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Wann haste gekifft II: AG Herne-Wanne zieht mit.,,

CannabisIch hatte gestern über den OLG Bremen, Beschl. v. 02.09.2013 – 2 SsBs 60/13 berichtet (vgl. hier: Wann haste denn gekifft?). In meinem Ordner hin g noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, die ganz gut zu bzw. in den Beitrag gepasst hätte, die hatte ich aber leider übersehen. Also schiebe ich sie nach. Es ist das AG Herne-Wanne, Urt. v. 9. 8. 2013 – 11 OWi 54 Js 393/12-121/12, das die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 24a Abs. 2 StzVG konsequent umsetzt. Der Betroffene hatte sich nicht zur sache eingelassen. Das AG konnte (nur) folgende tatsächliche Feststellungen treffen, dass nämlich dem Betroffenen am Tattag gegen 23.22 Uhr eine Blutprobe entnommen woden ist, die einen positiven Befund auf Cannabinoide ergeben hatte,und zwar wurden folgende Werte festgestellt:  THC: 1,7 ng/ml, THC-Metabolit (THC-11-OH): ca. 0,3 ng/ml, THC-Metabolit (THC-COOH, THC-Carbonsäure): 43 ng/ml.  Aus der polizeilichen Anzeige des Vorfalls ging zudem hervor, dass der Betroffene gegenüber den Polizisten angegeben hatte, letztmalig vor drei Tagen Cannabis konsumiert zu haben. Aus der OWiG-Anzeige ging ferner hervor, dass der Betroffene gegen 19.00 Uhr letztmalig Insulin gespritzt habe.

Das AG hat einen Sachverständigen beauftragt, der zum Ergebnis gekommen ist, dass THC normalerweise innerhalb von sechs Stunden abgebaut sei. Auch längere Abbauzeiten von 12, 24, bis zu 48 Stunden oder länger seien aber abhängig von der Gewöhnung des Konsumenten möglich. Der hier festgestellte Wert von 1,7ng/ml sei grundsätzlich auch drei Tage nach letztmaligem Cannabiskonsum möglich und auch für einen Gelegenheitskonsumenten nicht auszuschließen. Aufgrund der Befundkonstellation gebe keinen Beweis für einen Dauerkonsum des Betroffenen. Es könne durchaus sein, dass der Betroffene keine körperlichen Auswirkungen zum Tatzeitpunkt gespürt habe. Ausfallerscheinungen seien nicht bekannt.

Auf der Grundlage hat das AG unter Anwendung von in dubio pro reo den Betroffenen frei gesprochen, weil es ihm Fahrlässigkeit nicht hat nachweisen können.

Sicherlich ein Erfolg: Nur. Das dicke Ende kann natürlich – je nach Einlassung und den Angaben für Betroffene in den Fällen immer in Form der Fahrerlaubnisbehörde noch hinterher kommen.

Zusatz um 10.51: Ich kaufe ein „a“ und mache in der Überschrift aus „hste“ das „haste.

Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon

© Mac Dax - Fotolia.com

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Ist er oder ist er nicht – Führer des Kraftfahrzeuges – der Fahrlehrer.Die Frage stelle ich mir immer wieder, wenn Fahrschulwagen sehe, in denen auf dem Beifahrersitz telefonierende Beifahrer sitzen.Zu der Frage hat es vor einiger Zeit eine Entscheidung des OLG Bamberg (Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09) gegeben, die die Frage bejaht hat. Jetzt hat sich das Problem im AG Herne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 – noch einmal gestellt. Das AG Herne geht davon aus, dass der Fahrlehrer nur ausnahmsweise Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften/StVO ist. Nach dem StVG gelte zwar bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus der entsprechenden Vorschrift sei jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Der Fahrlehrer sei vielmehr nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgehe. Nur dann komme, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Denn für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt.

Die Frage dürfte vom AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 – wohl richtig gelost sein. Das OLG Bamberg hat sich mit dem insoweit in der Literatur bestehenden Streit nicht näher auseinander gesetzt.