In der Unfallschadensregulierungspraxis – und dann ggf. später in einem Strafverfahren – spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob nicht ggf. ein gemeldeter Unfallschaden auf einen fingierten/manipulierten Unfall zurückgeht und damit kein Schadensersatz geleistet werden muss. Dazu, wie man ggf. einen solchen Unfall erkennt, gibt es an verschiedenen Stellen Checklisten und auch eine ganz Reihe von Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen und die die entsprechenden Indizien zusammenstellen. Dazu gehört z.B. auch das LG Wuppertal, Urt. v. 02.04.2013 – 2 0 167/11.
Allgemein weist das LG auf folgende Indizien hin:
Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall sind im Allgemeinen vorgeschädigte Fahrzeuge, Altfahrzeuge oder kurzzeitig versicherte Fahrzeuge auf Schädigerseite, Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, einfach zu stellenden Unfallhergang an abgelegenen Unfallorten zu späten Tages bzw. Nachtzeiten, unerklärliche Fahrfehler, fehlende Plausibilität des Unfallherganges, keine unabhängigen Zeugen, die beteiligten Personen kommen aus der Fahrzeugbranche, die beteiligten Personen sind miteinander bekannt, Vorschäden werden verschwiegen, eine Nachbesichtigung wird verhindert, sofortiger Verkauf des Fahrzeuges, Schädiger räumt Verschulden sofort und uneingeschränkt ein und die Beteiligten leben in schwachen finanziellen Verhältnissen, fahren aber gleichwohl Fahrzeuge der gehobenen Klasse (vgl. zusammenfassend Arendt, NJW-Spezial 2005, 447).“
Auf der Grundlage ist es dann in seinem entschiedenen Fall im Wege des Indizienbeweises von einem fingierten Unfall ausgegangen, weil:
- das Unfallgeschehen nicht plausibel geschildert worden ist,
- das Unfallgeschehen in einer Einbahnstraße als Streifschaden ohne Eigenrisiko einfach zu inszenieren war
- weil der Unfall sich auf einer abgelegenen Einbahnstraße zur Nachtzeit gegen 23.45 Uhr ereignete , so dass mit Zufallszeugen sicher nicht zu rechnen war,
- weil die beteiligten Fahrzeuge kurz vor dem Unfall angeschafft und sogleich wieder veräußert wurden und
- weil eine fiktive Abrechnung bei einer Reparatur in Eigenregie zu einem 10x so niedrigen Aufwand erfolgte.
Und dazu aus der Rechtsprechung der OLG hier OLG Hamm, Urt. v. 11. 3. 2013 – I 6 U 167/12.