Schlagwort-Archive: PoliscanSpeed

PoliscanSpeed – OLG unterliegen einem „Zirkelschluss“

Poliscan Speed - RadarIch hatte ja in den letzten Wochen wiederholt über PoliscanSpeed-Entscheidungen berichtet (vgl. dazu unten die Zusammenstellung). In dem bereits vorgestellten Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 wird auf eine Entscheidung des AG Emmendingen verwiesen, die auch an anderen Stellen bereits in der Diskussion erschienen ist. Ein Kollege hat mir das Urteil – ergangen in einem Sammelverfahren 🙂 – zukommen lassen, so dass ich es der Vollständigkeit halber auch hier vorstellen kann. Das AG Emmendingen, Urt. v. 26.02.2014 – 5 OWi 530 Js 24840/12 – ist aber nicht nur ein „Lückenfüller/Abrunder“, sondern m.E. auch noch wegen der Argumentation des AG von Bedeutung, und zwar an mindest zwei Stellen:

„Die vorstehenden Entscheidungen sind für das AG Emmendingen nicht verbindlich. Sie überzeugen auch sachlich nicht. Im Wesentlichen handelt es sich um apodiktische Feststellungen. Als Gründe werden im Wesentlichen die Charakterisierung als „standardisiertes Messverfahren“ und die Tatsache, dass andere OLGe ebenso entschieden hätten, angeführt. Letzteres ist kein Argument, sondern ein Zirkelschluss. Ersteres vermag – wie bereits oben erwähnt – eine eigenständige, „zweifelsoffene“ Prüfung nicht zu ersetzen.“…..

Und dann noch ein Punkt, der in einigen anderen Entscheidungen auch schon eine Rolle gespielt und mit der „Dickfelligkeit“ der PTB zu tun hat:

„2. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat für das verfahrensgegenständliche Messgerät am 23.06.2006 eine Bauartzulassung erteilt (PTB-Zul. 18.11/06.01). Damit handelt es sich jedoch nicht schon um ein über jeden Zweifel erhabenes „standardisiertes Messverfahren“. Die auch in der Fachliteratur seitens physikalisch-technischer Sachverständiger immer wieder geäußerten Zweifel (vgl. nur Schmedding/Neidel/Reuß, SVR 2012, 121 ff; Löhle, DAR 2009, 422 ff) unterliegen beim zur Entscheidung berufenen Richter folglich keinem Denkverbot. Der Versuch, die bestehenden Zweifel durch zeugenschaftliche Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der PTB zu entkräften, ist gescheitert. Die PTB teilte dem Gericht mit, selbst im Falle einer Benennung werde dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt. Es unterbleibe jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine massive Überbelastung der Fachabteilung bereits eine entsprechende Benennung.“

Ich weiß nicht, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Wenn nicht, wird dann sicherlich bald das OLG Karlsruhe entscheiden müssen. Vielleicht ja mal endlich ein OLG, dass den Zweifeln, die auch von sachverständiger Seite erhoben werden, folgt und den Status des „standardisierten Verfahrens“ „aberkennt“.

Zu Poliscan Speed aus den letzten Wochen dann auch noch:

Noch einmal PoliscanSpeed: Standardisiert, oder: Das Dogma von der Unfehlbarkeit der PTB

entnommen wikimedia.org Uploaded by Leinad-Z

entnommen wikimedia.org
Uploaded by Leinad-Z

Was ist im Moment bloß los?PoliscanSpeed ohne Ende, das Messverfahren beschäftigt die Gerichte. Nach dem AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 (vgl. dazu PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen) nun auch noch einmal das OLG Düsseldorf zu dem (mehr) grundsätzlichen Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisiertes Messverfahren ist oder nicht. Nun, den Verkehrsrechtler wird es nicht überraschen: Der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14 – bejaht diese Frage (natürlich). Und natürlich macht die PTB alles richtig und ihr unterlaufen keine Fehler und ihr kann man in allen Fragen folgen. Man kommt sich vor, als gehe es um das Dogma der Unfehlbarkeit des Papstes, wenn das OLG ausführt:

„Das – normierte – Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und – wenn notwendig – die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 25a EO).“

Nur die PTB hat Recht und alle anderen Instanzgerichte und vor allem aber auch Sachverständige haben Unrecht. M.E. wird hier der Begriff des standardisierten Messverfahrens schon überstrapaziert.

Auch die 20.000 Einzelmessungen, die als Beleg für die korrekte Funktion angeführt werden, erscheinen mir als Wissensbasis eher gering, und zwar vor allem deshlab, weil die Messungen im laufenden Straßenverkehr durchgeführt wurden und somit keine speziellen Fragestellungen gezielt untersucht werden konnten. Auch sind die Ergebnisse dieser Messungen samt den dabei vorliegenden Versuchsbedingungen nicht öffentlich zugänglich. Oder wer kennt sie? Nun, natürlich die PTB, womit sich dann der Kreis schließt.

 

PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen

Poliscan Speed - RadarPoliscanSpeed und kein Ende. Nachdem ich gerade über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.07.2014 – 1 (3) SsRs 569/11-AK 145/11 – berichtet habe (vgl. dazu Mal wieder Poliscan-Speed- verlässlich auch allein beim Smear-Effekt?) flattert mir das AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 – auf den Tisch. In ihm setzt sich die Amtsrichterin mit den Auswirkungen der ne uen Auswertesoftware 3.45.1 auseinander. Sie spricht dann der Softwareversion 1.5.5 die Eignung zur Beweisführung ab, da unklar bleibt warum die neuere Auswertesoftware 3.45.1 bei Verwendung der Gerätesoftware 3.2.4 in großer Anzahl Messungen annulliert, ohne dass hierfür Gründe zu erkennen sind und ohne dass zu erkennen ist, wie dies bei Verwendung der älteren Gerätesoftware 1.5.5 geschehen soll. Wenn ich es richtig verstanden habe, ich tue mich mit der Technik immer ein wenig schwer 🙂 .

Interessnat auch der Hinweis auf einen gescheiterten Versuch des AG Emmendingen zur Sachaufklärung eine Stellungnahme der PTB zu erhalten. Hierzu wird – beim AG Emmendingen – ausgeführt:

„Der Versuch, die bestehenden Zweifel durch zeugenschaftliche Befragung eines sachkundigen Mitarbeiters der PTB zu entkräften, ist gescheitert. Die PTB teilte dem Gericht mit, selbst im Falle einer Benennung werde dem Zeugen keine Aussagegenehmigung erteilt. Es unterbleibe jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf eine massive Überbelastung der Fachabteilung bereits eine entsprechende Benennung (AG Emmendingen, Urteil vom 26. Februar 2014 — 5 OWi 530 Js 2484/12 -, juris).“

PoliscanSpeed – jetzt erst recht nicht standardisiert?

Poliscan Speed - RadarDer Streit in der Frage, ob PoliscanSpeed ein standardisietes Messverfahren ist, oder nicht, wird seit einiger zeit recht heftig geführt: Auf der einen Seite die OLG, die das Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen, wie hier den zuletzt bekannt gewordenen OLG Bamberg, Beschl. v. 26.04. 2013 – 2 Ss OWi 349/13 – (s. dazu: “Auch du mein Sohn Brutus” – OLG Bamberg zu PoliscanSpeed, oder: Das haben wir immer schon so gemacht).  Die OLG setzen sich m.E. mit den Einwänden gegen das Messverfahren, die von einigen AG, die ihnen die Gefolgschaft verweigern, nicht auseinander (vgl. hier als eines der ersten AG das AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – und dazu Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…). Dass es allerdings auch andere gibt, will ich nicht verschweigen, wir sind ja ausgewogen (vgl. also hier das  AG Pinneberg, Urt. v. 29.10.2013 – 31 OWi 82/13).

Jetzt hat sich in dem Streit in einer umfassenden Stellungnahme auch die PTB zu Wort gemeldet und zur Entscheidung des AG Aachen Stellung genommen (vgl. http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html).

Mich überzeugt das nicht – wobei ich allerdings einräume, dass ich kein Techniker bin.

Zunächst: Lassen wir das Verfahren der PTB mal außen vor, obwohl man sich schon fragt, ob es Aufgabe der PTB ist, sich zu einem gerichtlichen Entscheidung in der Weise zu äußern. Auch der Ton ist m.E. „gewöhnungsbedürftig“.

Im Übrigen: Die umfangreiche Stellungnahme der PTB und die wortreichen Erläuterungen und Erklärungen zeigen m.E. mehr als deutlich, dass PoliScanSpeed entgegen der von den OLG vertretenen Auffassung eben nicht nicht als standardisiertes Verfahren angesehen werden kann. Konkret haben sich die OLG mit den „Einwänden“ und Argumenten der AG bislang ja auch nicht auseinander gesetzt, sondern sich auf das Argument zurückgezogen: Zulassung der PTB = Standardisiert.

Übersehen wird von der PTB auch, dass es letztlich eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung ist, ob der Amtsrichter eine Messung mit PoliScanSpeed einer Verurteilung zugrunde legt oder ob er dieses wegen der gegen das Verfahren vorgetragenen Mängel als nicht ausreichend ansieht, um Grundlage einer Verurteilung sein zu können. Eine zwingende Beweisregel hat die Etikettierung eines Messverfahrens als „standardisiertes Verfahren“ nicht zur Folge.

Für den Verteidiger gilt: Er muss sich mit den „Einwänden“ der PTB gegen das Urteil des AG Aachen auseinandersetzen und ggf. dazu einen Sachverständigen befragen. Im Verfahren ist dann konkret zu Poliscan Speed und zu Messfehlern vorzutragen. Ich bin jedenfalls gespannt, wie es weitergeht, und zu welchen Ergebnissen die Sachverständigen, die jetzt sicherlich in den Verfahren das Wort bekommen werden, kommen.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft