„Grundkurrs für den Rechtspfleger?“ – immerhin aber eine Aufhebung duch das LG

Am 23.01.2012 hatte ich dem Rechtspfleger beim AG Pirmasens einen Grundkurs in Gebührenfragen empfohlen (vgl. hier). Und es hat geklappt. Ob der Rechtspfleger nun einen Grundkurs gemacht hat, kann ich nicht sagen, aber das LG Zweibrücken als übergeordnetes LG hat die falsche Entscheidung des AG aufgehoben (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.03.2012 – Qs 24/12) und die vom Verteidiger geltend gemachten Mittelgebühren festgesetzt. Mit recht deutlichen Worten zur erhöhten Mindestgebühr.

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Eine Verfahrensdauer von 35 und 40 Minuten ist bei einer Sitzung des Strafrichters ebenfalls kein Indiz für eine einfache Angelegenheit, zumal vorliegend neben der Einlassung der beiden Angeklagten das Amtsgericht jeweils zwei Zeugen vernahm. Auch der Hinweis, die Angeklagte habe erst in der Hauptverhandlung die entscheidenden Zeugen benannt, ist bereits deshalb irrelevant, da dies nur im Rahmen der Kostengrundentscheidung Berücksichtigung finden könnte. Schließlich überzeugt auch nicht die Argumentation, es handele sich um keine Sache hoher Bedeutung, da die Angeklagte nach Auffassung der Rechtspflegerin wahrscheinlich bereits durch die Zeugen der Anklage nicht zu überführen gewesen wäre. Eine solche nachträgliche Beurteilung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Denn die Staatsanwaltschaft und das eröffnende Gericht haben zunächst eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung als für einen Freispruch gesehen. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass der Strafrichter in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Zeugen der Anklage die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer Zeugen sah und gerade nicht ein Freispruch bereits am ersten Verhandlungstag erfolgte.“

Und: Bei der Gelegenheit hat das LG gleich seine Rechtsprechung zur Frage, ob die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV RVG durch die Nr. 7002 VV RVG abgegolten ist, aufgegeben und ist jetzt wie die h.M. der Auffassung, dass das nicht der Fall. Jetzt gibt es nur noch im Osten ein Enklave beim LG Leipzig, wo man das anders sieht.

2 Gedanken zu „„Grundkurrs für den Rechtspfleger?“ – immerhin aber eine Aufhebung duch das LG

  1. RA Sorge

    Es war aber auch ein hartes Stück Arbeit, bis es zu dieser Entscheidung kam. Und danke nochmals für die hervorragende Besprechung des Ausgangsbeschlusses.

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