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OWi II: Einsicht in Messunterlagen – Rechtsmittel, oder: Licht und Schatten

Der zweite Beitrag des Tages befasst sich auch mit der Einsicht in Messunterlagen, allerdings geht es nun um Rechtsmittel. Und da habe ich drei Entscheidungen, auf die ich hinweisen will (zum teil hat auch schon der Kollege Gratz dazu berichtet):

  • LG Würzburg, Beschl. v. 24.09.2018 – 1 Qs 155/18, der wenn ein Antrag auf Einsichtnahme in die Messunterlagen pp. erstmals im gerichtlichen Verfahren gestellt wird, die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung zwar als zulässig, aber als unbegründet ansieht, weil ein Einsichtsrecht in Messdaten nicht bestehen soll.
  • LG Hanau, Beschl. v. 07.01.2019 – 4b Qs 114/18, der die Beschwerde gegen eine im gerichtlichen Bußgeldverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des AG bezüglich Einsicht in Messunterlagen ebenfalls für zulässig ansieht und zugleich auch die Herausgabe von Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte anordnet.
  • Und dann noch der das KG zu den  Anforderungen an die Verfahrensrüge verweigerter Akteneinsicht im KG, Beschl. v. 20.12.2018 – 3 Ws (B) 303/18 – mit den leider bekannten Leitsätzen/Forderungen:

1. Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun.

2. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte.

3. Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun.

Also auch hier: Licht und Schatten. Zur Entscheidung des KG muss man m.E. nichts mehr sagen. Das ist die sattsam bekannte Auffassung des KG und anderer OLG, die m.E. falsch ist. Aber, wen interessiert es …..

Einbau einer Standheizung, oder: Zimmertemperatur

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Passend zur Herbst-/Wintersaison ist mir das LG Hanau, Urt. v. 04.09.2017 – 2 S 196/16 – übersandt worden. „Passend“ deshalb, weil es um den Einbau einer Pkw-Standheizung geht. Die Parteien habend anach darum gestritten, ob beim Betrieb der Standheizung die sog. Zimmertemperatur zu erreichen sein müsse.Das AG hatte das unter Heranziehung mietrechtlicher Rechtsprechung bejaht. Das LG verneint das im Berufungsverfahren:

„Nicht zu folgen vermag das Gericht der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts, wonach beim Betrieb der Standheizung sogenannte Zimmertemperatur zu erreichen sein müsse. Die mietrechtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Rahmenbedingungen und die Interessen der Betroffenen divergieren erheblich. Die Fahrgastzelle eines Autos ist weder von ihrem Dämmungszustand noch vom Nutzungsverhalten der sich darin befindlichen Personen vergleichbar mit einer Wohnung. Wer bei winterlichen Außentemperaturen Auto fährt, passt sich – da eine Autofahrt regelmäßig nicht Selbstzweck ist – wegen der hiermit verbundenen Aktivitäten durch witterungsadäquate Kleidung den Außentemperaturen an, so dass ein Fahrzeuginsasse anders als der Nutzer einer Wohnung nicht auf eine Raumtemperatur wie in einer Wohnung angewiesen ist, Auch verlöre die Standheizung bei entsprechenden Anforderungen ihren Charakter als bloße Zusatzheizung. So hat denn auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.02.2015 konstatiert, dass die Anforderungen an eine Standheizung weder in einer DIN-Norm geregelt seien, noch seitens des Herstellers überprüfbare Referenzwerte für die Heizwirkung der streitgegenständlichen Standheizung am Fahrzeug des Klägers existierten, so dass sich die Behauptung des Klägers wegen nicht existierender Mindestanforderungen bzw. verbindlicher Referenzwerte des Herstellers über die geforderte Heizleistung der Standheizung am Fahrzeug des Klägers nicht bestätigen lasse. Die vom Amtsgerichts im Folgenden herangezogenen Ergebnisse einer Untersuchung des ADAC taugen vorliegend schon deshalb nicht als Kriterium für die Heizleistung, weil der ADAC nicht Standheizungen, sondern fest verbaute Autoheizungen getestet hatte.“

Ergebnis also Frieren? Nicht ganz, denn ein wenig wärmer wurde es mit der Heizung ja.