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Die betriebsbereits Blitzer-App auf dem Smartphone – auch beim OLG Rostock kostet das ein Bußgeld

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So, ein paar Entscheidungen zu moderner Technik hängen schon seit längerem in meinem Blogordner. Ich habe die Postings dazu immer wieder verschoben, inzwischen sind die Entscheidungen auch schon an anderer Stelle gelaufen. Ich bringe sie dann der Vollständigkeit halber dann aber doch noch.

Das ist zunächst der OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17 (Z) – zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO vorliegt, wenn auf einem Smartphone während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eine sog. Blitzer-App aktiviert ist, die bei der Annäherung an Verkehrsüberwachungsgeräte Alarm auslöst. Das OLG Rostock hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO bejaht. Der Leitsatz der Entscheidung:

„Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.“

Das OLG folgt in seiner Argumentation dem OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 (vgl. dazu: Die Blitzer-App auf dem Smartphone – lieber nicht, das gibt nämlich ein Bußgeld). Darum soll es hier mit dem Leitsatz sein Bewenden haben.

Nun ja, vielleicht dann doch eine Anmerkung: Die „Geschichte“ dürfte damit ausgestanden sein. Denn ich wage mal die Behauptung, dass kaum ein anderes OLG von der Rechtsprechung der OLGe Celle und Rostock abweichen wird. Daher „Finger von die Dinger“ 🙂 .

(Zulässige) Berufungseinlegung per E-Mail? oder: So weit sind wir noch nicht

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Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht. So der OLG Rostock, Beschl. v. 06.01.2017 – 20 Ws 311/16.

Nach dem Sachverhalt des Beschlusses war der Angeklagte vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte er sich mit einer mit dem Wort „Berufung“ überschriebenen, an das AG gerichteten E-Mail, der diverse Anlagen im PDF-Format beigefügt waren, gewendet. Im Text der E-Mail hatte er um Öffnung der Anhänge gebeten. Dem war das AG nachgekommen und hatte die E-Mail nebst 6 Blatt Anlagen ausgedruckt und mit einem Eingangsstempel versehen. Eine der Anlagen bestand aus einem zweiseitigen Schreiben, in dem der Angeklagte – bezugnehmend auf das Urteil des AG unter Nennung des korrekten Aktenzeichens – ausdrücklich Berufung einlegt und diese näher begründet. Der Schriftsatz enthielt auf der zweiten Seite eine – möglicherweise eingescannte – Unterschrift, die den sonst in den Akten befindlichen Unterschriften des Angeklagten entsprach. Das LG hat die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde (§ 322 Abs. 2 StPO). Diese hatte Erfolg.

Das OLG ist unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Erfüllung des Schriftlichkeitsgebotes (vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340) von einer den Form- und Fristanforderungen des § 314 Abs. 1 StPO genügenden Berufung ausgegangen. § 41a Abs. 1 StPO erlaube für den Bereich der Strafrechtspflege mittlerweile vom Grundsatz her, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn die näheren Voraussetzungen der Norm (qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für den jeweiligen Bereich durch die dafür zuständige Stelle, § 41a Abs. 2 StPO) vorliegen. Nicht abschließend geklärt seit allerdings der Fall, dass Dokumente als (z.B. eingescannte) Anlagen zu elektronischen Nachrichten versandt werden. Dazu verweist das OLG auf den Zivilrechtsbereich. Für den hat BGH entschieden, dass der Ausdruck einer an eine elektronische Nachricht angehängten Bilddatei – nicht jedoch die Bilddatei selbst – ein schriftliches Dokument darstelle, sofern bei der Bilddatei die sonstigen Formerfordernisse eingehalten seien. Maßgeblich für den – ggf. fristwahrenden – Eingang der Erklärung bei Gericht sei dann das Datum des Ausdrucks der Bilddatei (vgl. BGH NJW 2015, 1527). Diese Rechtsprechung wendet das OLG „ohne weiteres“ auf den Bereich des Strafrechts an.

Nicht zu früh „freuen“. Denn: Das OLG hat nicht etwa allgemein die Einlegung der Berufung – oder anderer Rechtsmittel – durch Email (in Mecklenburg-Vorpommern) als zulässig angesehen. Denn der elektronische Rechtsverkehr in Strafsachen ist im Land Mecklenburg-Vorpommern – erlaubtermaßen – bislang überhaupt nicht eröffnet (§ 41a Abs. 2 StPO, § 1 ERVVO M-V i.V.m. Anlage zu § 1). Das bedeutet, dass unabhängig vom Vorliegen einer qualifizierten Signatur für die Gerichte keine Verpflichtung besteht, elektronische Post in Strafsachen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und Öffnungen von Anhängen zu E-Mails vorzunehmen. Damit naturgemäß verbundene Risiken im Hinblick auf Form- und Fristwahrung gehen also nach wie vor zulasten des Absenders, der die für ihn risikobehaftete Art der Schriftsatzübermittlung selbst gewählt hat. Fazit: Man sollte weiterhin lieber die Finger von der Rechtsmitteleinlegung durch Email lassen, nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern sondern auch in anderen Bundesländern (zur Diskussion u.a. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016, Rn 592 ff. m.w.N.).

Und: Die Anhänge müssen natürlich die Voraussetzungen für eine formgerechte Berufung erfüllen. Das war hier der Fall.

Die „besondere Bedeutung“ beim OLG Rostock, oder: Vielleicht doch mal einen Blick in einen Kommentar?

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Zum Wochenende dann heute ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der OLG Rostock, Beschl. v. 18.01.2017 – 20 Ws 21/17, in dem das OLG in meinen Augen zeigt, dass es so ganz viel Ahnung vom RVG, insbesondere von § 14 Abs. 1 RVG, nicht hat. Es geht um die Kostenfestsetzung nach einem Freispruch. Vorgeworfen worden war der Angeklagten ein Verstoß gegen das BtMG, und zwar Einrichung einer Cannabisplantage, die dann in der Absicht betrieben worden ist, die dort gewonnenen Pflanzenprodukte gewinnbringend zu veräußern. Der Verteidiger macht dann u.a. Höchstgebühren geltend, die er mit seinem „umfangreichen Aktenstudium“, mit „mehreren längeren Besprechungen mit seiner Mandantin“ sowie mit der jeweils mehrstündigen Verhandlungsdauer rechtfertigt/rechtfertigen will. Die Höchstgebühren gibt es natürlich nicht. Und das OLG sieht die Bemessung durch den Rechtspfleger als angemessen an. Der hat (immerhin) um 30 – 40 % über der Mittelgebühr liegende Gebühren festgesetzt.

In dem Zusammenhang macht das OLG dann folgende Ausführungen zur „Bedeutung der Sache“:

„Die besondere Bedeutung der Sache für die Mandantin vermag nach Auffassung des Senats nur dann eine (weitere) Erhöhung der Rahmengebühren zu rechtfertigen, wenn sich diese auch in einem deshalb spürbar erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers widerspiegelt. Solches ist in vorliegender Sache nicht auszumachen. Dass Häufigkeit und Dauer der mit der Mandantin während des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Besprechungen das Maß des in derartigen Verfahren Üblichen erheblich überstiegen hätten, ist weder im Kostenfestsetzungsantrag noch mit der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt worden. Gleiches gilt für die mit der Angeklagten angeblich zur Vor- und Nachbereitung der einzelnen Sitzungstage durchgeführten Unterredungen. Der Senat hat sich anhand der Akten davon überzeugt, dass auch das Hauptverfahren unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die Angeklagte B. nach Dauer und Schwierigkeit den Durchschnitt dessen wesentlich überschritten hat, was üblicherweise in Betäubungsmittelverfahren vor einer großen Strafkammer verhandelt wird. Die maßvolle Erhöhung der Grund- und der Verfahrensgebühren um 30 % bzw. 40 % über der jeweiligen Mittelgebühr erscheint deshalb angemessen und ausreichend, um die Tätigkeit des Wahlverteidigers zu honorieren.“

Das kann man m.E. nicht unwiedersprochen lassen, denn:

Zu den Ausführungen des OLG zur Bemessung der Gebühren ist folgendes anzumerken: Den Ausführungen des OLG zur „Bedeutung der Angelegenheiten“ ist m.E. zu widersprechen.

  • Die vom OLG – und auch wohl schon vom Verteidiger angeführten Umstände – haben mit der „Bedeutung der Angelegenheit“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr bei allen angeführten Umständen um solche, die im Rahmen der Bemessung/Beurteilung des „Umfangs der Angelegenheit“ hätten herangezogen werden können/müssen. Ob diese Umstände bei der Kostenfestsetzung zutreffend und angemessen i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigt worden, lässt sich nicht abschließend beurteilen, da das OLG dazu zu wenig Umstände des Einzelfalls mitteilt.
  • Soweit das OLG ausführt, dass die „besondere Bedeutung der Sache“ für die Mandantin des Rechtsanwalts nur dann eine (weitere) Erhöhung der Rahmengebühren rechtfertigen könne, „wenn sich diese auch in einem deshalb spürbar erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers widerspiegelt“, ist das m.E. unzutreffend. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt keine „besondere Bedeutung der Angelegenheit“ für den Mandanten des Rechtsanwalts voraus, sondern nur die „Bedeutung der Angelegenheit“, die als gleichwertiges Kriterium neben den übrigen genannten Kriterien steht – jedenfalls in meinem Gesetzestext. Soweit ersichtlich wird auch in keinem Kommentar zum RVG bei § 14 RVG eine „besondere Bedeutung“ verlangt. Entscheidend ist die individuelle Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten, die sich in den persönlichen und wirtschaftlichen, aber auch in den beruflichen Auswirkungen widerspiegeln kann. Das muss nicht „besonders“ sein. Und ebenso muss die „Bedeutung der Angelegenheit“ sich auch nicht in einem erhöhten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts widerspiegeln. Auch das ist „Eigenschöpfung“ des OLG und findet sich so in keinem Kommentar. Denn der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts wird i.d.R. vom Kriterium „Umfang der Angelegenheit“ erfasst.

Ich frage mich, wie das OLG auf diese zumindest seltsame Sicht der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG kommt. Vielleicht hätte man doch mal in einen Kommentar schauen sollen. Manchmal hilft es ja.

Rabaukenjäger – das war es, oder: Viel Lärm um nichts?

entnommen wikimedia.org Urheber Rita1986

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Urheber Rita1986

Mit der zweiten Entscheidung des heutigen Montags schließe ich dann die Berichterstattung zum Rabaukenjäger ab. Das ist die Geschichte, die in Mecklenburg-Vorpommern gelaufen ist und mit dem AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 – (vgl. dazu „Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?) ihren Anfang genommen hat. Es geht/ging um die Frage, Verwendung des Begriffs „Rabauken-Jäger“ in einem Zeitungsbericht über einen Jagdpächter (schon) strafbar ist. Die Sache war dann inzwischen in der Revisionsinstanz gelandet ( vgl. dazu „Rabaukenjäger, oder: „…….Deutscher Generalstaatsanwalt will Berichterstattung lenken.“ (?) ). Über die Revision hat dann das OLG Rostock im OLG Rostock, Beschl. v. 09.09.2016 – 1 Ss 46/16.

Und: Ich denke, das Ergebnis der Revision erstaunt – vor allem auch nach der Rechtsprechung des BVerfG aus der letzten Zeit zur Meinungsfreiheit – nicht. Das OLG hat die Verurteilung des Journalisten aufgehoben und den frei gesprochen. Ich stelle dann hier nur noch die Leitsätze der OLG-Entscheidung vor, die lauten:

„Bei der Bezeichnung als „Rabauke“ handelt es sich in dem für seine strafrechtliche Beurteilung zu berücksichtigenden Gesamtkontext der konkreten Verwendung im vorliegenden Fall um keine Formalbeleidigung.

Die grundsätzlich geschützte Meinungs- und Äußerungsfreiheit in der besonderen Ausprägung der Pressefreiheit genießt bei der kritisch kommentierenden Berichterstattung über tatsächliche Geschehnisse in der Öffentlichkeit Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen, solange die Grenze zur Formalbeleidigung und zur Schmähkritik nicht überschritten wird.

In der bloßen Wiedergabe als solcher gekennzeichneter, herabsetzender Werturteile Dritter („Drecksjäger“; „widerlicher Wildschleifer“) in einem Zeitungsbericht (Drittzitat) liegt keine persönliche Identifizierung des Verfassers mit dieser Begriffsverwendung.“

Das war es dann also mit dem „Rabaukenjäger“.

Laptop in der U-Haft – die JVA muss ihn ggf. „sicher“ machen.

© Joachim B. Albers - Fotolia.com

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Zum Laptop lege ich dann mal nach. Nach dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 418/15 zur Frage der Zulässigkeit des Besitzes eines Laptops in der Sicherungsverwahrung zurück an den Beginn des Verfahrens, nämlich in das Ermittlungsverfahren und/oder die U-Haft. Auch in dem Verfahrensstaium wird zunehmend um die Zulässigkeit des Besitzes und Gebrauchs eines Laptops gestritten. Dabie geht es meist um die Vorbereitung des Angeklagten auf die Hauptverhandlung. So auch in dem dem OLG Rostock, Beschl. v. 22.10.2015 – 20 Ws 276/15 – zugrunde liegenden Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung. Die STA wirft dem  Angeklagten im Wesentlichen vor, anlässlich der Fußballspiele des FC Hansa Rostock gegen Dynamo Dresden am 29.11.2014 und gegen RB Leipzig am 26.04.2014 mehrfach Pflastersteine auf Polizeibeamte geworfen bzw. dies versucht zu haben oder Reizgas gegen diese versprüht zu haben. Diese Vorwürfe stützt sie vornehmlich auf Videomaterial, das anlässlich der Fußballspiele durch polizeiliche Einsatzkräfte bzw. Stadionkameras aufgenommen wurde, und das den Angeklagten jeweils als Täter abbilden soll. Das sich bei den Akten befindliche Videomaterial umfasst eine Datenmenge von ca. 74 GB. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte an mehreren Hauptverhandlungstagen weiteres Videomaterial nachträglich zur Akte gereicht. Die Kammer hat zudem Videomaterial in einem Umfang von 60 GB hinzugezogen, das dem Sachverständigen B. von den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt worden war, sich jedoch noch nicht bei den Akten befand.

Die Verteidigung hatte insbesondere zum Zwecke der Sichtung des Videomaterials bereits vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt, dem Angeklagten die Einbringung eines Laptops zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu genehmigen, was mit Anordnung des Vorsitzenden vom 21.04.2015 mit der Maßgabe bewilligt worden war, dass der Laptop zuvor durch die Anstalt einer Kontrolle zu unterziehen ist, wobei die Zugänge, über die Daten eingespielt werden können, bis auf die für die Akteneinsicht nötigen zu versiegeln und die Versiegelungen regelmäßig zu kontrollieren seien. Nun hat der  Wahlverteidiger gemäß § 119a StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt, dass dem Angeklagten gestattet werde, den von ihm mit Genehmigung des Gerichts genutzten Laptop auch auf seinem Haftraum ohne zeitliche Beschränkung zu nutzen.

Die JVA hat Sicherheitsbedenken. Die Strafkammer hat aber dennoch genehmigt. Dagegen wendet sich nun die JVA. Das OLG gibt aber der Kammer Recht, und zwar u.a. mit folgender Begründung:

„Soweit die Anstalt auf eine Gefährdung der Sicherheit durch die Verwendung von Zusatzgeräten, wie externen Speichern oder Netzwerkverbindungsapplikationen abhebt, ist den Vorgängen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte derartige Geräte besitzen darf. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass sie das unberechtigte Einbringen dieser Gegenstände in die Haftanstalt nicht verhindern könne, ist nicht erkennbar, wodurch sich die Gefahr der unberechtigten Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhen sollte. Auch bisher konnte der Angeklagte den Laptop offensichtlich weitgehend unbeobachtet im Besuchsbereich der Haftanstalt nutzen und hätte auch dort die als gefährlich betrachteten Gerätschaften verwenden können. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei der Nutzung des Laptops im Besuchsbereich ununterbrochen beobachtet worden wäre, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung kleiner Zusatzgeräte. Vielmehr ist nach dem Aktenstand davon auszugehen, dass sich der Angeklagte weitgehend unbeobachtet der Nutzung seines Laptops widmen konnte. Im Übrigen ist es Aufgabe der Haftanstalt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsmöglichkeiten den Missbrauch des Laptops zu unterbinden. Konkrete Hinweise auf einen solchen Missbrauch, die bereits jetzt eine Nutzungseinschränkung nach sich ziehen könnten, sind dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs im Haftraum reicht zur Annahme einer Gefährdungslage jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser Möglichkeit durch entsprechende Maßnahmen seitens der Anstalt begegnet werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Netzwerksverbindungsmöglichkeiten des Laptops ließen sich nicht ausreichend kontrollieren, ist nicht erkennbar, wodurch sich die daraus ergebende Gefahr bei einer Nutzung im Haftraum statt – wie bisher – im Besuchsbereich erhöhen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der technischen Unmöglichkeit einer wirksamen Abschaltung der eingebauten Netzwerkverbindungsmöglichkeiten und einer Versiegelung der externen Zugänge sind im Übrigen nicht zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin nicht über eigenes Personal verfügt, welches die erforderliche technische Umrüstung des Laptops vornehmen könnte, ist sie gehalten, sich insoweit externer Hilfe zu bedienen. Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige – z. B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private – erfolgen (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2014 – 5/28 Qs 49/147310 Js 230995/12 – Juris, Rn. 16, 19). Sofern andere Möglichkeiten nicht bestehen oder unverhältnismäßig wären, etwa weil sie zu irreparablen Schäden am Laptop des Angeklagten führen würden, ist ihm auf Justizkosten ein entsprechend abgesichertes Gerät leihweise zur Verfügung zu stellen.“

Werden die JVA nicht gerne lesen.