vorzuführen:

„Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).“

In der Sache hat der BGH dann mit dem BGH, Urt. v. 25.09.2019 – 5 StR 103/19 – auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das LG-Urteil teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen und die des Angeklagten verworfen.

StPO II: Anwesenheit des Angeklagten in der Revisions-HV, oder: Da brauchen wir dich nicht

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 02.04.2019 – 5 StR 685/18, nimmt der BGH zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit einesAngeklagten in der Revisionshauptverhandlung Stellung.

Das LG hatte die Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) versuchter schwerer Brandstiftung, den Angeklagte U. in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz, zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (U. ) bzw. zwei Jahren – unter Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung – (B. ) verurteilt. Gegen das Urteil richteten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, und des Angeklagten B. Die Revisionshauptverhandlung war für den 17.04.2019 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte U. hatte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.03.2019 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

Dazu der BGH:

„Der Senat hält eine Vorführung dieses Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht für erforderlich.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. hierzu KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).“

Die vom BGH getroffene Sachentscheidung findet man dann im BGH, Urt. v. 17.04. 2019 – 5 StR 685/18.

Neues zum Pflichtverteidiger in der Revisions-HV, oder: Das kann man schnell übersehen

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Und als zweites Posting dann etwas zu einer gesetzlichen Neuregelung, die mir in ihren vollständigen Auswirkungen bisher auch „durchgegangen“ war. Bis gestern, da sind die Fragen in einem anderen Zusammenhang in der FB-Gruppe Strafverteidiger diskutiert worden. Dank an den Kollegen H. Meier für den Hinweis.

Es geht um die Neuregelungen durch das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung vom 17.12.2018“, das am 21.12.2108 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2571). Die Neuregelungen gehen zurück auf die EU-Richtlinie 2016/343 vom 09.03.2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016). Die StPO ist an verschiedenen Stellen (erneut) geändert worden.

Hier soll heute nur die Änderung des § 350 StPO interessieren – also die Regelung zur Revisionshauptverhandlung. Und da erscheint mir ein Aspekt von Bedeutung. § 350 StPO lautet jetzt:

„§ 350
Revisionshauptverhandlung

(1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.“

Der Kundige erkennt – und nur das soll hier angesprochen werden – sofort: Der alte Abs. 3 der Vorschrift ist entfallen. Der lautete:

„(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.“

Die Regelung war die Grundlage für die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass ein Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren nicht für die Revisionshauptverhandlung gilt, sondern der Verteidiger für diese vom Revisionsgericht gesondert bestellt werden musste. Das wird man jetzt kaum mehr aufrecht erhalten können. Zumal, wenn man die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 19/4467, S. 24 f. liest, in der es heißt:

„Zu Buchstabe c (§ 350 Absatz 3)

§ 350 Absatz 3 StPO regelt derzeit ein Antragsrecht des inhaftierten Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung. Diese Regelung, die innerhalb des Rechts der notwendigen Verteidigung einen Fremdkörper darstellt, soll aufgehoben werden. So sollen auch im Bereich der Revisionshauptverhandlung künftig allein die allgemeinen Vorschriften über die notwendige Verteidigung zur Anwendung gelangen. Die bisher vertretene Auffassung, die Bestellung eines Pflichtverteidigers wirke zwar im Revisionsverfahren grundsätzlich fort, ende aber vor der Revisionshauptverhandlung, wird sich nach der Streichung der Sonderregelung des § 350 Absatz 3 StPO und angesichts der systematischen Stellung des § 140 StPO nicht mehr halten las-sen. Vielmehr wird davon auszugehen sein, dass eine bereits erfolgte Pflichtverteidigerbestellung fortwirkt und bei einem nicht verteidigten Angeklagten die Notwendigkeit einer Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung – insbesondere am Maßstab des § 140 Absatz 2 StPO – stets zu prüfen ist. Für den im Zeitpunkt der Revisionshauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten bedeutet dies, dass dieser in aller Regel gemäß § 140 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 StPO bereits einen Pflichtverteidiger hat. Sollte einmal der Fall eintreten, dass ein unverteidigter Angeklagter erst kurz vor der Revisionshauptverhandlung in anderer Sache inhaftiert oder in eine Anstalt eingewiesen wird, so hat das Revisionsgericht dem Angeklagten jedenfalls nach § 140 Absatz 2 StPO einen Verteidiger zu bestellen. Im Übrigen soll die derzeit in § 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO enthaltene Dreimonatsgrenze im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (ABl. L 297 vom 26.10.2016, S. 1) ohnehin gestrichen werden.“

Also: Pflichtverteidigerbestellung gilt (jetzt)auch im Revisionsverfahren. Ggf. sollte man sich das, bis die Revisionsgerichte gezeigt haben, wohin der Weg geht, in einem Beschluss „bestätigen“ lassen.

Neues vom „Rebellensenat“ des BGH: Eine Vorsitzendenverfügung mit (Pflichtverteidiger)Folgen

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Der BGH hatte ja schon mit seiner PM Nr. 140/14 vom 06.10.2014 über eine Verfügung des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des BGH – des „Rebellensenats“ (?) 🙂 (vgl. hier: 2. Strafsenat des BGH – “Rebellensenat”? – nee, nur “Unruhestifter”v. 25.09.2014 – 2 StR 163/14) -) berichtet, die dann ja auch schon Gegenstand der Berichterstattung in anderen Blogs gewesen ist (vgl. u.a. hier: Revisionshauptverhandlung nicht ohne Verteidiger). Nun liegt seit gestern der Volltext vor, so dass ich auch auf diese Entscheidung hinweisen will. Vorab: Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung, was sich beim BGH u.a. daran zeigt, dass der BGH eine PM zu einer Vorsitzenden Verfügung herausgibt und diese dann auch zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist.

In der Sache geht es um eine auf den 07.01.2015 terminierte Hauptverhandlung beim 2. Strafsenat. Der hatte bereits am 20.08.2014 schon einmal über die Revision der Staatsanwaltschaft verhandeln wollen. Da war aber für einen der Angeklagten dessen Verteidiger nicht erschienen. Der 2. Strafsenat hat deshalb die Hauptverhandlung ausgesetzt. Jetzt ist neu terminiert worden und der bisherige Wahlanwalt des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Nun muss er kommen, wenn er nicht nach § 145 Abs. 4 StPO die Kosten des neuen Termins auferlegt bekommen will. Zur Begründung schreibt der Vorsitzende des Senats – es erübrigt sich an sich, aber dennoch – „Prof. Dr. Fischer“:

Nach dem Wortlaut des § 350 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ist die Anwesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu bestellen, wenn ein „schwerwiegender Fall“ vorliegt (BVerfGE 46, 202) oder die Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. BGHSt 19, 258; Meyer-Goßner/ Schmitt StPO 57. Aufl. § 350 Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen).

Nach Auffassung des 2. Strafsenats genügt die bisherige Praxis, wonach zahlreiche Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die Revision zum Bundesgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der großen Strafkammer der Landgerichte und der erstinstanzlichen Senate der Oberlandesgerichte ist, erscheint es nicht vertretbar, den Angeklagten in Hauptverhandlungen, an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung er-gehen kann, ohne jegliche Vertretung und – bei regelmäßiger Abwesenheit des Angeklagten selbst – jedenfalls faktisch ohne rechtliches Gehör zu lassen. Das gilt vor allem bei Hauptverhandlungen über Revisionen der Staatsanwaltschaft oder von Nebenklägern, muss aber gleichermaßen für solche über Revisionen des Angeklagten gelten.

Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten freigestellt ist, sich in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dass dem Nichterscheinen eines Verteidigers auch ein Kosteninteresse des Angeklagten zugrunde liegen kann.


Die Gründe, aus welchen ein Wahlverteidiger nicht zur Revisionshauptverhandlung erscheint, können vielfältig sein und müssen mit den Interessen des Angeklagten nicht übereinstimmen. Auf das mögliche Interesse des Angeklagten, nicht mit Pflichtverteidigerkosten als Verfahrenskosten belastet zu wer-den, kommt es nach der gesetzlichen Wertung des § 140 StPO nicht an.

Teilt ein Wahlverteidiger mit, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erscheinen werde, ist er daher in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern.

Das hierin möglicherweise liegende berufstypische Sonderopfer hat er hinzunehmen.

Eine Entscheidung, die m.E. von weit tragender Bedeutung im Recht der Pflichtverteidigung sein dürfte, denn:

  1. Bedeutung hat sie m.E. nicht nur für die Revisionshauptverhandlungen beim BGH, sondern auch bei den OLG. Zwar ist da die Revision i.d.R. nicht das einzige Rechtsmittel (gewesen), aber das letzte, das Verfahren abschließende.
  2. Ein Pflichtverteidiger dürfte jedenfalls bei Sprungrevisionen und Revisionen der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers zu bestellen sein.
  3. Und: M.E. bietet die Entscheidung Argumentationshilfe im Berufungsverfahren, wenn es um Berufungen der Staatsanwaltschaft oder des Nebenklägers geht.
  4. Für den (Pflicht)Verteidiger wegen des „Sonderopfers“: Das relativiert sich m.E. dadurch, dass der BGH mit der Gewährung von Pauschgebühren für die Revisionshauptverhandlung verhältnismäßig großzügig ist.