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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Grenze für „bedeutenden Schaden“ bei 2.500 EUR

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Und zum Abschluss des Tages dann noch einmal ein LG Nürnberg-Fürth-Beschluss zur Regelentziehung in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Das LG zieht die Grenze für den bedeutenden Sachschaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.01.2020 – 5 Qs 4/20 – nach wie vor bei 2.500 EUR. Begründung:

„Die Beschuldigte ist derzeit nicht dringend verdächtig, einen Regelfall des § 69 Abs- 2 Nr. 3 StGB verwirklicht zu haben. Zwar besteht momentan ein Tatverdacht der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) aufgrund der Angaben der Zeugen PHM pp. (vgl. BI. 4, 12 sowie 21f. d.A.), P. (vgl. B). 7 d.A.) und D (vgl. BI. 26 d.A.) und der in der Akte befindlichen Lichtbilder (vgl. BI. 9 bis II sowie 35 bis 39). Nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis zur Schadenshöhe, insbesondere der Reparaturkalkulation des Sachverständigenbüros pp. (vgl. BI. 46 ff d.A.), besteht jedoch kein dringender Verdacht, dass die Beschuldigte durch den Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht hat.

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 07.11.19, Az. 5 Qs 64/19). Die Kammer hatte Anfang 2018 die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu 6 Monaten anstelle von 3 Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € netto, vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr- 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten 10 Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az 5/9a Qs 5/08), Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5 % angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der im Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.12.2019 bezifferte Schaden mit 1.937,05 € netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beschuldigte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist.

b) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte aus anderen Gründen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigte mit der vorliegenden Tat dringend einer Unfallflucht, also einer Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, verdächtigt ist, kann noch nicht auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

Ich bin ja gespannt, was das BayObLG zu der Frage sagen wird. Irgendwann wird es sich damit beschäftigen müssen.

Verkehrsrecht II: Unfallflucht, oder: Grenze für Fahrerlaubnisentziehung (erst) bei 2.500 EUR

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung, der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.12.2019 – 5 Qs 73/19, hat mit der Kollege Lößel aus Altdorf geschickt. Der Beschluss nimmt noch einmal zur Grenze für den bedeutenden Fremdschaden in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung. Das LG Nürnberg-Fürth hält an seiner Rechtsprechung aus der letzten Zeit fest, wonach diese Grenze (erst) bei 2.500 EUR zu ziehen ist:

„Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 24.04.19, Az. 5 Qs 25/19). Die Kammer hatte Anfang 2018 die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu 6 Monaten anstelle von 3 Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten 10 Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 1 1,6 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen PKWs bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5 % angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der im Strafbefehl bezifferte Schaden, auf dessen Sachverhalt das Amtsgericht bei der vorläufigen Entziehung Bezug genommen hat, mit 1984,72 EURO netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht werden – der Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Dies scheint nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern des Schadens (BI. 22 bis 32 d. A.) auch fraglich.“

Und das in Bayern 🙂 .

Bewährungsbeschluss vergessen, oder: „Nachschieben“ grundsätzlich erlaubt

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Und zum Abschluss des Tages dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.02.2019 – 18 Qs 3/18 -, den mir der Kollege G. Loyens aus Nürnberg hat zukommen lassen. Es geht um das „Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses. Das AG hatte einen Strafbefehl erlassen, mit dem eine Bewährungsstrafe festgesetzt worden ist. Es hatte aber den Erlass eines Bewährungsbeschlusses übersehen/“vergessen“. Den hat es dann später „nachgeschoben“ Das LG sagt: Das ist zulässig, aber – hier dazu die Leitsätze:

  1. Unterbleibt bei Erlass eines Strafbefehls, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wird, der gebotene gleichzeitige Erlass eines Bewährungsbeschlusses, so begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der entsprechende Beschluss nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss noch ergeht. Das „Nachschieben“ des Beschlusses setzt jedoch eine mündliche Anhörung des Verurteilten voraus.
  2. Die inhaltliche Ausgestaltung des „nachgeschobenen“ Bewährungsbeschlusses ist nicht von vornherein auf die deklaratorische Feststellung des Laufs der Mindestbewährungszeit beschränkt. Vielmehr hat der Verurteilte jedenfalls eine Festsetzung der Bewährungszeit auf drei Jahre und die Erteilung einer Weisung zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels hinzunehmen, soweit sich dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als eine unangemessene Belastung darstellt.
  3. Allerdings verbietet der Gedanke des „fair trial“ grundsätzlich eine nachträgliche Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b StGB. Dieses Verbot greift nicht, wenn die Hinnahme einer bestimmten Bewährungsauflage vor Erlass des Strafbefehls mit dem Verurteilten oder seinem Verteidiger abgesprochen wurde. Im Falle einer entgegen § 160b Satz 2 StPO unterbliebenen Dokumentation muss die Absprache dann freilich in geeigneter Weise nachträglich aktenkundig gemacht werden.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Fahrerlaubnis erst bei einem Schaden von 2.500 € weg

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Die zweite Entscheidung am heutigen Tag kommt auch aus Bayern, und zwar vom LG Nürnberg. Das hat im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.11.2018 – 5 Qs 73/18 – zur Frage des bedeutenden Schadens i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung genommen. Und das LG hat sich eingereiht in die Reihe der Instanzgerichte, die die „Schadensgrenze“ erheblich nach oben verschieben. Denn das LG geht von einer Grenze bei einem Schadensbetrag von 2.500 € aus:

a) Der Angeklagte ist derzeit nicht dringend verdächtig, einen Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht zu haben. Zwar besteht momentan ein dringender Tatverdacht der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB) aufgrund der Angaben der Zeugen und der Lichtbilder der POK (vgl. Bl. 8 bis 15 d. A.) und des PHM (vgl. Bl. 17 – 21 d.A.) sowie der Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Polizeibeamten POK am 07.08.2018 (vgl. Bl. 38 d.A.). Nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis besteht jedoch kein dringender Verdacht, dass der Angeklagte durch den Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht.

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (vgl. z.B. die Beschlüsse der Kammer vom 10.04.18 – Az. 5 Qs 23/18 und vom 05.11.18, Az. 5 Qs 69/18). Die Kammer hat die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens Anfang 2018 zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € netto, vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6% angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8% (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5% angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der vorliegend eingetretene Schaden mit 1.977,74 € netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob -wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht werdender Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Dies scheint nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern des Schadens (Bl. 17 bis 21 d. A.) sowie der Beschreibung des Schadensbildes am Fahrzeug der Geschädigten als „oberflächliche Schleifspur“ durch den Polizeibeamten POK (vgl. Bl. 3) auch fraglich.

b) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus anderen Gründen zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister vom 09.08.2018 und dem Bundeszentralregister vom 20.09.2018 waren negativ. Allein aus diesem Umstand, dass der Angeklagte mit der vorliegend angeklagten Tat dringend einer Unfallflucht, also einer Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, verdächtigt ist, kann noch nicht auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

Schöne Entscheidung 🙂 .

OWi I: Wenn ein Attest „Bettlägrigkeit“ bescheinigt, oder: Dann darf man zu Hause bleiben

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Heute dann mal ein wenig Verfahrensrecht aus dem Bußgeldverfahren. Und den Opener macht dann endlich der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.03.2018 – 3 OWi Qs 62/17, den mir der Kollege Lehn vor einiger Zeit geschickt hat. Bisher habe ich ein Posting dazu immer wieder verschoben, heute ist er dran.

Es geht um Terminsverlegung wegen Erkrankung des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Hauptverhandlung soll m 13.09.2017 um 08.40 Uhr sein. Der Verteidiger des Betroffenen beantragte am 13.09.2017 um 7:30 Uhr, den Termin aufzuheben. Begründung: Der Betroffene sei bettlägerig erkrankt. Beigefügt wird ein Attest, dass einen grippalen Infekt bescheinigt, „aufgrund dessen der Betroffene vom 11.09.2017 bis 14.09.2017 bettlägerig gewesen sei“. Im Hauptverhandlungstermin erscheint dann niemand. Das AG verwirft den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Wiedereinsetzunsgantrag wird zurückgewiesen. Zur Begründung bezieht sich das AG auf ein Telefonat mit dem Arzt des Betroffenen. Der habe angegeben, dass der Betroffene eine Erkältung gehabt habe, er habe aber lediglich Bettruhe empfohlen. Der Betroffene sei reise- und verhandlungsfähig gewesen.Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen aufgehoben und Wiedereinsetzung gewährt:

„b) Es liegt auch ein Wiedereinsetzungsgrund vor, da das Nichterscheinen des Betroffenen zum Termin am 13.09.2017 unverschuldet war.

Eine Wiedereinsetzung ist bei der Versäumung eines Hauptverhandlungstermins gemäß §§ 74 Abs. 4, 52 Abs. 1 OWiG, § 44 StPO zu gewähren, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies muss der Betroffene gemäß § 52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 45 StPO vortragen und auch glaubhaft machen, ohne dass das Gericht eine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts trifft.

Entschuldigt ist der Betroffene nicht nur, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, sondern auch dann, wenn der Betroffene auf die entschuldigende Wirkung eines Attest vertraut (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO. 60. Auflage 2017, § 329 Rnr. 26 a.E.; OLG München StraFo 2013,208).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Betroffene hat ein ärztliches Attest vorgelegt, aufgrund dessen Inhalts er davon ausgehen durfte, genügend entschuldigt zu sein. Der Verteidiger des Betroffenen hatte am Terminstag um 7.30 Uhr ein ärztliches Attest des Dr. med. pp. vom 13.09.2017 an das Amtsgericht Erlangen gefaxt. In diesem wurde dem Betroffenen aufgrund Vorsprache des Betroffenen beim Arzt vom selben Tag ein grippaler Infekt attestiert/aufgrund dessen der Betroffene vom 11.09.2017 bis 14.09.2017 bettlägerig gewesen sei. Bei attestierter mehrtägiger Bettlägerigkeit durfte der Betroffene davon ausgehen, ausreichend entschuldigt zu sein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis der Nachfrage des Richters am Amtsgericht bei dem das Attest ausstellenden Arzt. Insbesondere hat die Nachfrage nicht ergeben, dass das Attest falsch ist. Vielmehr bestätigte der Arzt, dass der Betroffene erkrankt war und er diesem Bettruhe empfohlen hat. Auch die Tatsache, dass der Arzt sich selbst in der Lage gesehen hätte, in diesem Zustand einen 15 minütigen Termin wahrzunehmen, führt nicht dazu, dass es sich um ein falsches ärztliches Attest handelte.

Somit durfte der Betroffene, der ärztlich festgestellt erkrankt und dem Bettruhe empfohlen worden war, aufgrund des Inhalts des ihm ausgestellten Attests davon ausgehen, ausreichend entschuldigt zu sein. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ihm eine Anreise aus und die Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen am 13.09.2017 tatsächlich zumutbar gewesen wäre oder nicht.“