Ich erinnere: Ich hatte im vergangenen Jahr einen – etwas länger dauernden – Schriftwechsel mit dem AG München um die Übersendung von Entscheidungen des AG München. Das ist ein paar mal hin und her gegangen, bevor ich dann die Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 erhalten habe (vgl. dazu Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus). In der hatte der Präsident des AG München mir mitgeteilt: „Ob es sich bei der Informationsübermittlung an Presse und Fachschrifttum zu Publikationszwecken um eine (da anonymisiert: Teil-) Auskunftserteilung i.S.d. §§ 474 ff. StPO mit dort geregelten Voraussetzungen und Zuständigkeiten handelt oder aber um einen nach Landespressegesetz zu beurteilenden Informationsanspruch, wird nicht einheitlich gesehen (vgl. BeckOK StPO/Wittig StPO § 475 Rn. 4). Künftig werden beim Amtsgericht München derartige Anfragen einheitlich durch die von mir entsprechend Art. 4 BayPrG hierzu beauftragte Pressestelle beantwortet werden.“ Darüber hatte ich mich dann in meinem o.a. Posting ein wenig mokiert, hatte dann aber die positiven Auswirkungen dieser Rechtsauffassung bei meiner nächsten Anfrage erlebt, die in einer „Turbo-Geschwindigkeit“ erledigt worden ist (dazu „Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München).
Und nun? Nun muss/kann ich noch einen drauf setzen. Denn: Nach diesem Schriftwechsel hat es den BVerfG, Beschl. v. 14.09.2015 – – 1 BvR 857/15 – gegeben. In dem hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlages gegen eine Entscheidung des OVG Jena stattgegeben. Das OVG hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen LG-Präsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Das BVerfG sieht darin eine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Nun, so weit, so gut. Was hat das aber mit meinem „Streit“ mit dem AG München zu tun. M.E. schon eine ganze Menge. Denn das AG München hat die Vorgaben des BVerfG wohl schon vorab geahnt – da sag noch mal einer, in Bayern lebe man nicht am Puls der Zeit 🙂 -, wenn es „Art. 4 BayPrG “ ins Spiel bringt und auch meine Anfrage als „Presseanfrage“ behandelt. Und es hat noch weiter in die Zukunft geblickt. Denn inzwischen gibt es eine Verfügung des LG München I, die sich mit der Problematik und der Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 14.09.2015 befasst. Das ist die LG München I, Verf. v. 19.01.2016 – 6 AR 5 u. 6/15, auf die ich über openJur gestoßen bin. Die geht sogar dann gleich noch einen Schritt weiter und sieht auch „öffentliche Datenbanken“ von der Entscheidung des BVerfG umfasst. Hier die Leitsätze dieser Verfügung:
- Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der StPO auf Auskunftsbegehren der Presse und Datenbanken ist nach der jüngsten Entscheidung des BVerfG v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 – zu diesem Themenkomplex nicht mehr haltbar.
- Öffentliche Datenbanken sind bei der Frage, ob dort veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen eingestellt werden dürfen, anderen Presseorganen, die solche Entscheidungen veröffentlichen oder in ihrer Berichterstattung verwerten wollen, gleichzustellen.
- Ein berechtigtes Interesse des Datenbankbetreibers ergibt sich schon aus dem Interesse an der Veröffentlichung einer Entscheidung, die von allgemeinem Interesse, also veröffentlichungswürdig, ist.“
Und wenn man nun konsequent ist (hoffentlich!!), muss man m.E. auch jedes Blog, das über gerichtliche Entscheidungen berichtet, als „Presse und Datenbank“ ansehen. Sicherlich nicht die „klassische Presse“ oder die „klassiche Datenbank“, aber eben eine neue Form der Berichterstattung, die man m.E. wird mit einbeziehen können/müssen; ich hoffe, dass ich hier jetzt keinen presserechtlichen Blödsinn geschrieben habe. Für mich und mein Blog stellt sich die Frage nicht so sehr, da ich als Herausgeber von StRR, VRR und Coautor bei RVGreport, ZAP und diversen Zeitschriften aus dem IWW-Verlag meine, zur Presse zu gehören. Nun, in Bayern muss man/ich den Streit ja eh nicht mehr führen – und in den anderen Bundesländern hoffentlich auch nicht. Aber mit der „Einheit der Rechtsordnung“ ist das ja manchmal so eine Sache.
Ach so: Dann bleibt noch die Frage: Wann liegt denn ein „berechtigtes Interesse des Datenbankbetreibers“ vor. Das LG München I sagt, wenn die „Veröffentlichung einer Entscheidung, die von allgemeinem Interesse, also veröffentlichungswürdig, ist.“ Das löst sich m.E. zumindest dann ganz einfach, wenn das Gericht selbst zu der Entscheidung eine PM herausgegeben hat. Deutlicher kann man m.E. nicht zeigen, dass die Entscheidung „veröffentlichungswürdig“ ist.