Ich hatte ja schon mehrfach über den Meinungstreit um die Nrn. 4114, 5115 VV RVG, wenn bereits eine Hauptverhandlung statt gefunden hat, berichtet. Gerade eben erst hat mir ein Kollege wieder davon berichtet, dass ihm von der RSV die m.E. falsche Rechtsprechung des AG München entgegengehalten wird – sicherlich nur die. Die zahlreichen anders lautenden Entscheidungen (ein Teil steht auf meiner HP) verschweigt man meist.
Da passt doch gut der Lesetipp auf den von mir stammenden Beitrag aus JurBüro 2011, 287 „Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG oder Nr. 5115 VV RVG entsteht auch dann, wenn schon eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese ausgesetzt wird und danach ein Neubeginn der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung vermieden wird“. Es handelt sich um meine ablehnende Anmerkung zu AG München, Urteil v. 09.09.2010 – 155C 5938/10, JurBüro 2011, 26 m. zustimmender Anm. Mack.
Vielleicht hilft der Beitrag ja im Kampf um die Nrn. 5115, 4114 VV RVG. Aber: Ich wage die Behauptung, dass die RSV auch in dieser Frage zum BGH ziehen werden.