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Lachen während der Hauptverhandlung – das kostet dann ggf. 150 EUR, oder: Teures Lachen

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Vor einiger Zeit ist in einigen anderen Blogs schon über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 50/17 – berichtet worden, allerdings nur auf der Grundlage der dazu vom OLG herausgegebenen PM. Mir reicht(e) das – i.d.R. – nicht aus und daher habe ich den Volltext beim OLG angefordert. Und der ist dann in der vergangenen Woche eingegangen.

Es geht um die Verhängung eines Ordungsgeldes gegen eine Zeugin. Die war nach ihrer Vernehmung noch als Zuschauerin im Gerichtssaal geblieben. Als der nächste Zeuge an der Reihe war, kommentierte die Zeugin dessen Aussage durch mehrfaches Lachen und Zurufe, wie „Das stimmt nicht!“. Zwei Ermahnungen durch die Amtsrichterin halfen nichts. Die Frau lachte ein weiteres Mal. Hierfür verhängte die Richterin dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- EUR ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Die Zeugin ist mit ihrer Beschwerder beim OLG gescheitert;

„Auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 178 GVG kann u.a. gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 2). Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hatte die zuvor als Zeugin vernommene und nun als Zuhörerin anwesende Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor zwei Mal ermahnt worden war, Zurufe und Lachen zu unterlassen, erneut gelacht. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Vorsitzenden unterschrieben worden, so dass kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den Sachverhalt davon teilweise abweichend dargestellt hat, folgt der Senat deshalb nicht.

Ein derartiges Verhalten stellt eine Ungebühr gegenüber dem Gericht dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Prozesssituation möglicherweise einer emotionalen Belastung ausgesetzt war, so war es für das Gericht nicht hinnehmbar, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin durch Zurufe, wie etwa „Das stimmt nicht!“ und Lachen fortwährend gestört wurde, zumal nicht auszuschließen war, dass diese Störungen das Aussageverhalten des Zeugen beeinflussen. Die Vernehmung von Zeugen in einem Gerichtsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Gerichtsvorsitzenden und anschließend durch Befragung durch weitere Prozessbeteiligte und keineswegs durch Zurufe oder anderweitige Unmutsäußerungen aus dem Zuhörerraum, mögen sie auch aus deren subjektiver Sicht ein berechtigtes Anliegen verfolgen.

Auch stellt sich die Verhängung des Ordnungsgeldes als angemessene Reaktion auf das Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Bei einer einmaligen Entgleisung hätte ein Ordnungsmittel nach § 178 GVG möglicherweise noch entbehrlich sein können. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Ermahnungen nicht von weiteren Störungen abhalten ließ, verblieb als letztes Mittel die Verhängung eines Ordnungsmittels, das auch in der festgesetzten Höhe angemessen erscheint.“

Niederlegung des Mandats vom Rechtsanwalt angedroht: Geht dadurch der Vergütungsanspruch verloren?

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Der Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Und das gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat. Das iat das Fazit aus dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2016 – 2 U 85/16 – und dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 2 U 85/16. Entschieden worden ist vom OLG über die Rückzahlungsklage eines ehemaligen Mandaten. Der nahm die beklagten Rechtsanwälte auf Rückzahlung von 6.000 € gezahltem Anwaltshonorar in Anspruch. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses in einer Scheidungssache einen weiteren Rechtsanwalt beauftragt. Dieser hatte dann sofort mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Kollegen darüber zu informieren. Die beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurze Zeit später, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte dann auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das OLG Oldenburg hat die Berufung des Klägers zurück gewiesen.

Das OLG geht von dem Grundsatz aus, wonach nach einer gem. § 627 BGB für beide Vertragspartner jederzeit möglichen Kündigung des Anwaltsvertrags der Rechtsanwalt grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB) behält.

Und das OLG sieht keinen Grund, davon abzuweichen. Ein vertragswidriges Verhalten der beklagten Rechtsanwälte liege nicht vor. Auch die zweite Alternative des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der eine Beschränkung des Vergütungsanspruches der Rechtsanwälte in Betracht kommen könnte, hat das OLG verneint. Die beklagten Rechtsanwälte hätten den Kläger nicht durch ein vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setze ein schuldhaftes Verhalten i.S.d. §§ 276, 278 BGB voraus (BGH NJW 1995, 1954; NJW 2011, 1674). Dafür reiche aber nicht jeder geringfügige Vertragsverstoß des Dienstverpflichteten aus (BGH, a.a.O.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein vertragswidriges Verhalten obliegt dem Mandanten als Auftraggeber, da er sich gegenüber der grundsätzlichen Vergütungspflicht des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf eine Ausnahme beruft (BGH, a.a.O.). Die Beklagten haben nach Auffassung des OLG nicht vertragswidrig verhalten, indem sie eine weitere Zusammenarbeit mit dem neuen Rechtsanwalt ablehnten. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Einbeziehung des Rechtsanwalts von Anfang an ausdrücklich Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags war.

Von Bedeutung ist in dem vom OLG entschiedenen Zusammenhang, dass teilweise bereits die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts als vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers angesehen wird, da hierdurch Zweifel an der Tauglichkeit des ursprünglich beauftragten Rechtsanwalts zum Ausdruck kommen können, was dann den ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt zur Abmahnung und Kündigung berechtigt. Im Übrigen hat das OLG auch in Inaussichtstellen einer Mandatsniederlegung kein vertragswidriges Verhalten der Beklagten gesehen. Von einem vertragswidrigen Verhalten durch Androhung einer Mandatsniederlegung könne nur dann ausgegangen werden, wenn diese grundlos erfolgte (BGH NJW 2020, 2774; NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2006 – 24 U 190/05). Die beklagten Rechtsanwälte hatten aber ein berechtigtes Interesse daran gehabt, nicht weiter mit dem neuen Rechtsanwalt zusammen zu arbeiten.

Und erneut: Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Vielleicht gibt der Bezirksrevisor ja jetzt Ruhe

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Ich komme dann heute noch einmal auf die „kostenneutrale“ Umbeiordnung des Pflichtverteidigers zurück. Darüber hatte ich neulich schon in zwei Postings berichtet, und zwar über den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.o1.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 (vgl. Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Wie ist das dann mit Fahrtkosten usw.?)  und den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 (Nochmals kostenneutrale Umbeiordung, oder: Wie ist das mit den Mehrkosten?). Inzwischen liegt die Beschwerdeentscheidung des OLG Oldenburg zu dem LG Osnbarück-Beschluss vor, die mir der Kollege Pagels aus Menden übersandt hat. Der Vollständigkeit halber stelle ich den OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 Ws 122/17 – dann hier auch noch vor, schon um zu zeigen, dass dass OLG an seiner (zutreffenden) Rechtsauffassung festhält:

„Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (1 Ws 170/15) ausgeführt hat, soll durch die – wie hier – einvernehmliche Auswechselung des bestellten Verteidigers dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden zwar die Fiskalinteressen des Staates geschützt. Diese können aber nicht weiterreichen, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können. Mit anderen Worten: Eine Umbeiordnung ist aus fiskalischen Gründen lediglich dann ausgeschlossen, wenn schon eine anfängliche Bestellung nicht möglich gewesen wäre.

Gemessen daran ist hier nicht ersichtlich oder mit der Beschwerde vorgetragen worden, dass der Ermittlungsrichter eine anfängliche Bestellung des jetzigen Verteidigers, unterstellt der Beschuldigte hätte eine solche von Beginn an gewünscht, hätte versagen können. Daher sind die hier im Vergleich zur früheren Pflichtverteidigerin höher angefallenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder zu erstatten.“

Vielleicht gibt die Landeskasse ja jetzt Ruhe.

OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?

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Der Kollege Bäumer aus Ibbenbüren hat mir in der vergangenen Woche den OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 – übersandt, der sich (mal wieder) mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren befasst. Der Kollege war dann über die Entscheidung, wie er mir in der Übersendungsmail schreibt, dann doch sehr überrascht (gelinde ausgedrückt). Und nicht nur er, sondern ich nach Lesen des Beschlusses auch. Denn das OLG weicht in diesem Beschluss von seiner Rechtsansicht im OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 (dazu „Messdatei bei PoliscanSpeed nicht bekommen“ – Verletzung des rechtlichen Gehörs) ab. Eigene Begründung: M.E. keine, es sei denn man sieht den Verweis auf die (falsche) Rechtsprechung des OLG Bamberg als Begründung an (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 und dazu: „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0):

Der Senat hatte vielmehr in seinem Beschluss vom 6.5.2015 (DAR 2015, 406) ausgeführt, dass dem Betroffenen die Messdatei, da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung sei, zugänglich gemacht werden müsse. Dem Senatsbeschluss vom 6.5.2015 lag allerdings die – auch als solche bezeichnete Ausnahmesituation – zugrunde, dass sich auch das Amtsgericht erfolglos um Herausgabe der Messdatei bemüht, den Betroffenen aber gleichwohl verurteilt hatte.

Soweit es um die Frage geht, ob ein in der Hauptverhandlung durch Beschluss abschlägig beschiedener Antrag auf Herausgabe einer Kopie der Messdatei im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit Erfolg gerügt werden kann, hält der Senat an dem im Beschluss vom 6.5.2015 genannten Grundsatz eines Anspruchs auf Zugänglichmachung der Messdatei nicht fest.

Der Senat folgt vielmehr dem ausführlich begründeten Beschluss des OLG Bamberg (DAR 2016, 337 ff.; zustimmend: König DAR 2016, 362, 371) wonach die Ablehnung eines Antrages der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger so genannter Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Betroffenen und ihren Verteidigern durch diese Entscheidung erschwert wird, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung aufzuzeigen. Dies ist allerdings die Konsequenz aus der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Sachaufklärung mit bestimmten Beweismitteln erfolgt, etwa einem Gutachten. Ansonsten wäre das standardisierte Messverfahren unbrauchbar (Krenberger, Anmerkung zu OLG Bamberg a.a.O.,juris PR-VerkR 19/ 2016). Das Bußgeldverfahrän ist als Massenverfahren des täglichen Lebens vielmehr auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet, zumal es „nur“ der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient (BGHSt 39, 291 ff).

Fazit: (Auch) das OLG Oldenburg geht (bei standardisierten Messverfahren) nunmehr anders als zuvor nicht mehr davon aus, dass der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Recht auf Übersendung der Messdatei hat. Ein solches Recht bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn nicht nur der Betroffene bzw. sein Verteidiger sondern auch das verurteilende Gericht erfolglos die Überlassung der Messdatei verlangt haben. Und damit sind wir m.E. beim Teufelskreis II. Denn, wenn die Akten nur dann beigezogen werden müssen, wenn das Gericht die Überlassung der Messdatei selbst auch für erforderlich hält, stellt sich die Frage, wie ich als Verteidiger das Gericht dazu bewegen soll, die Akten beizuziehen. Dazu bedarf es konkreten Vortrags, den ich aber nur nach Einsicht in die Akten vortragen kann. Dafür benötige ich die Akten(die Messdate, die ich aber ….. Ja, Teufelskreis II.

Was mir an der Entscheidung besonders sauer aufstößt: Sie kommt vom Einzelrichter des Senats. Die Entscheidung vom 06.05.2015, an der man nicht mehr festhält, war hingegen eine Senatsentscheidung. Der Einzelrichter bestimmt in Oldenburg also die Rechtsprechung des (Gesamt)Senats. M.E. hätte er an den Senat abgeben und es hätte in Dreierbesetzung entschieden werden müssen.

Eine Divergenzvorlage zu anders lautender Rechtsprechung des OLG Celle (vgl. Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16) (vgl. den OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 und dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) gibt es nicht. Die braucht man aus den „zutreffenden Gründen des Beschlusses des OLG Bamberg vom 5.9.2016 (3 Ss OWi 1050/16)“ nicht (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 und Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).  Das OLG Oldenburg drückt sich also mit derselben Begründung vor der Vorlage an den BGH. Vor wem hat man da eigentlich Angst? Befürchtet man, dass es nach der Entscheidung des 4. Strafsenats nur noch einen Scherbenhaufen „standardisiertes Messverfahren“ gibt?

Allerdings: Im Ergebnis hat das OLG zu Recht nicht vorgelegt, warum dann aber die überflüssigen Ausführungen? Denn es hat das amtsgerichtliche Urteil aus einem anderen Grund aufgehoben. Und der/das ist das einzig Erfreuliche an der Entscheidung. Das OLG sieht nämlich wenigstens ein Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, da nur so beurteilt werden könne, ob ein geeichtes Messgerät und also ein standardisiertes Messverfahren im Einzelfall überhaupt vorliegt.

Nochmals kostenneutrale Umbeiordung, oder: Wie ist das mit den Mehrkosten?

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Ich hatte neulich über den LG Osnabrück, Beschl. v. 20.01.2017 – 6 Ks – 720 Js 38063/16 – 10/16 – berichtet. Da ging es um die kostenneutrale Umbeiordnung (vgl. Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Wie ist das dann mit Fahrtkosten usw.?). In dem Beschluss hatte das LG den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 Ws 170/15 – zitiert und als Beleg für seine Auffassung angeführt. Den Beschluss habe ich mir besorgt und stelle ihn hier dann heute vor, obwohl er schon ein wenig älter ist.

Das OLG macht in seiner Entscheidung ganz interessante Ausführungen zur Umbeiordnung und den ggf. entstehenden Mehrkosten, auf die man sich als Verteidiger in vergleichbaren Fällen berufen sollte/kann:

„Mit dem Verzicht von Rechtsanwältin B. auf die Mehrkosten ist zunächst klargestellt, dass die bei Rechtsanwalt D. angefallenen Gebühren nicht nochmals von ihr geltend gemacht werden sollen und sie auf diese verzichtet. Dass im Falle ihrer Beiordnung Mehrkosten dadurch entstehen, dass sie ihren Kanzleisitz in Hannover unterhält und daher – im Vergleich zu dem in Osnabrück ansässigen Rechtsanwalt D. – insbesondere höhere Reisekosten zur JVA in Vechta und zu späteren Hauptverhandlungsterminen in Os­nabrück anfallen, steht der Auswechselung des Verteidigers nicht entgegen, auch wenn Rechtsanwältin B. auf diese Mehrkosten nicht explizit verzichtet hat.

Denn durch die einvernehmliche Auswechselung des beigeordneten Verteidigers soll dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt. Mit dem Erfordernis, dass keine Mehrkosten entstehen dürfen, werden die Fiskalinteressen geschützt: Der Fiskus soll durch den Sinneswandel des Beschuldigten nicht belastet werden. Die so zu schützenden Fiskalinteressen reichen aber nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können.

Letzteres ist hier der Fall.

Nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist der zu bestellende Verteidiger nicht mehr möglichst aus der Zahl der im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte auszuwählen. Nach der Gesetzesbegründung stellt die Überschreitung der Grenzen eines Gerichtsbezirks wegen der allgemein erhöhten Mobilität keinen tauglichen Anhaltspunkt mehr für zu erwartende Verfahrensverzögerungen dar und es sind bei der Auswahl des Verteidigers andere Faktoren mit zu berücksichtigen, die dem Kriterium der Gerichtsnähe mindestens gleichwertig erscheinen wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger, die Möglichkeit der Verständigung in der Muttersprache oder eine besondere Qualifikation; nur daneben sind auch die durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (BT-Drucksache 16/12098, S. 20).

Gemessen an diesen Maßstäben hätte Rechtsanwältin B. anstelle von Rechtsanwalt D. von vornherein beigeordnet werden können. Die Angeschuldigte legt ein Vertrauensverhältnis zu ihr dar und die Entfernungen von Hannover nach Osnabrück bzw. Vechta sind nicht größer als die, die auch innerhalb des Landgerichtsbezirks Osnabrück – etwa zwischen Papenburg und Osnabrück – möglich sind. Die mit einer Anreise innerhalb des Gerichtsbezirks verbundenen Verzögerungen müssen hingenommen werden, darüber hinausgehende Verfahrensverzögerungen sind bei einer Anreise vom Kanzleisitz in Hannover nicht zu besorgen. Für die zu erwartenden Reisekosten gilt entsprechendes; auch sie bewegen sich in einer Größenordnung, wie sie auch im Falle einer Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Verteidigers entstanden wären.

Bei dieser Sachlage bedarf es daher keiner Entscheidung, welche Anforderungen an das zwischen Beschuldigtem und Verteidiger bestehende Vertrauensverhältnis und dessen Darlegung gegenüber dem Gericht zu stellen sind (siehe etwa die Zusammenstellung bei Lehmann, NStZ 2012, 188) und welches Gewicht den durch die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers entstehenden Mehrkosten im Rahmen der dem Gericht eröffneten Ermessensentscheidung beizulegen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.9.2010 – 2 Ws 594/10, juris; OLG Köln, Beschluss vom 29.6.2012 – 2 Ws 485/12, juris; gegen jedwede Relevanz von Kostengesichtspunkten nach der Neufassung: KMR/Haizmann, § 142 Rn 22; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 142 Rn. 27).“

So ein OLG-Beschluss macht dann doch vielleicht noch ein wenig mehr her als „nur“ ein LG-Beschluss 🙂 .