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Gegenstandswert 22 Mio oder „nur“ 1 Mio?, oder: Dem Pflichtverteidiger ist es egal

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Bei der zweiten Entscheidung geht es u.a. um den Gegenstandswert für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es handelt sich um den OLG Rostock, Beschl. v. 07.06.2018 – 20 Ws 42/18. Nach dem Sachverhalt hat das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft „zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen steuerrechtlichen Ansprüche oder des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes“ den dinglichen Arrest in Höhe von 22.427.626,60 € in das Gesellschaftsvermögen der O. T. R. GmbH angeordnet. In Vollziehung des Arrestes wurden durch die Staatsanwaltschaft anschließend Bargeld in Höhe von 14.250 €, zwei Bankguthaben im Gesamtbetrag von 3.437,30 € sowie etwaige Ansprüche des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und gegen die Hinterlegungsstelle des AG Hamburg auf Rückzahlung einer in anderer Sache geleisteten Kaution in Höhe von insgesamt 923.575,53 € gepfändet. Weiterhin wurden zwei Rolex-Armbanduhren des Angeschuldigten mit unbekanntem Zeitwert arrestiert. Schließlich wurden der alleinige Gesellschaftsanteil des Angeschuldigten an der O. L. GmbH nebst seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Gewinnbeteiligung und Vergütung gepfändet, die sich jedoch nicht als werthaltig erwiesen haben.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den die beantragte Aufhebung des dinglichen Arrestes ablehnenden Beschluss des LG hat das OLG sowohl die Entscheidung des LG als auch die Arrestanordnung des AG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers der Staatskasse auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin sämtliche in Vollziehung des Arrestes erfolgten Pfändungen aufgehoben.

Der auch im Beschwerdeverfahren für den Angeschuldigten tätig gewesene Vollverteidiger hat beim LG nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert für dieses Verfahren auf 22.427.626,60 € festzusetzen. Dem ist die dortige Bezirksrevisorin entgegengetreten. Sie hält lediglich einen Gegenstandswert in Höhe von einem Drittel des in der Arrestanordnung genannten Betrages für berechtigt und sieht im Übrigen die Zuständigkeit für die Festsetzung beim OLG. Die Strafkammer hat die Vorgänge deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Abweichend vom Antrag des RA und der Ansicht der Bezirksrevisorin hat das OLG den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren (nur) auf 951.262,83 € festgesetzt. Dieser Betrag entspreche der Summe der aufgrund der Arrestanordnung gepfändeten Bargeldbeträge, Bankguthaben und möglichen Forderungen des Angeschuldigten gegen das Hauptzollamt Stralsund und die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg auf Rückzahlung einbezahlter Geldbeträge und des vom OLG mit jeweils 5.000 € geschätzten Zeitwerts der beiden Rolex-Armbanduhren.

Dem weitergehenden Antrag ist das OLG nicht gefolgt. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers in dem Beschwerdeverfahren bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeschuldigten an der Aufhebung der Arrestanordnung als Voraussetzung dafür, die daraufhin tatsächlich gesicherten Vermögenswerte wieder zur eigenen Verfügung zu erhalten. Der Gegenstandswert ergebe sich dagegen nicht aus der bloßen Möglichkeit, dass noch (weitere) Wertgegenstände/Forderungen bis zum Höchstbetrag der Arrestanordnung der Einziehung unterliegen könnten, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – bis zur Aufhebung der Arrestanordnung nicht erkennbar war, dass es zu weiteren Pfändungen hätte kommen können. Soweit das Interesse des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren deshalb vorliegend auch darauf gerichtet gewesen sein sollte, die Anordnung des dinglichen Arrests über einen Betrag von knapp 22,5 Mio. € zu beseitigen, um künftige Pfändungen bis zu diesem Höchstbetrag zu verhindern, misst das OLG dem angesichts der Tatsache, dass seit dem Erlass der Anordnung im August 2014 keine über die bisher erfolgten Pfändungen hinausgehenden Vermögenswerte des Angeschuldigten festgestellt werden konnten, die Arrestanordnung sich also insoweit als nicht „werthaltig“ erwiesen hat, dem „überschießenden“ Arrestbetrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert bei.

Einem Pflichtverteidiger wäre es wegen der Beschränkungen in den §§ 49, 13 RVG egal, der Wahlverteidiger wird nicht so erfreut sein.

Abtretung in der Vollmacht, oder: Dann aber aufgepasst bei der Gestaltung der Vollmacht

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Ich hoffe die Vatertagsgänger sind alle wieder zu Hause :-), so dass ich mit den freitäglichen Gebührenpostings starten kann.  Zunächst der OLG Rostock, Beschl. v. 30.04.2018 – 20 Ws 78/18.  Ein „zweigeteilter Beschluss“ = mit zwei Problembereichen, von denen ich hier nur eins darstellen will. Das andere ist ein wenig kompliziert und daher gut fürs Selbststudium geeignet.

Das Problem, das ich aus dem Beschluss hier aufgreifen will, hängt mit § 43 RVG zusammen, und zwar geht es um die Frage: Wirksamkeit der Abtretung der Kostenerstattungsansprüche in der Vollmacht.  Da geht es ja in der Rechtsprechung immer noch ein wenig hin und her. Ich erinnere da an den OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.03.2015 – 2 Ws 426/14 -, über den ich hier ja auch berichtet habe: Verteidiger aufgepasst: Keine Abtretung in der Vollmacht.

Das OLG Rostock grenzt sich von dem Beschluss ab. Es sieht in dem von ihm entschiedenen Fall die Abtretung als wirksam an, und zwar:

Weder dem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.08.2015 noch dem Rechtsmittel steht entgegen, dass sie nicht im Namen des früheren Angeklagten Te. als Kostengläubiger angebracht wurden, sondern von Rechtsanwalt J. im eigenen Namen. Denn der Angeklagte hat seine zukünftigen Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse bereits mit der Rechtsanwalt J. am 13.11.2013 erteilten und von diesem zu den Akten gereichten Vollmacht wirksam und unwiderruflich zur Abgeltung von dessen Honoraransprüchen (= Kosten und Auslagen) an diesen abgetreten (vgl. zur Wirksamkeit einer in die Vollmachtsurkunde aufgenommenen Abtretungserklärung Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 43 Rdz. 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015 – 2 Ws 426/14 – jeweils m.w.N.). Diese Abtretungserklärung scheitert auch nicht an der Vorschrift des § 305c BGB, denn die betreffende Textpassage war in der Vollmachtsurkunde gegenüber den übrigen darin enthaltenen Regelungen eigens durch Fettdruck besonders hervorgehoben worden, weshalb der Senat davon ausgehen kann, dass sie für den Mandanten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages klar erkennbar und deshalb nicht überraschend war.

Die Wirksamkeit dieser Abtretung wurde durch die spätere Kündigung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags und den Widerruf der Vollmacht nicht berührt. Insoweit ist zwischen der vertraglich vereinbarten Forderungsabtretung einerseits (§ 398 BGB) und der einseitig erteilten Verteidigervollmacht andererseits zu unterscheiden (§ 168 Satz 2 BGB). Während die Vollmacht auch durch einseitige Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht wirksam widerrufen werden konnte (§ 167 Abs. 1, § 168 Satz 3 BGB), gilt dies für die Abtretungsvereinbarung nicht.

Auch die nochmalige Abtretung seiner gegen die Staatskasse bestehenden Ansprüche auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen durch den vormals Angeklagten vom 16.04.2015 an seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. lässt die Wirksamkeit der früheren Abtretung an Rechtsanwalt J. unberührt (vgl. Burhoff a.a.O. Rdz. 11).“

Also: Abtretung in der Vollmacht ist möglich, wenn man die zivilrechtlichen Vorgaben beachtet. Das war hier der Fall.

Und wenn die Abtretung wirksam ist, dann treten alle zivilrechtlichen Folgen ein, also z.B. wie hier, dass eine nachfolgende weitere Abtretung unwirksam ist = ins Leere geht. Und im Verfahren ist dann die Aufrechnung der Staatskasse unwirksam. Das betrifft alle Ansprüche der Staatskasse, also die betreffend bezahlte Pflichtverteidigergebühren, eine Pauschvergütung oder Gerichtskosten. Voraussetzung ist dann aber natürlich, dass die Abtretungsurkunde zur Akte gereicht worden ist.

Blutentnahme nach altem Recht – „gesund gebetet“ nach neuem Recht, oder: Asche auf mein Haupt

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Da sag noch mal einer, dass Internet mache dumm. Mitnichten. Jedenfalls hat es mir auf die Sprünge geholfen bzw. eine Diskussion, die wir in der der Facebook-Gruppe „Verk-Forum“ „VerkR-Forum“ unter Verkehrsrechtlern geführt haben. Es ging um die Frage der Anwendbarkeit der Neuregelungen in der StPO durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202)“ auf Altfälle. Und zwar konkret um die Anwendbarkeit der Änderungen in § 81a Abs. 2 StPO – Stichwort „Richtervorbehalt“ bei Verkehrsdelikten. Ja, es ist Verfahrensrecht und damit auch in laufenden Verfahren anwenden. Das hatte ich auf dem Schirm: Aber: Ich hatte die Auffassung vertreten, dass „Altfälle“, in denen Fehler gemacht worden sind oder sein können, nicht mit der Neuregelung gesund gebetet werden können.

Nun, ein Kollege hat sich da gestern von einem AG eines Besseren – zumindest eines anderen – belehren lassen müssen. Dort ist ihm nämlich der OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 – 1 Ss 94/17 – entgegengehalten worden. In dem hat das OLG zu der Frage Stellung genommen und sie anders – siehe den letzten Absatz – beantwortet:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung hätte nicht zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden dürfen, weil diese seinerzeit nicht wirksam in die Blutentnahme eingewilligt habe und diese Maßnahme auch nicht richterlich angeordnet worden sei, wäre auch unbegründet.

Nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO in der ab dem 24.08.2017 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 (BGBl. I S. 3202) bedarf die Entnahme einer Blutprobe ohne Einwilligung des Betroffenen dann keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 316 StGB begangen worden ist. So ist es hier.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte auf die sie kontrollierenden Polizeibeamten wegen ihres „albernen“ und immer wieder von Lachen begleiteten Verhaltens einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Zudem hatte sie selbst angegeben, vor Fahrtantritt Alkohol zu sich genommen zu haben. Die noch vor Ort durchgeführte Vorprobe mittels eines Atemalkoholmessgeräts hatte eine BAK von 1,3 Promille ergeben. Damit lag zum Zeitpunkt der Blutentnahme ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat nach § 316 StGB vor. Die Anordnung zur Blutentnahme durfte deshalb nach dem nunmehr geltendem Recht durch die Staatsanwaltschaft oder durch ihre Ermittlungspersonen erfolgen, wobei kein Anordnungsvorrang der Staatsanwaltschaft vor den Polizeibeamten besteht (so schon zum bisherigen Recht König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 81a StPO, Rdz. 5 m.w.N.).

Bei § 81a StPO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die mit ihrem Inkrafttreten sofortige Geltung beansprucht, wenn keine abweichende Übergangsregelung getroffen wurde. Das ist hier nicht der Fall. Das strafrechtliche (materiell-rechtliche) Rückwirkungsverbot gilt in diesen Fällen nicht.

Selbst wenn die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten seinerzeit nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, könnte dieser Verfahrensfehler deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu Urteilsaufhebung führen, weil die Maßnahme dem jetzt geltenden Recht entspricht (BayObLG NJW 2005, 1592; OLG Hamburg NJW 1975, 988; vgl. für die Verwertbarkeit von TKÜ-Maßnahmen auch BGH NJW 2009, 791, 792).“

Ich habe inzwischen das BayObLG und die BGH-Entscheidung nachgelesen – das ist BGHSt 53, 64. Und ich muss einräumen: Leider so etwas von deutlich, dass man daran wohl nicht vorbei kommt. Es werden also „falsche Altfälle“ „gesund gebetet“. Ich sehe es nach wie vor anders, weil es es sich um abgeschlossene Sachverhalte handelt, die m.E. nach dem zum Zeitpunkt des Handelns gültigen Recht beurteilt werden müssen. Das hat m.E. nichts damit zu tun, das im Verfahrensrecht das Rückwirkungsverbot grundsätzlich nicht und neues Verfahrensrecht auch in laufenden Verfahren anzuwenden ist. Eben: „Laufende“ Verfahren. Zudem wendet man ja z.B. auch nicht auf abgeschlossene Fälle, in denen der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPo gelten würden, nun diese Neuregelung an und ordnet nachträglich einen Pflichtverteidiger bei. Aber die Rechtsprechung sieht es wohl anders, was ich – räume ich ein – übersehen habe. Also: Asche auf mein Haupt.

In der Sache: Man kann den autofahrenden Mandanten als Verteidiger nur raten: Bloß nicht bei einer Polizeikontrolle lachen und  „albern“ sein. Das könnte dann für „bestimmte Tatsachen“ i.S. des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO reichen. M.E. ein wenig weit her geholt.  Allein würde mir das nicht reichen. Die Frage stellte sich hier aber nicht. Denn die Angeklagte hatte Alkoholkonsum vor Fahrtantritt eingeräumt. Das reicht dann….

Also: Beide etwas gelernt…. 🙂 .

Akteneinsicht III, oder: Wenn das Steuergeheimnis der Akteneinsicht entgegensteht

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So, und hier dann Akteneinsicht III. Es geht um die Akteneinsicht in einem schon länger beim LG Schwerin anhängigen Steuerstrafverfahren – die Sache war schon einmal beim BGH und ist von dort mit Urteil v. 08.10.2014 – 1 StR 114/14 zurückverwiesen worden. In dem Verfahren ist 2015 vom damaligen Vorsitzenden der Wirtschaftstrafkammer den Verfahrensbevollmächtigten der in einem Zivilprozess vor dem LG Karlsruhe beklagten Parteien auf deren Anträge hin unbeschränkte Einsicht in die Akten des Steuerstrafverfahrens gewährt worden. In dem Zivilverfahren geht es um Schadenersatzforderungen in Höhe von 750 Mio. EUR, die offenabr mit dem Steuerstrafverfahren zusammenhängen. U.a. der Angeklagte hatte 2015 Beschwerde gegen die Verfügungen des damaligen Vorsitzenden eingelegt. Jetzt wird Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügungen begehrt. Der Angeklagte hatte damit Erfolg. In dem Zusammenhang macht das OLG im OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 – 20 Ws 146/17 – Ausführungen zum der Akteneinsicht entgegenstehenden Steuergeheimnis:

„(2) Eine weitere, der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte entgegenstehende bundesgesetzliche Verwendungsregelung ergibt sich aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO).

Verbliebener Gegenstand des Strafverfahrens ist u.a. der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe am 01.10.2004 für das Geschäftsjahr 2003 eine unrichtige Umsatzsteuererklärungen für die O. beim Finanzamt Wismar abgegeben und dadurch Steuern in Höhe von rund 1,54 Mio. € hinterzogen. Die bei den dazu geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen angefallenen Unterlagen, darunter Ablichtungen aus den Akten des Finanzamts Wismar über die bei der O. durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Betriebsprüfung), sind Aktenbestandteil. Zudem sind die letztgenannten Akten der Strafkammer nach § 147 Abs. 1 StPO vollumfänglich als Beiakten vorzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.07.2015 – 20 VAs 2/15 -, juris).

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Hierzu gehören nicht nur der Name und steuerlich relevante Umstände, wie Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die Tatsache, dass bei bestimmten Steuerpflichtigen eine Steuerfahndungsprüfung oder ein Bußgeld- und Strafverfahren durchgeführt wurde (Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 30 Rn. 32; BFH vom 30. September 2002 VII B 137/01, juris). Das Steuergeheimnis stellt eine Datenschutzbestimmung besonderer Art dar und ist gleichzeitig im Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch grundrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 15, ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfG vom 17. Juli 1984 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BStBl II 1984 634) verbürgt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1).

Ein Ausnahmetatbestand nach § 30 Abs. 4 AO, der zugunsten der im Zivilverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe Beklagten eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses zuließe, ist nicht ersichtlich.

Die Gewährung von Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens einschließlich etwaiger Beiakten der Finanzverwaltung berührt deshalb den sachlichen und persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts des Angeklagten und stellt einen unzulässigen Eingriff dar.“

Die betriebsbereits Blitzer-App auf dem Smartphone – auch beim OLG Rostock kostet das ein Bußgeld

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So, ein paar Entscheidungen zu moderner Technik hängen schon seit längerem in meinem Blogordner. Ich habe die Postings dazu immer wieder verschoben, inzwischen sind die Entscheidungen auch schon an anderer Stelle gelaufen. Ich bringe sie dann der Vollständigkeit halber dann aber doch noch.

Das ist zunächst der OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17 (Z) – zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO vorliegt, wenn auf einem Smartphone während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eine sog. Blitzer-App aktiviert ist, die bei der Annäherung an Verkehrsüberwachungsgeräte Alarm auslöst. Das OLG Rostock hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO bejaht. Der Leitsatz der Entscheidung:

„Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.“

Das OLG folgt in seiner Argumentation dem OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 (vgl. dazu: Die Blitzer-App auf dem Smartphone – lieber nicht, das gibt nämlich ein Bußgeld). Darum soll es hier mit dem Leitsatz sein Bewenden haben.

Nun ja, vielleicht dann doch eine Anmerkung: Die „Geschichte“ dürfte damit ausgestanden sein. Denn ich wage mal die Behauptung, dass kaum ein anderes OLG von der Rechtsprechung der OLGe Celle und Rostock abweichen wird. Daher „Finger von die Dinger“ 🙂 .