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Absprache I: 3 x etwas vom BGH zur Verständigung, oder: Belehrung, Zusage, Mitteilungspflicht

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Und dann geht es auf in den 15. KW. Ab heute dann wieder mit nicht vorbereiteten Beiträgen – irgendwann ist Urlaub ja mal am Ende. Ich arbeite dann in der nächsten Zeit dann die Entscheidungen ab, die sich während meiner Abwesenheit angesammelt haben. Und ich beginne heute mit Entscheidungen zur Verständigung (§ 257c StPO) und allem, was damit zusammenhängt.

Da habe ich in diesem ersten Beitrag einiges vom BGH, nämlich:

Eine Verständigung kommt nicht erst mit der Belehrung zustande, sondern bereits durch die Zustimmungserklärungen gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Eine Verständigung ist daher regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist.

Hält sich die durch ein Gericht verhängte Strafe im Rahmen eines Verständigungsvorschlages, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, so deutet allein dieser Umstand deutet nicht darauf hin, dass das Gericht nach durchgeführter Hauptverhandlung keine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern lediglich eine vorherige Zusage eingehalten hat. Dagegen spricht in einem solchen Fall schon, dass eine Verständigung gerade nicht zustande gekommen ist.

Handelte sich lediglich um ein Rechtsgespräch über die (vorläufige) Einschätzung der Sach-, Beweis- und Rechtslage und den allgemeinen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses besteht keine sog. Mitteilungspflicht. Dies stellt ebensowenig wie die Erörterung der Vorfrage, ob aus Rechtsgründen überhaupt eine Verständigung in einer bestimmten Konstellation möglich erscheint, eine konkrete verständigungsbezogene und deshalb mitteilungspflichtige Erörterung im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO dar.

 

Absprache I: Verständigungsgespräch in der Pause, oder: Umfang der Mitteilungspflicht

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Und dann auf in die neue Woche, und zwar mit zwei BGH-Entscheidungen zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO).

Ich beginne mit der Mitteilungspflicht und dem dazu ergangenen BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – 1 StR 356/24.

Das LG hat die Angeklagte u.a. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Dagegen die Revision, mit der die Angeklagte nach Auffassung des BGH zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO beanstandet:

„1. Der Rüge liegt – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Am ersten Verhandlungstag, dem 15. November 2023, gab der Vorsitzende bekannt, dass der Verteidiger des Mitangeklagten ein Rechtsgespräch angeregt habe. Ein solches habe während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 wird zum Inhalt des Gesprächs mitgeteilt, dass während der Sitzungsunterbrechung am Vortag ein Rechtsgespräch geführt wurde, in dem die Kammer – für den Fall geständiger Einlassungen – im Rahmen einer Verständigung Gesamtfreiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten W. zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sowie hinsichtlich des Angeklagten N. zwischen fünf und sechs Jahren für möglich erachtete. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte danach, dass im Fall geständiger Einlassungen hinsichtlich des Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und hinsichtlich der Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich in Betracht komme. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO sei in der Folge nicht zustande gekommen.

2. Diese Mitteilung des Vorsitzenden genügt nicht den rechtlichen Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO.

a) Die Mitteilungspflicht ist Teil der im Verständigungsverfahren geltenden Transparenz- und Dokumentationsregeln, die gewährleisten sollen, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff.; BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 127/22 Rn. 15 mwN). Die Mitteilungspflicht verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen. Zum anderen soll insbesondere § 243 Abs. 4 StPO eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26; Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO, Rn. 65, 81, 87 ff.). Hiernach ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Dabei ist regelmäßig anzugeben, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob diese bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 28 mwN). Diese Anforderungen gelten unverändert auch dann, wenn eine Verständigung nicht zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN).

b) Die Mitteilung des Vorsitzenden erweist sich danach als defizitär.

Bei der während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Unterredung handelte es sich um ein Gespräch, das die Möglichkeit einer Verständigung in Sinne des § 257c StPO zum Gegenstand hatte, so dass die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs mitzuteilen gewesen wären. Die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ging jedoch über die Gesprächsführung mit Vorstellungen zur Straferwartung seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft sowie als deren Ergebnis letztlich das Ausbleiben einer Verständigung nicht hinaus. Sie verhielt sich insbesondere nicht dazu, wie sich die Verteidiger zu den Strafvorstellungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft verhalten und welche Standpunkte sie eingenommen haben. Tatsächlich ist die Verteidigung der Angeklagten den Erwartungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft entgegengetreten.

c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

aa) Da die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO – wie oben dargestellt – sowohl den Zweck verfolgen, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen, als auch eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen, müssen diese beiden Aspekte gleichermaßen in den Blick genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO, Rn. 82 ff.; Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 Rn. 23 ff. und 2 BvR 2055/14 Rn. 15 ff. sowie vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 39). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die nicht mitgeteilten Informationen zu einer nennenswerten Verkürzung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit geführt haben könnten (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 BvR 294/22 Rn. 61).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Senat hier ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO durch die der Öffentlichkeit verschwiegenen Details des Verständigungsgesprächs nicht ausschließen. Die Öffentlichkeit soll nicht nur eine später zustande kommende Verständigung als solche mitverfolgen, sondern auch die darauf im Vorfeld geführten Unterredungen der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung nachvollziehen und kontrollieren können. Die Umstände, von wem konkret die Initiative für eine Verständigung ausging und welche Standpunkte die Verteidiger eingenommen haben, sind in diesem Sinne wesentlich und hätten vom Vorsitzenden für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden müssen.“

StPO III: Umfang der Verständigungs-Mitteilungspflicht, oder: Allein Ergebnismitteilung reicht nicht

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – 6 StR 532/23 – zum „Dauerbrenner“ Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO.

Das LG hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 29 Fällen  verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hate mit der Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO Erfolg:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Vorsitzende der Strafkammer erörterte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung mit der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft deren Straferwartung hinsichtlich des Angeklagten und fertigte darüber am 7. Februar 2022 einen Vermerk. Auf seine Anregung hin fanden im Anschluss an den ersten Sitzungstag Verständigungsgespräche mit dem Angeklagten und den Mitangeklagten statt, die er am 20. und 26. April 2022 dokumentierte. Der Angeklagte stimmte dem Verständigungsvorschlag vom 2. Mai 2022 nicht zu, der für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten vorsah. Nachdem das Verfahren gegen die Mitangeklagten abgetrennt worden war, unterbreitete die Verteidigung am 1. August 2022 für den Angeklagten einen Verständigungsvorschlag, der eine bewährungsfähige Strafe zum Inhalt hatte. Die Strafkammer und die Staatsanwaltschaft lehnten diesen außerhalb der Hauptverhandlung ab. In der Folge wurde diese wegen der Erkrankung einer Schöffin ausgesetzt. Die getrennten Verfahren wurden wieder zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Am ersten Tag der neu angesetzten Hauptverhandlung, dem 6. Dezember 2022, legte der Vorsitzende hinsichtlich der bisherigen Verständigungsgespräche den Inhalt der Vermerke vom 7. Februar, 20. und 26. April 2022 sowie des Beschlusses vom 2. Mai 2022 dar. Er informierte jedoch zu keiner Zeit über die Verständigungsbemühungen des Angeklagten vom 1. August 2022 und die sich anschließende Kommunikation. Die Sitzung vom 6. Dezember 2022 wurde sodann wegen neuerlicher Verständigungsgespräche unterbrochen, an denen zunächst die Strafkammer, die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger, zuletzt auch die Angeklagten teilnahmen. In dem Verständigungsgespräch äußerte der Verteidiger des Angeklagten seine Vorstellungen hinsichtlich einer zur Bewährung aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe. Zudem regte er im Hinblick auf zahlreiche Fälle eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung von 20.000 Euro an. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft trat diesem Vorschlag ebenso entgegen wie die Strafkammer. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung verkündete der Vorsitzende einen Beschluss, mit dem den Mitangeklagten Verständigungsangebote unterbreitet wurden, die diese annahmen; Angaben zum Angeklagten enthielt der Beschluss nicht. Der Vorsitzende informierte den Angeklagten lediglich darüber, „dass eine aussetzungsfähige Gesamtstrafe derzeit für ihn nicht in Betracht“ komme. Im Protokoll heißt es hierzu: „Der Vorsitzende teilte den Verlauf und das Ergebnis des Verständigungsgesprächs mit. Der Vorsitzende verkündete einen Beschluss, der als Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde.“

2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende des Gerichts mitzuteilen, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei ihnen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125; vom 15. Juli 2020 – 2 StR 526/19, Rn. 10, NStZ 2021, 506; vom 10. Januar 2017 – 3 StR 216/16, Rn.14, NStZ 2017, 363, 364). Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO letztlich nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 115/20, Rn. 9, NStZ 2020, 751, 752).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht seine Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO jedenfalls dadurch verletzt, dass dem Angeklagten nur das Ergebnis des ihn betreffenden, am 6. Dezember 2022 geführten Verständigungsgesprächs bekannt gegeben worden ist, nicht aber der von der Verteidigung unterbreitete Vorschlag und die Reaktionen seitens Staatsanwaltschaft und Gericht.

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sich der Angeklagte nach dem gescheiterten Verständigungsgespräch teilgeständig eingelassen hat. Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO kann nach dem um normative Kriterien angereicherten verfassungsrechtlichen Beruhensbegriff im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn die Gesetzesverletzung sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann, mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, Rn. 97 f.; BverfG, NStZ 2015, 172, 173 f.; kritisch dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 – 6 StR 284/22; vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 558/21, NStZ 2022, 246; vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355; Niemöller, NStZ 2015, 489).

Danach kann offen bleiben, ob der Strafkammer ein (weiterer) durchgreifender Rechtsfehler dadurch unterlaufen ist, dass der Vorsitzende nach Neubeginn der Hauptverhandlung nicht über den in der vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlag vom 1. August 2022 informiert hat (vgl. zur Mitteilungspflicht BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).“

StPO I: Mitteilungspflicht zur Verständigung erfüllt?, oder: Was muss in der Revision vorgetragen werden?

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Heute dann ein wenig StPO. Und ich eröffne den Tag mit dem schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – 2 StR 56/22. Es geht – mal wieder – um die ausreichende Begründung der Verfahrensrüge. Das LG hat die Angeklagte J, um deren Revision es geht, u.a. wegen schweren Bandendiebstahls in 31 Fällen verurteilt. Hiergegen richten sich Revision der Angeklagten, mit der u.a.  das Verfahren beanstandet wird. Mal wieder: Ohne Erfolg:

„Der von der Angeklagten J. erhobenen Verfahrensbeanstandung bleibt der Erfolg ebenso versagt (1.) wie ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung dieser Rüge (2.).

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung geltend macht, ist unzulässig.

a) Die Revision hat Folgendes vorgetragen:

aa) Am zweiten Tag der Hauptverhandlung wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten ein Verständigungsgespräch geführt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde in das Protokoll der Satz aufgenommen, wonach der Vorsitzende den „wesentlichen Inhalt des Rechtsgesprächs“ mitgeteilt habe. Eine konkrete Dokumentation dieses wesentlichen Inhalts im Protokoll erfolgte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Am vierten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte sodann geständig ein. Danach – am fünften Hauptverhandlungstag – verlas der Vorsitzende einen umfassenden – und von der Revision nicht beanstandeten – Vermerk zum wesentlichen Inhalt der zuvor geführten Verständigungsgespräche, der als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde.

bb) Die Revision meint, es liege damit ein durchgreifender Verfahrensfehler vor. Im Zeitpunkt, in dem sich die Angeklagte geständig eingelassen habe, habe das Protokoll entgegen den Anforderungen des § 273 Abs. 1a StPO den wesentlichen Inhalt der geführten Gespräche nicht dokumentiert. „Diese Mitteilung kam erst einen Monat später mit einem Wochen nach dem eigentlichen Gespräch gefertigten Vermerk, und zwar nachdem – und das ist entscheidend – sich die Angeklagte umfassend zur Sache geständig eingelassen und damit eine Entscheidung über ihre Verteidigungsposition getroffen hatte.“ Bereits die im Zeitpunkt der Ablegung des Geständnisses unzureichende Protokollierung begründe einen eigenständigen Rechtsfehler. Das Risiko einer informellen Verständigung sei mit Händen zu greifen.

b) Der Revisionsvortrag genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

aa) Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Der Revisionsführer muss die vorgebrachten Tatsachen mit Bestimmtheit behaupten, das heißt keinen Zweifel daran lassen, dass sie sich tatsächlich ereignet haben. Für einen erschöpfenden Vortrag ist hierbei nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13 , juris Rn. 55; Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 StR 269/21 , NStZ-RR 2022, 355; BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81 , BGHSt 30, 131, 135 ; Beschluss vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07 , BGHSt 52, 38, 40 f. ; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 1999, 2001; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38 ff. mwN).

bb) Einen erschöpfenden und widerspruchsfreien Vortrag zum maßgeblichen Verfahrensgeschehen lässt die Revision vermissen.

(1) Insbesondere ergibt sich aus ihrer Begründung nicht eindeutig, ob der Vorsitzende bereits am zweiten Sitzungstag der Hauptverhandlung – mithin vor Ablegung des Geständnisses durch die Angeklagte – seiner mündlichen Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nachgekommen ist (vgl. zum Zeitpunkt BGH, Beschluss vom 3. August 2022 – 5 StR 62/22 , NStZ 2022, 761).

(a) Hierfür kann zwar der – indes mit Blick auf § 257b StPO nicht gänzlich eindeutige und auch deswegen von der Revision beanstandete – Protokollinhalt angeführt werden, wonach der Vorsitzende den „wesentlichen Inhalt des Rechtsgesprächs“ mitgeteilt habe. Auch der Vortrag der Revision, wonach es der Vorsitzende vor Ablegung des Geständnisses durch die Angeklagte versäumt habe, den wesentlichen Inhalt der Erörterungen zwischen den Verfahrensbeteiligten „zu Protokoll“ mitzuteilen, spricht dafür, dass zwar eine mündliche Mitteilung erfolgt ist, diese jedoch ihrem Inhalt nach nicht protokolliert wurde.

(b) Diese Erwägungen lassen sich aber nicht mit dem weiteren Vortrag der Revision vereinbaren, wonach das Vorliegen einer „informellen Verständigung“ zu besorgen sei. Gleiches gilt für die Ausführungen der Revision, dass „diese Mitteilung“ erst nach Ablegung des Geständnisses durch Verlesung eines Vermerks am fünften Sitzungstag erfolgt sei.

(2) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat in einer früheren Entscheidung das Vorbringen eines Revisionsführers zu § 273 Abs. 1a StPO grundsätzlich bereits dann als den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend erachtet hat, sofern sich daraus ergibt, dass Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden und eine (mündliche) Mitteilung des Vorsitzenden über deren wesentlichen Inhalt jedenfalls nicht entsprechend § 273 Abs. 1a StPO im Protokoll dokumentiert wurde (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12 , BGHSt 58, 310, 311 f. ).

(a) Indes hat der Gesetzgeber Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfGE 133, 168, 223). Die Bandbreite bei Verstößen gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten reicht von geringfügigen Unvollständigkeiten bis hin zu deren völliger Missachtung oder groben Falschdarstellungen (vgl. BVerfG, NStZ 2015, 170, 171 f. [BVerfG 15.01.2015 – 2 BvR 878/14] ). Die Revisionsgerichte sind daher nicht gehindert, aufgrund einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Gesamtbetrachtung ausnahmsweise zu einer Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Verständigung zu gelangen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 [BVerfG 04.02.2020 – 2 BvR 900/19] ; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 115/20 , NStZ 2020, 751, 752).

Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2013 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein Angeklagter „im Einzelfall auch bei fehlerhaftem Hauptverhandlungsprotokoll durch eine ebenso zuverlässige Dokumentation in anderer Weise so unterrichtet wird, dass das Beruhen des Urteils auf dem Protokollierungsfehler ausgeschlossen werden kann“ (Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12 , BGHSt 58, 310, 314 ).

(b) Um dem Senat die Möglichkeit einer entsprechenden Gesamtbetrachtung des gerügten Verstoßes gegen § 273 Abs. 1a StPO zu eröffnen, hätte die Revisionsführerin aber darlegen müssen, ob der Vorsitzende vor Ablegung des Geständnisses den Anforderungen des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechend den wesentlichen Inhalt der geführten Verständigungsgespräche mündlich mitgeteilt hat (vgl. zur Authentizität solcher Mitteilungen BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 [BVerfG 04.02.2020 – 2 BvR 900/19] mwN). Aufschluss hierüber gibt im vorliegenden Fall – anders als im Verfahren 2 StR 195/12 – auch nicht der gänzlich abstrakt gehaltene Protokolleintrag vom zweiten Sitzungstag.

c) Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob er – wozu er neigt – eingedenk einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 2 BvR 1043/15 ; vgl. auch MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 344 Rn. 138 ff.) seine bisherige Rechtsprechung zur Revisibilität von Verstößen gegen § 273 Abs. 1a StPO aufgibt (diese bereits ablehnend BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 127/22 , NStZ 2023, 306, 307; Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13 , BGHSt 59, 130, 136 ).

2. Der Antrag der Angeklagten J. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist zur weiteren Begründung der Verfahrensrüge ist – ungeachtet des Umstandes, dass sie ihn entgegen § 45 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Köln gerichtet hat – ebenfalls unzulässig.

a) Die Revision der Angeklagten ist nämlich infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden. In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision nur bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs eines Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 2 StR 267/20 , NStZ 2021, 753; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51 , BGHSt 1, 44, 46 , und vom 23. August 2012 – 1 StR 346/12 ; vgl. auch KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN).

b) Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor. Der Antrag ist auf eine Ergänzung der Revisionsbegründung um den vollständigen Inhalt des durch den Vorsitzenden am fünften Sitzungstag verlesenen Vermerks gerichtet. Indes hat die Revision bereits innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen, dass der Inhalt dieses Vermerks nicht zu beanstanden sei und daher von ihr nicht angegriffen werde. Der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör gebietet damit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

StPO I: Umfang und Reichweite der Mitteilungspflicht, oder: Was hat wer mit wem und wie erörtert?

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Und heute einige StPO-Entscheidungen,

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.08.2023 – 3 StR 93/23 – zu Umfang und Reichweite der verständigungsbezogenen Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO).

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der Angeklagte hat dagegen Revision eingelegt und gerügt, der Vorsitzende habe gegen seine Pflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO verstoßen, den wesentlichen Inhalt von außerhalb der Hauptverhandlung geführten verständigungsbezogenen Erörterungen mitzuteilen. Die Revision hatte Erfolg.

Der Rüge liegt im Wesentlichen das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Hauptverhandlung wurde auf Anregung der Verteidigung am ersten Sitzungstag unterbrochen, um Verständigungsmöglichkeiten zu erörtern. Bei dem Gespräch sagte der Vorsitzende in Anwesenheit der Beisitzerin, der Schöffen, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, der beiden Verteidiger und des Angeklagten sinngemäß, für den Fall eines Geständnisses könne die Strafkammer einen Strafrahmen von fünf Jahren und sechs Monaten bis sechs Jahre und sechs Monate zusagen. Er erläuterte dessen Angemessenheit und äußerte, die geständige Einlassung könne auch dazu führen, dass sich die Tat nicht als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern lediglich als Beihilfe hierzu darstelle. Daraufhin erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, er wolle dem genannten Strafrahmen nicht entgegentreten, während die Verteidigung nicht Stellung nahm. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung machte der Vorsitzende Angaben zu dem Gespräch. Die Mitteilung verhielt sich aber nicht zu der Erklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie dem Hinweis des Vorsitzenden auf eine etwaige Beihilfestrafbarkeit bei entsprechender geständiger Einlassung. Im nächsten Hauptverhandlungstermin äußerte die Verteidigung, der Angeklagte nehme das Angebot des Gerichts nicht an.

Nach zehn weiteren Sitzungstagen fand auf Anregung der Verteidigung in Unterbrechung der Hauptverhandlung ein weiteres Gespräch statt, das auf die Herbeiführung einer Verständigung gerichtet war. Am darauffolgenden Sitzungstag gab der Vorsitzende bekannt, dass nach dem vorausgegangenen Hauptverhandlungstermin auf Anregung der Verteidigung ein weiteres Gespräch zur Herbeiführung einer verfahrensabkürzenden Absprache zwischen der Strafkammer, den Verteidigern sowie der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe und welcher (erhöhte) Strafrahmen dem Angeklagten nunmehr „für ein Geständnis“ als „Ergebnis“ zugesagt worden sei. Die Mitteilung verhielt sich wiederum nicht zu der Erklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie zu den Äußerungen der Beteiligten mit Bezug zu einer etwaigen Beihilfestrafbarkeit. Anschließend wurde der Angeklagte über die Voraussetzungen und Folgen einer möglichen späteren Abweichung des Gerichts von der in den Blick genommenen Verständigung belehrt (§ 257c Abs. 5 StPO). Im nächsten Hauptverhandlungstermin äußerte der Angeklagte, einer solchen verfahrensabkürzenden Absprache nicht zuzustimmen, und ließ sich weiter bestreitend zur Sache ein. Zu einer Verständigung kam es auch in der Folgezeit nicht mehr.

Der BGH verweist in seinem Beschluss zunächst darauf, dass der revisionsgerichtlichen Prüfung das vom Angeklagten vorgetragene Verfahrensgeschehen zugrunde zu legen sei. Die behaupteten Vorgänge in der Hauptverhandlung seien insbesondere durch die Sitzungsniederschrift (§ 274 Abs. 1 StPO) und daneben durch die Urteilsurkunde bewiesen. Dem Revisionsvorbringen zu den außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen stünden weder die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO) noch die – vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten – dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden und der Beisitzerin entgegen. Die dienstlichen Erklärungen seien, was der BGH im Einzelnen ausführt zumindest als nicht hinreichend substantiiert zu bewerten, um das Revisionsvorbringen zu den außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen in Zweifel ziehen zu können.

Und dann führt er zum Umfang und Reichweite der Mitteilungspflicht aus, was sich etwa in folgendem Leitsatz zusammenfassen lässt:

Umfang und Reichweite der verständigungsbezogenen Mitteilungspflicht gebieten, nicht nur mitzuteilen, dass es Erörterungen mit verständigungsbezogenem Inhalt gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.