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Nur zur Abrundung: Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH

© akmm - Fotolia.com

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Mobiltelefon, Fahrlehrer und BGH, was hat das mit einander zu tun? Nun, demnächst (vielleicht) viel, weil das OLG Karlsruhe mit OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG folgende Rechtsfrage vorgelegt hat:

„Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO?“

Unterschiedlich entschieden haben das in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Dann werden wir jetzt also bald wissen, was „Sache ist“.

Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf….

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Wer kennt sie nicht? Die Fahrschulwagen mit einem telefonierenden Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz; ich sehe sie übrigens täglich, da ich von meinem „Arbeitsplatz“ aus auf den Eingang eines Gymnasiums schaue und somit den täglichen Abhol- und Bringeverkehr der (Fahr)Schüler vor Augen habe. :-). Bei den „telefonierenden Fahrlehrern“ stellt sich immer die Frage, ob diese nicht ggf. wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO belangt werden müssen, wenn sie während einer Ausbildungsfahrt das Mobiltelefon benutzen. Die Antwort hängt davon ab, ob man sie als „Führer“ des Fahrzeugs ansieht oder nicht.

Die Frage wird seit einiger Zeit in der Rechtsprechung diskutiert: Das OLG Bamberg hat sie im OLG Bamberg (Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09) bejaht, das AG Herne-Wanne im AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 hingegen verneint (vgl. dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon).

Nun hat das OLG Düsseldorf vor einiger Zeit im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 – die Frage noch einmal aufgegriffen und wie das AG Herne-Wanne entschieden, und zwar mit einer m.E. überzeugenden Begründung:

„aa) § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist – ebenso wie die §§ 315c, 316 StGB – ein eigenhändiges Delikt. Es kann nur durch denjenigen verwirklicht werden, der das Fahrzeug in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt. Ein Führen allein „durch Worte“ reicht hierfür nicht aus, so dass nach herrschender Meinung der eine Ausbildungsfahrt nur mündlich anleitende Fahrlehrer kein Fahrzeugführer ist, solange er nicht manuell in die Steuerung des Wagens eingreift (OLG Dresden, aaO S. 1013 f.; König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 23 StVO Rdnr. 30a und § 316 StGB Rdnr. 3, 5; LK-König, aaO, § 315c Rdnr. 42; Fischer, StGB, 60. Auflage [2013], § 315c Rdnr. 3a; Burmann, in Burmann/Heß, aaO, § 316 StGB Rdnr. 2). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn sich der Fahrschüler infolge mangelhafter eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos“ oder zumindest „im Wesentlichen“ nach den technischen Anweisungen des Fahrlehrers richtet (vgl. die Fallkonstellationen bei BGH VRS 52, 408, 409; OLG Hamm VRS 37, 281, 282), kann dahinstehen, denn eine derartige Situation war hier nicht gegeben. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lassen keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennen, dass der Betroffene während der Ausbildungsfahrt mit seiner – fortgeschrittenen – Fahrschülerin deren Verkehrsverhalten durch mündliche Anweisungen maßgeblich bestimmt hat.

bb) Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, der Fahrlehrer sei bei der Begleitung einer Ausbildungsfahrt schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit einer manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen (so OLG Bamberg, aaO, mit Anm. Scheidler; LK-Geppert, aaO, § 69 Rdnr. 29), vermag der Senat nicht zu teilen. Sie überschreitet jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO die Grenzen einer zulässigen Normauslegung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot der Handynutzung nicht jegliche Ablenkung durch Telefonate während der Fahrt sanktionieren, sondern lediglich sicherstellen wollte, dass der Fahrzeugführer während einer derartigen Ablenkung zumindest „beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“ (Wiedergabe der Begründung zur ÄndVO bei König, in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 23 StVO Rdnr. 4). Diese Motivation verdeutlicht (zusätzlich zum Wortlaut der Vorschrift), dass § 23 Abs. 1a StVO die Führung eines Handytelefonats nur in Verbindung mit der tatsächlichen Betätigung der Bedieneinrichtungen des Fahrzeugs (insbesondere der Lenkung) unter Verbot stellt. Es mag zwar sein, dass auch von einem telefonierenden Beifahrer in Ausbildungssituationen potentielle Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgehen können, die mit Blick auf die Verantwortung und Aufgabe des Fahrlehrers de lege ferenda auch sanktionierungswürdig sein mögen. Von der Schutzrichtung des § 23 Abs. 1a StVO werden derartige Situationen indes nicht erfasst.“

Also: Danach darf der Fahrlehrer im Straßenverkehr telefonieren, ob er es tun sollte, ist eine ganz andere Frage.

Pocketbike – Kraftfahrzeug – ja oder nein?

© Margo Harrison - Fotolia.com

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Für all diejenigen, die ein sog. Pocketbike in der Garage stehen haben, ist der OLG Dresden, Beschl. v. 11.09.2013 – 2 OLG 21 Ss 652/13 von Bedeutung, denn der befasst sich mit den rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb und die Nutzung eines Pocketbikes im Straßenverkehr.

Das LG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des LG „fuhr der Angeklagte an fünf (genau bezeichneten) Tagen im Mai 2012 jeweils (zu drei bzw. zwei genau bezeichneten Zeitpunkten) „mit einem Pocketbike mit einem Hubraum von ca. 40 ccm ohne amtliches Kennzeichen auf der dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden W-Straße in R., obwohl er die zum Führen dieses Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Außerdem verfügte der Angeklagte für dieses Kraftfahrzeug nicht über den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag. Das wusste der Angeklagte.

Das OLG bestätigt die Annahme des LG, dass es sich bei dem benutzten Pocketbike um ein „Kraftfahrzeug“ gehandelt hat:

Rechtlich zutreffend stuft das Berufungsgericht das hier maßgebliche Pocketbike – in Abgrenzung zum motorbetriebenen Spielzeug – wegen seiner bauartbedingten Bestimmung zum Personenbeförderung als „Kraftfahrzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ein. Damit unterliegt der Fahrer eines solchen Gefährts, sofern es auf öffentlichem Verkehrsgrund betrieben werden soll, der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 StVG und § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – mindestens Klasse M (§ 6 Abs. 1 FeV) -, ohne dass es hierfür (angesichts der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als insbesondere einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV) auf weitere Feststellungen zur Begrenztheit der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit ankäme. Der Fahrzeughalter ist für diesen Fall – in Ermangelung eines Ausnahmetatbestands nach § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) – zum Abschluss eines entsprechenden Haftpflichtversicherungsvertrages verpflichtet, § 1 PflVG.“

Ich habe mal eine Frage: Ist das „Schieben“ ein „Führen eines Kraftfahrzeuges“?

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Mich erreicht gerade die Anfrage eines Kollegen, die ich hier mal weitergebe:

„Ich hoffe, ich darf Ihnen eine Nachfrage aus dem FA-Lehrgang stellen: ein Mandant von mir, ohne Führerschein, hat am Neujahrstag, restalkoholisiert etc., sein Auto, das „schräg“ abgeparkt war und derzeit nur von seiner Frau gefahren wird, zwei Meter unter Lösung, der Handbremse und des Lenkradschlosses, aber ohne Motor an Lenker und Holm „besser“ in die Parklücke vor seinem Haus geschoben. Er soll nach §§ 21 StVG und 316 StGB bestraft werden.

 Ich bin mir nicht sicher, ob DIESE Art von Schieben nun Führen ist oder nicht.“

M.E. ist es kein Führen eines Kraftfahrzeuges. Hauptargument: Die Motorkraft des Fahrzeuges wird nicht ausgenutzt. Es ist auch kein Anschieben mit dem Ziel des „Motor Anspringens“. Es ist nur ein einfaches Schieben. Ich bin mal gespannt,w as daraus wird.

Fahrzeuge der Unfallforschung als „Sonderfahrzeuge“?

Das OLG Celle, Urt. v. 3. 8. 2011 – 14 U 158/10 setzt sich im Zivilrecht mit der Frage auseinander, ob Fahrzeuge der Unfallforschung als Sonderfahrzeuge i.S. des § 35 StVO angesehen werden können mit der Folge, dass sie die Rechte aus § 35 StVO für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das OLG sagt in seiner Entscheidung „Nein“, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Im Hinblick auf die mit der Wahrnehmung von Sonderrechten verbundenen erheblichen Gefährdungen ist der Anwendungsbereich des § 35 StVO, auch weil er eine Ausnahmevorschrift darstellt, eng auszulegen.
  2. Fahrzeuge der Unfallforschung fallen nicht in den in § 35 StVO genannten Kreis der Sonderrechtsfahrzeuge.
  3. Die gem. § 35 Abs. 1 und Abs. 5 a StVO Begünstigten sind zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift – also auch der Grundregel des § 1 StVO – freigestellt. Diese Sonderstellung gibt aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern nur die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln mit größtmöglicher Sorgfalt zu missachten.

Die Entscheidung hat dann auch Auswirkungen auf den OWi-Bereich.