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StPO III: Wirksames Einverständnis mit formloser Einziehung, oder: Einziehung beim sog. „Hawala-Banking“

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Und als dritte Entscheidung der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 17.10.2024 – 12 Qs 33/24 – , der zu den Grenzen der Wirksamkeit des Einverständnisses mit der formlosen Einziehung im laufenden Ermittlungsverfahren Stellung nimmt.

In dem Fall hatte die Polizei nach einer Überprüfung des Beschuldigten aufgrund telefonisch eingeholter staatsanwaltschaftlicher Anordnung beim Beschuldigten vorgefundenes Bargeld in Höhe von insgesamt 142.295 EUR und dessen Mobiltelefone sicher gestellt. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth leitete dann gegen den Beschuldigten alsbald ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ein.

Das AG hat die Beschlagnahme des Bargeldes gem. §§ 111b, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, die Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig erhoben. Allerdings verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsverfügung darauf, dass sich der Beschuldigte unwiderruflich mit der formlosen Einziehung des Bargeldes einverstanden erklärt habe. Wäre diese Erklärung wirksam, könnte sich der Beschuldigte mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit Erfolg gegen die Beschlagnahme beschweren. Das ist jedoch nicht der Fall.

Richtig ist, dass ein Beschuldigter bereits im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung wirksam erklären kann, mit der formlosen Einziehung eines bei ihm sichergestellten Gegenstandes einverstanden zu sein. Diese Erklärung beinhaltet jedoch nicht den unwiderruflichen Verzicht auf Herausgabeansprüche (so noch BayObLG, Beschluss vom 08.07.1996 – 4 St RR 76/96, juris Rn. 8 ff.), sondern stellt lediglich eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Angeklagten – einen Antrag – an den Justizfiskus dar, diesem das Eigentum an dem sichergestellten Gegenstand zu übertragen, der vom Staat erst angenommen werden muss (BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – 5 StR 198/18, juris Rn. 15 ff.).

a) Hier ist schon kein wirksamer Antrag abgegeben worden. Es liegt ein vom Beschuldigten unterschriebenes Sicherstellungsprotokoll vor, das mehrere, von der Polizeibeamtin … am Computer vorgenommene Einträge und Ankreuzungen enthält. Der mit „Einverständnis des Betroffenen mit“ überschriebene Block besteht aus fünf Zeilen, in denen einzelne Maßnahmen aufgeführt sind und die jeweils mit anzukreuzenden Kästchen mit „ja“ und „nein“ abschließen. Bei der Maßnahme „Sicherstellung“ ist ein „nein“, bei der Maßnahme „unwiderrufliches Einverständnis des Betroffenen mit der formlosen Einziehung“ ist ein „ja“ angekreuzt. Diese beiden Ankreuzungen sind in sich widersprüchlich, weil danach der Beschuldigte einerseits zum Ausdruck gebracht haben soll, dagegen zu sein, dass die Polizei das Geld vorläufig an sich nimmt (Sicherstellung nein), andererseits aber dafür zu sein, das Eigentum an dem Geld aufzugeben (Einziehung ja). In sich widersprüchliche, perplexe Erklärungen sind nichtig (vgl. nur HK-BGB/Schulze, 12. Aufl., § 133 Rn. 14; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., § 133 Rn. 2).

Hielte man diesen Widerspruch im Wege der Auslegung gleichwohl für auflösbar, bliebe das Ergebnis gleich. Denn dann spräche alles dafür, die Bejahung der Einziehung als ein Versehen und damit nicht maßgeblich zu werten. In den weiteren polizeilichen Vermerken findet sich nämlich kein Widerhall eines Einziehungseinverständnisses und ein solcher wäre auch völlig lebensfremd. Nach Lage der Dinge und nach den zur Herkunft des Geldes vorgebrachten Erklärungen gäbe es für den Beschuldigten keinen nachvollziehbaren Grund, unmittelbar nach seiner Kontrolle einfach so auf 142.295 € zu verzichten. Beurteilte man, dies nur am Rande bemerkt, das polizeiliche Formular rein nach zivilrechtlichen Maßstäben, hielte die dortige Einziehungsregelung § 305c Abs. 1 BGB kaum stand.

Auf die vom Verteidiger namens des Beschuldigten erklärte Anfechtung seiner Willenserklärung (§§ 119, 123, 142 Abs. 1, § 143 BGB) kommt es aus Sicht der Kammer nach allem nicht mehr an.

b) Es fehlt auch eine Annahme vonseiten der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt, kann der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eine korrespondierende Willenserklärung mit Wirkung für den Fiskus auch konkludent abgeben (BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – 5 StR 198/18, juris Rn. 23 ff.). Die dort geltenden Maßstäbe sind auf den hiesigen Fall aber nicht übertragbar. Eine Hauptverhandlung findet statt, nachdem das Ermittlungsverfahren durchgeführt, auf dessen Grundlage eine Anklage erhoben und vom Gericht zugelassen wurde. Dann ist nach übereinstimmender Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts eine tatsachenbasierte, überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben, die es rechtfertigt, mit dem Einverständnis des Angeklagten einen in dessen Eigentum stehenden (Vermögens)Gegenstand endgültig in die staatliche Sphäre zu überführen. Anders hier: Das Ermittlungsverfahren befindet sich an seinem Anfang, die Verdachtslage ist derzeit eher dünn und der Angeklagte ist mit der Weggabe der erheblichen Geldsumme nicht einverstanden. Hinzu kommt, dass es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Staatsanwaltschaft gehört, losgelöst von den Ergebnissen ihrer Ermittlungen, Einnahmen zu generieren. Es wäre rechtsstaatlich mehr als befremdlich, würde man der Staatsanwaltschaft unterstellen – und ihr Verhalten entsprechend auslegen –, sie wolle, gleichgültig wie der Fall liegt, den Fiskus einfach nur auf Kosten derer bereichern, derer sie habhaft wird.

Dies vorweg geschickt ist festzustellen, dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Staatsanwaltschaft der Akte nicht zu entnehmen ist. Der Hinweis in der Beschwerdevorlage ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht als Annahme auszulegen, auch deshalb nicht, weil er nicht gegenüber dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger abgegeben wurde (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insgesamt dürfte im Stadium des noch laufenden Ermittlungsverfahrens für die Bejahung einer konkludenten Annahmeerklärung der Staatsanwaltschaft, wenn überhaupt, nur in besonderen Konstellationen ein Anwendungsfall zu finden sein – bei Bargeld in erheblicher Höhe jedenfalls nicht.

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, die Beschlagnahme war aufzuheben.

Die Beschlagnahme gem. § 111b StPO darf angeordnet werden, um Gegenstände für eine etwaige spätere Einziehung zu sichern. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme im Ermittlungsverfahren, weshalb deren Anordnungsvoraussetzungen deutlich geringer sind als diejenigen im späteren gerichtlichen Einziehungsverfahren. Es reicht der Anfangsverdacht einer Straftat sowie eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Einziehung des zu beschlagnahmenden Gegenstandes erfolgen wird (BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – StB 5/07, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 111b Rn. 5, 6). An letzterem fehlt es.

a) Es besteht zwar der auf Tatsachen gestützte Anfangsverdacht einer Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO).

aa) Nach gegebenem Ermittlungsstand liegt ein von den Ermittlungsbehörden noch vertretbar bejahter (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.05.2022 – 12 Qs 24/22, juris Rn. 20) Anfangsverdacht dahingehend vor, dass der Beschuldigte Geldgeschäfte in Form des sog. Hawala-Bankings betreibt und hierzu Bargeld von Kunden entgegennimmt und an sie auszahlt, was gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG strafbar wäre, weil der Beschuldigte offensichtlich über keine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG und keine Registrierung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG verfügt.

bb) Der Anfangsverdacht für die im angegriffenen Beschluss genannte Geldwäsche gem. § 261 StGB ist demgegenüber nicht begründet. Dafür, dass die möglicherweise vom Beschuldigten im Rahmen des Hawala-Banking eingesammelten Gelder ihrerseits aus rechtswidrigen Taten stammen, fehlen Anhaltspunkte. Die schlichte Behauptung leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 StGB) ohne eine tatsächliche Stütze hierfür wäre nicht tragfähig, weil das Hawala-Banking auch, und wohl überwiegend, legalen Zwecken dienen kann (vgl. Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 427). Rechtlich stünde, nimmt man den ZAG-Verstoß als hier mögliche Straftat an, zudem § 261 Abs. 7 StGB einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach Lage des Falls entgegen.

b) Auf dieser Grundlage besteht allerdings keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Einziehung des beschlagnahmten Geldes erfolgen kann.

aa) Sofern eine Strafbarkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG inmitten steht, sind die beim Beschuldigten sichergestellten mutmaßlichen Kundengelder des Hawala-Bankings als Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB zu werten (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 – 3 StR 403/20, juris Rn. 38). Bei diesen kommt die Einziehung nur dann in Betracht, wenn eine in § 74 Abs. 2 StGB genannte sondergesetzliche Ermächtigung besteht, was im Fall des ZAG-Verstoßes gerade nicht der Fall ist (vgl. BGH, aaO, Rn. 40).

Für eine tatsächliche Differenzierung dahingehend, dass es sich bei einem Teil des beschlagnahmten Geldes um Provisionen für den Beschuldigten handeln könnte, die nach §§ 73, 73c StGB als Taterträge eingezogen werden könnten (vgl. BGH, aaO, Rn. 34), fehlt es an Indizien.

bb) Eine Einziehung des Geldes als Beziehungsgegenstand (§ 261 Abs. 10 StGB) oder nach den §§ 73 ff., §§ 74 ff. StGB scheidet aus, sofern man die Geldwäsche als hier mögliche Straftat ansähe. Denn für die fehlt es derzeit an einem greifbaren Anfangsverdacht.

cc) Aus diesem Grund ist auch nicht damit zu rechnen, dass eine erweiterte selbständige Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB) in Betracht kommen könnte. Nach dieser Norm kann Vermögen von letztlich unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat und von einem subjektiven Verfahren eingezogen werden (vgl. Fischer, 71. Aufl., StGB, § 76a Rn. 9). Allerdings setzt die Vorschrift zumindest den Verdacht einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB voraus. Zu diesen zählt zwar die Geldwäsche (§ 76a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe f StGB), nicht jedoch die Straftat nach dem ZAG.“

Ein aufwirbelnder Stein im Baustellenbereich, oder: Unabwendbares Ereignis?

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Wer kennt es nicht? Man fährt mit seinem Pkw, der wird von einem vor einem fahrenden Kfz aufgewirbelten Stein/Gegenstand getroffen. Ein Verkehrsvorgang, der im Bereich von Straßenbaustellen häufig anzutreffen ist. Mit der sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Problematik setzt sich das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.03.2017 – 2 S 2191/16 -, auseinander. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw in einem Baustellenbereich hinter dem Lkw der Beklagten. Obwohl in dem befahrenen Bereich der Baustelle nicht mit auf der Fahrbahn liegenden Steinen zu rechnen war, da dort keine Arbeiten durchgeführt wurden –  der Schadensfall ereignete sich neben den eigentlichen Fahrspuren, wo Arbeiten neben der Fahrbahn nicht durchgeführt wurden bzw. werden konnten – wurde durch den Lkw ein auf der Straße liegender Stein aufgewirbelt und hat den Pkw der Klägerin getroffen und beschädigt.

Das AG hatte der Klage stattgegeben. Das LG weist sie ab. Es geht (hier) von einem unabwendbaren Ereignis und damit von der Anwendung des § 17 Abs. 3 StVG aus:

„4. Nicht beantwortet hat das AG aber die Frage, ob die Haftung der Beklagten nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Das ist hier der Fall.

a) Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG liegt nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus, so dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein “Idealfahrer” verhalten haben muss (BGH NJW 1998, 2222). Damit verlangt § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG, dass der “Idealfahrer” in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH VersR 2006, 369). Für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ist derjenige beweisbelastet, der sich auf sie beruft (OLG München, Urt. v. 12.08.2011 – 10 U 3150/10 -, juris mwN), hier also die Beklagten.

Ein solch unabwendbares Ereignis kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird (z.B. LG Heidelberg NZV 2012, 299; AG Buchen r+s 2016, 362 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 1974, 1030). Bei der dahingehenden Würdigung des maßgeblichen Schadensablaufs ist aber auch zu berücksichtigen, dass in einem Baustellenbereich, in dem mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen ist, ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen muss. Anders hingegen mag es sich verhalten, wenn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar war. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zumal wenn diese als Fernverkehrsstraße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht (BGH VersR 1974, 1030).

b) Für den Streitfall ist zunächst davon auszugehen, dass sich nach den Feststellungen des AG (Gründe unter I.2.) der Unfall in einem Baustellenbereich ereignete. Bei diesen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts handelt es sich ungeachtet dessen, dass sie sich in den Entscheidungsgründen befinden, um Tatbestandsangaben, deren Unrichtigkeit grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden kann, das im Streitfall jedoch nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 448). Daran ändert auch nichts, dass schriftsätzlich durch keine der beiden Parteien vorgetragen worden war, dass sich der Unfall in einem Baustellenbereich ereignet habe. Nach alledem geht das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 04.01.2017 ins Leere.

Da die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Schadenseintritts bei den Beklagten liegt, wären diese im Weiteren gehalten gewesen vorzutragen, dass gleichwohl keine Anhaltspunkte für das Herumliegen loser Steine bestanden (vgl. BGH VersR 1974, 1030). Indes haben die Beklagten in erster Instanz tatsächlich vorgetragen, dass “der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht erkennen konnte, dass ein Stein auf der Fahrbahn lag” (Klageerwiderung S. 2 u.). Dem ist die Klägerin im Weiteren nicht entgegengetreten, so dass diese Tatsache als unstreitig zu würdigen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Dies bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass sich der Unfall zwar in einem Baustellenbereich ereignete, es dort aber gleichwohl keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gab. Diese beiden Feststellungen stehen nicht im Widerspruch zueinander. Zum einen sind die Bauarbeiten im fraglichen Bereich neben den noch zum Verkehr freigegebenen Spuren durchgeführt worden – das ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO (vgl. BGH NJW 2007, 3211) – so dass nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen war. Zum anderen ereignete sich der Schadensfall nach Angaben der Klägerin und der Zeugin B im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren, wo Arbeiten neben der Fahrbahn nicht durchgeführt wurden bzw. werden konnten.

Damit war also in dem streitgegenständlichen Baustellenbereich nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen und eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar. Dann aber können sich die Beklagten zu Recht auf einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses berufen. Die Klage war deshalb abzuweisen.“

U-Bahnhaltestelle: 2 x/Grobreinigung und 1x/Woche Nassreinigung reicht….

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Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Verkehrsbetriebes im Bereich einer U-Bahn-Haltestelle nimmt der LG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.2015 – 16 S 4311/15 – Stellung. Es handelt sich um einen sog. Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, der leider keinen konkreten Sachverhalt enthält. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass der Kläger an einer U-Bahn-Haltestelle in Nürnberg gestürzt ist, sich verletzt hat und nun über einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vom Verkehrsbetrieb Schadensersatz verlangt. Diese hat geltend gemacht, dass sie ein Reinigungsunternehmen beauftragt hatte, im Bereich der U-Bahn-Haltestelle zwei Tagesreinigungen und eine wöchentliche nächtliche Nassreinigung vorzunehmen. Dem LG Nürnberg genügt das:

Anerkannt ist, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten denjenigen treffen, der eine Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr schafft oder unterhält (vgl. nur Mergner/Matz, NJW 2014, 186 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich insbesondere auf den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Bereich von Flächen und Räumen, einschließlich des Zu- und Abgangsbereichs (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823, 199 m.w.N.). Besteht Publikumsverkehr, gelten strenge Sicherheitsstandards (Palandt-Sprau, a.a.O.). Gesteigerte Anforderungen bestehen auch bei Bahnsteigen und Haltestellen (Palandt-Sprau, a.a.O., Rdnr. 226 a.E.).

Den genannten strengen Anforderungen wurde die Beklagte durch die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit mindestens zwei Tagesreinigungen und einer wöchentlichen nächtlichen Nassreinigung auch gerecht. Im Unterschied zu der berufungsklägerseits zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm (Az. 9 U 187/12; veröffentlich in NJW-RR 2013, 1242  handelt es sich vorliegend nicht um einen Unfall in einem Baumarkt oder einem Lebensmittelmarkt. Daher sind die vom OLG Hamm postulierten Prüfintervalle auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar. Im Gegensatz zu Verbrauchermärkten werden an U-Bahnhöfen keine Waren ein-, um- oder ausgepackt. Der Bereich der Haltestelle dient lediglich dem Ein- und Aussteigen von Fahrgästen. Dem Umstand, dass es gelegentlich zu Verschmutzungen des Bodens und damit zu einer erhöhten Rutschgefahr kommen kann, begegnet die Beklagte dadurch, dass sie täglich zweimal den Bahnhof durch eine Reinigungsfirma beaufsichtigen lässt. Servicekräfte können ferner auch telefonisch über konkrete Verschmutzungen informiert werden.“

Also: Schön aufgepasst. Und: Na ja, so sauber wie auf dem Bild ist es in U-Bahnen ja nun selten…

Auf den Hund gekommen… Verwertbarkeit von Mantrailereinsätzen

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Schon etwas älter ist das Urteil, auf das ich jetzt bei Jurion Strafrecht gestoßen bin, und zwar das LG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2012, 13 KLs 372 Js 9454/12. Ein Hinweis/Posting ist es aber dennoch noch wert. Denn wann stößt man schon mal auf eine Entscheidung, die sich zu den Ergebnissen von Mantrailereinsätzen, also dem Einsatz von Spurensuchhunden, und deren Verwertbarkeit als Beweismittel verhält.Daher lesens- udn empfehlenswert für alle die, die mit solchen Beweismitteln zu tun haben.

Das LG Nürnberg kommt zu folgendem Leitsatz:

Ergebnisse von Mantrailereinsätzen (Einsatz von Spurensuchhunden) können als alleiniges Beweismittel für die Anwesenheit von Verdächtigen am Tatort jedenfalls nur bei Einhaltung folgender Voraussetzungen verwertbar sein:

  1. Nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige PSH-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben.
  2. Die verwendete Geruchsspur muss eindeutig nachvollziehbar einer konkreten Person zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden.
  3. Jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben.
  4. Jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine nachträgliche Nachvollziehung durch das Gericht und einen Sachverständigen zu ermöglichen.

Schöne Checkliste, die man abarbeiten kann.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung – LG Nürnberg gewährt eine Art Vertrauensschutz

In der Praxis gibt es immer wieder Ärger um eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Obergerichte lehnen diese i.d.R. ab, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist. Die Landgerichte sind da häufig großzügiger. So jetzt auch das LG Nürnberg in einem Fall, in dem das AG die Beiordnung vor der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO „übersehen“ hatte. Das LG führt in seinem Beschluss v. 19.01.2010 – 13 Qs 5/10 aus:

Wenn – wie im vorliegenden Fall – aus den Umständen der Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten und der Mitteilung, dass sich dieser in Strafhaft befindet und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister dem Gericht bekannt ist, dass der Betroffene in absehbarer Zeit sich nicht auf freiem Fuß befinden wird und in dieser Situation das Gericht sich entscheidet, die Anklage zuzustellen und gar selbst noch darauf hinweist, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, und damit kundtut, dass eine Sachbehandlung nach § 154 StPO gerade nicht erwogen wird, umgehend ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt wird und dieser — aus aus der Akte nicht nachvollziehbaren Gründen — nicht beachtet wird, kann der Antrag nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 II StPO — auf Anregung des Verteidigers hin — nicht abgelehnt werden mit der Begründung — aus ex- post-Sicht -, es hätte gar keine Hauptverhandlung stattfinden sollen.“

Natürlich eine ganze Reihe von Besonderheiten, aber eine Konstellation, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Zu der Frage der nachträglichen Beiordnung. s. auch noch LG Halle.