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Pflichti 9: Unterhaltspflichtverletzung, dann Pflichtverteidiger?

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Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) kann schwierig sein. Aber dem LG Kleve war sie in einem solchen Verfahren noch nicht schwierig genug, um einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Jedenfalls nicht, wenn „ordnungsgemäß“ gearbeitet wird, sagt der LG Kleve, Beschl. v.  03.04.2014 – 120 Qs-401 Js 948/13-33/14 12 Ds 887/13:

„Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO nicht vorliegen. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Zwar kann es bei der Beurteilung von Unterhaltspflichtverletzungen gemäß § 170 StGB – etwa bei Selbständigen und Schwarzarbeitern – zu erheblichen Problemen kommen. Dies ist aber nicht immer der Fall; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dass die Schwere der Tat – trotz der vielen Vorstrafen – hier keine Pflichtverteidigerbeiordnung erfordert, lässt sich schon daran ablesen, dass es zu einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153a StPO kam. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind auch nicht ersichtlich. Die Anklage umfasst nur wenige Zeilen. Die grundsätzliche Einstandspflicht für das eheliche Kind (Auszubildender B.) ist offenkundig und durch das Urteil des Familiengerichts (Regelbetrag) geklärt. Im Wesentlichen war nur die Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu klären. Das war relativ übersichtlich, weil der Angeklagte ohne Besonderheiten als ordnungsgemäß angemeldeter Lagerarbeiter tätig war bzw. ALG II bezog.“

U-Haft kann “bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen” werden, -ist das noch verhältnismäßig?

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Der Kollege, der sich in einem Strafverfahren derzeit mit dem AG/LG Kleve um die Haftfortdauer bei seinem Mandaten streitet, hatte mir den LG Kleve, Beschl. v. 03.04.2014 – 120 Qs-402 Js 845/13-29/14 – übersandt, der den in meinen Augen „denkwürdigen“ Satz enthält: „Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um die Durchführung des vom Angeklagten gewünschten Berufungsverfahrens oder die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern.“, der dann Pate für die Überschrift zu diesem Posting gestanden hat. Ich habe mit dem Satz so meine Probleme, führt er doch ggf. zu einer Vollstreckung der noch nicht rechtskräftigen Strafe während es laufenden Verfahrens. Aber wie so häufig – solche Aussagen verselbständigen sich dann nicht selten.

Da der LG, Beschluss nicht so ganz viel Sachverhalt enthielt, habe ich den Kollegen um die „Eckdaten“ gebeten, die er mir dann geschickt hat. Es liegen dem Beschluss als folgende Verfahrensumstände zu Grunde, ich zitiere:

„Der Mandant saß – ebenso wie seine beiden Mittäter – seit dem 4. Oktober 2013 in Auslieferungshaft in den NL (Festnahme 2-. Oktober), ab dem 18. November dann in der JVA Kleve. Er war in der Hauptverhandlung beim Strafrichter des AG Geldern (wie auch seine Mittäter) geständig und wurde wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer FS iHv 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt (seine Mittäter erhielten 7 Monate – der eine mit, der andere ohne Bewährung). Der Mandant ist bereits einschlägig, allerdings lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden (03/2013 AG Hannover, Diebstahl, 30 Tagessätze; 07/2013 AG Wuppertal versuchter schwerer Diebstahl, 120 Tagessätze; 03/2012 in Rumänien, Diebstahl, Geldstrafe).

Die drei Herren sind hier in der Gegend in eine Firma eingebrochen und haben Werkzeuge zur Metallverarbeitung mit einem Anschaffungswert von 30000 Euro mitgenommen, die Dinge gelangten vollständig (aufgrund einer Grenzkontrolle und anschließender Festnahme) an den Eigentümer zurück. Beim Versuch, Innentüren mit einem Hammer zu „öffnen“, wurden diese beschädigt (so kommt es zu der Sachbeschädigung), während sich das Tor ins Innere der Halle aufgrund lediglich einer Notreparatur wegen eines früheren Einbruchs verhältnismäßig leicht hatte öffnen lassen. Strafe aus dem Strafrahmen des § 243 StGB.

Hinsichtlich desjenigen, der 7 Monate ohne Bewährung bekommen hat, hat bereits der Strafrichter – wegen Erreichens des 2/3-Zeitpunkts – den Haftbefehl gemäß meiner Terminsmitschrift aufgehoben. Bei meinem Mandanten wurde der 2/3-Zeitpunkt, wenn ich richtig gerechnet habe, am 4. April erreicht. Da – so weit ich informiert bin – die StA nicht in Berufung gegangen ist, geht m.E. das Zitat von KK-Schultheis § 120 Rn. 7 im Beschluss der Kammer fehl (s. KK aaO am Ende). Die Entscheidung des KG habe ich noch nicht nachgeschlagen, komme aber hoffentlich morgen dazu.

Die Haftbeschwerde habe ich am 21. Februar ans AG Geldern gefaxt. Die Akte wurde am 25. Februar an die StA Kleve weitergeleitet. Aus Gründen, die sich wohl nicht mehr recht nachvollziehen lassen, wurde die Akte mit meiner Haftbeschwerde dem StA erst nach ca. 3 Wochen vorgelegt – die Geschäftsstellendame war krank, die Vertretung hat wohl nicht vernünftig funktioniert. Als die Sache schließlich der Kammer vorgelget wurde, wartete der Bearbeiter (hier war es laut Auskunft der Geschäftsstelle VRiLG ppp. höchstpersönlich) noch auf die schriftlichen Urteilsgründe aus Geldern (und ich dachte, er wartet auch auf den 2/3-Zeitpunkt…). In meiner Haftbeschwerde hatte ich natürlich nicht den dringenden Tatverdacht, wohl aber den Haftgrund angegriffen und ebenso in Abrede gestellt, dass U-Haft – insbesondere wegen der zwischenzeitlich erfolgten Verbüßung – noch verhältnismäßig sei (unter Hinweis insb. auf SSW-Herrmann, § 112 Rn. 125, 126, 127; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, Rn. 682).“

Die Antwort des LG:

Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Trotz der familiären Bindungen und der relativ milden Strafe besteht die überwiegende und sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er sich dem weiteren Strafverfahren bzw. der Strafvollstreckung durch Untertauchen oder Flucht entziehen würde. Die Meldeanschrift bei den Eltern in Duisburg ist nicht mit der Bindung durch ein Eigenheim vergleichbar (vgl. auch BI. 26 und 552: „für Zustellungen nicht tauglich“). Der Angeklagte ist arbeitslos und spricht kaum Deutsch. Auch nach einem früheren Deutschlandaufenthalt hat er sich wieder „nach Hause“ nach Rumänien begeben (BI. 517). Für die Strafverfolgungsbehörden in Niedersachsen war er zeitweise nicht erreichbar (BI. 81: „unbekannter Aufenthalt“). Nach der Tat flüchtete er mit der Beute in die Niederlande. Es bestehen scheinbar auch Verbindungen nach Belgien, wo man die Beute verkaufen wollte (BI. 519). Ob angesichts früherer Diebstahlstaten in Deutschland und Rumänien zusätzlich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht (nach den Urteilsfeststellungen wollte er sich durch weitere Einbrüche eine Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen), kann hier dahingestellt bleiben.

 Schließlich ist die Haftfortdauer auch verhältnismäßig. Das Amtsgericht hat den Angeklagten – insoweit in Übereinstimmung mit dem Antrag des Verteidigers (BI. 520) – zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese – offenbar allseits für dem Grunde nach zutreffend und schuldangemessen gehaltene – Zeitspanne ist – auch unter Einrechnung von Auslieferungs- und Untersuchungshaft – noch nicht verstrichen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um die Durchführung des vom Angeklagten gewünschten Berufungsverfahrens oder die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern (KG, NStZ-RR 2008, 157; OLG Hamm MDR 1993, 673; Schultheis in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013 § 120 Rn. 7). Maßnahmen nach § 116 StPO – etwa die von der Verteidigung angeführten Meldeauflagen – reichen angesichts des hohen Grades der Fluchtgefahr nicht aus. Die vom Amtsgericht festgestellte besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten stellt einen zusätzlichen Fluchtanreiz dar. Angesichts der für den Strafrichter recht umfangreichen Sache (drei – zunächst bestreitende – Angeklagte) und der erforderlichen Rechtshilfeersuchen wurde das erstinstanzliche Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen. Durch die Flucht des Angeklagten ins Ausland bedingte Verzögerungen muss sich der Staat nicht zurechnen lassen.

Sorry, aber für mich kaum noch nachvollziehbar… Die Sache ist natürlich nicht zu Ende. Der Kollege verfolgt sie weiter – entweder mit der weiteren Beschwerde oder bei der Berufungskammer.

Die Freizeitsperre – auf die Stunde kommt es an…

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Zwischen dem Insassen einer JVA und der JVA bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, wann eine gegen den Insassen verhängte Disziplinarmaßnahme endet. Gegen ihn war mit Verfügung vom 26.03.2013 gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 4 Strafvollzugsgesetz eine Freizeitsperre von vier Wochen als Disziplinarmaßnahme verhängt worden, weil er illegale Drogen (THC) konsumiert hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde seit dem 27.03.2013 vollzogen. Der Insasse meinte, dass das Ende der Freizeitsperre am 24.04.2013 um 16:00 Uhr erreicht sei. Nachdem im auf seine Anfrage von den Mitarbeitern der JVA erklärt worden ist, die Freizeitsperre ende erst am 24.04.2013 um 24 Uhr, hat er mit Schriftsatz vom 17.04.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Zum Ende der Freizeitsperre und zur Anwendung des § 43 StPO hat sich der LG Kleve, Beschl. v. 24.04.2013, 161 StVK 26/13 – geäußert.

„Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Freizeitsperre, bei der es sich um eine Disziplinarmaßnahme nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG handelt, höchstens für die Dauer der Zeit vollzogen werden kann, für die sie auch angeordnet worden ist. Ein Zeitraum von vier Wochen, der zu einer bestimmten Stunde am 27. März zu laufen beginnt, endet danach am 24. April zur gleichen Stunde. Ein darüber hinausgehender Vollzug ist rechtswidrig, weil für diesen „überschießenden“ Vollzug eine Rechtsgrundlage nicht besteht. Die Vollzugsbehörde, die eine nach Wochen bestimmte Sanktion verhängt hat, muss sich am Wortlaut ihrer Entscheidung festhalten lassen, die für alle am Disziplinarverfahren beteiligten Stellen und Personen verbindlich ist.

Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung nicht auf die Vorschriften über die Fristberechnung, die in verschiedenen Gesetzen enthalten sind, berufen. Das Strafvollzugsgesetz selbst enthält eine Vorschrift über die Berechnung der Dauer von zeitlich befristeten Disziplinarmaßnahmen nicht. Soweit § 120 Abs. 1 StVollzG anordnet, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung, die in ihren §§ 42 und 43 Regelungen über Fristberechnungen trifft, entsprechend anzuwenden sind, gilt dies, wie sich aus der Stellung des § 120 StVollzG im 14. Titel des Zweiten Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes ergibt, allein für das System der Rechtsbehelfe und hier insbesondere für das gerichtliche Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Darüber hinaus passen die §§ 42, 43 StPO ebenso wenig wie die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Fristen und ihre Berechnung (vgl. dazu §§ 186 bis 193 BGB) auf die Berechnung der Dauer zeitlich bestimmter Sanktionen, die für den Betroffenen mit einem Nachteil verbunden sind.

Die §§ 42, 43 StPO treffen Bestimmungen über prozessuale Frist, d. h. über Fristen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu beachten sind. Innerhalb dieser Fristen muss derjenige, der von ihnen betroffen ist oder dem sie gesetzt worden sind, eine Handlung vornehmen oder darf dies nicht tun. Soweit die Anwendung der genannten Vorschriften dazu führt, dass eine Frist über den Zeitraum hinausreicht, für den sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und/oder den Regeln der Mathematik bestimmt ist, beruht dies auf Gründen der Praktikabilität und führt dazu, dass demjenigen, der die Frist beachten muss, ein Vorteil eingeräumt wird, den er bei genauer Berechnung nicht hätte. So führt § 43 Abs. 1 StPO bei Geltung einer nach Wochen bestimmten Frist dazu, dass diese Frist mit Ablauf des Tages endet, der seiner Zahl oder Benennung demjenigen entspricht, an dem sie begonnen hat; § 43 Abs. 2 StPO sieht darüber hinaus eine Verlängerung der Frist über mehrere Tage hinweg vor.

Diese Folge wäre indes für eine Disziplinarmaßnahme, wie sie hier im Raum steht, unpassend. Sie führt nämlich für den Antragsteller nicht zu einer Vergünstigung. Der Antragsteller würde vielmehr benachteiligt. Eine Disziplinarmaßnahme greift stets in die Rechte des Gefangenen ein. Nach allgemeinen Grundsätzen darf sie daher nur verhängt werden, wenn das Gesetz es vorsieht und wenn das bei der Verhängung zu beachtende Verfahren eingehalten worden ist, und nur so lange vollzogen werden, wie es angeordnet worden ist. Für die Fristberechnung muss in einem solchen Fall die dem von der Maßnahme Betroffenen günstigste Art und Weise gelten. Dies ist hier die stundengenaue Ermittlung der Dauer, wobei ab dem Zeitpunkt zu rechnen ist, ab dem die Maßnahme vollzogen wird.“

Es kommt also auf die Stunde an.

 

Kein Vorratshaftbefehl wegen versäumter Hauptverhandlung

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Der Angeklagten wird gemeinschaftlicher Betrug vorgeworfen. Nachdem eine erste Hauptverhandlung nicht zu Ende geführt werden konnte, beraumte das AG neuen Hauptverhandlungstermin auf den 25.9.2009 an.  In diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Verteidiger erklärte im Termin, dass die Angeklagte erkrankt sei und daher den Termin nicht wahr­nehmen könne. Das AG forderte darauf hin die Angeklagte auf, ihre Erkrankung und ihre Verhandlungsunfähigkeit binnen einer Woche durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu belegen. Dieser Nachweis erfolgte bis zum 10.10.2008 nicht; der Verteidiger der Angeklagten hatte zwischenzeitlich um eine ent­sprechende Verlängerung der Frist nachgesucht.  Unter dem 4.11.2008 erließ das AG einen Haftbefehl gegen die Beschwer­deführerin und ordnete gleichzeitig an, dass dieser nicht vor dem 20.1.2009 vollstreckt werden dürfte, weil ein neuer Termin vor diesem Tag nicht stattfinden könne. Dagegen das Rechtsmittel der Angeklagten.

Der schon etwas ältere LG Kleve v. 12.02.2009 – 110 Qs-303 Js 826/06-16/09 -, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, aber erst jetzt geschickt hat, führt dazu aus:

Der angefochtene Haftbefehl ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin aufzuheben. In diesem Zusammenhang kommt es auf die von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Angeklagte der ihr vorgeworfenen Tat dringend verdächtig ist, nicht an. Selbst wenn man dies bejaht, kann der Haftbe­fehl, der allein deshalb ergangen ist, weil die Beschwerdeführerin in einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§ 230 Abs. 2 StPO), jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestehen bleiben, solange ein neuer Hauptverhandlungstermin noch nicht bestimmt ist. Das Amtsgericht hat dies im Ansatz ebenfalls so ge­sehen, als es angeordnet hat, dass der Haftbefehl vor dem 20.1.2009 nicht vollstreckt werden dürfte. Es erscheint jedoch angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens fraglich, ob ein neuer Hauptverhandlungstermin zeitnah anberaumt wer­den kann; dagegen spricht schon der Umstand, dass das vorliegende Verfahren sehr umfangreich ist, weil eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen ist. Bereits der Termin vom 25.9.2008 war ein Fortsetzungstermin gewesen, nachdem in einem früheren Termin am 17.7.2008 Zeugen nicht vernommen werden konnten, weil sie verhindert waren. Im Termin vom 25.9.2009 hat das Amtsgericht darüber hinaus das Verfahren nicht nur terminslos vertagt, weil die Angeklagten nicht erschienen waren, sondern auch angeordnet, dass ein Zeuge durch den ersuchten Richter vernommen werden sollte. Diese Vernehmung ist zwar zwischenzeitlich (am 14.1.2009) erfolgt, jedoch hat das Amtsgericht gleichwohl noch keinen neuen Hauptverhandlungstermin be­stimmt. Bei dieser Sachlage ist der Erlass eines Haftbefehls zur Sicherung des Ver­fahrens unverhältnismäßig. ….

Hinzu kam noch, dass die Angeklagte ihr fernbleiben inzwischen auch entschuldigt hatte.

Nicht geringe Menge „Spice“

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Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung:

Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei „Spice“ von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 – 120 KLs 40/11 legt eine Menge ab 0,75 Gramm JWH-018 fest. Der  Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 liege danach eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor. Im Vergleich zu THC habe das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiere.

Das LG Ulm hat das vor einiger Zeit anders gesehen und in einem Urteil vom 24.03. 2011  – 1 KLs 22 Js 15896/09 – den Grenzwert bei 1,75 Gramm JWH-018 festgelegt. Warten wir ab, was der BGh dazu sagen wird.