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Zum Laptop lege ich dann mal nach. Nach dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15 zur Frage der Zulässigkeit des Besitzes eines Laptops in der Sicherungsverwahrung zurück an den Beginn des Verfahrens, nämlich in das Ermittlungsverfahren und/oder die U-Haft. Auch in dem Verfahrensstaium wird zunehmend um die Zulässigkeit des Besitzes und Gebrauchs eines Laptops gestritten. Dabie geht es meist um die Vorbereitung des Angeklagten auf die Hauptverhandlung. So auch in dem dem OLG Rostock, Beschl. v. 22.10.2015 – 20 Ws 276/15 – zugrunde liegenden Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung. Die STA wirft dem Angeklagten im Wesentlichen vor, anlässlich der Fußballspiele des FC Hansa Rostock gegen Dynamo Dresden am 29.11.2014 und gegen RB Leipzig am 26.04.2014 mehrfach Pflastersteine auf Polizeibeamte geworfen bzw. dies versucht zu haben oder Reizgas gegen diese versprüht zu haben. Diese Vorwürfe stützt sie vornehmlich auf Videomaterial, das anlässlich der Fußballspiele durch polizeiliche Einsatzkräfte bzw. Stadionkameras aufgenommen wurde, und das den Angeklagten jeweils als Täter abbilden soll. Das sich bei den Akten befindliche Videomaterial umfasst eine Datenmenge von ca. 74 GB. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte an mehreren Hauptverhandlungstagen weiteres Videomaterial nachträglich zur Akte gereicht. Die Kammer hat zudem Videomaterial in einem Umfang von 60 GB hinzugezogen, das dem Sachverständigen B. von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden war, sich jedoch noch nicht bei den Akten befand.
Die Verteidigung hatte insbesondere zum Zwecke der Sichtung des Videomaterials bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt, dem Angeklagten die Einbringung eines Laptops zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu genehmigen, was mit Anordnung des Vorsitzenden vom 21.04.2015 mit der Maßgabe bewilligt worden war, dass der Laptop zuvor durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen ist, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, bis auf die für die Akteneinsicht nötigen zu versiegeln und die Versiegelungen regelmäßig zu kontrollieren seien. Nun hat der Wahlverteidiger gemäß § 119a StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt, dass dem Angeklagten gestattet werde, den von ihm mit Genehmigung des Gerichts genutzten Laptop auch auf seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen.
Die JVA hat Sicherheitsbedenken. Die Strafkammer hat aber dennoch genehmigt. Dagegen wendet sich nun die JVA. Das OLG gibt aber der Kammer Recht, und zwar u.a. mit folgender Begründung:
„Soweit die Anstalt auf eine Gefährdung der Sicherheit durch die Verwendung von Zusatzgeräten, wie externen Speichern oder Netzwerkverbindungsapplikationen abhebt, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte derartige Geräte besitzen darf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie das unberechtigte Einbringen dieser Gegenstände in die Haftanstalt nicht verhindern könne, ist nicht erkennbar, wodurch sich die Gefahr der unberechtigten Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhen sollte. Auch bisher konnte der Angeklagte den Laptop offensichtlich weitgehend unbeobachtet im Besuchsbereich der Haftanstalt nutzen und hätte auch dort die als gefährlich betrachteten Gerätschaften verwenden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich ununterbrochen beobachtet worden wäre, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung kleiner Zusatzgeräte. Vielmehr ist nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass sich der Angeklagte weitgehend unbeobachtet der Nutzung seines Laptops widmen konnte. Im Übrigen ist es Aufgabe der Haftanstalt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsmöglichkeiten den Missbrauch des Laptops zu unterbinden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Missbrauch, die bereits jetzt eine Nutzungseinschränkung nach sich ziehen könnten, sind dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs im Haftraum reicht zur Annahme einer Gefährdungslage jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Möglichkeit durch entsprechende Maßnahmen seitens der Anstalt begegnet werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Netzwerksverbindungsmöglichkeiten des Laptops ließen sich nicht ausreichend kontrollieren, ist nicht erkennbar, wodurch sich die daraus ergebende Gefahr bei einer Nutzung im Haftraum statt – wie bisher – im Besuchsbereich erhöhen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit einer wirksamen Abschaltung der eingebauten Netzwerkverbindungsmöglichkeiten und einer Versiegelung der externen Zugänge sind im Übrigen nicht zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Personal verfügt, welches die erforderliche technische Umrüstung des Laptops vornehmen könnte, ist sie gehalten, sich insoweit externer Hilfe zu bedienen. Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige – z. B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private – erfolgen (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2014 – 5/28 Qs 49/14 – 7310 Js 230995/12 – Juris, Rn. 16, 19). Sofern andere Möglichkeiten nicht bestehen oder unverhältnismäßig wären, etwa weil sie zu irreparablen Schäden am Laptop des Angeklagten führen würden, ist ihm auf Justizkosten ein entsprechend abgesichertes Gerät leihweise zur Verfügung zu stellen.“
Werden die JVA nicht gerne lesen.