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Pflichti III: Beiordnungsgründe, oder: Thematik Gesamtstrafe und Strafvollstreckung

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Und im dritten Posting dann noch einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen des § 140 StPO, und zwar:

Zunächst Problematik „Gesamtstrafe“.

  • Im LG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2021 -10 Qs 20/21 – war nocht einmal über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer ggf. erforderlichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu entscheiden. Das LG lehnt die Bestellung ab, da das Verfahren, in dem um die Bestellung gestritten wurde, nach § 154 StPO eingestellt war und damit eine Gesamtstrafenbildung nicht zu erwarten war. So brauchte man sich nicht in der Frage der nahcträglichen Bestellung positionieren.
  • Das LG Leipzig führt im LG Leipzig, Beschl. v. 14.4.2021 – 6 Qs 29/21 – noch einmal aus, dass unter Beachtung der früheren Rechtsprechung zum Rechtsbegriff der „Schwere der Tat“ eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt, wobei diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird. 

Zweiter Themenkreis: Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren

  • Im LG Düsseldorf, Beschl. v.20.04.2021 – 4 Qs 8/21– geht es ebenfalls um das Strafvollstreckungsverfahren. Nach Auffassung des LG liegt ein Fall notwendiger Verteidigung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren insbesondere dann vor, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, das gebietet. Das hat das LG bei einem 61 Jahre alten Veruretilten, der durch die Beifügung von Arztbriefen und Gutachten dargelegt hatte, dass er an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.08) erkrankt und insoweit in fortdauernder Behandlung ist, bejaht. Frage: Warum braucht man dafür eigentlich ein Landgericht?

 

Pflichti II: Bestellung wegen „Schwere der Tat“, oder: Gesamtstrafenfall

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Und als zweite Entscheidung zu Pflichtverteidigungsfragen dann hier der LG Braunschweig, Beschl. v. 20.08.2020 – 9 Qs 159/20, in dem es um die Bestellung wegen Schwere der Tat in den Gesamtstrafenfällen geht. Das AG hatte abgelehnt. Das LG schließt sich an:

„Die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegen nicht vor, insbesondere ist eine Beiordnung des Verteidigers auch nicht aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten.

Über die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei seinem Beurteilungsspielraum durch den Rechtsbegriff der Schwere der Tat Grenzen gesetzt sind (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Aufl. 2018, § 140 Rn. 22 m. w. N.). Die Schwere der Tat beurteilt sich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (BGH, Urteil vom 29. 6. 1954 – 5 StR 207/54, NJW 1954, 1415). Nach herrschender Meinung ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2011 – 2 Ws 245/11, BeckRs 2013, 00134; OLG München, Beschluss vom 13. 12. 2005 – 5St RR 129/05, NJW 2006, 789; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.1994 – 5 Ss 232/94 – 77/94 I, NStZ 1995, 147; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung; 61. Aufl. 2018, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Die Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt auch bei Gesamtstrafenbildung, denn maßgeblich ist der Umfang der Rechtsfolgen, die insgesamt an den Verfahrensgegenstand geknüpft sind, nicht die Höhe der Einzelstrafen (BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 140 Rn. 24).

Die Gesamtstrafenbildung richtet sich nach § 54 StGB. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich — innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens — nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. EGH, BGH, Beschluss vom 21. 10. 2009 – 2 StR 377/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn 7f. m. w. N.). Die Strafzumessung obliegt dem Ermessen des Tatgerichts, das sich dabei an § 46 StGB zu orientieren hat.

Eine fehlerhafte Beurteilung der Straferwartung aufgrund der Aktenlage liegt nicht vor. Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann umso geringer ausfallen, je mehr — wie hier – zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn. 7a m. w. N.). Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und Schuldumfangs vorzunehmen (ebd.).

Unter Berücksichtigung der weiteren gegen den Angeschuldigten geführten Verfahren ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung nicht annähernd ersichtlich. Es handelt sich jeweils um kleinere Vergehen des nicht vorbestraften Angeschuldigtem in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass jeweils nur mit Geldstrafen zu rechnen ist, ist dabei nicht verfehlt.

Das Verfahren weist auch keine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage auf. Es handelt sich in sachlicher Hinsicht um ein auch für den Laien überschaubares Verfahren mit einem einfach gelagerten Vorwurf. Auch in rechtlicher Hinsicht besteht keine besondere Schwierigkeit. Der Strafbefehl umfasst lediglich zwei Tatbestände, den der (einfachen) Körperverletzung und den der Nötigung, die auch für den Laien begreifbar sind.

Eine Pflichtverteidigerbestellung war auch nicht auf den ersten Antrag von Rechtsanwalt pp. vom 15.04.2020 unter Berücksichtigung des § 141 Abs. 1, Abs. 2 StPO geboten. Die Vorschrift setzt einen Fall notwendiger Verteidigung voraus (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 141 Rn. 3). Vorliegend stand von Beginn des Ermittlungsverfahrens an nicht fest, ob ein Raub oder lediglich Körperverletzung und Nötigung vorgeworfen werden können, mithin war zu diesem Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung nicht gegeben.

Auch hier: Meyer-Goßner/Schmitt in der 61. Auflage. Was ist los in Braunschweig?

Pflichti III: Bestellung im Steuerstrafverfahren, oder: Dafür sprechen gewichtige Gründe….

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Und zum Abschluss des Tages dann eine positive Entscheidung aus dem Bereich der Pflichtverteidigung, und zwar der LG Braunschweig, Beschl. v. 17.09.2020 – 11 Qs 182/20 – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Steuerstrafverfahren.

Das AG hatte das abgelehnt, das LG hat dann bestellt:

„Die gem. § 142 Abs. 7 StPO statthafte und zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhobene sofortige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen.

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Dabei kann die Frage dahinstehen, ob ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet. Hierfür sprechen jedoch gewichtige Gründe: Es handelt sich um Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der/die Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht (vgl. LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da vorliegend weitere Umstände hinzutreten, die die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen. So beträgt der vorgeworfene Tatzeitraum mehr als 4 Jahre; der Strafbefehl umfasst 1 0 Taten. Die Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrags bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts, die bei der Angeklagten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet. Denn um die insgesamt 10 Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Ausweitung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erforderlich (LG Essen, aaO.). Zudem dürften im Rahmen der Hauptverhandlung die Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen und die in Frage stehenden Rechnungen der Drittunternehmen einzuführen sein, was zusätzlich dazu führt, eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen (vgl. Thomas/Kämpfer, in: MüKo StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 39 m.w.N.).“

StPO II: Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, oder: Vertrauen auf (falsche) Auskunft des Verteidigers

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat auch etwas mit „Abwesenheit“ zu tun, allerdings nichts mit Corona. Im LG Braunschweig, Urt. v. 12.02.2020 – 5 Ns 301/19 – geht es um die Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Das AG hatte den verworfen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen war (§ 412 i. V. m. § 329 StPO). Das LG sagt: So nicht:

„…. Nachdem der Angeklagte durch seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 10.04.2019 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, beraumte die Strafrichterin mit Verfügung vom 23.05.2019 Termin zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 25.09.2019 um 12:00 Uhr an. Dabei ordnete sie ausweislich der Ladungsverfügung auch das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Die in Ausführung dieser Verfügung erstellte Ladung des Angeklagten wurde nicht als Leseabschrift zur Akte genommen. Der Inhalt der Ladung konnte auch nicht rekonstruiert werden. Die Ermittlungen der Kammer beim Amtsgericht Salzgitter haben ergeben, dass die Ladung dort nicht mehr im Programm Eureka-Text gespeichert ist. Der Angeklagte hat angegeben, nicht mehr im Besitz der Ladung zu sein. Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten ausweislich der verlesenen Zustellungsurkunde am 27.05.2019 zugestellt worden. Darin heißt es „Ldg. z. 25.09.2019, 12.00 Uhr, Saal 116″.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Verteidiger mit der Begründung, dass er an dem Terminstag bereits um 9:00 Uhr einen anderweitigen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Salzgitter wahrnehmen müsse, den Termin zu verlegen.

Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die zuständige Strafrichterin dem Verteidiger mit, dass eine Verlegung des Termins nicht erfolge, weil die Verhandlung um 9:00 Uhr auch von ihr geleitet werde, so dass keine Terminskollision vorläge.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht begann am 25.09.2019 um 12:00 Uhr. Es wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellungsurkunde vom 27.05.2019, BI. 86 d. A.) dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben war. Der Pflichtverteidiger war ebenfalls nicht erschienen.
Mit Urteil vom 25.09.2019 wurde der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Salzgitter vom 04.04.2019 verworfen. Nach den schriftlichen Urteilsgründen hat an der Verhandlung am 25.09.2019 auch Rechtsanwalt teilgenommen, hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich der Zustellungsurkunde BI. 109 d. A. ist dem Angeklagten das Verwerfungsurteil „Urt. v. 25.09.2019 mit RMB“ am 01.10.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung gegen das Verwerfungsurteil eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde nicht gestellt.

Die zulässige Berufung des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.09.2019 war in entsprechender Anwendung des § 328 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.1989, 4 StR 558/88).

Auf die Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 Satz 1 i. V. m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist von der Berufungskammer nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Neues Tatsachenvorbringen des Berufungsführers muss berücksichtigt werden, hierfür gilt das Strengbeweisverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412, Rn. 10).
Ob die Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung am 25.09.2019 vorgelegen haben, konnte die Berufungskammer nicht sicher feststellen. Voraussetzung der Einspruchsverwerfung ist neben dem Vorliegen eines wirksamen Strafbefehls und eines zulässigen Einspruchs – beides ist gegeben – die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten mit einer Belehrung über die Rechtsfolge des § 412 StPO (Meyer¬Goßner Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412. Rn. 2 m.w.N.). Die Ladung muss den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten. Sein Fehlen steht der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO und damit auch der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 StPO entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 10 m.w.N.).

Ob die dem Angeklagten zugestellte Ladung auch die Belehrung darüber enthielt, dass sein Einspruch gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung verworfen wird, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Ladung wurde nicht als Leseabschrift der Akte beigefügt. Sie ist auch nicht mehr beim Amtsgericht im Eureka-Programm gespeichert, wie die weiteren Ermittlungen der Kammer ergeben haben. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass in dem Eureka-Programm bei Erstellung der Ladung der Hinweis auf die Verwerfung des Einspruchs „angeklickt“ werden muss. Dann erscheint dieser Hinweis auch in der Ladung.
Ob dieser Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 25.09.2019 enthalten war, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken. Als Indiz, dass die Belehrung über die Folgen des Ausbleibens evt. in der Ladung nicht enthalten war, ist der Umstand, dass auf der Zustellungsurkunde bzgl. der Ladung weder das persönliche Erscheinen, noch die Hinweise vermerkt wurden, wohingegen bei der Zustellung des Verwerfungsurteils die Rechtsmittelbelehrung „RMB“ ausdrücklich erwähnt ist.

Darüber hinaus konnte die Kammer auch unabhängig von diesem formalen Gesichtspunkt nicht feststellen, dass das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht genügend entschuldig gewesen ist. Weitere Voraussetzung für eine Einspruchsverwerfung ist, dass das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, § 412 i. V. m. § 329 StPO. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 329 Abs. 1 StPO. Bei der Verschuldensfrage ist eine weitere Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten. Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 23). Entschuldigen kann auch das Vertrauen auf Auskünfte des Verteidigers, z.B., wenn dieser wahrheitswidrig erklärt, der Termin sei vom Gericht abgesetzt worden.

Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte unverschuldet nicht zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen.

Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe am Montag vor der Verhandlung seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp.2 den er schon lange kenne und vertraue, auf dem Mobiltelefon angerufen, weil er mit ihm das weitere Vorgehen in der anstehenden Verhandlung bzw. ein Treffen zur Vorbesprechung vereinbaren wollte. Bei diesem Telefonat habe ihm sein Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin aufgehoben worden sei. Darauf habe er vertraut, auch wenn er keine Abladung vom Gericht erhalten habe.

Zu diesen Umständen wurde Rechtsanwalt als Zeuge vernommen. Diese legte
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Woche vom 23.09 bis 27.09.2019 – ausgestellt am 23.09.2019 vor — und erklärte, bereits am Sonntag krank gewesen zu sein. Am Montag habe er in seiner Kanzlei angerufen, sich krankgemeldet und sich erkundigt, ob in der Woche noch Gerichtstermine anstünden. Dabei sei ihm von seiner sonst immer zuverlässigen Sekretärin mitgeteilt worden, dass der Termin im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht Salzgitter aufgehoben worden sei. Wie es zu dieser Fehlauskunft gekommen sei. könne er sich nicht erklären. Tatsächlich sei die 12:00 Uhr- Sache auch in seinem Kalender handschriftlich gestrichen gewesen. Bei der 9-Uhr-Sache, wegen der er ursprünglich die Verlegung beantragt hatte, habe es sich um einen Fortsetzungstermin gehandelt und dieser sei bereits vorher aufgehoben worden. Er habe dann dem Angeklagten tatsächlich in dem besagten Telefonat am Montag die Auskunft erteilt, dass der Termin am Mittwoch aufgehoben worden sei. An dem Nichterscheinen des Angeklagte treffe diesen keine Schuld….“

Pflichti II: Pflichtverteidiger im Vollstreckungsverfahren?, oder: Bei nachträglicher Weisung ja

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Im Strafvollstreckungsverfahren ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers ja noch immer eher die Ausnahem. Das LG Braunschweig hat nun aber mit dem LG Braunschweig, Beschl. v. 30.09.2019 – 51 BRs 5/19 – u.a. wegen nachträglicher Entscheidungen über Weisungen einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Die Entscheidung beruht auf § 140 Abs. 2 StPO analog. Zwar kommt im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Verteidigers nur ausnahmsweise in Betracht. Hier ist sie jedoch im Hinblick auf die Art der von der Maßregelvollzugseinrichtung angestrebten Weisung, den Aufenthalt des Verurteilten in der Wohnung dessen Mutter auf eine normale durchschnittliche Besuchskontaktzeit zu beschränken bzw. eine Aufenthaltsdauer bei der Mutter über den Tag hinaus (Übernachtung) zu versagen und der sich daraus ergebenen erhöhten Komplexität der rechtlichen Entscheidungsgrundlage geboten.

Darüber hinaus ist der Verurteilte wegen einer Straftat auf Dauer untergebracht gewesen, die er auf Grund seiner psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. In einem solchen Fall ist in aller Regel davon auszugehen, dass dem Untergebrachten auch im Vollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. Il StPO in entsprechender Anwendung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, weil die Schwere des Vollstreckungsfalles im vorliegendem Fall, nämlich die etwaige Weisung längere Aufenthalte bei der Mutter des Verurteilten zu untersagen, und die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst ausreichend zu verteidigen, dies gebieten, vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rdnr. 33a m.w.Nachw.“