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Kostenansatz von rund 174.000 € nach Geldstrafe von 80 TS zu je 15 €: So nicht

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Der Verurteilte ist vom AG zusammen mit einem Mitangeklagten wegen wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem KG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Außerdem sind ihm auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Es kommt dann der Kostenansatz der Gerichtskasse. Der enthält auch eine Position von rund 174.000 € für Telekommunikationsüberwachungskosten. Die waren in einem Ermittlungsverfahren angefallen, dem der Verdacht einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schleusung von Ausländern gemäß §§ 92 a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 AuslG zu Grunde lag. Der Tatverdacht konnte jedoch nicht erhärtet werden, sodass die Staatsanwaltschaft schließlich nur wegen vor-sätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG angeklagt hatte.

Der Verurteilte hat gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG Beschwerde eingelegt, die beim OLG München im OLG München, Beschl. v. 17.10.2013 – 4 Ws 135/13 – vorläufig Erfolg hatte. Das OLG hat die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung aufgehoben. Es rügt insbesondere, dass sich das LG angesichts der Höhe der geltend gemachten Summe nicht ausreichend mit der Zahlungspflicht des Verurteilten auseinander setzt.

Und dann gibt es noch Segelanweisungen, nämlich:

1. Die Höhe und die Zusammensetzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind zu erläutern. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf die Kostenakten reicht angesichts der großen Rechnungssumme und des Umstands, dass die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation in keinem direkten Zu-sammenhang mit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat steht, nicht aus.

2. Das Landgericht hat (s. dort II. 1. Absatz) zu Unrecht § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG angewendet, denn diese Vorschrift gilt nur für das vor dem Oberlandesgericht geführte Verfahren der weiteren Beschwerde. Das Landgericht wird sich daher mit der Kostenrechnung im Ganzen zu befassen und im Detail zu prüfen ha-ben, welche aus den Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen resultie-renden Kosten in Vorbereitung der gegen den Beschwerdeführer geführten Klage entstanden sind.

3. Gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen aus einer Überwachung der Tele-kommunikation erlangte Zufallserkenntnisse zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu de-ren Aufklärung eine solche Maßnahme nach § 100a StPO hätte angeordnet werden dürfen.

Wegen des Verdachts einer Straftat nach dem KWG wäre eine Anordnung ge-mäß § 100a StPO unzulässig gewesen. Erkenntnisse aus der Überwachung der Telekommunikation des Mitangeklagten I. A. B. durften daher gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Beweisführung gegen die beiden Angeklagten nicht verwendet werden (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 100a Rdn. 34, § 477 Rdn. 5). Es ist dem Senat jedenfalls bislang nicht möglich zu erkennen, warum angesichts dieser Rechtslage die durch die Überwachung der Telekommunika-tion verursachten Kosten Teil der von § 464 a StPO erfassten Verfahrenskos-ten sein sollen. Ist die Verwendung gemäß § 100a StPO erlangter, personenbezogener Daten in anderen Strafverfahren unmittelbar zu Beweiszwecken nicht zulässig, so können auch die dadurch verursachten Kosten nicht zum Gegenstand der Verfahrenskosten des allenfalls mittelbar (s. Meyer-Goßner aaO § 477 Rdn. 15) von Erkenntnissen aus der Anordnung nach § 100a StPO berührten anderen Strafverfahrens wegen einer Nichtkatalogtat gemacht werden.“

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass im Strafverfahren nicht unbedingt die verhängte Strafe das eigentliche „Übel“ sein kann, sondern dass im Kostenansatz, mit dem gegen den Verurteilte die im Verfahren entstandenen Verfahrenskosten eine viel stärkere Belastung liegen kann. Hier war der Verurteilte nämlich nur zu einer (kleinen) Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt worden. Dem stand eine Forderung der Staatskasse von rund 174.000 € gegenüber, die vornehmlich auf die Telekommunikationsüberwachungskosten zurückgingen. Diese bezogen sich allerdings auf einen Vorwurf, der dann nicht Gegenstand der Anklage geworden ist. Insoweit weit das OLG – verhältnismäßig versteckt – auf § 465 Abs. 2 StPO hin. Danach können besondere Auslagen, die durch Untersuchungen entstanden sind, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Eine Vorschrift, die leider häufig übersehen wird und hier auch übersehen worden ist. Den Weg über § 465 Abs. 2 StPO hätte der Verteidiger des Verurteilten hier auf jeden Fall gehen müssen und auch können, indem nach § 464 Abs. 3 StPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt worden wäre. Die Chance ist leider verpasst, so dass das OLG von der (nicht angegriffenen) Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils ausgehen musste.

Insbesondere die Punkte 1 und 3 der Segelanweisung dürften aber den Verurteilten hoffnungsfroh stimmen.

Blind über die Straße – falsch fahrender Radfahrer: Was überwiegt?

FahrradfahrerAls Münsteraner interessieren mich natürlich Entscheidungen mit und um das Fahrrad besonders :-), und zwar nicht nur owi-/strafrechtliche Entscheidungen sondern vor allem auch die zivilrechtlichen, die meist in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen mit Fahrradbeteiligung ergehen. Daher der Hinweis auf das OLG München, Urt. v. 26.07.2013 – 10 U 3593/12-, das den „Zusammenstoß“ eines Fußgängers mit einem Fahrradfahrer und die Haftungsverteilung zum Gegenstand hat.

Wenn ich die knappen Entscheidungsgründe richtig verstehe, war die klagende Fußgängerin verdeckt durch einen Van abends im Dunklen beim Überqueren der Straße hinter dem Van auf einen Fahrradweg getreten und auf den unmittelbar auf dem Radweg in entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h fahrenden beklagten Radfahrer getroffen. Das OLG nimmt u.a. zur Haftungsverteilung Stellung:

„Das Erstgericht ist in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung (§ 529 I Nr. 1 ZPO) zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin, verdeckt durch den Van, am 28.02.2008 gegen 21.05 Uhr in Höhe der D. Straße 78 in M. hinter dem Van auf den Fahrradweg getreten und auf den unmittelbar auf dem Radweg in entgegengesetzter Richtung mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h fahrenden Beklagten getroffen ist, wodurch es zu einer Kollision gekommen ist. Dass der Beklagte ohne Licht gefahren ist, hat das Erstgericht in ebenfalls nicht zu beanstandender Beweiswürdigung für nicht erwiesen erachtet.

Anders als das Erstgericht hält der Senat bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge das verbotswidrige Radfahren in entgegengesetzter Richtung im Hinblick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die räumliche Enge, für wesentlich gravierender als das Fehlverhalten der Klägerin, die lediglich ohne nach links zu schauen durch die parkenden Autos den Radweg querend zu ihrer Wohnung gelangen wollte. Der Senat hält im Hinblick auf dieses deutliche Fehlverhalten des Beklagten eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Beklagten für angemessen (vgl. auch LG Hannover vom 16.09.1994, zfs 1995, 328).“

„Dritte Halbzeit“: „Cosa Nostra“ gegen „Schickeria“

Wir allen kennen den Begriff der „dritten Halbzeit“. Gemeint sind damit Ausschreitungen vor und/oder nach einem Fußballspiel. Damit hat sich vor einiger zeit der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2013, 1 StR 585/12 (vgl. hier: “Komm lass uns kloppen” – Die ggf. strafbare “dritte Halbzeit”) befasst. Nun hat das OLG München nachlegen müssen. Bei ihm ging es um eine Auseinandersetzung im Vorfeld eines Fußballspiel zwischen den U-19-Mannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München.  Aufeinander getroffen sind die dem TSV 1860 München nahestehende Fangruppierung mit dem „schönen“ Namen „Cosa Nostra“ und die dem dem FC Bayern München nahestehende Fangruppierung „Schickeria“ :-).  Wegen der dabei stattgefundenen Körperverletzungen war es zu einer Verurteilung durch das AG München wegen Körperletzung gekommen. Die hat dann das OLG beschäftigt, das auf der Grundlage der o.a. BGH-Rechtsprechung den Freispruch durch das LG München I aufgehoben und damit die AG-Verurteilung „gehalten“ hat.

Die amtlichen Leitsätze des OLG München, Urt. v. 26.o9.2013 – 4 StRR 150/13 – lauten:

1. Eine Körperverletzungshandlung kann trotz Einwilligung auf Grund der konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und rechtswidrig sein (§ 228 StGB).

 2. Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilen-den unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

 3. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die eigene körperliche Integrität kann nur soweit gehen, als dadurch keine Grundrechte Dritter beeinträchtigt werden. Bei der Wahl des öffentlichen Verkehrsraums als „Austragungsort“ einer konsentierten Prügelei ist absehbar, dass unbe-teiligte Dritte in die tätlichen Auseinandersetzungen mit hineingezogen und in ihren Rechten, insbesondere in ihrer Willensentschließungsfreiheit und der körperlichen Integrität verletzt werden.

Fassungslos! Aufbewahrung von Erbrochenem für den Sachverständigen?

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich habe lange nicht mehr geschrieben, dass ich „fassungslos“ bin über einen Gerichtsbeschluss. Jetzt ist es aber mal wieder so weit, obwohl: Ich hätte auch schreiben können: Es ist „zum Kotzen“, wie manche Gerichte mit Angeklagten umgehen – und das böse „Wortspiel“ hätte sogar gepasst.

Auslöser für meinen Zorn ist ein Beschluss der 10. großen Strafkammer des LG Augsburg (auch das noch). Dort wird seit dem 17.09.2012 gegen einen Angeklagten die Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung u.a. durchgeführt. Gegen den Angeklagten besteht ein Haftbefehl, der aber außer Vollzug gesetzt ist.  Am 22.07.2013 beantragen die Verteidiger wurde Vorlage eines Attestes, das dem Angeklagten eine akute Gastroenteritis bescheinigte; es wird die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 22.07.2013 beantragt. Diesem Antrag kommt die 10. Strafkammer des LG Augsburg nach. Am 24.07.2013 befragte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S. den Angeklagten telefonisch nach seinem Gesundheitszustand und teilte dem Gericht anschließend mit, dass er den Angeklagten nicht für verhandlungsfähig halte. Daraufhin beauftragte die Vorsitzende der 10. Strafkammer am 24.07.2013 den Sachverständigen Dr. S., den Angeklagten persönlich zu untersuchen und dem Angeklagten auszurichten, dass er das aufgrund seiner Erkrankung an diesem Tag Erbrochenes in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen Dr. S. zur Untersuchung desselben zu übergeben habe. Gleichzeitig wurde der Hauptverhandlungstermin vom 24.07.2013 abgesetzt und weitere Verhandlungstermine auf den 05.08., 12.08., 10.09., 13.09., 17.09. und 20.09.2013 anberaumt.  Der Angeklagte wurde am Abend des 24.07.2013 von dem Sachverständigen Dr. S. untersucht. Das in einem verschlossenen Gefäß aufbewahrte Erbrochene des Angeklagten untersuchte der Sachverständige nicht.

Der Angeklagte legt Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 24.07.2013 ein und beantragte zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorsitzenden vom 24.07.2013, wonach er das von ihm Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen ggf. für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen habe.

Die Strafkammer hilft wegen der Terminsverfügung ab, legt aber im Übrigen dem OLG München vor. Und da holt sie sich dann – zutreffend – „eine Packung ab“. Denn das OLG sieht im OLG München, Beschl. v. 10.09.2013 – 3 Ws 661 und 662/13 – die Anordnung der Vorsitzenden als rechtswidrig an und findet harsche Worte, um das zu begründen:

„Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 GG) tiefgreifend beeinträchtigt. Dabei ist zu sehen, dass er sich als Angeklagter, gegen den ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, dieser Maßnahme nicht entziehen konnte, vielmehr die Vorführung zum nächsten Verhandlungstermin befürchten musste. Durch die getroffene Maßnahme wurde der Angeklagte entwürdigt und erniedrigt, es war einer der intimsten Bereiche des Angeklagten betroffen. Die Anordnung war getroffen worden, um die mit Attest vom 22.07.2013 bescheinigte akute Gastroenteritis des Angeklagten zu objektivieren. Eine Untersuchung des Erbrochenen war hierfür nicht zweckdienlich und fand dementsprechend im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen auch nicht statt. Auch wenn es sich vorliegend weder um eine prozessual überholte Verhaftung noch um eine Durchsuchungsanordnung, zu denen die überwiegende Anzahl der entsprechenden Gerichtsentscheidungen ergangen ist, handelt, sind gleichwohl die genannten Grundrechte des Angeklagten tiefgreifend berührt, zumal die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs auch nicht überspannt werden dürfen (BVerfG Beschluss vom 28.02.2013 2 BvR 612/12).

 Die am 24.07.2013 getroffene Maßnahme war nicht erforderlich und grob unverhältnismäßig. Die Erkrankung des Angeklagten begann am 20.07.2013, die angegriffene Anordnung wurde bereits am. 24.07.2013 getroffen, also am 5. Tag der Erkrankung des Angeklagten. Ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 29.07.2013 tritt bei derartigen Erkrankungen regelmäßig innerhalb von wenigen Tagen eine wesentliche Besserung ein. Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 79 Jahre alt ist und bereits erhebliche gesundheitliche Vorbelastungen hat. Insofern hätte die Erwägung nahe gelegen, dass eine derartige Erkrankung bei dem Angeklagten auch in Anbetracht der Wetterverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt (schwül und heiß) etwas länger andauern, kann als die üblichen wenigen Tage. Es konnte also noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Krankheit entziehen will, und deshalb schon am 5. Tag seiner Erkrankung ein Mindestmaß an Sicherheit hinsichtlich dieser Erkrankung gewonnen werden musste. Ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Angeklagte mehrere Wochen auf eine solche Erkrankung berufen hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls war die am 24.07.2013 getroffene Anordnung vom Ermessensspielraum der Vorsitzenden bei der Verfahrensleitung nicht mehr gedeckt, weil sie weder damals schon veranlasst noch auch nur annähernd verhältnismäßig war.

Dem ist wenig hinzuzufügen, außer der Frage: Was denkt man sich als Vorsitzende eigentlich, wenn man eine solche Anordnung trifft? Oder denkt man gar nicht? Sieht man nicht, dass man einen 79-Jährigen Angeklagten vor sich hat, der – unabhängig vom gegen ihn erhobenen Vorwurf – Rechte und auch als Angeklagter seine Menschenwürde behält. Sorry, man fasst es nicht, zumindest ich nicht. Daher: Fassungslos.

NSU-Verfahren heute: Aussetzungsantrag abgelehnt, Anklage wird verlesen

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Man muss ja auch, wenn man im Urlaub ist, auf dem Laufenden bleiben. Daher bin ich hier auf Naxos gerade mal eben online gegangen, um zu sehen/erfahren, was es heute im NSU-Verfahren gegeben hat. Ist wegen der schlechten Verbindung nicht ganz einfach, aber klappt. Also:

  • Die Verteidiger von Beate Zschäpe hatten einen Aussetzungsantrag gestellt. Begründung: Saal zu klein und „für die meisten Beteiligten keine ordnungsgemäßen Zeugenvernehmungen möglich“ (hier aus Spiegel.de).
  • Der ist inzwischen vom OLG München abgelehnt worden, wie die FAZ meldet. Begründung u.a.: „Strafverfahren finden in, aber nicht für die Öffentlichkeit statt“, sagte Götzl unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Und: die Anklage wird verlesen – also nimmt das Verfahren dann allmählich Fahrt auf.

Bisher kann man m.E. gegen den Auftakt und die Antragstellung nichts einwenden. Das unterscheidet sich alles nicht von anderen Großverfahren, die letztlich alle schleppend in Gang gekommen sind. Zufrieden waren/sind auch die Nebenklägervertreter – zumindest einige (vgl. hier).