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Wie viele CDs darf ein Sicherungsverwahrter besitzen?

entnommen wikimedia.org

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Das OLG Celle hat in letzter Instanz einen Streit zwischen einem Sicherungsverwahrten und der JVA, in der er untergebracht entschieden. Es ging um den Besitz von CDs. Der Sicherungsverwahrte hatte in seinem Haftraum über 200 CDs, die von der JVA zuvor kontrolliert und sodann dem Antragsteller ausgehändigt worden waren, in Besitz. Im Mai 2015 ist dem Antragsteller dann eröffnet, dass die Maximalmenge von Datenträgern, die sich im Haftraum befinden dürfen, auf 100 beschränkt wird und ist der Antragsteller aufgefordert worden, die überzähligen Datenträger aus dem Haftraum zu entfernen. Ferner ist ihm die Aushändigung weiterer CDs, die mittels mehrerer Päckchen übersandt worden sind, verweigert worden. Darum wird gestritten, die StVK hat der JVA Recht gegeben. Ds OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 Ws 509/15 StrVollz – teilweise aufgehoben. Seine Entscheidung: Es bleibt bei den 200 Cds, mehr gibt es aber nur im Austausch:

„2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zumindest teilweise begründet.

a) Die infolge der angeordneten Beschränkung vorgenommene Entfernung der überzähligen CD’s aus dem Haftraum des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar. Denn mit der Aushändigung der zuvor von der Antragsgegnerin kontrollierten CD’s ist gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz erteilt worden, da sich die Antragsgegnerin keinen entsprechenden Vorbehalt eingeräumt hat (vgl. zur ähnlichen Konstellation einer Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen OLG Celle, NStZ 2011, 704). Mithin hatte sich die Beschränkung an § 104 SVVollzG Nds. i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu messen. Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, konnte der Widerruf nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfolgen. Eine solche, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Entscheidung, bei der die Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers sowie das Abstandsgebot zu berücksichtigen gewesen wären, ist nicht erfolgt. Stattdessen ist die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 23 SVVollzG Nds. ausgegangen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Argumentation, die sich auch die Kammer und der Zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug zueigen machen, wonach die Gestattung des Besitzes einzelner CD’s keine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Gesamtmenge beinhaltet, greift demgegenüber nicht durch. Denn die Bewilligung zum Besitz jeder einzelnen CD ist von der Antragsgegnerin nicht davon abhängig gemacht worden, dass eine gewissse Gesamtmenge nicht überschritten werden dürfe. Mithin ist die im Haftraum des Antragstellers vorhandene Anzahl von CD’s zwingend Folge sämtlicher Bewilligungen und kann von diesen nicht abweichend isoliert betrachtet werden.

Ob die Antragsgegnerin sich bei einer neuerlichen Entscheidung auf § 49 Abs. 2 VwfG berufen kann, hatte der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nur vorsorglich wird insoweit bemerkt, dass eine neuerliche Entscheidung nicht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt werden kann, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31).

b) Anders verhält es sich mit der Verweigerung, dem Antragsteller noch weitere CD’s auszuhändigen. Insoweit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zutreffend hat die Kammer insoweit § 23 SVVollzG Nds. als Rechtsgrundlage herangezogen. Dieser sieht eine mengenmäßige Beschränkung zwar nicht vor, ist jedoch ausweislich des zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens (vgl. LT?Drs. 16/5519, S. 38) vom Gesetzgeber für zulässig gehalten worden. Sie dient aufgrund des ansonsten nicht mehr zu bewältigenden Kontrollaufwandes der Sicherheit der Anstalt und ist auch unter Beachtung des Abstandsgebotes von Personen in der Sicherungsverwahrung daher hinzunehmen. Mit der von der Antragsgegnerin eingeräumten Möglichkeit, 14?tägig 20 CD’s auszutauschen, erscheinen die Interessen des Antragstellers auch genügend berücksichtigt. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin ist darin nicht zu erkennen.“

(Akten)Einsicht a la OLG Celle/Hamm: In meinen Augen Unsinn bei der Begründung der Rechtsbeschwerde

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Duplizität der Ereignisse. Gestern hat mir der Kollege Geissler den OLG Celle, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 Ss (OWi) 82/16 übersandt. Und gestern hat der Kollege Gratz dann auch über den OLG Hamm, Beschl. v. 23.03.2016 – 4 RBs 50/16 (vgl. Sachverständiger er­hält Messdaten, Verteidiger nicht: Nach Urteil muss Einsicht wei­ter ver­sucht wer­den!) berichtet. In beiden Beschlüssen geht es u.a. um die Begründung der Rechtsbeschwerde bei verweigerter Einsicht in die Rohmessdaten. Und beide OLG machen den Blödsinn (ups schreibe ich lieber nicht, aber was schreibt man?, vielleicht besser Unsinn/) weiter, den die OLG, darunter auch Celle und Hamm, vor einiger Zeit bei verweigerter Einsicht in die Bedienungsanleitung angefangen haben. Sie legen insgesamt die Hürden mal wieder so hoch, dass kaum ein Betroffener drüber springen kann. Man hat schon den Eindruck – der Kollege Geißler formuliert: „…lässt die Tendenz erkennen Rechtsmitteln die Grundlage durch Förmelei zu entziehen … .

Und m.E. ist das, was die OLG machen, auch nicht zutreffend. Das OLG Celle führt aus:

„Die Verfahrensrüge zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeiziehung der Rohmessdaten erweist sich als unzulässig. Der Senat hat bereits entschieden, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei beantragter Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes auf die Herausgabe von Rohmessdaten zu übertragen sind. Danach muss sich der Betroffene bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um die Herausgabe und ggf. Entschlüsselung der Rohmessdaten bemühen und vortragen, welche Anstrengungen er insoweit bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist unternommen hat (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 21. März 2016, 2 Ss (OWi) 77/16). Der Betroffene muss sich außerhalb der Hauptverhandlung und ggf. auch unter Einsatz finanzieller Mittel darum bemühen, Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zu ermitteln (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NZV 2016, 140). Wenn das Amtsgericht es aus Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet, selbst in die Rohmessdaten Einsicht zu nehmen bzw. dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehl-messung vorliegen, ist dies nicht zu beanstanden.“

Und bitte schön, liebes OLG: Was soll das an der Stelle noch bringen? Für das vorbereitende Verfahren mag die Ansicht ja noch nachvollziehbar sein – dazu verhält sich m.E. der OLG Düsseldorf-Beschluss. Aber für das Verfahrensstadium Rechtsbeschwerde? Was kann ich als Betroffener dann noch mit den Rohmessdaten anfangen, wenn ich sie erst jetzt erhalte? Ein Sachverständigengutachten erstellen lassen? Toll, die Hauptverhandlung ist beendet, wie soll ich das also ins Verfahren einführen. Und einen Beweisantrag formulieren – ebenso toll, denn – richtig – die Hauptverhandlung ist zu Ende. Also laufe ich gegen die Wand, bzw. befinde mich auch hier als Verteidiger/Betroffener in einem Teufelskreis. Es bringt mir nicht mehr, wenn ich mich weiter um die Daten bemühe.Oder?

Aber vielleicht bin ich inzwischen ja auch zu blöd zu erkennen, wo der Hase denn nun im Pfeffer liegt. Dann wäre es toll, wenn vielleicht mal ein OLG so nett wäre, es den staunenden Verteidigern und sonstigen interessierten zu erklären. So hat man wirklich den Eindruck, dass es darum geht, dass die Rechtsbeschwerden in dem gemeinsamen Kampf der OLG um die standardisierten Messverfahren „abgewürgt“ werden sollen. Warum auch immer?

Und vielleicht noch ein kleiner Hinweis nach Celle: Die Entscheidung ist in einem „Bußgeldverfahren“ ergangen, nicht in einem „Strafverfahren“ wie es im Beschluss steht.

Auslieferung? Nicht mehr bei nur noch 10 Tagen Reststrafe

Flag_of_Bosnia_and_HerzegovinaDie bosnisch­?herzegowinischen Justizbehörden haben die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung beantragt. Zu vollstrecken ist/war noch eine Reststrafe von 1o Tagen. Das OLG Celle hat im OLG Celle, Beschl. v. 23.11.2015 -1 Ausl 46/14 – die Auslieferung abgelehnt:

„3. Die Auslieferung des Verfolgten widerspricht aber wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung i. S. von § 73 IRG.

a) Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG ist eine Auslieferung zur Vollstreckung von Bagatellreststrafen von weniger als vier Monaten Freiheitsentzug unzulässig. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, dass Auslieferungsverfahren eingeleitet würden, die außer Verhältnis zur Dauer der noch zu vollstreckenden Sanktionen stünden. Insbesondere gelte es zu verhindern, dass der Verfolgte für die Dauer des Auslieferungsverfahrens in Auslieferungshaft genommen wird, deren Dauer an die Dauer der noch zu vollstreckenden Sanktion heranreicht (vgl. BT?Drucks. 9/1338, S. 37). Auch wenn die Vorschrift aufgrund des Vorrangs des EuAlÜbk gemäß § 1 Abs. 3 IRG vorliegend keine Anwendung finden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Vorliegen eines nur noch im Bagatellbereich liegenden Strafrestes die Prüfung veranlasst, ob die Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung i. S. von § 73 IRG widerspricht (vgl. KG, Beschluss vom 24. September 2012, 151 Ausl A 113/12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juli 2015, OLG Ausl 98/15, juris).

b) Um einerseits die Grenzen zwischen Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk und § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG nicht zu verwischen, andererseits aber der mit einer besonderen Belastung verbundenen Auslieferung eines Verfolgten aus Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerecht zu werden, hält der Senat die Auslieferung von Bagatellstrafresten allgemein für unzulässig, wenn diese die Dauer von zehn Tagen nicht übersteigt. Zwar sieht das EuAlÜbk keine Fristen vor, innerhalb derer nach Bewilligung der Auslieferung diese zu vollziehen ist. Es erscheint allerdings gerechtfertigt, die sich aus den Grundsätzen des EuAlÜbk entstandene Regelung für den Auslieferungsverkehr zwischen den EU?Staaten nach Art. 23 Abs. 2 Rb?EuHb und § 83 c Abs. 3 Satz 2 IRG heranzuziehen, wonach die Auslieferung vom Zeitpunkt der Bewilligung innerhalb von zehn Tagen zu vollziehen ist. Es bestünde sonst nämlich die Gefahr, dass eine verfolgte Person zur Durchführung der Auslieferung wieder in Gewahrsam genommen werden müsste, der Zeitraum der Ingewahrsamnahme sodann aufgrund der organisatorisch erforderlichen Vorbereitungen den der noch zu vollstreckenden Strafe erschöpfend abdeckt und eine Auslieferung wegen eines dann nicht mehr bestehenden Strafrestes letztlich doch unterbleiben müsste.“

Die Begegnung der besonderen Art – Zusammenstoß Pkw/Pferd, oder Halbe/halbe

PferdeköpfeIn meinem samstäglichen „Kessel Buntes“ weise ich heute zunächst hin auf das OLG Celle, Urt. v. 20.01.2016 – 14 U 128/13. Das verhält sich zur Abwägung von Betriebsgefahr eines PKW gegenüber der von einem geführten Pferd ausgehenden Tiergefahr, wenn keinem der beiden Beteiligten zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Gestritten worden ist in dem Verfahren um die Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin bei einem Unfallereignis durch ihr Pferd zugefügten Verletzungen. Die Klägerin war durch ihr scheuendes Pferd zu Boden gerissen und mittels Huftritten ins Gesicht schwer verletzt worden.

Das OLG nimmt umfangreich zur den Haftungsgrundlage der Beteiligten Stellung. Darauf will ich hier nicht näher eingehen, insoweit ist Selbststudium angesagt. Ergebnis insoweit:

  • Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Keine Unabwendbarkeit für den Beklagten; keine Haftung der Beklagten aus Verschulden.
  • Haftung der Klägerin ebenfalls nur aus Gesichtspunkten der Gefährdungshaftung (§ 833 BGB). Ein Mitverschulden haben die Beklagten nicht bewiesen.

Und auf der Grundlage zur Haftungsquote:

Unter Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist eine Haftungsabwägung gemäß §§ 9, 17 Abs. 4 StVG, § 254 BGB vorzunehmen. Dabei sind die den Parteien jeweils anzulastenden Verursachungsbeiträge dahingehend zu gewichten, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Auf Seiten der Beklagten ist eine Haftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen und auf Seiten der Klägerin eine Haftung aus Tiergefahr gemäß § 833 BGB. In beiden Fällen handelt es sich um verschuldensunabhängige reine Gefährdungshaftungstatbestände. Es erscheint dem Senat angebracht, eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % anzunehmen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass sich vorliegend das einem Pferd wesensimmanent anhaftende Gefahrenpotential und die damit verbundenen weitaus geringeren Möglichkeiten, auf es steuernd einzuwirken, ausgewirkt hat. Demgegenüber steht die besondere Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs, die sich aus seiner Masse, seiner technischen Einrichtungen und seiner Geschwindigkeit zusammensetzt und im zugrundeliegenden Fall das Scheuen des Pferdes verursacht hat. Beide Verursachungsbeiträge wiegen nach Auffassung des Senats in etwa gleich schwer. Motorbetriebene Kraftfahrzeuge sind typischerweise geeignet, geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde, die zudem besonders auf Bewegungen in ihrem Umfeld zu reagieren, zu erschrecken, vor allem, wenn diese Gefährte auf sie zukommen. Umgekehrt sind auch Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, nicht davor gefeit, ausnahmsweise schreckhaft auf Motoren- und Fahrgeräusche zu reagieren, insbesondere dann, wenn etwas geschieht, was sie nicht erwarten, wie hier der – als solcher nicht vorwerfbare – Abbiegevorgang des Beklagten zu 2) auf ein Feld, der überdies zu einer Veränderung der Geräuschkulisse geführt hat. Aus Sicht des Senats haben weder die Betriebsgefahr für das Fahrzeug noch die Tiergefahr für das klägerische Pferd in größerem Umfange zur Schadensverursachung beigetragen als der jeweils andere Teil. Vielmehr stehen sich die Gefährdungstatbestände in etwa gleichgewichtig gegenüber, sodass eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % für materielle Schäden bzw. die Berücksichtigung eines 50 %-igen Mithaftungsanteils der Klägerin für deren immateriellen Schaden geboten ist. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall erheblich von dem von der Klägerin als Vergleich herangezogenen, der Entscheidung des OLG Köln (NZV 1992, 487 ff.) zugrundeliegenden Geschehen. Dort war der Autofahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hat eine Quietschgeräusche auslösende Notbremsung vorgenommen (juris Rdnr. 6). Damit traf den dortigen Beklagten zum einen ein unfallursächliches Mitverschulden, zum anderen wurde durch die Fahrweise und die dabei entstandene Geräuschkulisse unmittelbar auf das Verhalten des Pferdes eingewirkt. Selbst unter diesen Umständen hat das OLG Köln die Tiergefahr nicht vollständig zurücktreten lassen (jeweils Rdnr. 9).“

Keine selbst gebrannten CDs im Maßregelvollzug

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Nach den beiden Fesselungsentscheidungen – in meinen Augen eher etwas schwerere Kost (vgl. hier Fesselung eines Maßregelpatienten bei der Vorführung?, oder: Hat das OLG Hamm seine Hausaufgaben nicht gemacht? und Fesselung bei der Darmentleerung, oder: Habt Ihr sie denn noch alle,…..?) – zum Abschluss etwas im Verhältnis dazu Leichteres im OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2015 – 1 Ws 452/15 [MVollz]). Nämlich die Frage: Ist im Maßregelvollzug der Bezug selbstgebrannter Cds zu gestatten. Das war einem Untergebrachten von der JVA verwehrt worden. Das OLG Celle stimmt dem zu, und zwar mit dem Leitsatz:

„Die Auffassung, dass selbstgebrannte CDs wegen der Möglichkeit verdeckter Datenübermittlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellen, der nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kontrollaufwand begegnet werden könnte, verletzt weder Art. 3 GG noch das Abstandsgebot.“