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Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon

© Mac Dax - Fotolia.com

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Ist er oder ist er nicht – Führer des Kraftfahrzeuges – der Fahrlehrer.Die Frage stelle ich mir immer wieder, wenn Fahrschulwagen sehe, in denen auf dem Beifahrersitz telefonierende Beifahrer sitzen.Zu der Frage hat es vor einiger Zeit eine Entscheidung des OLG Bamberg (Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09) gegeben, die die Frage bejaht hat. Jetzt hat sich das Problem im AG Herne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 – noch einmal gestellt. Das AG Herne geht davon aus, dass der Fahrlehrer nur ausnahmsweise Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften/StVO ist. Nach dem StVG gelte zwar bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus der entsprechenden Vorschrift sei jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Der Fahrlehrer sei vielmehr nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgehe. Nur dann komme, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Denn für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt.

Die Frage dürfte vom AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 – wohl richtig gelost sein. Das OLG Bamberg hat sich mit dem insoweit in der Literatur bestehenden Streit nicht näher auseinander gesetzt.

Das Kühlhandy – was es nicht alles gibt… oder: So kann man dem Mandanten helfen

Der ein oder andere wird sich noch an OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2007 – 2 Ss OWi 606/07 (mein Gott, was ist das schon lange her) erinnern. Da ging es um die „interessante Frage“, ob die Benutzung eines Mobiltelefons/Handy als Wärmeakku „Benutzung“ i.S. des § 23 Abs. 1a StVO  ist. Der 2. Bußgeldsenat des OLG Hamm musste diese Frage letztlich nicht entscheiden, da nach den Feststellungen aus anderen Gründen von „Benutzung“ ausgegangen werden konnte.

An die Entscheidung habe ich mich (auch) erinnert, als ich vor einigen Tagen von einem Kollegen auf das „Kühlhandy“ hingewiesen worden bin. Wer unter dem Link mal nachschaut, wird sicherlich auch denken: Was es nicht alles gibt. Ich darf mit Erlaubnis des Betreibers der HP zitieren:

Bei dem „Kuehlhandy” handelt es sich um ein sog. hot-and-cold pack.
Man kann es sowohl zum Kühlen als auch zum Wärmen verwenden.
Sowohl beim Erwärmen als auch beim Abkühlen des „Kuehlhandys“ darauf achten, das es nicht zu Beschädigungen der Außenhaut des „Kuehlhandys“ kommt.
Zur Kühlung:
Das „Kuehlhandy“ kann im Kühlschrank, im Eisfach (bis – 18° C) oder im Kühlfach des Autos abgekühlt und danach zur Kühlung verwandt werden. Bei Abkühlung im Eisfach unbedingt darauf achten, das es nicht zu Erfrierungen auf der Haut kommt.
Zum Wärmen:
Das „Kuehlhandy“ im Wasserbad (am besten in einem Waschlappen) maximal 3 Minuten in kochendem Wasser erhitzen. Vor Hautkontakt vorsichtig die Temperatur des „kuehlhandys“ testen, um Verbrühungen zu vermeiden.
Es gibt jährlich 300.000 Betroffene (allein in Deutschland) von Bußgeldbescheiden wegen des Vorwurfs der Nutzung eines Handys am Steuer. Es drohen ein Bußgeld von 40,- Euro und ein Punkt in Flensburg. Nach Umfragen nutzt jede(r) zweite Autofahrer(in) regelmäßig ein Handy beim Autofahren.
Das neue Kuehlhandy sieht aus wie ein Smartphone, ist jedoch ein hot-and-cold-pack. Man kann es abkühlen oder erwärmen. Es kann zum Kühlen bei Zahnschmerzen, zum Wärmen bei Ohrenschmerzen oder einfach zur Steigerung des Wohlbefindens und zur Entspannung genutzt werden.
Die Nutzung des Kuehlhandys am Steuer ist bußgeldfrei und belastet nicht das Punktekonto. Bei Nutzung des Kuehlhandys am Steuer kann man nicht wegen verbotener Handynutzung am Steuer belangt werden. Das Kuehlhandy kann bei jeder Polizeikontrolle vorgezeigt werden.“

Na, ist das nicht eine Idee, mit der man dem ein oder anderen Mandanten vorbeugende helfen kann – der Griff zum Kühlhandy ist bußgeldfrei 🙂

Beim Autofahren telefoniert – ich will dich auf jeden Fall in der Hauptverhandlung sehen…

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Dem Betroffenen wird ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO zur Last gelegt. Er beantragt, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. Das AG lehnt ab und verwirft den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2011 – IV 1 RBs 144/11 führt aus:

„...Vorgeworfen wurde ihm, am 21. März 2011 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbots­widrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Den Vorwurf bezeugen sollte ein Polizeibe­amter. Die Hauptverhandlung fand statt am 26. Juli 2011, also rund vier Monate nach der Tat. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig mobiltelefoniert hat, hing maßgeblich davon ab, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft, wenn es — wie hier — um dessen körperliches Verhalten geht. Denn der Zeuge hätte sich konkret daran erinnern müssen, ob er gesehen hat, dass der Betroffene ein Mobiltelefon bedient hat. Dazu hätte er den Betroffenen unmittelbar identifizieren müssen. Bereits dieser Umstand rechtfertigte die Annahme, die Anwesenheit des Betroffenen sei erforderlich (vgl. zur „Aufklärungsprognose“ in derartigen Fällen OLG Zweibrücken 1 Ss 195/99 vom 12. Oktober 1999, Rn. 5 <juris>). Hinzukommt, dass der Zeuge den Betroffenen nach Aktenlage nicht persönlich kannte und seit der Begegnung mit ihm vier Monate verstrichen waren. Überdies wird der Zeuge als Poli­zeibeamter in dieser Zeit eine Vielzahl ähnlicher Vorfälle beobachtet haben. Das ist angesichts der Häufigkeit solcher Verstöße keine bloße Spekulation, sondern sehr wahrscheinlich, und es erschwert die Erinnerung an den konkreten Vorfall zusätzlich.

Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall des verbotswidrigen Mobiltelefonierens von anderen Verkehrsverstößen, in denen das verkehrswidrige Verhalten mittelbar beispielsweise durch Beobachtung des fahrenden Kraftfahrzeugs oder durch Auswertung einer Blutprobe festgestellt wird. In solchen Fällen mag die An­nahme, ein Zeuge könne sich bei Anwesenheit des Betroffenen besser erinnern, bloß theoretisch und damit nicht ausreichend sein, dessen persönliche Anwesenheit für erforderlich zu erachten (vgl. KG Berlin 3 Ws (B) 626/10 vom 30. November 2010 <juris> für den Fall eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG; OLG Bamberg 3 Ss OWi 780/09 vom 17. August 2009 <juris> für den Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes; 3 Ss OWi 764/07 vom 7. August 2007 <juris> für den Fall einer Unterschreitung des Mindesabstands; OLG Naumburg 1 Ss (B) 210/06 vom 23. Januar 2007 <juris> für den Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes). In dem hier zu beurteilenden Fall sind die aufgezeigten Umstände jedoch ausreichend, um die Annahme des Amtsgerichts zu rechtfertigen, dass der Zeuge im Angesicht des Betroffen zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage gewesen wäre.“

M.E. fraglich, ob das richtig ist. Denn wo ist der Unterschied zur Geschwindigkeitsüberschreitung. Und wenn der Betroffene den Verstoß eingeräumt hat – das ergibt sich aus dem OLG, Beschl. nicht, dann ist die Entscheidung m.E. auf jeden Fall falsch.

Ich „stricke“ mir ein Mobiltelefon :-)

In der vergangenen Woche ist an verschiedenen Stellen schon die Entscheidung des AG Sonthofen (Urt. v. 01.09.2010  – 144 Js 5270/10) zum Mobiltelefon Gegenstand von Blogbeiträgen gewesen (vgl. hier, hier und hier sowie hier). Sicherlich eine „bemerkenswerte“ (vgl. hier) Entscheidung, m.E. aber deshalb, weil sie falsch sein dürfte. Ich denke, es wird sich schon vom Wortlaut her verbieten, den § 23 Abs. 1a StVO, der ja für vieles herhalten muss, nun auch noch für Mobilfunkgeräte o.Ä. heranzuziehen. Es heißt dort ja ausdrücklich „Mobiltelefon“. Von *funk* ist nicht die Rede.

Und: Würde die Ausdehnung auf das Walki-Talki oder ein Funkgerät nicht bedeuten, dass z.B. Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei usw., die sich z.B. auf der Fahrt zu einem Einsatz über solche Geräte verständigen, zunächst mal den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen würden. Und dann müsste man mit Rechtfertigungsgründen helfen :-).

Alles in allem sicherlich ein Fall, der nach der Zulassung einer ggf. eingelegten Rechtsbeschwerde durch das OLG Bamberg ruft.

Der Zeit voraus: Ist ein iPad ein Mobiltelefon?

Man muss ja seiner zeit immer voraus sein. das habe ich gedacht, als mich folgende Anfrage eines Kollegen erreichte?:

Seit einiger Zeit nutze ich ein Ipad, welches über eine Micro-Sim Karte den Zugang zum UMTS-Datennetz ermöglicht. So bin ich überall sehr komfortabel mit dem Internet verbunden. Ab und an, im Stau, an einer roten Ampel oder wer weiss wo rufe ich – im Auto sitzend- auch schonmal meine Mails ab. Die Sim-Karte erlaubt keinen Zugang zum Mobilfunknetz, ich kann mit dem iPad also nicht im klassischen Sinne telefonieren, ich kann mich damit „nur“ mit dem Internet verbinden.
Zusätzlich allerdings nutze ich den Dienst von Sipgate
, der es mir über eine Zusatzsoftware, die ich auf das iPad geladen habe, ermöglicht, über das Internet Voice-over-Ip zu telefonieren, was gerade im Ausland wegen der geringen Kosten sehr angenehm ist. Im Auto nutze ich diese Software nicht, dafür habe ich ein Autotelefon, aber sie ist natürlich potentiell nutzbar.
Wird das iPad durch die Funktion zum Mobiltelefon im Sinne des § 23 I a StVO?
Was wäre mit einem Notebook, welche über ein UMTS-Stick ebenfalls Sipgate nutzbar macht
?“

Ich habe ihm erst mal spontan geantwortet, dass ich mir das erst mal überlegen muss :-), aber  das wird von den Gerichten unter den § 23 Abs. 1a StVO alles gepackt wird, was nur im entferntesten mit Kommunikation zu tun hat. Allerdings gibt es eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Palm, bei dem der § 23 Abs. 1a StVO nicht angewendet worden ist. Der Kollege hat dann noch auf OLG Köln (Az. 82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009) hingewiesen, das für das Mobilteil eines Festnetztelefons den § 23 Abs.1 StVO abgelehnt, mit der nach seinem Dafürhalten zutreffenden Begründung, der Verordnungsgeber habe bei der Schaffung der Verbotsnorm nur an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht.

Vielleicht hat noch ein Leser eine zündende Idee? Die Frage wird sich m.E. sicherlich bald stellen.