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Fahrtenbuch I: „KFz-Führer wohnt in Bosnien“, oder: Rechtshilfe ist unangemessener Ermittlungsaufwand

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Und dann noch einmal heute im Kessel-Buntes Entscheidungen zur Fahrtenbuchauflage, also § 31 StVZO.

Zunächst hier der OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2023 – 12 ME 77/23 -, der nochmals zur Frage des angemessenen bzw. unangemessenen Ermittlungsaufwands der Verwaltungsbehörde Stellung nimmt.

Der Antragsteller hatte beanstandet, dass das VG im seiner Zuge summarischer Prüfung zu Unrecht bejaht habe, dass hier nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Der Antragsteller hatte im Anhörungsbogen zwar Namen und Vornamen sowie mit „Bosnien“ das Land des Wohnsitzes des auf dem Tatfoto abgebildeten Fahrzeugführers angegeben, allein mit diesen Angaben war die bezeichnete Person in dem fremden Staat auf dem Postweg nicht erreichbar gewesen.

Das OVG hat das nicht anders gesehen:

„Davon abgesehen, dass der Antragsteller die angebliche Notwendigkeit und Zumutbarkeit weiterer Ermittlungen schon nicht mit überzeugenden Darlegungen begründet, unterschätzt er erkennbar die Schwierigkeiten von Ermittlungen deutscher Verfolgungsbehörden im Ausland. Wie sich aus § 1 Abs. 2 IRG ergibt, zählt der Rechtshilfeverkehr in Bußgeldverfahren nämlich zum Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten. Hierbei ist unter anderem Nr. 121 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) zu beachten, der einer unmittelbaren Kontaktaufnahme deutscher Verfolgungsbehörden mit Personen, die im Ausland wohnen, (enge) Grenzen zieht. Es ist hiernach nicht einmal evident, dass eine als Bußgeldstelle tätige deutsche Verwaltungsbehörde einem in Bosnien wohnenden Betroffenen, dessen genaue Anschrift sie kennt, einen Anhörungsbogen zuschicken dürfte, obwohl das (nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) eine den Betroffenen belastende, nämlich die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Rechtswirkung hätte. Jedenfalls aber ist nicht davon auszugehen, dass eine deutsche Bußgeldstelle (einfach) unmittelbar mit bosnisch-herzegowinischen Behörden Kontakt aufnehmen dürfte und müsste, um bei dortigen Meldestellen nach einem bestimmten verdächtigen Fahrzeugführer zu forschen. Wie sich aus den Angaben unter III.1 des für Bosnien und Herzegowina einschlägigen Länderteils der Nr. 3 des Anhangs II der RiVASt (hier zitiert nach juris) ergibt, wird von Seiten Bosniens und der Herzegowina in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nämlich nur dann eine Rechtshilfe geleistet, wenn für das jeweilige Verfahren im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens eine (deutsche) Justizbehörde zuständig ist. Das wäre hier aber nicht der Fall gewesen. Davon abgesehen werden (vgl. a. a. O. unter III.2 im Länderteil der Nr. 3 des Anhangs II der RiVASt) bis auf Weiteres Rechtshilfeersuchen gegenüber Bosnien und Herzegowina nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg (d. h. die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung des anderen treten miteinander in Verbindung – vgl. Nr. 5 RiVASt) übermittelt. Auch deshalb müsste die Inanspruchnahme von Rechtshilfe hier als ein dem Tatvorwurf unangemessener Ermittlungsaufwand angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.6.1989 – 2 BvR 239/88 -, BVerfGE 80, 109 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 43).“

 

 

I. Instanz im Asyl-Klageverfahren dauert 58 Monate, oder: Welche Entschädigung für die Verfahrensdauer?

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Und dann – passt einigermaßen – der OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 13 FEK 496/21 – zur Frage der Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines asylrechtlichen Gerichtsverfahrens, also §§ 198, 199 GVG.

Zum Sachverhalt verweise ich auf den Volltext. Nur so viel: Das Verfahren, ein erstinstanzliches asylrechtliches Klageverfahren, lief insgesamt etwa 58 Monate. Das beklagte Land hat bereits die Verfahrensdauer im Zeitraum zwischen Juli 2019 bis November 2022, also 41 Monate, als unangemessen anerkannt und insoweit eine Entschädigung gezahlt. Es war also allein noch zu beurteilen der Zeitraum zwischen Februar 2018 und Juni 2019, also 17 Monate. Dazu sagt adas OVG: Noch keine unangemessene Verfahrensdauer. Hier der Leitsatz

Zur angemessenen Verfahrensdauer eines asylrechtlichen Klageverfahrens mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und noch durchschnittlicher Bedeutung für die Kläger und ohne ein zu einer relevanten Verzögerung des Rechtsstreits beitragendes Prozessverhalten der Beteiligten.

 

Wenn man wegen Corona „außerhäusig“ verhandelt, oder: Vorübergehende Kapazitätsbeschränkung

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Und als zweite Entscheidung dann der OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2022 – 7 Ks 41/13 -, den ich an sich auch an einem „Corona-Tag“ hätte bringen können. Denn es geht um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die von einer Partei/einem Angeklagten ggf. zu tragenden Gercihtskosten.

Hier sind mit einer Gerichtskostenrechnung dem in dem zugrundeliegenden Gerichtsverfahren Kosten gemäß Kostenverzeichnis Nr. 9006 KV GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, zunächst in Höhe von 428,15 EUR, in Rechnung gestellt worden. Hintergrund war die Anmietung eines – außerhalb des Gerichtsgebäudes des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts liegenden – Raumes durch die Verwaltung des Gerichts, in dem die mündliche Verhandlung des zugrundeliegenden Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde. Dagegen wendet sich der Kläger beim OVG und hat damit Erfolg:

„Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Eine über diese Tatbestände hinausgehende Auferlegung von Kosten ist nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zu unterscheiden zwischen Gebühren und Auslagen. Die Gebühren stellen eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar; als Auslagen werden die von den Gerichten aufgewendeten (verauslagten) Beträge erhoben (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 1 Rn. 6). Nr. 9000 ff. KV GKG regelt die Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Gemäß Nr. 9006 KV GKG gehören zu den Auslagen die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen in voller Höhe, die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle anfallen. Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift ist der Ortstermin (Touissant in: Touissant, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 1 m.w.N.; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 3). Der vorliegende Einzelfall ist mit einer derartigen Konstellation nicht vergleichbar. Zwar sind Auslagen für die Anmietung einer Räumlichkeit durch die Gerichtsverwaltung entstanden, in der die Sitzung des Senats am 20. Januar 2022 durchgeführt werden konnte.Allerdings handelte es sich dabei nicht um Auslagen, die durch Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle im Sinne dieser Vorschrift angefallen sind.Gerichtsstelle ist regelmäßig das Gerichtsgebäude. Darunter fällt aber auch jeder andere Raum, in dem üblicherweise und regelmäßig Sitzungen des betreffenden Gerichts stattfinden (vgl. wortgleich zu Nr. 9006 KV GKG in Nr. 2006 KV FamGKG: Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Nr. 2006 KV FamGKG, Rn. 2). Die Möglichkeit eines anderen Ortes als Gerichtsstelle besteht auch dann, wenn etwa außerhäusige Gerichtstage stattfinden (Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, Nr. 9006 KV GKG, Rn. 1; Klahr in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 36. Ed. 2022, Nr. 9006 KV GKG, Rn.2) oder wenn das Gericht Räumlichkeiten außerhalb des Gerichtsgebäudes vorübergehend nutzt, etwa wenn wegen Bauarbeiten die Nutzung des eigentlichen Gerichtssaals nicht möglich ist (Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O.). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend gegeben. Ursächlich für die in Rede stehende Raumanmietung ist die derzeitige Vorgabe, dass aufgrund coronabedingter Maßgaben eine Benutzung der im Gebäude des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung stehenden Sitzungssäle grundsätzlich nur noch mit eingeschränkter Personenzahl erfolgen darf. Dem Senat ist es regelmäßig nicht mehr möglich, ohne Anmietung einer außerhäusigen Räumlichkeit durch das Gericht Termine in Planfeststellungsverfahren – wie vorliegend zugrundeliegend – überhaupt durchzuführen, solange die coronabedingten Vorgaben nur noch eine eingeschränkte Benutzung des Sitzungssaals ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch – seit Auferlegung der Corona-Einschränkungen – derartige Verfahren wiederholt allein außerhalb des Gerichtsgebäudes verhandeln können. Auch andere Spruchkörper des Gerichts haben die externen Räumlichkeiten entsprechend in Anspruch genommen. Diese Notwendigkeit ist dabei nicht durch eine außergewöhnlich große Anzahl von Personen bedingt, sondern resultiert aus der derzeit eingeschränkten Nutzbarkeit des im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Gerichtssaals. Entgegen den Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 war maßgeblich für die Anmietung der Räumlichkeit im vorliegenden Verfahren deshalb auch weder die hohe Anzahl der Teilnehmer noch ein im Gebäude des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in benötigter Größe fehlender Sitzungssaal. Auf Nachfrage des Senats war von den Beteiligten als Teilnehmerzahl (inklusive der Beteiligten selbst nebst Sachverständigen und Sachbeiständen) eine Gesamtpersonenzahl aller Beteiligten von 22 Personen und damit eine über der derzeit in den Sitzungssälen des Oberverwaltungsgerichts aufgrund coronabedingter Vorgaben zulässige Personenzahl gemeldet worden. Der Senat hat in den letzten Jahren – vor Einschränkung der vorhandenen Sitzungssaalkapazität aufgrund coronabedingter Vorgaben – bereits eine Vielzahl von Verhandlungen mit weit mehr Teilnehmern in den im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Sitzungssälen durchgeführt. Die Gesamtteilnehmerzahl für die Verhandlung lag demnach nicht über dem, was üblicherweise in einer mündlichen Verhandlung für ein Planfeststellungsverfahren zu erwarten ist und zuvor auch mit den vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts bewältigt werden konnte. Der Justizgewährleistungsanspruch muss es auch unter coronabedingten Einschränkungen ermöglichen, Verhandlungen, die sich mit Blick auf die Teilnehmerzahl in einem grundsätzlich üblichen Rahmen halten, durchzuführen, ohne dass dadurch die Beteiligten mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet werden.

Auch Sinn und Zweck der in Nr. 9000 ff. KV GKG geregelten Erstattungsfähigkeit von Auslagen spricht für die vorliegend erfolgte Auslegung des Nr. 9006 KV GKG. Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte ist grundsätzlich die Gerichtsgebühr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2016 – 20 KSt 1.16 -, BeckRS 2016, 111720). So werden weder die Nutzung des im Gericht vorhandenen Sitzungssaals noch die Kosten für sämtliche gerichtlicherseits an dem Verfahren Mitwirkende (vgl. dazu auch Nr. 9005 KV GKG – nicht als Auslagen erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden) gesondert als Auslagen in Rechnung gestellt.Sinn und Zweck der in Nr. 9000 ff. KV GKG geregelten Erstattungsfähigkeit von Auslagen ist – im Gegensatz zu Gebühren – die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten, die aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls entstehen, mit Blick auf Nr. 9006 KV GKG etwa, weil aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ein Ortstermin, eine Inaugenscheinnahme oder eine Anhörung an einem anderen Ort als im Gerichtssaal erforderlich wird, ggf. auch wegen einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Teilnehmenden, bei der nicht erwartet werden kann, dass diese mit den üblicherweise vorhandenen Kapazitäten bewältigt werden kann. Dabei handelt es sich um Auslagen, die Folge der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalls sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Anmietung resultierte vielmehr daraus, dass die Nutzung des vorhandenen Sitzungssaals aufgrund von außerhalb des konkreten Einzelfalls liegenden Umständen, die auch nicht der Risikosphäre der Beteiligten oder dem konkreten Verfahren zuzuordnen sind, eingeschränkt war.

Auch ein Vergleich mit den übrigen unter Nr. 9000 ff. KV GKG aufgeführten Tatbeständen ergibt, dass Auslagen im Sinne dieser Vorschrift nicht diejenigen Aufwendungen sind, die üblicherweise anfallen. Diese sind vielmehr bereits mit der Gerichtsgebühr abgegolten. So ist bspw. gemäß Nr. 9000 Abs. 3 KV GKG für jeden Beteiligten und dessen Bevollmächtigten jeweils eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck einer gerichtlichen Entscheidung oder des Sitzungsprotokolls frei von einer Dokumentenpauschale zu erteilen, erst darüber hinausgehend angeforderte oder erforderliche Mehrstücke können gesondert als Auslage in Rechnung gestellt werden. Die nach Nr. 9002 KV GKG mögliche Zustellungspauschale wird neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, regelmäßig nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen, und die nach Nr. 9004 KV GKG mögliche Auslage für öffentliche Bekanntmachungen ist nicht zu erheben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder ein einzelnes Verfahren berechnet wird.

Ist aber, wie ausgeführt, die – vorübergehende – Kapazitätsbeschränkung des gerichtseigenen Sitzungssaals ursächlich für die Anmietung von Räumlichkeiten, und steht infolge dessen ein Gerichtssaal im Gerichtsgebäude nicht uneingeschränkt zur Verfügung, handelt es sich bei aus der Anmietung resultierenden Kosten nicht um Auslagen im Sinne der Nr. 9000 ff. KV GKG, weil die Bereitstellung eines Gerichtssaals per se grundsätzlich mit den Gerichtsgebühren abgegolten ist.“

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabisabhängigkeit, oder: Wiederholter Konsum

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Samstag ist „Kessel-Buntes-Tag“. Heute im Kessel seit längerem mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht,

Zunächst stelle ich den OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.07.2021 – 12 ME 79/21 – vor. Er behandelt – noch einmal die Problematik der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabisabhängigkeit. In dem Verfahren hatte sich ein 1983 geborener Antragsteller sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B gewendet. Der Antragsteller hatte im Jahr 2014 die Wiederteilung der ihm zuvor im Jahr 2004 entzogenen Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B beantragt. Im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens legte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord vom September 2015 vor. Beruhend auf einem täglichen Konsum von Cannabis vom März 1998 bis zum Jahr 2013 gingen die Gutachter von einer „psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom“ bei dem Antragsteller aus, verneinten die erfolgreiche Durchführung einer danach grundsätzlich erforderlichen Entwöhnungsbehandlung, bejahten aber gleichwohl die Kraftfahreignung des Antragstellers. Er erhielt daraufhin im Oktober 2015 die streitige Fahrerlaubnis.

Infolge einer Polizeikontrolle am 08.03.2019 wurden im Blut des Antragstellers ein THC-Gehalt von unter 1,0 ng/ml und ein THC-COOH-Gehalt von 8,8 ng/ml festgestellt. Den polizeilichen Berichten sind unterschiedliche Angaben dazu zu entnehmen, ob der Antragsteller nach seinen damaligen Angaben Marihuana zuletzt Silvester oder „zwei Tage“ vor der Kontrolle konsumiert habe.

Nachdem die Antragsgegnerin von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, forderte sie den Antragsteller im November 2019 gem. §§ 46, 11, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf.  Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Antragsgegnerin am 28.04.2020 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Darum wird gestritten. Das VG hatte dem Antragsteller Recht gegeben. Das OVG gibt der Verwaltungsbehörde Recht:

„Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet; der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist aus den folgenden Gründen abzulehnen.

Das Prüfprogramm in einem – wie hier – § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerdeverfahren ist ggf. zweistufig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 146, Rn. 43; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. § 146, Rn. 107 f., 115, jeweils m. w. N): In einem ersten Schritt ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, hinreichend in Zweifel gezogen hat. Ist dies der Fall, so ist in einem zweiten Schritt von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist und insoweit eine vollumfängliche Prüfung des Antrags auf vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmen.

Hier hat die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin die beiden tragenden Begründungsstränge des Verwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel gezogen (1.) und erweist sich der Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (2.).

1.a) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, im Zeitpunkt der erneuten Gutachtenanforderung im August 2020 hätten nicht einmal ausreichende Anhaltspunkte für eine Cannabisabhängigkeit des Antragstellers vorgelegen, hält die Antragsgegnerin zutreffend ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs „Abhängigkeit“ i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV entgegen. Er knüpft an die in Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV angeführte „Abhängigkeit von Betäubungsmitteln“ sowie den entsprechenden Begriff in Nr. 8.3 bezogen auf Alkohol an. Nach der Anlage 4a zur FeV ist über das Vorliegen u. a. einer solchen Abhängigkeit auf der Grundlage der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu befinden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass danach eine einmal festgestellte Abhängigkeit nicht durch Zeitablauf oder eine erfolgreiche Entwöhnung erlischt, sondern generell eine hohe Rückfallgefahr beinhaltet, zu deren Abwehr eine dauerhafte, d. h. grundsätzlich lebenslange Abstinenz erforderlich ist. Dies ist in Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien für Alkohol ausdrücklich geregelt und gilt wegen des höheren Gefahrenpotenzial erst recht für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln; auch insoweit muss es deshalb nach der Begründung zu Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien für eine positive Prognose wahrscheinlich sein, „dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält“. Hiervon wird im Übrigen bereits in der Anlage 4a zur FeV ausgegangen. Denn nach deren Nr. 1 f) Satz 2 gilt: „Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht“. Eine in diesem Sinne – wie hier beim Antragsteller – einmal gutachterlich festgestellte Abhängigkeit wirkt damit aus medizinischer Sicht zeitlich unbegrenzt fort; rechtliche Grenzen ergeben sich insoweit (bezogen auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) nur aus § 2 Abs. 9 StVG, der hier aber der Verwertung der Angaben aus dem Gutachten des TÜV Nord vom September 2015 nicht entgegensteht. Die zwischenzeitliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt hingegen weder medizinisch noch rechtlich eine insoweit maßgebende Zäsur im Sinne einer Unverwertbarkeit dar, wie sie in § 4 Abs. 3 StVG etwa für die Punktebewertung vorgeschrieben ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9.6.2005 – 3 C 25:04 -, juris, Rn. 22) ergibt sich nichts Anderes. Sie bezieht sich hinsichtlich der dortigen Forderung nach einzelfallbezogener Bestimmung der Fristen nicht auf die hier maßgebliche Fallgestaltung der Klärung eines Rückfalls in eine bereits zuvor festgestellte Abhängigkeit; dem zeitlichen Abstand zwischen dem eingeräumten erneuten Konsumakt im März 2019 und der Anordnung der Begutachtung erst im August 2020 ist bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass nur von Anhaltspunkten für ein „Wiederaufleben“ der Abhängigkeit und nicht von einer ansonsten ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu bejahenden Cannabisabhängigkeit ausgegangen worden ist. Von dem vorbezeichneten Verständnis einer „Abhängigkeit“ ist der Senat bereits in der Vergangenheit ausgegangen (vgl. bezogen auf Betäubungsmittel: Beschl. v. 31.5.2021 – 12 PA 68/21 -, sowie bezogen auf Alkohol: Beschl. v. 8.1.21 – 12 ME 189/20 -, v. 16.1.2019 – 12 ME 221/18 – und v. 3.2.2016 – 12 ME 181/15 -). Damit stellte sich nicht die – vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Argumentation des Antragstellers zu Unrecht aufgeworfene, als solche aber nachvollziehbar verneinte – Frage, ob allein aus den im März 2019 im Blut des Antragstellers festgestellten Werten erstmals auf eine bei ihm vorliegende Cannabisabhängigkeit geschlossen werden kann, sondern die davon abweichende, ob sich daraus – für eine erneute Begutachtung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV – zumindest Anhaltspunkte für einen Rückfall in die bereits gutachterlich festgestellte Abhängigkeit von Cannabis ergeben. Diese Frage ist jedoch zu bejahen, zumal bei dem Antragsteller bereits im Jahr 2015 über die Abhängigkeit hinaus eine „psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide“ festgestellt worden war und er vor der Bejahung seiner Kraftfahreignung nicht die grundsätzlich erforderliche Entwöhnungsbehandlung erfolgreich abgeschlossen hatte. Ob der Antragsteller im Jahr 2019 nur einmal oder mehrfach Cannabis konsumiert hat, ist dafür unerheblich. Damit hat die Antragsgegnerin für die erneute Gutachtenanforderung im August 2020 aller Voraussicht nach zu Recht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Abhängigkeit (i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) des Antragstellers von Cannabis bejaht.

b) Berechtigt sind ferner die Einwände der Antragsgegnerin gegen die den Beschluss eigenständig tragende weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, jedenfalls die o. a. Fragen 3 und 4 seien „offensichtlich“ nicht durch die angegebene Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gedeckt.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei unter Bezugnahme auch auf die Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass in einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung die richtige Rechtsgrundlage für die Begutachtung zu bezeichnen ist. Denn ein Fahrerlaubnisinhaber ist nicht gehalten, nach Vorschriften zu suchen, die fehlerhaft begründetes behördliches Handeln zu seinen Lasten doch noch rechtfertigen könnten, sodass es nicht ausreicht, wenn die in einer Gutachtenanordnung genannte Ermächtigungsgrundlage nicht einschlägig ist und lediglich eine weitere, nicht genannte Rechtsgrundlage das Vorgehen decken könnte.

Dass beide letzten o. a. Fragen offensichtlich nicht von der genannten Rechtsgrundlage, d. h. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, gedeckt sind, trifft jedoch nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Feststellung nicht näher begründet, ihr aber offenbar zugrunde gelegt, dass sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV abschließend die maßgebliche Fragestellung ergebe. Es bestehen jedoch schon Zweifel, ob darin überhaupt eine Regelung zu der maßgeblichen Fragestellung für den Gutachter enthalten ist oder nicht stattdessen lediglich, wie in den Fällen der Nrn. 1 und 3 des § 14 Abs. 2 FeV, der Anlass für die Begutachtung umschrieben wird. Selbst wenn man jedoch mit dem in diese Richtung deutenden Wortlaut der Nr. 2 Alt. 1 des § 14 Abs. 2 FeV von einer Regelung zur gutachterlichen Fragestellung ausgeht, so ist diese jedenfalls nicht abschließend in dem Sinne zu verstehen, dass ausschließlich die Frage nach einer noch bestehenden Abhängigkeit – hier von Cannabis – Gegenstand des Gutachtens sein dürfte. Hiervon ist (zu Recht) offenbar das Verwaltungsgericht auch selbst nicht ausgegangen, weil es dann auch die übrigen, nicht so lautenden Fragen für den Gutachter hätte beanstanden müssen. § 14 Abs. 2 FeV ist jedoch nicht nur in den Fällen der Wiedererteilung, sondern gemäß § 46 Abs. 3 FeV auch bei einer möglichen Entziehung anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, a. a. O., juris, Rn. 20; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 46, Rn. 24; Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 14 FeV, Stand: 25.6.2019, Rn. 94, m. w. N.); dann kann aber in der ersten Alternative nicht – wie im Falle der Wiedererteilung – der Fortbestand/zwischenzeitliche Wegfall einer die Fahreignung vormals ausschließenden Abhängigkeit, sondern nur dessen erstmaliges Vorliegen oder – wie hier – dessen „Wiederaufleben“ durch Rückfall zu klären sein. Eine auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV gestützte, an einen Fahrerlaubnisinhaber gerichtete Gutachtenanordnung muss demnach die Klärung einer (die Kraftfahreignung ausschließenden oder zumindest beschränkenden) Abhängigkeit einschließlich ihrer Folgen zum Gegenstand haben und insoweit regelmäßig auch das in Rede stehende Mittel/den Stoff bezeichnen, lässt in diesem Rahmen aber Raum für eine nähere, einzelfallbezogene Konkretisierung der Fragestellung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV.

Die o. a. Fragen bewegen sich innerhalb des so bezeichneten Rahmens des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV.

Für die erste Frage nach dem „weiterhin“ Vorliegen einer Cannabisabhängigkeit hat dies auch das Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Schon diese Frage ist zwar nicht eindeutig, weil der Fortbestand der Abhängigkeit als medizinischer Befund von der Antragsgegnerin dabei gerade vorausgesetzt wird; die erste Frage ist aber so zu verstehen und von den Beteiligten auch verstanden worden, dass – zu Recht – der Rückfall in die bzw. das Wiederaufleben der Cannabisabhängigkeit bei dem Antragsteller zu klären ist.

Darin eingeschlossen ist die zweite Frage, ob es zumindest jetzt zu der grundsätzlich nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme der Kraftfahreignung erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung gekommen ist.

Ebenfalls nicht eindeutig, aber noch hinreichend auslegungsfähig ist die dritte Frage. Sie knüpft im ersten Halbsatz an widersprüchliche Voraussetzungen an, indem einerseits das Vorliegen der zuvor genannten Beeinträchtigungen, also eine Cannabisabhängigkeit als Eignungsmangel vorausgesetzt wird, andererseits in der ersten Alternative der Frage aber „gleichwohl“ nach einem cannabisbedingten Ausschluss der Eignung gefragt wird. Sie geht damit entweder (folgenlos) ins Leere oder bezieht sich auf andere durch die jahrelange Cannabisabhängigkeit die Fahreignung ausschließende „Folgeschäden“, wie etwa dadurch bedingte relevante Persönlichkeitsveränderungen, und dient bei diesem Verständnis noch der Klärung der durch die Cannabisabhängigkeit bedingten Folgen für die Kraftfahreignung des Antragstellers. Die zweite Alternative der dritten Frage bezieht sich auf eine durch die Cannabisabhängigkeit zwar nicht entfallende, aber ggf. nur noch bedingte Kraftfahreignung i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV und erweist sich damit – als Maßnahme zur Klärung eines milderen Mittels als des Entzugs der Fahrerlaubnis – ebenfalls noch von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV umfasst. Dass eine bedingte Kraftfahreignung bei „Cannabisabhängigkeit“ nach einer Entwöhnung in Betracht kommt, ergibt sich schon aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV auch für die in Rede stehende Fahrerlaubnisklasse B; danach können insoweit „regelmäßige Kontrollen“ vorgeschrieben werden.

Der vierten Frage nach der Erforderlichkeit weitergehender Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Denn sie erweitert nicht den Untersuchungsauftrag an den Gutachter etwa dahingehend, er möge weitere mögliche Eignungsmängel bei dem Antragsteller suchen, sondern verdeutlicht nur die Selbstverständlichkeit, dass der Gutachter darauf hinzuweisen hat, wenn er zur abschließenden Beantwortung der vorhergehenden Fragen nicht in der Lage ist, sondern dazu seiner Ansicht nach weitere Maßnahmen zu veranlassen sind; so verstanden wirkt die vierte „Frage“ gerade eingriffsbegrenzend, indem klargestellt wird, dass der Gutachter nicht von sich aus solche Maßnahmen eigenständig veranlassen oder gar selbst vornehmen und zur Grundlage seines Gutachtens machen kann.

Corona II: Öffentlichkeitsgrundsatz versus Kontaktdatenerfassung, oder: Verhandlung bleibt öffentlich

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um eine verwaltungsgerichtliche, und zwar um OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.11.2020 – 9 LA 115/20. Er steht in Zusammenhang mit Gerichtsverhandlungen bei den VG, hat aber m.E. ggf. Bedeutung darüber hinaus.

Entschieden worden ist über die Frage, ob die Kontaktdatenerfassung von Besuchern einer Gerichstverhandlung gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstößt. Das OVG hat die Frage verneint:

„Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

Gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 – 8 B 1.15 – juris Rn. 12). Der Kläger meint, dieser Grundsatz sei vorliegend verletzt worden, da das Verwaltungsgericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, es sei angewiesen, die Kontaktdaten der Gerichtsbesucher aus Gründen des Infektionsschutzes zu erfassen. Dies und die Umsetzung dieser Praxis seien geeignet gewesen, potentielle Zuhörer von dem Besuch einer mündlichen Verhandlung abzuhalten. Es könne „verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnisse von Personen geben, bei einem Termin zuhören zu wollen, aber nicht angeben zu wollen, wer sie sind und wo sie wohnen.“ Die derzeitige Corona-Pandemie könne diese Maßnahme nicht rechtfertigen. Sie sei auch durch die niedersächsischen Corona-Verordnungen nicht gedeckt.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger, der einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO; vgl. zur Rügenotwendigkeit etwa OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.3.2010 – OVG 3 N 33.10 – juris Rn. 4), nicht durch.

Soweit er auf Regelungen der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020 (GVBl. S. 97) Bezug nimmt, ist dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass diese den Gerichten keine Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten ihrer Besucher auferlegt. Nach § 3 Nr. 15 der Verordnung ist der Besuch von Gerichten unter den Voraussetzungen des § 2 – zu denen die Erfassung von Kontaktdaten nicht zählt – ausdrücklich zulässig. Dies schließt eine solche Erfassung jedoch – anders als der Kläger meint – nicht aus. § 11 der Verordnung erlaubt es den örtlich zuständigen Behörden, weitergehende Anordnungen zu treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und den sonstigen Regelungen der Verordnung nicht widerspricht. Der Kläger hat weder nachvollziehbar dargelegt noch ist es sonst offensichtlich, dass die Erfassung von Kontaktdaten in weiteren als in der Verordnung bereits vorgesehenen Bereichen mit den Regelungen dieser Verordnung nicht in Einklang zu bringen wäre. Hiergegen spricht vor allem, dass die Gerichte kraft ihres Hausrechts gemäß § 16 des Niedersächsischen Justizgesetzes ohnehin die Befugnis besitzen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der (auch gesundheitlichen) Sicherheit im Dienstgebäude zu treffen (vgl. für die vergleichbare Rechtslage in Schleswig-Holstein OVG SH, Beschluss vom 22.7.2020 – 5 LA 223/20 – juris Rn. 20). Dass auch Gerichte zur Erfassung der Kontaktdaten befugt sind, ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 7. Oktober 2020 (GVBl. S. 346) klargestellt worden. Die Regelung befindet sich inhaltsgleich auch in § 5 Abs. 2 Satz 1 der aktuell gültigen Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (GVBl. S. 368).

Unabhängig von der Frage nach der Rechtsgrundlage einer Kontaktdatenerfassung hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche den Öffentlichkeitsgrundsatz in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigte. Sein pauschaler Hinweis auf entgegenstehende „verfassungsrechtlich geschützte Bedürfnisse“ wird auch nicht durch seinen ebenfalls nur allgemeinen Verweis auf religiöse Gründe oder auf das Interesse, von Strafverfolgung verschont zu bleiben, hinreichend spezifiziert. Gerade im letztgenannten Fall erschließt sich die Schutzbedürftigkeit nicht. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wird auch nicht durch die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angeblich niedrigen Infektionszahlen im Landkreis Stade oder den Umstand begründet, dass die Angabe von Kontaktdaten etwa bei dem Besuch eines Supermarktes nicht erforderlich sei. Letzteres ist mit dem Besuch einer Gerichtsverhandlung schon deshalb nicht vergleichbar, weil hier eine ungleich längere gemeinsame Verweilzeit in einem kleineren Raum (Gerichtssaal) gegeben ist. Ersteres rechtfertigt die Kontaktdatenerfassung umso mehr, da bei geringen Fallzahlen die mit der Erfassung beabsichtigte Ermöglichung einer Nachverfolgung von Kontaktpersonen erfolgversprechender ist als im Falle eines unübersichtlichen Infektionsgeschehens. Die Datenerfassung stellt somit letztlich eine für Besucher einer Gerichtsverhandlung im Interesse des Gesundheitsschutzes hinzunehmende Beeinträchtigung dar, die den Zugang zum Gerichtssaal für die jeweils Betroffenen obendrein allenfalls psychisch, nicht aber physisch hemmt. Dies steht einer verfassungsrechtlich unzulässigen Verweigerung des Zutritts nicht gleich (so auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27.5.2020 – OVG 11 S 43/20 – juris Rn. 24 unter Verweis auf Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 169 Rn. 40 m. w. N.).“