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„Spürbares Abweichen von der Mittelgebühr nach oben“..

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Am Sonntag dann mal ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf den in meinen Augen positiven AG Grimma, Beschl. v. 18.07.2012 – 9 OWi 14/11, der sich mit der Gebührenhöhe im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren befasst. Das AG Grimma geht – m.E. zutreffend – davon aus, dass in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich die die Mittelgebühr angemessen ist, sie also Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist.  Und dann:

Ausgehend hiervor rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hier den Ansatz einer maßvoll über der Mittelgebühr liegenden Gebühr von 100,00 EUR ( bei Nr. 5100 VV RVG) bzw. 160,00 EUR (bei Nr. 5103 VV RVG). Die sich stellenden Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister wichen vom Durchschnittsfall spürbar nach oben ab.

 

 

 

Das „Organ der Rechtspflege“ im Gebührenrecht – solche Beschlüsse ärgern mich

© Alex White _Fotolia.com

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Im letzten Posting So gehts “im wilden Süden”: Durchsuchung/Beschlagnahme im OWi-Verfahren“ hatte ich moniert, dass nicht immer alles das, was im Verfahren als bedeutsam angesehen wird, im Gebührenrecht dann ebenfalls Auswirkungen hat. Und da haben wir dann gleich ein Beispiel – nur zufällig auch aus dem Süden der Republik, nämlich den LG Würzburg, Beschl. v. 06.02.2012 – 1 Qs 23/12 -, in dem es um die Mittelgebühren ging. Das LG verwendet viel Platz darauf darzulegen, warum die Verteidigerin nicht die Mittelgebühren geltend machen kann.

Zusammenfassung:

  • Allein der Umstand, dass der Bußgeldbescheid die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vorsah, begründet keine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG.
  • Auch die Verhängung eines Fahrverbotes von der Mindestdauer von einem Monat begründet als solches keine besondere Bedeutung des Verfahrens für die Betroffene, zumal wenn es ein nach § 25 Abs. 2a StVG zeitlich flexibles Fahrverbot ist und eine besondere Härte für den Betroffenen nicht vorgetragen wurde.

Sehe ich anders. Und wird auch in der Rechtsprechung – m.E. von der h.M. – anders gesehen. Aber damit setzt man sich nicht auseinander. Man hat ja eine eigene ständige Rechtsprechung:

„Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung — die Auffassung, dass allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister vorgesehen ist, nicht per se eine besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen begründet, sondern nur dann, wenn damit unmittelbare Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis des Betroffenen verbunden sind.

 Ansonsten käme beinahe jedem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Bußgeld von mindestens 40,00 EUR eine besondere Bedeutung im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG zu.“

Diese Ausführungen sind zudem insoweit unzutreffend, als eine „besondere Bedeutung“ von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht gefordert wird.

Ein Punkt ist darüber hinaus anzumerken:

Die Verteidigerin hatte wohl in einem Schriftsatz angekündigt, dass sie ihre Verteidigungsstrategie überdenken wolle. Ob das nun geschickt war und wie es rechtlich zu beurteilen ist, lassen wir mal dahin gestellt. Jedenfalls ist das natürlich eine Steilvorlage für die Kammer. Sie merkt an:

Soweit die Verteidigung am Ende des Schriftsatzes vom 31.01.2012 (BL 60 d.A.). anmerkt, die erfolgte Kostenfestsetzung gegebenenfalls zum Anlass zu nehmen, ihre Verteidigungsstrategie zu ändern, zukünftig keine Einlassungen vor der Hauptverhandlung mehr abzugeben und Sachverständigengutachten erforderlich werden zu lassen, mithin letztlich allein aus Kostengründen -das Verfahren zu verlängern, bleibt dies unter dem Hinweis auf die Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unkommentiert.“

Kein Kommentar? Na ja, so ganz ja nun wohl doch nicht. Und: Da ist es wieder: Das „Organ der Rechtspflege“, das man immer bemüht, wenn man den Verteidiger/Rechtsanwalt in die Pflicht nimmt. Dass aber auch das „Organ der Rechtspflege“ seinen „Laden“ am Laufen halten muss usw., das übersieht man schnell/gerne.

Irgendwie machen mich solche Beschlüsse ärgerlich. Ich glaube, man merkt es auch am Posting.

Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr – BGH segnet ab

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Macht der Verteidiger Rahmengebühren geltend (§ 14 RVG), dann bestimmt er innerhalb des vorgegebenen Rahmens die angemessene Gebühr. Seine Bestimmung ist gegenüber einem Dritten, so z.B. der Staatskasse bindend, wenn sie nicht unbillig ist. Unbillig ist die Bestimmung – nach h.M. schon zur BRAG und nun auch zum RVG – wenn die anwaltliche bestimmte Gebühr eine Toleranzgrenze von 20% überschreitet. Dazu hat sich auch noch einmal der BGH geäußert. Zwar nicht in einer strafrechtlichen Gebührensache, aber man kann mit dem in einem Zivilverfahren ergangenen Entscheidung, die frühere Rechtsprechung des BGH fortsetzt, auch im Strafverfahren argumentieren, falls es notwendig sein sollte. Der Leitsatz des BGH, Urt. v. 08. 05.2012 – VI ZR 273/11:

„Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Ge-schäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).“

Habe ich natürlich in meine Sammlung aufgenommen.

Über den strafrechtlichen Bereich hinaus ist die Entscheidung zudem auch deshalb von Bedeutung, weil der BGH  daran festhält, dass der der Toleranzbereich von 20 % auch bei der Schwellengebühr von 1,3 für die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gilt.

 

„Grundkurrs für den Rechtspfleger?“ – immerhin aber eine Aufhebung duch das LG

Am 23.01.2012 hatte ich dem Rechtspfleger beim AG Pirmasens einen Grundkurs in Gebührenfragen empfohlen (vgl. hier). Und es hat geklappt. Ob der Rechtspfleger nun einen Grundkurs gemacht hat, kann ich nicht sagen, aber das LG Zweibrücken als übergeordnetes LG hat die falsche Entscheidung des AG aufgehoben (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12) und die vom Verteidiger geltend gemachten Mittelgebühren festgesetzt. Mit recht deutlichen Worten zur erhöhten Mindestgebühr.

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Eine Verfahrensdauer von 35 und 40 Minuten ist bei einer Sitzung des Strafrichters ebenfalls kein Indiz für eine einfache Angelegenheit, zumal vorliegend neben der Einlassung der beiden Angeklagten das Amtsgericht jeweils zwei Zeugen vernahm. Auch der Hinweis, die Angeklagte habe erst in der Hauptverhandlung die entscheidenden Zeugen benannt, ist bereits deshalb irrelevant, da dies nur im Rahmen der Kostengrundentscheidung Berücksichtigung finden könnte. Schließlich überzeugt auch nicht die Argumentation, es handele sich um keine Sache hoher Bedeutung, da die Angeklagte nach Auffassung der Rechtspflegerin wahrscheinlich bereits durch die Zeugen der Anklage nicht zu überführen gewesen wäre. Eine solche nachträgliche Beurteilung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Denn die Staatsanwaltschaft und das eröffnende Gericht haben zunächst eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung als für einen Freispruch gesehen. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass der Strafrichter in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Zeugen der Anklage die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen sah und gerade nicht ein Freispruch bereits am ersten Verhandlungstag erfolgte.“

Und: Bei der Gelegenheit hat das LG gleich seine Rechtsprechung zur Frage, ob die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV RVG durch die Nr. 7002 VV RVG abgegolten ist, aufgegeben und ist jetzt wie die h.M. der Auffassung, dass das nicht der Fall. Jetzt gibt es nur noch im Osten ein Enklave beim LG Leipzig, wo man das anders sieht.

Empfehlung an den Rechtspfleger: Grundkurs in Gebührenfragen…..

Ich habe länger überlegt, ob ich über den AG Pirmasens, Beschl. v. 27. 10. 2011 – 4231 Js 5802/11 1 Ds  – berichten soll oder nicht. Denn es ist ja immer die Frage, ob sich nicht möglicherweise Nachahmer finden, die die falsche Argumentation/Begründung aufgreifen. Aber ich stelle den Beschluss dann jetzt doch ein, und zwar als warnendes Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll.

Es geht im Beschluss um die Bemessung der Rahmengebühren nach § 14 RVG. Das AG/die Rechtspflegern macht dazu Ausführungen, die m.E. falsch sind, und zwar nicht nur ein bißchen, sondern richtig :-). Im Beschluss heißt es:

Die Mindestgebühr ist für die Grund- und die Verfahrensgebühr mit 30,– Euro und für die Terminsgebühr mit 60,– Euro normiert. Im Hinblick darauf, dass diese Gebühr nur bei Einfachst-Fällen und einkommenslosen Angeklagten in Frage kommen wird, ist vorliegend eine Erhöhung vorzunehmen. Angemessen erscheint das Doppelte der Mindestgebühr für die Grundgebühr und die Terminsgebühren, da die Verhandlungen von sehr kurzer Dauer waren (35 und 40 Minuten) und besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang ist verhältnismäßig gering, die Angelegenheit ist rechtlich einfach gelagert gewesen, die Beschuldigte war nicht an der Tat beteiligt, sie hat jedoch die sie entlastenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung preisgegeben, so dass noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden musste. Da die Beschuldigte davon ausgehen konnte, freigesprochen zu werden, war die Angelegenheit nicht von hoher Bedeutung für die Angeklagte. Die Beschuldigte befand sich noch in Ausbildung, so dass von einem unterdurchschnittlichen Einkommen der Beschuldigten auszugehen ist…“

Was ist daran nun so falsch, wird sich der ein oder andere fragen? Nun, es sind m.E. folgende Punkte:

1. Schon der Ansatz der Gebührenbestimmung ist falsch. Die Rechtspflegerin scheint von der Mindestgebühr als Grundlage auszugehen und zu untersuchen, ob und wie diese zu erhöhen ist. Das widerspricht aber der ganz h.M., die davon ausgeht, dass die Mittelgebühr zugrunde zu legen und dann zu prüfen ist, in wie weit davon nach oben oder nach unten abzuweichen ist (vgl. Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1084 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Hätte man diese Grundlage zutreffend angewendet, dann hätten sich m.E. andere, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts angemessener honorierende Rahmengebühren ergeben.

2. Falsch ist/war es auch – offenbar bei der gerichtlichen – Verfahrensgebühr darauf abzustellen, dass der Rechtsanwalt „erstmals im ersten Termin aufgetreten“ ist. Und was ist mit den Vorgesprächen, die sicherlich mit der Angeklagten haben geführt werden müssen?. Der Verteidiger ist doch nicht im Termin vom Himmel gefallen.
3. Über diese Bedenken hinaus: Skurril ist die Entscheidung, wenn das AG argumentiert, dass die Sache rechtlich einfach gelagert gewesen sei, (weil) die Beschuldigte nicht an der Tat beteiligt gewesen sei, sie habe jedoch die sie entlastenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung preisgegeben, so dass noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden musste. Da die Beschuldigte davon ausgehen konnte, freigesprochen zu werden, sei die Angelegenheit nicht von hoher Bedeutung für die Angeklagte gewesen. Zunächst: Man hat aufgrund der Formulierungen den Eindruck, dass das AG die frei gesprochen Angeklagte nachträglich gebührenrechtlich dafür „bestrafen“ will, dass sie die sie entlastenden Umstände erst in der Hauptverhandlung „preisgegeben“ hat. Abgesehen davon, dass dem der „Nemo-tenetur-Grundsatz“ entgegensteht, ist das gebührenrechtlich irrelevant. Die Frage kann allenfalls erstattungsrechtlich eine Rolle spielen, hat es aber nicht, da das AG in der Kostengrundentscheidung keine Einschränkung gemacht hat. Noch skurriler ist die Argumentation, die Angelegenheit sei deshalb nicht von hoher Bedeutung gewesen, weil die Angeklagte davon ausgehen konnte, frei gesprochen zu werden. Davon gehen viele Angeklagte aus. Bedeutet das, dass es sich in all den Fällen um eine für sie nicht bedeutende Angelegenheit handelt? Es mag sein, dass sich im Nachhinein in Verfahren herausstellt, dass ein Freispruch auf der Hand lag. Daraus kann man dann aber doch nicht – in einer „Ex-post-Betrachtung“ schließen, dass das Verfahren für die Angeklagten keine hohe Bedeutung hatte.

Meine Empfehlung: Mal einen Grundkurs in Gebührenfragen buchen/belegen.