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Messung mit Typ Riegl FG 21, oder: Dass der Messbeamte „sein Handwerk versteht“, reicht nicht

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Die zweite Entscheidung, die mir der Kollege Brunow geschickt hat, ist der OLG Brandenburg, Beschl. v.  31.05.2016 – (2 B) 53 Ss-OWi 217/16 (119/16) (zur ersten Entscheidung, dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.06.2016 – Ss (BS) 8/2016 (7/16 OWi) hier bei: OLG Saarbrücken ändert Rechtsprechung bei Provida, oder: Einsatzmöglichkeiten?). Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Das AG hatte wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und auch ein Fahrverbot verhängt. Das OLG beanstandet die Beweiswürdigung bei der mit Typ Riegl FG 21 durchgeführten Messung als nicht ausreichend:

„Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Sachrüge durch, da die Prüfung der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lässt. Das Beschwerdegericht prüft zwar nur eingeschränkt, ob die Würdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., etwa BGH NStZ-RR 2015, 255). Die vorliegenden Urteilsgründe werden diesem Maßstab jedoch nicht in vollem Umfang gerecht.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten T. zur Überzeugung gelangt, dass der festgestellte Messwert dem Motorrad des Betroffenen zuzuordnen gewesen sei. Dieser habe bekundet, kein anderes Fahrzeug im Sichtfeld des Visiers des Messgerätes gesehen zu haben (UA S. 4f.). In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob zum Zeitpunkt der Messung, die nach den Urteilsfeststellungen aus einer deutlichen Entfernung von 315,6 Metern stattfand, neben oder hinter dem Betroffenen ein weiteres Motorrad des vom Betroffenen benannten Zeugen K. in einem Abstand von nur 1,50 Metern fuhr. Eine fehlerhafte Zuordnung könne aufgrund der Angaben des Zeugen T. ausgeschlossen werden (UA S. 6).

Diese Erwägungen vermögen die Feststellungen zur sicheren Zuordnung des Messwertes nicht zu tragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung standardisierter Messverfahren, die für das vorliegend verwendete Gerät vom Typ Riegl FG 21 ebenfalls heranzuziehen sind (zuletzt etwa OLG Bamberg DAR 2016, 146), verlangten, dass sich der Tatrichter davon überzeugt haben muss, dass bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden (a.a.O.). Hierzu hat das Gericht jedoch vorliegend die notwendigen Feststellungen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.06.2012, 2 B 155/12, juris, Rn. 18-19) im Urteil nicht getroffen. Obgleich der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe einen konkreten Messfehler geltend gemacht hat, teilt das Urteil nicht mit, welche konkreten Anforderungen die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes in Bezug auf die Zielerfassung von Motorrädern aus größerer Entfernung aufstellt und ob diese befolgt wurden. Das Gericht gibt vielmehr zu erkennen, diesbezüglich über keine eigene Sachkunde zu verfügen und pauschal auf die Zuverlässigkeit des Messbeamten vertraut zu haben: Jener habe glaubhaft bekundet, das Messgerät entsprechend den Vorschriften aufgebaut, getestet und bedient zu haben. Das Gericht habe den Eindruck gewonnen, dass „der Zeuge T. sein Handwerk versteht“ (UA S. 4). Dieser habe angegeben, dass im Visierbereich kein anderes Fahrzeug zu sehen sein dürfe (UA S. 5). Zu der hier maßgeblichen Frage, ob im Falle eng nebeneinander oder versetzt fahrender Zielobjekte zusätzliche Anforderungen bei der Messung aus großer Entfernung einzuhalten waren, ob sie eingehalten wurden bzw. ob sie angesichts des unterstellten Sachverhalts überhaupt eingehalten werden konnten, verhält sich das Urteil dagegen nicht. Davon hätte sich das Gericht möglicherweise durch Beweiserhebung über den Wortlaut der Bedienungsanleitung oder nach sachverständiger Beratung überzeugen können.“

Fazit: Der Tatrichter muss sich davon überzeugt haben, dass bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden. Das bedeutet, dass man ihn dazu befragen muss. Das hat aber wiederum zur Folge, dass der Messbeamte ggf. in der Hauptverhandlung anwesend sein muss. Beweisantrag lässt grüßen……