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Mietwagenkosten, oder: Der vom Vermieter eingeschaltete „Vermietungsassistent“ ist im Gespräch

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Als erstes weise ich am heutigen Samstag hin auf das AG Weißenburg, Urt. v. 25.08.2017 – 2 C 192/17 -, zu dem der LG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2017 – 1 S 970/17 – ergangen nach § 522 Abs. 2 ZPO gehört. Es geht um erstattungsfähige Mietwagenkosten bei Einschaltung eines „Vermietungsassistenten“. Die Klägerin macht nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Mietwagenkosten geltend.  Dabei versuchte die Klägerin nachzuweisen, dass ihr zum Zeitpunkt der Anmietung kein günstigerer Tarif zur Verfügung stand, da sie sich bei anderen Mietwagenunternehmen nach günstigeren Tarifen erkundigt hätte, dies aber erfolglos geblieben wäre. Hierfür wurde ein sog. „Vermietungsassistent“ eingeschaltet, der als Mitarbeiter des von der Klägerin letztendlich ausgewählten Unternehmens bei mehreren anderen Konkurrenzanbietern anrufen sollte, um sich dort nach anderen Anmietmöglichkeiten mit den verbundenen Preisen zu erkundigen und so zu belegen, dass der Klägerseite kein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte.

Das AG geht davon aus, dass die erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel für die Bestimmung des sogenannten Normaltarifs zu schätzen wären, der aufgrund der anonymen Befragung vorzugswürdig wäre. Soweit die Klägerseite allerdings einen höheren Tarif verfolgen würde, wäre dieser nicht zu erstatten. Dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behauptung der Klägerin, dass ihr kein günstigerer Tarif zur Verfügung stünde. Ein solcher Nachweis könnte nicht durch die Einschaltung eines „Vermietungsassistenten“ des vom Geschädigten selbst beauftragten Mietwagenunternehmens erbracht werden. Das Konzept der Einschaltung eines solchen Vermietungsassistenten wäre bereits vom Ansatz her ungeeignet, um eine ordnungsgemäße Preisabfrage durchzuführen und zugunsten des Geschädigten ein reales Ergebnis am Markt zu erzielen.

Das LG stützt diese Auffassung des AG und verweist dazu auf eine Verfügung des OLG Nürnberg v. 08.11.2017 – 8 U 657/17, in der es zu der Frage heißt:

„Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Berufung die Auffassung des Landgerichts, dass das vom Kläger zur Anwendung gebrachte Konzept, für die Kunden durch seine Vermietungsassistenten die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs zu prüfen, bereits vom An­satz her ungeeignet ist. Das Landgericht konnte deshalb auch auf die Einvernahme der als Zeu­gen benannten Vermietungsassistenten verzichten, da sich die Ungeeignetheit des Konzepts bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers aus diesem selbst ergibt.

Es bedarf keiner Vertiefung, dass die Vermietungsassistenten des Klägers anders als ein neutra­ler Dritter ein Interesse am Ergebnis der Tarifprüfung in dem Sinne haben, dass die Anfrage kein günstigeres Angebot als das Angebot des Klägers ergibt. Dass die Vermietungsassistenten keine Antwort auf Preisanfragen erhalten, wenn sie sich als Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens „outen“, ist evident Dies wurde auch von den Zeugen pp. dem Landgericht bestätigt. Nach der vorgelegten Dienstanweisung des Klägers (Anl. K 1) sind die Vermietungsassistenten aber gehalten, ihre Stellung offenzulegen: „Wir schildern dem Ge­genüber, dass wir einen Geschädigten vor uns sitzen haben, der einen unverschuldeten Unfall hatte …“. Selbst wenn man den Vermietungsassistenten eine „anonyme“ Anfrage zugesteht, sind sie verpflichtet, ihrem Gesprächspartner alle für eine Preisnennung erforderlichen Angaben zu lie­fern,  wie dies auch dem Geschädigten zuzumuten wäre. Hierzu gehört auch die Benennung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die bei einem unverschuldeten Unfall sich jeder Geschädigte geben lassen wird, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufwendet. Einen Zeitverlust durch das Fehlen dieser Information und eine entsprechende Einholung der Information muss ein Geschädigter ggf. in Kauf nehmen. Hinzu kommt, dass die              bekundet hat, dass ihr in wenigen Minuten die Abklärung der gegnerischen Versicherung auc alleine mit dem Kennzei­chen eines beteiligten inländischen Fahrzeuges möglich ist. Die pp. haben bekundet, dass ein als tatsächlich Unfallgeschädigter erkennbarer Anrufer, der die entspre­chenden Informationen liefern kann, auch eine Preisauskunft erhält. Insofern kann es die Geschädigten nicht entlasten, wenn die Vermietungsassistenten bei Zentralnummern in der Warteschlei­fe hängen bleiben und nach einigen Minuten auflegen: Exemplarisch dafür, wie fehleranfällig das vom Kläger angewandte Konzept ist, darf auf die Anlage K 54verwiesen werden. Dort antwortete der Vermietungsassistent auf die Frage nach der Versicherung durch eine Mitarbeiterin der Fa. pp. am 25.042014 um 9:48 Uhr, dass er diese nicht nennen könne, weil der Unfall erst passiert ist und die Daten noch nicht bekannt seien. Tatsächlich hatte der Unfall bereits am 23.04.2014 um 18:05″ Uhr stattgefunden (Anl. K 30). Die Beklagte. war bereits im Mietvertrag vom 24.04.2014 als Versicherung aufgeführt.“

Ersatz von Mietwagenkosten, oder: Wenn es länger dauert, muss man sich kümmern

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Heute ist Samstag und damit wir der „Kessel Buntes“ geöffnet. Zunächst finden wir darin dann das OLG Jena, Urt. v. 05.07.2016 – 5 U 165/15 – schon etwas älter, aber ich bin jetzt erst darauf gestoßen. Es behandelt die Problematik der Berechnung/Bestimmung des angemessenen Zeitraums für den Ersatz von Mietwagenkosten. Der Pkw der Klägerin war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die Klägering schaltet einen Sachverständigen ein, der schätzt die Reparaturzeit auf 18 Tage. Die Reparatur dauert dann aber 66 Tage. Die will die Klägering ersetzt haben. Sie legt zum Nachweis der langen Reparturdauer nur einen Reparaturplan der Werkstatt vor. Das reichte nicht aus. Die Versicherung regulierte nur 18 Tage. Um den Rest wird gestritten. Die Klage auf den Rest ist abgewiesen worden:

Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Sie beträgt, wenn Ersatz für einen gebrauchten PKW zu beschaffen ist, zwei bis drei Wochen und u.U. auch länger Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 82, 1519). Das Prognoserisiko trägt der Schädiger (BGH NJW 72, 1800; 78, 2592; 92, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 04, 104). Er haftet daher für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGH NJW 75, 160; OLG Karlsruhe NJW-RR 05, 248).

Die Klägerin hat die Dauer der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage des Reparaturablaufplans allein ist dafür nicht ausreichend. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht.

………..

Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen. Danach hat als nicht „erforderlich“ nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat. Für ein Verschulden der Reparaturwerkstatt braucht er nicht nach § 278 BGB einzustehen. Deshalb gehen Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafter Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu seinen Lasten. (BGH, Urteil vom 29.10.1974 -VI ZR 42/73, juris)

Allerdings muss sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, zügige Durchführung der Reparatur von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mit berücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (BGH a. a. O.).

Erstinstanzlich fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass und in welcher Art und Weise die Klägerin reagiert hat, als sie bemerken musste, dass die avisierten 18 Tage Reparaturdauer nicht eingehalten werden können. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Vorlage des Reparaturablaufplanes nicht ausreichend ist, um nachzuvollziehen, dass entgegen der Angaben des Sachverständigen in seiner Reparaturbestätigung vom 28.06.2013, der die reine Reparaturdauer mit 18 Arbeitstagen angesetzt hat, vorliegend nach Rückgabe des Fahrzeugs aus der Lackiererei am 22.05.2013 eine Fertigstellung erst am 25.6.2013 erfolgen konnte. (Zumal der Reparaturablaufplan erst nachträglich erstellt wurde.) Entgegen den Angaben im Gutachten hat sich die Dauer der Reparatur mehr als verdreifacht. Die Klägerin hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Es hätte näheren Vortrags dazu bedurft, weshalb die Reparatur tatsächlich wesentlich länger als 18 Tage gedauert hat. Dass die Klägerin sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend. Darauf wurde die Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 (Bl. I/169) hingewiesen.

Kurzfassung: Wenn es länger als normal dauert, muss man sich kümmern.

Fracke, oder: Wie schätze ich Mietwagenkosten?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ein häufiger Streitpunkt bei der Unfallschadenregulierung sind die Mietwagenkosten. So auch bei einem Verkehrsunfall aus dem Jahr 2004. Der Kläger hatte im Verfahren (seine) Mietwagenkosten nicht konkret nachweisen. Es war nämlich nicht klar, ob er beim Anmieten des genutzten Ersatzfahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hatte. Das OLG ist im OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2016 – 9 U 142/15 – dann davon ausgegangen, dass der Schaden Des klägers insoweit nach dem angemessenen Normaltarif zu schätzen sei. Dabei komme es nicht darauf an, zu welchen Konditionen der Kläger einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen hätte.

Es stellte sich dann die Frage: Auf welche Marktpreiserhebungen ist abzustellen, auf die ?Schwacke-Liste? oder den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Beide sind nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen.

Das OLG findet eine salomonische Lösung: Es geht den Mittelweg und stellt auf die in der Rechtsprechung auch vertretene Mittelwertmethode ?Fracke? ab:

„7.4 Berücksichtigt man die allgemein aufgezeigten Vor- und Nachteile sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es dem Senat in der Tat sachgerecht, keine der beiden Listen isoliert heranzuziehen, sondern im Rahmen der dem Gericht offenstehenden freien Schätzung des angemessenen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO auf den Mittelwert zwischen den beiden Markterhebungen abzustellen. Die jüngste Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 2015, 454, bestätigt im weiteren Urteil v. 21.04.2015 – I-1 U 114/14, zitiert nach juris), die zum Teil auch mit den dortigen regionalen Verhältnissen argumentiert, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zwar bedeutet die Mittelwertlösung in der praktischen Anwendung etwas Mehraufwand; dieser hält sich aber in überschaubaren und vertretbaren Grenzen. Da beide Listen ihre Vor- und Nachteile haben, erscheint die Mittelweglösung immer noch am ehesten als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung  gem. § 287 ZPO geeignet. Der Senat hält es auch für wenig konsequent, wenn das OLG Düsseldorf einerseits die Schwacke-Liste bei der Ermittlung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage gänzlich verwirft, dann aber bei der Bemessung der Nebenkosten – konkret für Winterreifen – dann (mangels anderweitiger Erhebungen hierzu) doch wieder die Schwacke-Liste heranzieht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.04.2015 – I-1 U 114/14, zitiert nach juris, dort Rdn. 14 im juris-Ausdruck). Eine Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung – namentlich in NRW – besteht ohnehin nicht und wird sich auch kaum erreichen lassen, wie die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (u.a. in NRW) und auch das Ergebnis der vom Senat eingeholten Stellungnahmen der Haftpflichtsenate des OLG Hamm belegen; der BGH will sich ersichtlich nicht festlegen und hält letztlich i.R. des § 287 ZPO alle zur umstrittenen Schätzungsgrundlage vertretenen Auffassungen für vertretbar (vgl. dazu nochmals BGH, NJW 2013, 1539, dort Rdn. 10 f. im juris-Ausdruck sowie BGH, NJW-RR 2010, 1251, dort Rdn. 4 im juris-Ausdruck).8.Auf Basis der danach vom Senat zugrunde gelegten Mittelwertlösung ist zur konkreten Vorgehensweise bei der Schätzung – soweit hier relevant – noch ergänzend auszuführen:8.1Bei der Schätzung des angemessenen Normaltarifs kann aus Sicht des Senats hinsichtlich der Fraunhofer-Erhebung auf die Liste für zweistellige Postleitzahlbezirke bzw. für die 20 größten Städte, also allein auf die Internet-Erhebung abgestellt worden, und können die von Fraunhofer – lediglich für einstellige Postleitzahlbereiche ermittelten – Preise laut telefonischer Erhebung auch aus Gründen der besseren Praktikabilität unberücksichtigt bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erhebung nur für den einstelligen Postleitzahlbereich doch reichlich ungenau erscheint. Zudem war die Zahl der bei der Internet-Erhebung ermittelten Preise um ein Vielfaches höher als die Zahl der telefonisch ermittelten Preise (vgl. dazu S. 26 ff. des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2014). Die Unterschiede zwischen den via Internet und den telefonisch ermittelten Preisen waren – jedenfalls bei der hier gegebenen längeren Anmietdauer und der unstreitig angemieteten Fahrzeugklasse 6 – auch überschaubar (vgl. dazu S. 65 f. der Fraunhofer-Erhebung 2014). Durch die Bildung des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer wird den Unterschieden ohnehin hinreichend Rechnung getragen. Da Fraunhofer für die Stadt D – in Anhang B 2 – besondere Internet-Erhebungswerte ausweist, ist hier auf diese Werte zurückzugreifen.  8.2Bei den Listenwerten kann aus Sicht des Senats jeweils auf das in beiden Erhebungen ausgewiesene arithmetische Mittel abgestellt werden.“

Damit ist die Frage für den Bezirk des OLG Hamm dann wohl auch entschieden.