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Strafzumessung III: Strafaussetzung zur Bewährung?, oder: Begründungsmangel

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Und zum Schluss des Tages stelle ich dann hier noch den OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2021 – 1 OLG 22 Ss 368/21 – zu Bewährungsfragen.

Das LG hatte dem Angeklagten keine Bewährung gewährt. Das OLG hebt wegen eines Begründungsmangels auf:

„Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu weisen erhebliche Erörterungsmängel auf.

Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 654/17 – m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Prognoseentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rdn. 11, 25). In beiden Fällen hat der Tatrichter unter Einbeziehung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Umstände, auf die die Bejahung oder Verneinung einer günstigen Sozialprognose bzw. das Vorliegen besonderer Umstände gestützt werden soll, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt werden (Fi-scher, a.a.O., Rdn. 23). Der Tatrichter ist dabei nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO gehalten, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil unter Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen in einer den Anforderungen des sachlichen Rechts genügenden Weise zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 161 Ss 163/18 -).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Der Tatrichter hat dem Angeklagten zwar „eine positive Kriminal- und Sozialprognose“ gestellt. Die für den Ange-klagten sprechenden Umstände (geständig, entschuldigte sich beim Geschädigten, leistete Schadensersatz, Tat liegt fast vier Jahre zurück) seien jedoch „weder allein noch in ihrer Gesamtheit“ geeignet, das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu begründen. Ergänzend wurde angeführt, dass „das Berufungsgericht dem Gedanken einer Strafaussetzung sicherlich nähertreten“ hätte „können, wäre der Angeklagte nicht vorbestraft und hätte er trotz Wissen um das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren keine weiteren Straftaten begangen“.

Diese Ausführungen erweisen sich nicht in jeder Hinsicht als frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16. März 2018 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beanstandungsfrei durchgestanden hat und die Strafe zwischenzeitlich erlassen worden ist. Dies stellt einen gewichtigen, für den Angeklagten sprechenden Umstand dar, der in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellen war. Der Tatrichter durfte dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagen, ohne zu prüfen, ob nicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten vermag (vgl. BGHR, StGB, § 56 Abs. 2 Sozialprognose 3; BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 654/17 -). Schließlich hat das Landgericht auch nicht in seine Abwägung eingestellt, dass gegen den Angeklagten nach Begehung der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last liegenden Tat eine freiheitsentziehende Maßnahme in Form eines zweiwöchigen Jugendarrestes vollstreckt wurde und es sich bei dem Angeklagten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe um einen Erstverbüßer handelt (KG Berlin, StV 2021, 53 f.). Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinander-setzen müssen, ob der von der Vollstreckung des Jugendarrestes ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der Angeklagte die Chance nutzt und künftige keine Straftaten mehr begeht. Schließlich kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht den „Vorstrafen“ des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen hat. Bereits im Rahmen der Strafzumessung hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte „bereits mehrfach auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei, „wenngleich diese Vortaten als Jugendverfehlungen geahndet wurden“. Tatsächlich war der Angeklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat noch nicht vorbestraft. Die gegen ihn in den Jahren 2011 und 2015 eingeleiteten Verfahren waren nach § 47 JGG gegen richterliche Weisung bzw. Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt worden. Im Jahr 2017 wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Bei den Verfahrenseinstellungen nach § 47 JGG als auch der Verhängung eines Zuchtmittels in Form des Jugendarrestes handelt es sich nicht um Vorstrafen (vgl. BayObLG, StV 2021, 257 f.). Die Vorahndungen können zwar im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Der Tatrichter muss sich dabei aber immer bewusst sein, dass es sich nicht um Vorstrafen, denen ein stärkeres Gewicht zukommt, handelt. Angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter der vorgenannten Bedeutung der Vorahndungen nicht bewusst war und ihnen ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er unter Verweis auf die Eintragung Nr. 2 im Bundeszentralregister, nach der das Verfahren wegen räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung nach § 47 JGG gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt wurde, zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser „keine Hemmungen“ hatte, „die körperliche Unversehrtheit von Menschen und auch deren Eigentum anzugreifen“.

Angesichts der vorliegenden Erörterungsmängel kann die Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben.“

Rechtsmittel II: Wartezeit von 15 Minuten auch vor Fortsetzungsverhandlung, oder: Berufungsverwerfung

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Dresden, Beschl. v. 30.07.2021 – 3 OLG 22 Ss 246/21 – spielen die mit der Berufungsverwerfung zusammenhängenden Fragen (§ 329 Abs. 1 StPO) eine Rolle.

Das LG hatte die Berufung der Angeklagten verworfen. Die zuvor anwesendeAngeklagate war nach dem Ende einer vom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung, die von 13:32 Uhr bis 13:45 Uhr gedauert hat, nicht wieder erschienen. Nach erneuter Unterbrechung, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 13:52 Uhr geendet hat, hat die Berufungskammer dann unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO die Berufung der nun weiterhin abwesenden Angeklagten durch Urteil verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach einer Unterbrechung sei die Fortführung der Hauptverhandlung dadurch verhindert worden, dass die ordnungsgemäß geladene und belehrte Angeklagte sich ohne genügende Entschuldigung entfernt habe. Nicht zurückzukehren, habe die Angeklagte bereits bei Verlassen des Sitzungssaales zu Beginn der Unterbrechung angekündigt.

Dagegen Revision und Wiedereinsetzungsantrag. Zur Begründung hat die Angeklagte im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich während der Unterbrechung der Hauptverhandlung vor dem Gerichtsgebäude mit ihrem Verteidiger beraten, der sich geweigert habe, eine – seiner Auffassung nach unrechtmäßige – Anordnung des Präsidenten des Landgerichts zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder, im Falle eines ärztlichen Attests über die Befreiung hiervon, eines Plexiglas-Gesichtsvisiers auf den Gerichtsfluren zu befolgen, und dem deswegen der Zutritt zum Gebäude und damit die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt worden sei. Um 13.45 Uhr sei sie ins Gebäude zurückgekehrt, habe die Toilette aufgesucht und sei hiernach spätestens um 13.53 Uhr an der Tür zum Sitzungssaal angelangt. Dort habe sie von dem Kammervorsitzenden, der gerade mit den Schöffen und der Urkundsbeamtin den Saal verlassen habe, erfahren, dass die Berufung verworfen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Wiedereinsetzungsvorbringens wird auf die Antragsschrift des Verteidigers vom 20. Januar 2021 Bezug genommen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens beruft sich die Angeklagte auf die schriftlichen Angaben einer Zeugin, die sie zur Hauptverhandlung begleitet habe.

Die Wiedereinsetzung wird nicht gewährt. Dagegen dann die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Bei Verkündung des Verwerfungsurteils vom 07. Januar 2021 haben die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen.

a) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht dem Gericht, zunächst eine angemessene Zeit zuzuwarten, da mit stets möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 – (4) 161 Ss 89/13 (86/13), Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 2013 – III-2 Ws 354/13, Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 1 OLG 1 Ss 74/16, Rn. 6, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Als Wartezeit sind 15 Minuten in der Regel ausreichend, aber auch erforderlich (KG Berlin; OLG Köln; OLG Zweibrücken; Meyer-Goßner/Schmitt, jeweils a.a.O.).

Eine solche Wartezeit ist nach Auffassung des Senats nicht nur zu Beginn der Hauptverhandlung und eines jeden weiteren Verhandlungstages, also vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines Verhandlungstages (“Pausen“) vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO einzuhalten; denn auch im räumlichen Umfeld des Sitzungssaales können unvorhersehbare Verzögerungen eintreten. Dass vorliegend das Landgericht nach dem Ende der vom Kammervorsitzenden angeordneten Unterbrechung bis 13.45 Uhr nicht 15 Minuten zugewartet hat, bevor es die Berufung der Angeklagten verworfen hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Danach hat der Kammervorsitzende bereits rund sieben Minuten später das Verwerfungsurteil verkündet und ist die Sitzung um 13:58 Uhr beendet gewesen.

b) Es kann dahinstehen, ob eine Wartezeit von 15 Minuten auch dann einzuhalten ist, wenn der Angeklagte (oder sein Verteidiger im Fall des § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) bei Beginn einer angeordneten Verhandlungspause erklärt, dass er nicht in den Sitzungssaal zurückkehren werde. Solches hat hier die Angeklagte weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten getan.

Es ist bereits vor der Berufungshauptverhandlung durch Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Januar 2021 aktenkundig geworden, dass dieser es einer hausrechtlichen Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Dresden zuwider generell ablehnt, auf den Gerichtsfluren eine Mund-Nase-Bedeckung oder ein Gesichtsvisier zu tragen. Auch ist dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, dass die Angeklagte zu Beginn des Termins dem Vorsitzenden auf dessen Frage nach dem Verbleib ihres Verteidigers mitgeteilt hat, dass dieser zwar „da“, aber nicht ins Gerichtsgebäude hineingelassen worden sei, weil er die Anordnung des Gerichtspräsidenten zum Tragen einer Maske nicht befolgen wolle. Ferner ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass der Kammervorsitzende im Laufe der Hauptverhandlung der Angeklagten die Anregung erteilt hat, ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Hierauf hat die Angeklagte erklärt, ohne Verteidiger sei das „alles Mist“ und sie benötige etwa zehn Minuten Zeit, um sich das zu überlegen. Diese Äußerung hat der Kammervorsitzende zum Anlass für die Anordnung genommen, die Verhandlung von 13:32 Uhr bis 13.45 Uhr zu unterbrechen.

Mit Rücksicht auf die vorgenannten Umstände, die der Berufungskammer nahe gelegt haben, dass die Angeklagte beabsichtigt habe, eine anwaltliche Beratung durch ihren sich vor dem Gerichtsgebäude aufhaltenden Verteidiger einzuholen, hat die Kammer der für den Zeitpunkt des Verlassens des Sitzungssaales protokollierten Äußerung der Angeklagten, sie könne auch gehen, „wenn das Ganze eh keinen Erfolg“ habe, nicht die Bedeutung beimessen dürfen, die Angeklagte sei entschlossen gewesen, zum Ende der Pause nicht in den Sitzungssaal zurückzukehren. Vielmehr hat hiernach, wie ebenfalls protokolliert ist, der Kammervorsitzende die Angeklagte über die prozessualen Folgen eines solchen Verhaltens belehrt. Ferner hat bei objektiver Bewertung der vorausgegangenen Anregung des Kammervorsitzenden, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, Aussicht auf einen Teilerfolg des Rechtsmittels bestanden, und ist zu erwarten gewesen, dass die Angeklagte diese Erfolgsaussicht bezüglich der Rechtsfolgen aufgrund der anwaltlichen Beratung in der Pause auch erkennen und sich schon deswegen zur Rückkehr veranlasst sehen werde……“

Beistand nach § 69 JGG, oder: Wie wird abgerechnet?

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Im RVG-Teil der Woche beginne ich heute mit einem schon etwas älteren Beschluss des OLG Dresden, der mir allerdings erst vor kurzem übersandt worden ist.

In dem OLG Dresden, Beschl v. 25.02.2021 – 2 Ws 541/19 – geht es um die Frage, ob überhaupt eine wirksame Beiordnung vorliegt, die dann dazu führt, dass die Rechtsanwältin nahc §§ 45, 48 RVG gegenüber der Staatskasse Gebühren abrechnen kann.

Die Kollegin hatte in einem Verfahren beim Jugendrichter des AG (vorsorglich) ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin der Angeklagten beantragt. Sie ist dann vom AG der Angeklagten „als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG“ bestellt worden. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das AG der Rechtsanwältin gestattet, „als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG […] auf Staatskosten Fahrten zur JVA Chemnitz zur Angeklagten durchzuführen“. In der Hauptverhandlung hat die Kollegin dann die Angeklagte verteidigt. Sie hat später (Pflichtverteidiger-)Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit im Strafverfahren in Höhe von insgesamt 1.297,93 EUR einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Den Antrag hat das AG zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 2 RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für einen Verfahrensbeistand gelte. Dagegen die Erinnerung, auf die teilweise festgesetzt worden ist. Dagegen die Beschwerde an das LG und die weitere Beschwerde zum OLG. Das OLG hat festgesetzt:

„2. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG statthaft, weil das Landgericht sie im angefochtenen Beschluss wegen der besonderen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Sie ist auch begründet, weil der Antragstellerin die beantragten Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin in dem oben genannten Strafverfahren zustehen.

a) Zwar hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Gebührentatbestände des RVG nach § 1 Abs. 2 RVG grundsätzlich nicht auf einen Verfahrensbeistand anwendbar sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die am 12. April 2018 durch den Jugendrichter erfolgte Bestellung als „Beistand“ ungeachtet des Wortlauts aber als (konkludente) Bestellung zur Pflichtverteidigerin der Angeklagten nach §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Zwar hat der Jugendrichter die ursprüngliche Wahlverteidigerin der Angeklagten ausweislich des Beschlusswortlauts (Sitzungsprotokoll vom 12. April 2018, BI. 127 d. A.) „als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG“ bestellt. Jedoch kam eine Bestellung als Beistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, weil ein Verfahrensbeistand gemäß § 69 Abs. 1 JGG nur einem Jugendlichen bestellt werden darf und die Angeklagte am 12. April 2018 bereits 18 Jahre alt und damit keine Jugendliche mehr war. Für Heranwachsende gilt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vorschrift des § 69 Abs. 1 JGG nicht. Die Bestellung wäre, falls sie als Beistandsbestellung auszulegen wäre, mithin unwirksam und damit gegenstandslos gewesen. Zudem hatte die Antragstellerin bereits unter dem 22. März 2018 einen Antrag als Bestellung zur Pflichtverteidigerin gemäß § 68 JGG gestellt, welchen das Amtsgericht nicht ausdrücklich beschieden hat. Sie hat darüber hinaus zu Beginn der Sitzung am 12. April 2018 ihr Wahlverteidigermandat niedergelegt. Auch dies erschiene nur dann sinnvoll, wenn sie davon ausgegangen wäre, antragsgemäß zur Pflichtverteidigerin der Angeklagten bestellt zu werden. Weiter spricht auch der Umstand, dass der Jugendrichter mit Beschluss vom gleichen Tage der Antragstellerin gestattet hat, „auf Staatskosten Fahrten zur JVA Chemnitz zur Angeklagten durchzuführen“ dafür, dass eigentlich eine Bestellung zur Pflichtverteidigerin gewollt war. Schließlich lagen die Voraussetzungen einer Bestellung zur Pflichtverteidigerin gemäß § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Denn angesichts der Schwere der angeklagten Taten war es nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte zu einer erheblichen Jugendstrafe verurteilt werden würde; der Jugendrichter hat sie letztlich tatsächlich zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Antragstellerin hat nach ihrer Bestellung zum „Beistand“ im Übrigen trotz Niederlegung des Wahlmandats wie eine Verteidigerin agiert und Termine in der JVA und den Hauptverhandlungstermin wahrgenommen, so dass die Zuerkennung der Pflichtverteidigergebühren auch angesichts der tatsächlich erbrachten Leistungen gerechtfertigt erscheint.

….“

Nun ja, im Ergebnis zutreffend. Kann man auch so begründen. Ich habe allerdings Zweifel, ob das OLG mit seinem Ansatz, das RVG sei auf den Beistand nach § 69 JGG nicht anwendbar, richtig liegt.

Termin II: Frühe Terminierung ==> Anreise am Vortag, oder: Keine Terminsverlegung ==> Befangen?

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Die zweite Entscheidung stammt vom OLG Dresden. Das hat im OLG Dresden, Beschl. v. 18.05.2021 – 4 W 283/21 – zur Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag Stellung genommen. Am Aktenzeichen sieht man, dass es sich um ein Zivilverfahren gehandelt hat. Das ist aber wegen der Thematik ohne Belang. Denn die Frage stellt sich ja auch in Strafverfahren immer wieder.

Das OLG hat hier in der Ablehnung des Verlegungsantrags keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit gesehen:

„Der Verfügungsbeklagte greift mit seiner Beschwerde einen Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.03.2021 an, mit dem sein Antrag vom 15.03.2021, den mit der Hauptsache befassten Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, von diesem wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen wurde.

Der Verfügungsbeklagte meint, der erkennende Richter sei befangen, da er einem von seinem Prozessbevollmächtigten gestellten Terminverlegungsantrag nicht nachgekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die unter Ziff. I wiedergegebenen Gründe der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht Leipzig hat das Befangenheitsgesuch mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.03.2021 zurückgewiesen und der Beschwerde mit einem weiteren Beschluss vom 20.04.2021 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Das gegen RiLG K. gestellte Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Derartige Gründe ergeben sich vorliegend weder aus der Zurückweisung des Terminverlegungsgesuchs des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 09.02.2021, durch Beschluss vom 17.03.2021 noch aus dem Umstand, dass der Einzelrichter das Befangenheitsgesuch selbst als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine den Verfügungsbeklagten zumindest anscheinsgemäß einseitig benachteiligende sachwidrige Behandlung eines Terminverlegungsgesuchs liegt darin nicht.

Das Übergehen oder die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2006, 2492 – 2495). Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei angesichts dessen schlichtweg unzumutbar wäre und damit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletze oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck der sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. Einzelne im Laufe eines Rechtsstreits zu treffende Entscheidungen des erkennenden Gerichts sollen regelmäßig nicht im Verfahren nach § 42 Abs. 2 ZPO inhaltlich überprüft werden. Zudem ist die Entscheidung über die Ablehnung eines Terminsverlegungsgesuchs nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 227 Abs. 4 Nr. 3 ZPO unanfechtbar. Diese Regelung würde unterlaufen, ließe man die bloße Ablehnung eines begründeten Terminsverlegungsgesuchs für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag ausreichen (vgl. KG Berlin NJW 2006, 2788).

Vorliegend hat indes der Terminverlegungsantrag vom 09.02.2021 dem Landgericht nicht vorgelegen. Aus Sicht einer objektiv wägenden Partei lag zudem unabhängig hiervon kein Grund für die Annahme einer sachwidrigen oder einseitig den Verfügungsbeklagten benachteiligenden Bearbeitung vor. Mit einer Bewilligung des erneuten Terminverlegungsantrages vom 09.02.2021 durfte der Beklagte nicht rechnen, da erhebliche Gründe für eine erneute Verlegung im Sinne des § 227 ZPO offensichtlich nicht vorlagen. Es handelte sich um ein beschleunigungsbedürftiges einstweiliges Verfügungsverfahren, das zuvor bereits mehrfach verlegt worden war. Beschränkungen bestanden auch wegen der Corona-Pandemie nicht, eine Anreise mit dem Zug von Saarbrücken nach Leipzig war grundsätzlich am Vortag der um 9.30 Uhr angesetzten Verhandlung zumutbar, und der Prozessbevollmächtigte hätte auch einen Antrag nach § 128 a ZPO auf Durchführung der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung stellen können, um die Anreise nach Leipzig zu vermeiden. Der Beklagte kann demgegenüber nicht geltend machen, der abgelehnte Richter habe „die anerkannten Regeln u. a. für Anwälte mit weiter Anreise wie dies aus der Akte und aus dem Schriftsatz vom 09.02.2021 offensichtlich“ sei, nicht beachtet. In dem Terminverlegungsschriftsatz vom 09.02.2021 wird nicht erwähnt, dass die Anreise am Vortag wegen einer parallel stattfindenden Strafverhandlung nicht möglich gewesen wäre. Auch fehlt die notwendige Glaubhaftmachung dieses Umstandes. Eine Terminsverlegung wegen der weiten Anreise des Prozessbevollmächtigten entspricht zumindest in einem beschleunigungsbedürftigen einstweiligen Verfügungsverfahren auch nicht „anerkannten Regeln“ und kann daher nicht ohne Weiteres erwartet werden. In § 227 ZPO wird dies als erheblicher Grund für eine Terminverlegung nicht aufgeführt. Die vom Prozessbevollmächtigen zitierte Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2016, Az.: 12 W 36/16) verhält sich allein dazu, dass bei einer weiten Anreise die dann anfallenden Kosten einer Übernachtung des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits sind. Hinzu kommt, dass nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 11.10.2019 und dem dagegen gerichteten Widerspruch, der am 17.01.2020 eingegangen ist, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen Befangenheit bereits vier Verhandlungstermine jeweils auf Antrag des Prozessbevollmächtigten verlegt worden waren. Der zuletzt verlegte Verhandlungstermin am 14.01.2021 war ebenfalls auf 9.30 Uhr terminiert worden, ohne dass dieser Umstand vom Prozessbevollmächtigen der Beklagten beanstandet worden wäre. Das Landgericht hatte zudem bereits mit der Terminsverlegungsverfügung darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten zum Termin am 18.03.2021, 9.30 Uhr seine rechtzeitige Anreise nach Leipzig sicherzustellen habe und eine erneute Terminverlegung aus den im Schriftsatz vom 12.01.2021 genannten Gründen – Fahrt mit dem PKW und gesundheitliche Einschränkungen – nicht erfolgen werde. Es hätte dann dem Beschleunigungsgebot in Verfügungsverfahren über eine Gegendarstellung Rechnung getragen. Hierauf hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einstellen müssen. Angesichts dessen wäre zumindest eine Nachfrage bei Gericht wegen der fehlenden Verbescheidung des Terminsverlegungsgesuchs vom 09.02.2021 geboten gewesen; diese ist aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dem Verfügungsbeklagten hätte sich angesichts dessen bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aufdrängen müssen, dass der erkennende Richter weder mit der Bestimmung eines auf den 18.03.2021 um 9.30 Uhr angesetzten Verhandlungstermins noch mit fehlenden Verbescheidung des Terminsverlegungsgesuchs vom 09.02.2021 den Eindruck mangelnder Objektivität erweckt hat. Wenn der Einzelrichter vor diesem Hintergrund selbst den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 17.03.2021 als unzulässig zurückgewiesen und in der Sache selbst entschieden hat, kann der Verfügungsbeklagte daraus bei vernünftiger Betrachtung ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit herleiten. Eine sachlich urteilende Partei würde sich der Erkenntnis nicht verschließen, dass der Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins am 18.03.2021 nicht den Anforderungen des § 227 Abs. 1 ZPO entsprach, und dass sein Ablehnungsgesuch deshalb als rechtsmissbräuchlicher Versuch, die beantragte Terminsverlegung auf dem Weg über die Befangenheitsablehnung zu erzwingen, gewertet werden könnte. Der abgelehnte Richter ist – abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO – ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn dieses Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offensichtlich nur dazu dienen soll, das Verfahren zu verschleppen, oder weil mit der Ablehnung verfahrensfremde, von Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn – wie hier – das Übergehen des Antrags auf Terminsverlegung zum Anlass genommen wird, durch Anbringen eines hierauf gestützten Ablehnungsgesuch kurzfristig eine Terminsverlegung zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2008 – 2 U 155/08 -, Rn. 17 – 18, m.w.N., – juris; OLG Hamm Beschluss vom 07.03.2019 – 4 WF 22/19, BeckRS 2019, 5610 Rn. 12-15, beck-online).“

Pauschgebühr? Nein, kein „exorbitanter“ Unterschied, oder: Wir machen es genau so falsch wie der BGH

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Bei der zweiten „RVG-Entscheidung“ handelt es sich um einen Pauschgebührenbeschluss, und zwar um den OLG Dresden, Beschl. v. 01.07.2021 – 6 (S) AR 8/21, den mir der Kollege M. Stephan aus Dresden geschickt hat.

Das OLG Dresden ist genauso knauserig wie die anderen OLG und gewährt eine Pauschgebühr von 970 EUR indem es die gesetzlichen Gebühren von 55.030 EUR auf 56.000 EUR erhöht hat. Mehr gibt es nicht:

„Der zulässige Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr erweist sich in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang als begründet.

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Um-fangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 — 4 StR 267/11 —, juris m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfüllt.

Die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wiedergegebene Auffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Oberlandesgerichts Dresden. Der Senat hält auch im vorliegenden Fall daran fest.

Die gesetzlichen Gebühren betragen im vorliegenden Fall 55.030 EUR.

Mit Blick auf den Aktenumfang und der damit verbundenen Mühewaltung erscheint die Zuerkennung einer Pauschgebühr in Höhe von 56.000 EUR angemessen.

Eine weitere Erhöhung kommt weder mit Blick auf den Umfang der Hauptverhandlung noch auf die weiteren Umstände des Verfahrens in Betracht.

Die Teilnahme an 80 Sitzungstagen in einer Zeit von annähernd zwei Jahren unterscheidet das Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren. Die Strafsache hat die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers auch nicht für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen, sodass ihm ein unzumutbares Opfer abverlangt worden ist.

Auch die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten führen nicht zu einer Erhöhung der Pauschgebühr. Die im Urteil dargestellte „Korrespondenzanalyse“, also der visuelle Ver-gleich von Bildmaterial aus unterschiedlichen Quellen mit dem Bildmaterial aus einer weiteren Quelle, erscheint nicht als in wissenschaftlicher Hinsicht so anspruchsvoll, dass eine besonders arbeitsaufwändige Einarbeitung notwendig wäre. Im Revisionsverfahren ist die darauf gestützte Beweiswürdigung ohne weitere Erörterung unbeanstandet geblieben. Das von der Verteidigung hingegen aufgebotene „Gegengutachten“ wird in den Urteilsgründen als „schwer nachvollziehbar, wenn nicht abwegig“ und teilweise als „rein spekulativ“ gewürdigt.“

Wenn ich schon lese, dass sich das „Verfahren noch nicht exorbitanter Weise von anderen überdurchschnittlichen Verfahren“ unterscheidet, dann brauche ich gar nicht weiter zu lesen, weil ich weiß, dass das OLG nur das nachbetet, was der BGH in seiner Rechtsprechung falsch vorgebetet hat. Kein OLG kommt mal auf die Idee, das zu hinterfragen.