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Pflichti II: Mehrere Pflichtverteidiger?, oder: Bestellungsvoraussetzungen nach neuem Recht

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Das zweite „Pflichti-Posting“ behandelt dann auch eine Frage des neuen Rechts der Pflichtverteidigung, nämlich die Problematik des § 144 Abs. 1 StPO – Stichwort: Mehrere Pflichtverteidiger.

In einem beim OLG Celle anhängigen Verfahren mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“(IS) ist der Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers von der Verteidigerin u.a. damit begründet worden, dass mehr als 20 Verhandlungstage anberaumt werden sollen und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen bestehe die Möglichkeit, dass sich die Verteidigerin, die beruflich bundesweit unterwegs sei, mit Covid-19 infizierte. In diesem Fall müsste sie sich wochenlang in Quarantäne begeben, die meist auch behördlich angeordnet werde. Eine solche Maßnahme könne vier Wochen oder sogar noch länger andauern. Um das Verfahren nicht zu gefährden, welches zudem als Haftsache dem Beschleunigungsgrundsatz unterliege, halte sie es für geboten, der Angeschuldigten einen weiteren, von ihr benannten Pflichtverteidiger beizuordnen. Über den Hinweis auf ihre bundesweite Tätigkeit hinaus wird ein konkretes bzw. erhöhtes Infektionsrisiko von der Verteidigerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Das OLG hat im OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 5 StS 1/20 – die Bestellung eines weiteren Verteidigers abgelehnt. Zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens bedarf es nach seiner Auffassung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht. Die recht umfangreichen Gründe bitte selbst lesen. Hier sollen/müssen die Leitsätze genügen:

  1. 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens wenn auch nicht unerlässlich, so jedoch notwendig sein muss.

  2. Dessen unbestimmter Rechtsbegriff „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens ist enger auszulegen als der „der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ in § 140 Abs. 2 StPO; liegt der Grund für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in der voraussichtlich langen Dauer der Hauptverhandlung und damit einhergehend in einer eventuellen Verhinderung des Verteidigers, muss diese Verhinderung nicht lediglich möglich sein, erforderlich ist vielmehr i.S. einer konkreten Gefahr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass sich die Gefahr in absehbarer Zeit auch verwirklicht.

Mal sehen, was der BGH dazu sagt. Denn gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft, und zwar nach §§ 304 Abs. 5, 144 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO.

Pauschgebühr I: Komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, oder: Mehrere Pflichtverteidiger

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zunächst zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr (§ 51 RVG) vor; hier in Niedersachsen ist kein Feiertag, es kann also . gearbeitet werden.

Ja, zur Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger. Man ist fast gewillt, zu schreiben: Ja, die gibt es noch. Denn, das merkt man deutlich: Die Fälle, in denen Pauschgebühren bewilligt werden, sind stark rückläufig. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass der BGH immer wieder schreibt, die Gebühr könne nur dann bewilligt werden, wenn sich das Verfahren in „exorbitanter Weise“ von anderen Fällen unterscheide. Das ist falsch, stört die OLG aber nicht. Denn damit hat man dann einen Ansatzpunkt, um die Gebühr nicht zu bewilligen.

In dem dem OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2019 – III 1 RVGs 39/19 – zugrunde liegenden Verfahren ging dann aber doch wohl kein Weg an einer Pauschgebühr vorbei. Es hat sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt, in dem selbst der Umstand, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren, nicht zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Das wird von anderen OLG gern angeführt, das OLG Köln sieht diesen Umstand aber zutreffend anders:

§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG sieht die Festsetzung einer Pauschgebühr in Strafsachen für den Fall vor, dass die gesetzlichen Gebühren des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit „nicht zumutbar sind“. Die Vorschrift soll verhindern, dass der bestellte oder beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, dass ihm ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer abverlangt wird (Vgl. BVerfG NJW 2007, 1445). Dass dabei im Ergebnis die Vergütung des beigeordneten Anwalts gleichwohl deutlich unter der eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420). Insbesondere muss eine Pauschvergütung nicht unbedingt kostendeckend sein; sie soll das dem Pflichtverteidiger auferlegte Opfer mildern (OLG Nürnberg, Beschluss vom  10.05.2011 aE — 1 AR 15/11 — zitiert nach Burhoff online, RVG Entscheidungen; SenE v. 11. 07.2014 — 111-1 RVGs 47/14). Mit der Tatbestandsformulierung „nicht zumutbar sind“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr die Ausnahme darstellt. Die Bewilligung setzt voraus, dass die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen — in ganz erheblicher Weise abheben muss (vgl. BGH, 3.StR 117/12, Beschluss vom 17.09.2013; BGH, 4 StR 73/10, Beschluss vom 11.02.2014; jeweils: „in exorbitanter Weise“).

Da wesentliche Gesichtspunkte, die noch unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung  der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt (vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05. 2005 – 2 ARs 87/05 B. v. 06.01.2006 – 2 ARS 231/05 SenE v. 26.04.2007 – 1 ARs 20/07 SenE v. 08.02.2008 – 1 ARs 3/08 -).

2. Auf der Grundlage des Antragsvorbringens und der dem Pflichtverteidiger bekannt gemachten Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 19. August 2019 sowie unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Senats erscheint eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, aber auch ausreichend, um eine unzumutbare Belastung des Pflichtverteidigers zu vermeiden. Letztlich hält der Senat den zuerkannten Betrag für angemessen und ausreichend, um ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer des Antragstellers zu vermeiden, während die von ihm angeregte Höhe im Bereich der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr deutlich überhöht erscheint.

Es handelte sich insgesamt um ein überdurchschnittlich umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit Auslandsbezug, bei dem sich der Mandant zudem in Auslieferungshaft befunden hatte. Ins Gewicht fiel vorliegend daher insbesondere ein deutlich erhöhter Aufwand im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie der Hauptverhandlungstermine unter erforderlicher Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ausweislich der mündlich eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers wurde der Mandant zudem wiederholt im gesicherten Zuführbereich des Landgerichts Köln unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ergänzend zeitintensiv beraten.

Eingeflossen ist in angemessenem Umfang der von dem Vertreter der Landeskasse aufgeworfene Gesichtspunkt der Kompensation. Was den Umstand anbetrifft, dass der Angeklagte von zwei Pflichtverteidigern vertreten worden ist, ist anzumerken, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung im Grundsatz von jedem Pflichtverteidiger das gleiche Maß an Aufwand und Sorgfalt, insbesondere im Stadium der Vorbereitung, verlangt. Gewisse Synergieeffekte sind gleichwohl nicht von der Hand zu weisen.“

Erstattung von Wahlanwaltsgebühren für zwei (Pflicht)Verteidiger nach Freispruch, oder: Sicherungsverteidiger

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Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung kommt auch vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 10.09.2018 – 1 Ws 71/18. Der ist – fast hätte ich geschrieben: ausnahmsweise 🙂 – richtig.

Es geht im Beschluss um die Erstattung von Wahlanwaltsgebühren für zwei (Pflicht)Verteidiger nach einem Freispruch. Dem ehemaligen Angeklagten ist im Verfahren ein versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt worden. Ihm wurde bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen der Haftbefehlsverkündung Rechtsanwalt Dr. T als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im weiteren Verlauf ordnete der Kammervorsitzende des LG dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. M. als zweiten Pflichtverteidiger bei. Eine nähere Begründung findet sich in dem Beiordnungsbeschluss nicht. In einem Vermerk legte der Vorsitzende jedoch dar, dass aufgrund der zu erwartenden Dauer der Hauptverhandlung die Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers zur Sicherung des Verfahrens insbesondere vor dem Hintergrund des in Haftsachen zu beachtenden Grundsatzes der Beschleunigung geboten sei. Nach 21-tägiger Hauptverhandlung wurde der frühere Angeklagte durch Urteil des LG freigesprochen, wobei die Strafkammer die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegte.

Beider Verteidiger haben dann aus abgetretenem Recht beantragt, die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. Dem ist der Rechtspfleger des LG bei der Dr. M. weitgehend nachgekommen – er war der erste. Bei der Rechtsanwalt Dr. T ebenfalls sind die zu erstattenden notwendigen Auslagen nur zu einem geringen Teil festgesetzt worden. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Demzufolge setzte es Gebühren ab, die bereits gegenüber dem weiteren Verteidiger Dr. M festgesetzt worden waren.Das hat das OLG anders gesehen.

„3. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 1). Dabei geht das Landgericht zunächst zutreffend davon aus, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Kosten mehrerer Verteidiger grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage, § 464a StPO Rn. 13). Dieser Grundsatz gilt auch für umfangreiche und schwierige Verfahren, insbesondere auch in Schwurgerichtssachen (vgl. KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online m.w.N.) und wird weder durch das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren noch das Recht auf Hinzuziehung von bis zu drei Verteidiger gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO relativiert (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319, beck-online; KK-StPO/Gieg StPO aaO).

b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen – wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens – erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 2 Ws 176/12 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 – 1 Ws 417/11 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 1 Ws 206/06 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 – 2 Ws 191/02 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 – III-3 Ws 62/05 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III-1 Ws 305/14 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 – III-3 Ws 62/05 –, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 – 1b Ws 255/93 –, juris).

Der überwiegenden Ansicht liegt die Erwägung zugrunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zuzurechnenden Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf. Dies steht auch in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach bei der Auslegung der gesetzlichen Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO der Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung zu berücksichtigen ist und § 91 Abs. 2 ZPO lediglich als Grundsatzregel zu verstehen ist, die Ausnahmen zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1984 – 2 BvR 275/83 –, BVerfGE 66, 313-323, Rn. 28).

c) Der Senat schließt sich der herrschen Ansicht an. Da jede Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG für diesen den vollen gesetzlichen Vergütungsanspruch entstehen lässt, auch wenn sie gegen den Willen des Angeklagten erfolgt (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG § 52 Rn. 1, beck-online; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online), wäre eine Versagung eines Erstattungsanspruchs nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO dann nicht gerechtfertigt, wenn die Umstände nicht in der Sphäre des Angeklagten liegen, sondern auf anderen ihm nicht zuzurechnenden Faktoren – wie etwa der Verfahrenssicherung – beruhen. Nur auf diese Weise wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass bei einem freigesprochenen Angeklagte vorangegangenes strafbaren Verhaltens nicht als Grund für eine finanzielle Haftung in Betracht kommt und dieser daher nicht mit Kosten belastet werden darf, die aus von ihm selbst nicht zu vertretenen Gründen entstanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1984 – 2 BvR 275/83 –, BVerfGE 66, 313-323, Rn. 28).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren vorliegend die Auslagen in Höhe der Wahlverteidigergebühren unter Anrechnung bereits erhaltener Vergütung als Pflichtverteidiger als notwendige Auslagen des Angeklagten dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar findet sich im Beiordnungsbeschluss vom 20. Juli 2017 keine Begründung für die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers. Dem zuvor gefertigten Vermerk des Vorsitzenden Richters vom 18. Juli 2017 lässt sich diese hingegen zureichend entnehmen. Danach erfolgte die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers vor allem deshalb, um dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten an der Verteidigung durch den von ihm gewünschten Verteidiger seines Vertrauens hinreichend Rechnung zu tragen. Die zusätzliche Beiordnung war demnach nicht einem Verhalten des früheren Angeklagten, sondern dem Umstand geschuldet, dass der zunächst beigeordnete Verteidiger seines Vertrauens erklärt hatte, an einigen avisierten Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein. Die Verfahrenssicherung erfolgte damit aus Fürsorgegesichtspunkten zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrens.“