U-Haft-Fragen sind für den Beschuldigten wegen des betroffenen Freiheitsgrundrechtes aus Art. 2 GG von erheblicher Bedeutung. Sie spielen auch in der Praxis der OLG eine große Rolle. Und: Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass die Strafsenate beim OLG Hamm insbesondere dann in „heller Aufregung“ waren, wenn in einer Haftsache Verfassungsbeschwerde eingelegt worden war. Denn man war/ist es ja nicht mehr gewohnt, dass ggf. ein „übergeordnetes“ Gericht die eigenen Entscheidungen überprüft. Deshalb wurde beim OLG Hamm immer großen Wert auf eine ausreichende Begründung einer Haftfortdauerentscheidung gelegt. Denn man wollte einen Rüffel des BVerfG vermeiden. Den hat sich jetzt aber das OLG München zu einem Haftfortdauerbeschluss eingefangen, und zwar im BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13 und 2 BvR 2301/13 – ziemlich deutlich.
Das BVerfG referiert im Beschluss zunächst seine Rechtsprechung zur U-Haft und verweist darauf, dass der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO sowie dann gilt, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird und nur Überhaft notiert ist. Außerdem verweist es (nochmals) darauf, dass an den Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits dauert. Nichts Neues, aber vom BVerfG immer wieder betont.
Und dann wird es für das OLG aber bitter. Denn das BVerfG setzt sich mit der „Begründungstiefe“ der oberlandesgerichtlichen Entscheidungeauseinander und rüffelt die als nicht ausreichend. Auch insoweit nichts Neues, aber schon „unschön“ und wird man beim OLG auch nicht gern lesen. Auch Formulierungen wie „auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt“ haben das OLG sicherlich nicht gefreut.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen wird der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts, welcher die Fortdauer der zu diesem Zeitpunkt seit annähernd zehn Monaten andauernden Untersuchungshaft zum zweiten Mal anordnete, nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls an der gebotenen Begründungstiefe der Entscheidung.
Bereits der Vorlagebeschluss der Strafkammer vom 4. September 2013 enthält keine Ausführungen, die eine Haftfortdaueranordnung tragfähig begründen könnten. Erst recht erfüllt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht die erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, weil er eine ausreichende Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch vermissen lässt. Insbesondere sind in die Abwägung nicht alle maßgeblichen Umstände einbezogen worden.
1. Der Strafsenat hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Zwischenverfahren deshalb nicht mit der zu erwartenden Zügigkeit gefördert worden ist, weil die Strafkammer bis zur angefochtenen Haftfortdauerentscheidung trotz seit längerem bestehender Entscheidungsreife noch nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hatte.
Selbst wenn das Ausgangsverfahren angesichts der Komplexität der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Steuerstraftaten und der Vielzahl der beteiligten Personen eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweisen mag, rechtfertigt dies allein es nicht, im Zwischenverfahren anstehende Entscheidungen nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu treffen.
In diesem Zusammenhang hätte der Strafsenat in den Blick nehmen müssen, dass das Landgericht sich in seinem Vorlagebeschluss vom 4. September 2013 nicht auf eine besondere Schwierigkeit berufen hatte. Es hat auch sonst nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen es sich an einer rechtzeitigen Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gehindert sah. Von Seiten der Beschwerdeführer sind jedenfalls zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben oder nach § 202 StPO Beweisanträge gestellt worden, die auf die Förderung des Verfahrens und einen zeitnahen Eröffnungsbeschluss hätten Einfluss nehmen können. Soweit das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahme auf die einem Verteidiger eines Mitangeklagten gewährte Fristverlängerung von zwei Monaten hinweist, führt die Strafkammer auch diesen Umstand nicht als Grund für eine Verzögerung an.
Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Strafkammer nicht nach Ablauf der den Verteidigern bis Ende Juli 2013 gewährten Stellungnahmefrist oder jedenfalls spätestens mit der Vorlageentscheidung am 4. September 2013 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden konnte. Vielmehr ist diese Entscheidung unterblieben, obwohl sich die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit annähernd acht Monaten in Untersuchungshaft befanden.
2. Der Strafsenat führt zum Beleg der gerichtlichen Tätigkeit im Zwischenverfahren allein den Umstand an, die Strafkammer habe die Verteidiger gebeten, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens etwaige Terminverhinderungen zwischen dem 1. Februar und 30. April 2014 mitzuteilen. Dies erfolgte erst am 18. September 2013, wobei aufgrund des zeitlichen Ablaufs die Annahme naheliegt, dass zwischen der Abfrage der Kammer und der Faxanfrage des Strafsenats vom selben Tag ein unmittelbarer Zusammenhang bestand und die Kammer allein deshalb eine entsprechende Tätigkeit entfaltet hatte. Das Landgericht hätte jedoch schon im Anschluss an die Anfang Juli 2013 mit den beiden Verteidigern geführten Telefonate eine Terminabfrage vornehmen können. Weitere Gelegenheiten nutzte die Kammer ebenfalls nicht, nachdem die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1. am 25. Juli und 8. August 2013 schriftlich um die Mitteilung gebeten hatte, wann im Falle der Eröffnung Termine bestimmt würden.
3. Überdies setzt sich der Strafsenat im Zusammenhang mit der von ihm – nicht jedoch vom Landgericht im Vorlagebeschluss – angeführten hohen Belastung der Strafkammer nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander. Danach war für die Justiz bereits Mitte 2012 der Umfang des Gesamtkomplexes erkennbar und daher vorhersehbar, dass die vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts nicht in der Lage sein würden, die einzelnen Haftsachen in angemessener Zeit durch Urteil abzuschließen.“