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Corona/Haft II: Außervollzugsetzung des Haftbefehls, oder: Der Angeklagte kann doch eh nicht fliehen

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Und als zweite Entscheidung zum Themenbereich „Corona und U-Haft“ stelle ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2020 – 4 Ws 72/20 – vor.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wurde am 10.04.2019 festgenommen und befand sich seitdem in U-Haft. Im Rahmen der Aktenvorlage gem. §§ 120, 121 StPO hat das OLG mit Beschluss vom 24.10.2019 (3 Ws 461/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat am 21.02.2020 der erste Hauptverhandlungstag stattgefunden. Ein weiterer Hauptverhandlungstag hat am 02.03.2020 stattgefunden.

Mit Beschluss vom 18.03.2020 hat die Strafkammer die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil die Hauptverhandlung nicht binnen der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgesetzt werden könne. Das LG könne nicht hinreichend gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten (drei Angeklagte, zehn Verteidiger, vier Schöffen, vier Berufsrichter, zwei Staatsanwälte, ein Protokollführer, zwei Wachtmeister) während der Sitzung hinreichend gegen das Risiko einer Infektion mit dem „Corona-Virus“ geschützt werden könnten.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das LG den Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten gegen Auflagen (u.a. Wohnsitznahme unter einen bestimmten Anschrift, Meldung bei einer Polizeidienstelle dreimal pro Woche, Sicherheitsleistung 10.000 Euro) ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kaution noch am selben Tag geleistet und wurde am 18.03.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Dagegen dann (natürlich) die Beschwerde der StA, der die GStA Hamm (natürlich) beigetreten ist.

Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen:

„Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, dass der Angeklagte angesichts der sehr hohen Straferwartung einen hohen Anreiz hat, zu fliehen und es auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass er Kontakte ins Ausland unterhält und über finanzielle Mittel jedenfalls im untersten sechsstelligen Bereich verfügt, die – zumindest für eine vorübergehende Zeit – eine Flucht erleichtern könnten.

Es ist allerdings festzustellen, dass jedenfalls zur Zeit die Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Verbindung mit den getroffenen Auflagen die Erwartung hinreichend begründet, dass auch so der Fluchtgefahr begegnet werden kann.

Zum einen sind die finanziellen Mittel des Angeklagten, die er auf einer Flucht zur Verfügung hätte, durch die Sicherheitsleistung – wenn auch nur mäßig – vermindert. Durch die Meldeauflage würde eine Flucht des Angeklagten zudem zeitnah auffallen.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass diese Auflagen in dem nunmehr rund vierwöchigen Zeitraum seit der Haftentlassung des Angeklagten auch dazu geführt haben, dass er sich dem Verfahren gerade nicht durch Flucht entzogen hat. Eine vom Senat eingeholte Auskunft hat ergeben, dass er sich an die Meldeauflagen bisher gehalten hat.

Vor allem ist aber in der gegenwärtigen Situation Folgendes zu berücksichtigen: Der Angeklagte gehört als über sechzigjährige Person mit einer Asthmaerkrankung zu der von Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe. Bei dieser nimmt die Erkrankung überdurchschnittlich häufig einen schweren bzw. sogar tödlichen Verlauf.  So soll die Sterblichkeitsrate bei den 60-69-jährigen Personen (schon ohne spezielle Berücksichtigung von Vorerkrankungen) bei 3,6% liegen (vgl. : https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1039211/umfrage/sterblichkeit-durch-das-coronavirus-nach-altersgruppen-in-china/). Der Angeklagte wäre aber bei einer Flucht im Vergleich zu einem gegenwärtig empfohlenen bzw. gebotenen (vgl. etwa § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW) kontaktarmen Verhalten zwangsläufig einer erhöhten Zahl von Kontakten ausgesetzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gesundheitssystem in Deutschland augenscheinlich eines der leistungsstärksten ist und mit einer höheren Zahl schwerer Krankheitsverläufe besser umgehen kann als die Gesundheitssysteme der meisten anderen Länder, so dass hier bislang eine vergleichsweise geringe Zahl an Todesopfern zu beklagen ist. Mit einer Flucht ins Ausland würde sich der Angeklagte einer erhöhten Gefährdung aussetzen. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass das Land, das nach den Telefonabhörprotokollen als Fluchtland  am wahrscheinlichsten erscheint (insoweit kann auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen werden), Großbritannien, angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystem ein besonders hohes Risiko birgt. Die Zahl der tödlichen Krankheitsverläufe ist dort um ein Vielfaches höher als in Deutschland.

Nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann auch, dass Grenzübertritte zur Zeit angesichts der zahlreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie der verstärkten Kontrollen zwar nicht unmöglich, wohl aber erschwert und eher nachverfolgbar sind.

Angesichts dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass gegenwärtig der Vollzug der Untersuchungshaft nicht erforderlich ist. Das Landgericht wird ggf. zu erwägen haben, ob die von der Verteidigung angebotene Abgabe des Reisepasses des Angeklagten als weitere Auflage anzuordnen ist, wenn die weltweiten Reisebeschränkungen in Zukunft wieder verringert werden sollten.“

 

OWi II: Rechtsüberholen, oder: Reißverschlussverfahren?

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Und als zweite OWi-Entscheidung des Tages hier dann der OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2020 – 4 RBs 61/20 – zum Rechtsüberholen auf einer auslaufenden Fahrspur – Stichwort: Reißverschlussverfahren. Dazu das OLG:

„Vorliegend ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, dass das Rechtsüberholen auf einer auslaufenden rechten Fahrspur außerorts, an deren Ende im Reißverschlussverfahren auf den linken, in dieselbe Richtung verlaufenden Fahrstreifen gewechselt werden muss, nicht mehrere hundert Meter vor dem Ende des rechten Fahrstreifens (nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Überholvorgang 200m vor dem Ende abgeschlossen) zulässig ist, es sei denn, es läge einer der gesetzlich ausdrücklich abschließend (vgl. König in:Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, StVO, 45. Aufl., § 7 Rdn. 10) geregelten Fälle des Rechtsüberholens vor. Denn das Reißverschlussverfahren ist nach § 7 Abs. 4 StVO „unmittelbar vor Beginn der Verengung“ durchzuführen. Nur in diesem Zusammenhang, also im Rahmen des Verkehrsgeschehens unmittelbar vor Beginn der Verengung, kann – wie das Amtsgericht auch zutreffend ausgeführt hat – im Einzelfall nach § 7 Abs. 4 StVO auch ein Rechtsüberholen zulässig sein (vgl. -allerdings etwas missverständlich -: König a.a.O. Rdn. 20). Gegen eine weitergehende Zulässigkeit des Rechtsüberholens auf einem endenden Fahrstreifen spricht bereits der abschließende Charakter der gesetzlichen Aufzählung der zulässigen Fälle des Rechtsüberholens und die Beschränkung des Reißverschlussverfahrens auf einen räumlichen Bereich unmittelbar vor Ende des Fahrstreifens.“

OWI II: Fahreridentifizierung, oder: Verlesung der Datenzeile ist keine Inaugenscheinnahme des Fotos

Bei der zweiten OWi-Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2020 – III – 5 RBs 63/20. Er „behandelt“  die Verlesung der sog. Datenzeile eines Messfotos und grenzt die von die Inaugenscheinnahme eines Messfotos ab.

Das AG hat den Betroffenenwegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Dabei hat es sich wegen der Fahrereigenschaft des Betroffenen auf das Messfoto bezogen. Gegen die Verurteilung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der mit der Verfahrensrüge geltend gemacht wird, das AG habe sich bei der Urteilsfindung auf ein Lichtbild, nämlich das Messfoto, gestützt, das nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei. Also: Inbegriffsrüge nach § 261 StPO i.V.m. §§ 249 ff. StPO, 77, 77a, 78 OWiG. Die Rüge hat Erfolg:

„Die entsprechenden Rügetatsachen (Nichtinaugenscheinnahme des in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Lichtbildes BI. 4 d.A.) sind durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Bei der Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 273 Rn. 7 m. w. N.), so dass der Nachweis hierüber – bzw. über ihr Fehlen – durch das Hauptverhandlungsprotokoll geführt werden kann.

Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Inaugenscheinnahme – wie vorliegend -, so gilt diese als nicht erfolgt.

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde lediglich das Datenfeld des Messfotos BI. 4 d. A. durch Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 OWiG zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 04.02.2020 hierzu unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 28.02.2018 — 1 Owi 2 Ss Bs 106/17) die Ansicht vertritt, dass die Verlesung der Datenzeile die Inaugenscheinnahme des Messfotos ebenso umfassen müsse, wie die Inaugenscheinnahme des Messfotos die Einführung der Datenzeile -in die Hauptverhandlung beinhalte, kann dem nicht gefolgt werden. Das OLG Zweibrücken führt in der zitierten Entscheidung lediglich zutreffend und in Anschluss an die Rechtsprechung des BGH aus, dass, wenn sich ausnahmsweise der gedankliche Inhalt einer Urkunde auf einen Blick erfassen lässt, deren Inaugenscheinnahme auch deren Inhalt zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht. Erschließt sich der Text bereits aus einem flüchtigen Betrachten der Urkunde bei der Inaugenscheinnahme, kann dessen Bedeutung nicht ausgeblendet werden und ist dieser mithin Bestandteil der diesbezüglichen Beweisaufnahme (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 — 1 Owi 2 Ss Bs 106/17 = BeckRS 2018, 3367, beck-online). Umgekehrt kann dies jedoch nicht gelten. Während der Inhalt von Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, d.h. durch unmittelbares Umsetzen von Schrift- und Zahlenzeiehenin Worte (bzw. in Gedanken in der Ersatzform des Selbstlesens nach § 249 Abs. 2 S. 1 StPO), erfolgt der Augenschein durch sinnliche Wahrnehmung, nämlich Sehen, Hören, Schmecken, Riechen oder Befühlen (vgl. zur Abgrenzung BayObLG, Beschluss vom 06.03.2002 ­1 ObOWi 41/02 = NZV 2002, 379, beck-online). Durch das Erfordernis des Verlesens einer Urkunde in der Hauptverhandlung kommt zum Ausdruck, dass es nicht auf den optischen Eindruck des Schrift- bzw. Ziffernträgers ankommt sondern auf dessen gedanklichen Inhalt, der den Verfahrensbeteiligten durch Verlesung zur Kenntnis gebracht werden soll. Käme es im Einzelfall doch auf den optischen Eindruck an, müsste der Schriftträger zum Gegenstand der Inaugenscheinnahme gemacht werden (BayObLG a.o.a.O.). Die optische Wahrnehmung des den Fahrer zeigenden Lichtbildes, kann — jedenfalls zum Zwecke der Identifizierung des Fahrers — nicht durch die bloße Bekanntgabe durch die Vorsitzende ersetzt werden. Der optische Gesamteindruck muss — anders als die Datenzeile im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Gesamtbildes — nicht im Rahmen der Mitteilung der Datenzeile durch die Vorsitzende von den Verfahrensbeteiligten zwingend mit erfasst werden.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch. Denn das Amtsgericht hat ausdrücklich das Messfoto BI. 4 d. A. zum Beweis der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt herangezogen. Dieses Bild ist auch nicht identisch mit dem Bild auf Bl. 3 d. A., was der Senat aufgrund der zulässig erfolgten Bezugnahme auf beide Bilder in den Urteilsgründen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO, vgl. BI. 5 des Urteils, 3. Abs. am Ende, selbst beurteilen kann. Auf den Bildern im Fallprotokoll, welches in Augenschein genommen wurde, wurden nämlich die Gesichter der Beifahrer durch ein weißes Rechteck unkenntlich gemacht. Auf die fehlende Ähnlichkeit der Beifahrer mit dem Betroffenen hat das Amtsgericht in seinen Ausführungen zu dessen Fahrereigenschaft jedoch ausdrücklich Bezug genommen. Das Amtsgericht hat sich seine Überzeugung daher nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gebildet, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.“

Und: Auf ein Neues 🙂 .

Beweiskraft der Zustellungsurkunde, oder: Zustellung am „Wohnort“?

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Die zweite Entscheidung, der OLG Hamm, Beschl. v. 04.02.2020 – 2 RVs 5/20 – nimmt noch einmal zur Frage der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde Stellung.

Der Angeklagte ist nach dem Inhalt der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde unter der zu der Zeit bekannten Wohnanschrift „pp“ zur Berufungshauptverhandlung durch Einlegen der Ladung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung geladen worden. Als der Angeklagte dann in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, hat das LG die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verworfen. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte:

„Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, eine ordnungsgemäße Ladung zur Berufungshauptverhandlung habe nicht vorgelegen, greift durch.

Auf diese Verfahrensrüge hin hat der Senat im Freibeweis selbstständig zu prüfen, ob der Angeklagte ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden ist, d. h. ob er dort geladen worden ist, wo er zu der Zeit der Zustellung der Ladung gewohnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986, MDR 1987, 336).

Im Rahmen dieses Freibeweises kann und muss der Senat alle ihm zugänglichen  Erkenntnisquellen und damit auch Erkenntnisse nach Erlass des angefochtenen Urteils nutzen.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Vermerks des Polizeipräsidiums vom 22. Juli 2019 über den Aufenthalt des Angeklagten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte am 28. Mai 2019, dem Tag der in Rede stehenden Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung, nicht mehr unter der zu der Zeit bekannten Anschrift „pp.“ gewohnt hat:

Zwar begründet die gemäß den §§ 166-195 der ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Danach erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde allerdings nicht auch darauf, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschrifien sind von dem Zusteller regelmäßig nicht voll zu überprüfen, so dass seine Erklärung, er habe eine Nachricht über die Niederlegung unter der  Anschrift des Empfängers abgegeben — bzw. hier den Brief in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt —, nur ein beweiskräftiges Indiz dafür begründet,  dass der Zustellungsempfänger unter der Zustellungsanschrift wohnt. Dementsprechend kann das Gericht aufgrund der in der Zustellungsurkunde liegenden Beurkundung der Ersatzzustellung im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger unter der darin genannten Anschrift auch tatsächlich  wohnt, es sei denn, diese Indizwirkung wird durch eine substantiierte, plausible und schlüssige Darlegung des Betroffenen entkräftet, wozu die schlichte Behauptung,  unter der Zustellungsanschrift nicht zu wohnen, noch nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1996, NStZ-RR 1997, 70).

Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und damit die Indizwirkung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung am 28.05.2019 noch in pp., gewohnt hat, ist vorliegend entkräftet.

Zur Entkräftung der Indizwirkung muss der Angeklagte nicht stets seinen jetzigen Wohnort offenlegen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1991 (NJW 1992, 224) wird dies nur „in der Regel“ gefordert, wobei sich das Maß der gebotenen Substantiierung im Übrigen nach den Umständen des  Einzelfalles richtet.

Nach einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnissen bestehe vorliegend bereits ohne Angaben des Angeklagten zu seinem tatsächlichen Wohnort durchgreifende tatsächliche Zweifel daran, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung noch unter der zu der Zeit bekannten Anschrift in pp. gewohnt hat.

Nach den Angaben des Bewährungshelfers im Hauptverhandlungstermin ist ein einfacher Brief an den Angeklagten am 17. Mai 2019 als unbekannt an die Bewährungshilfe zurückgesandt worden. Ein Hausbesuch des Bewährungshelfers am 29. Mai 2019 ergab, dass der Nachname des Angeklagten nicht mehr auf den Klingelschildern verzeichnet war. Das angefochtene Urteil konnte dem Angeklagten unter der Anschrift in pp. nicht mehr zugestellt werden. Daraufhin vom Landgericht veranlasste Ermittlungen des Polizeipräsidiums Bochum am 22. Juli 2019 zu dem Aufenthalt des Angeklagten haben ergeben, dass dieser seit Mai 2019 nicht mehr unter der Anschrift „pp.“ wohnhaft ist. Der Polizei ist zudem ausweislich ihres Vermerks durch vorherige Ermittlungen in anderen Verfahren bekannt geworden, dass die Familie angeblich nach pp. verzogen sein soll.“

Im Grunde auch ein „Klassiker“, zumindest aber eine „einfache Aufhebung“ für das OLG 🙂 .

Bezeichnung „frecher Jude“, oder: Volksverhetzung

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Am Beginn der 13 KW. – der ersten „Kontaktverbotwoche“, mal sehen wie lange es dauert, wir haben es selbst in der Hand – dann gleich etwas schwerere Kost. Im OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2020 – 3 RVs 1/20 – geht es nämlich – leider – mal wieder um die Frage der Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Gegenstand des Verfahresn ist die Veröffentlichung auf einer Internetseite. Dort hatte der Angeklagte einen Artikel veröffentlicht, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde u.a. als „der freche Juden-Funktionär“  bezeichnet hat. Das AG und das LG haben ihn wegen Volksverhetzung verurteilt. Das OLG Hamm sieht das ebenso:

„2) Die näher ausgeführte Sachrüge vermag die Revision ebenfalls nicht zu begründen.

Soweit die Revision ausführt, die Äußerung des Angeklagten sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, ist dies unzutreffend. Denn bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 StGB n.F. gehört (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 -, juris, Rdnr. 9). Zutreffend ist zwar insoweit, dass die Verurteilung wegen einer Äußerung gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 -, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die Zuhörer bzw. Leser erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05 -, juris Rdnr. 12).

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Deutung des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrittenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht. Denn der wörtlich im Berufungsurteil wiedergegebene Text ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung seines Kontextes nicht mehrdeutig und lässt im Ergebnis nur die auch vom Landgericht vorgenommene Auslegung zu. Der Angeklagte spricht von dem Zeugen E als „der freche Juden-Funktionär“. Der Begriff des „frechen Juden“ gehört zum charakteristischen Vokabular der Sprache des Nationalsozialismus. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Verwendung dieser Begrifflichkeit um eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens, so dass diese Äußerung ein „Aufstacheln zum Hass“ im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei der Bezeichnung als „Jude“ angesichts der Begleitumstände des Gebrauchs im Einzelfall eine Verletzung der Menschenwürde vorliegen könne und zwar insbesondere dann, wenn sich der sich Äußernde – wie hier – mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziere oder seine Äußerungen sonst damit in Zusammenhang stünden. Die in der Zeit des Nationalsozialismus erfolgte menschenverachtende Art der Stigmatisierung von Juden als Juden und die damit implizit verbundene Aufforderung an andere, sie zu diskriminieren und zu schikanieren, – so das Bundesverfassungsgericht – gebieten auch heute eine besondere Sensibilität im Umgang mit der Bezeichnung eines anderen als Juden. Das sei auch bei der Deutung einer Äußerung im Rahmen einer strafrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 -, juris, Rdnr. 43).

Hier hat der Angeklagte im Kontext Bezüge zum Nationalsozialismus hergestellt, indem er beispielsweise „ein Buch über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS“ erwähnt. Dabei kann entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Angeklagte hierbei „nur“ einen Buchtitel zitiert, oder ob er selbst die Männer der Waffen-SS für vorbildlich und bewährt hält, so dass eine weitergehende Aufklärung durch das Landgericht insoweit entbehrlich war. Denn selbst wenn es sich hierbei „nur“ um einen Buchtitel gehandelt haben sollte, ändert dies an der Auslegung seiner eindeutig judenfeindlichen Äußerung „der freche Juden-Funktionär“ nichts.

Dass der Angeklagte den eindeutig nationalsozialistischen Sprachgebrauch vom „frechen Juden“ um das mittels eines Bindestrichs angefügte Substantiv „Funktionär“ erweitert, führt ebenfalls nicht dazu, dass seine Äußerung zu einer anderen Auslegung führt. Dabei hat der Senat nicht übersehen, dass es sich bei der Veröffentlichung des Angeklagten um eine Reaktion auf einen Beitrag des WDR gehandelt hat, in dem der Zeuge E als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde F-T interviewt worden war. Entgegen der Auffassung der Revision ist es hier fernliegend, dass allein die Eigenschaft des Funktionärs Ziel der Kritik des Angeklagten gewesen sei. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es der nationalsozialistisch geprägten und vorangestellten Kombination der Worte „freche“ und „Jude“ sowie der Einleitung des Satzes mit: „Noch dreister gebärdet sich (…)“ nicht bedurft. Dass der einschlägig wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte die o.g. Begrifflichkeiten dennoch in diesem Zusammenhang genutzt hat, lässt nur darauf schließen, dass es ihm gerade auf den herabwürdigenden und an den Nationalsozialismus anknüpfenden Sprachgebrauch ankam.“