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Teures Fußballspiel, oder: Hooligans müssen für Übernachtung und Frühstück zahlen

Frühstück

Und mit „Geld“ hat dann auch das VG Hannover, Urt. v. 11.09.2017 – 10 A 1489/17 u. a. – zu tun. Davon habe ich allerdings noch keinen Volltext, weise auf die Entscheidung heute aber dann schon mal hin. Passt auch ganz gut an einem Freitag vor einem Bundesligaspieltag. Es geht nämlich um die Kosten der Ingewahrsamnahme von mutmaßlichen Fußballrowdys/Hooligans.

Das VG Hannover hat in dem Urt. v. 11.09.2017 die Klagen von zwei Männern und einer Frau abgewiesen, die sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten ihres Transportes von Hildesheim nach Hannover und ihrer Ingewahrsamsnahme über 2 Tage in Gewahrsamszellen der PD Hannover gewandt haben. Dazu aus der PM:

„Die beiden Kläger und die Klägerin waren von der Polizei zusammen mit über 170 weiteren Personen am Abend des 4. November 2016 in örtlicher Nähe eines Baumarktparkplatzes am Rande Hildesheims aufgegriffen worden. Die Polizei ging davon aus, dass an dem Ort oder in der unmittelbaren Nähe zwischen gewaltbereiten Anhängern von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld des für den 6. November 2016 angesetzten Ligaspiels dieser Mannschaften eine Massenschlägerei verabredet war. Sie nahm deshalb alle angetroffenen Personen in Gewahrsam und verbrachte u.a. die Kläger und die Klägerin nach Hannover. Auf Grund amtsrichterlicher Anordnung wurden die Kläger und die Klägerin in Einzelhaftzellen der PD Hannover bis einige Zeit nach Ende des Ligaspiels am 6. November 2016 in Polizeigewahrsam gehalten. Beschwerde gegen die amtsrichterliche Anordnung legten diese im Gegensatz zu anderen, von denselben Maßnahmen Betroffenen nicht ein.

Für den Transport und die Ingewahrsamsnahme stellte die Polizei den Klägern und der Klägerin mit den angegriffenen Kostenbescheiden Kosten in Höhe von jeweils insgesamt 95,- EUR (45,- für Transportkosten; 50,- für Unterbringung über 2 Tage) in Rechnung.

Die dagegen erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg. Die Ingewahrsamsnahmen der drei Kläger seien jeweils rechtmäßig gewesen. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Personengruppe, der die Kläger angehörten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hannoversche Ultras-/Hooligans waren, die sich dort sammelten, um unmittelbar im Anschluss eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Braunschweiger Fans zu suchen, bei der nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wechselseitige Körperverletzungsdelikte mit erheblichen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Beteiligten wahrscheinlich waren. Zwar rechtfertige im Allgemeinen das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied; anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe.

Dies sei hier der Fall gewesen, denn sowohl die Hooligans als auch die Ultras aus Hannover seien bekanntermaßen den Gruppierungen zuzurechnen, die Konflikte mit an Fußballmannschaften anhängenden Hooligans und Ultras mit Gewalt austragen wollten und Straftaten der vorgenannten Art nach dem typischen Erscheinungsbild aus einer homogenen Gruppe heraus begingen. Die Ingewahrsamsnahme über zwei Tage sei unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass die Kläger sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem angesetzten Ligaspiel an weiteren, konkret zu befürchtenden Auseinandersetzungen beteiligen würden. Die Unterbringungsbedingungen in den Gewahrsamszellen der PD Hannover seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe die von den Klägern behaupteten menschenrechtswidrigen räumlichen Unterbringungsbedingungen nicht bestätigt. Die genutzten Zellen seien danach hinreichend belüftet und mit Brandschutzvorrichtungen und Matratzen versehen. Auch die Zellengröße sei mit rund 4 qm ausreichend bemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Dauer der Ingewahrsamsnahme von vornherein auch für die Betroffenen erkennbar auf knapp zwei Tage befristet war und die Kläger u. a. die Möglichkeit hatten, über den Zellengang zu anderen in Gewahrsam genommenen Personen Kontakt zu halten.“

Ich vermute, wir werden dazu noch etwas vom OVG Lüneburg hören….

P.S.: Ich glaube, das Frühstück wird anders ausgesehen haben als auf dem Bild aus einem – ich vermute –  Ibis-Hotel 🙂 .

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Na, das war mal ein „Gebühren-Rätsel“, unsere Frage vom vergangenen Freitag „Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?„. Die hat in der Statistik, wenn ich es richtig gesehen habe, die bisher meisten Klicks 🙂 bei den Rätseln bekommen und auch die Anzahl der Kommentare war „nicht schlecht“. Scheint also ein Thema zu sein, das bewegt. Und ich denke, es wird demnächst wahrscheinlich auch die Rechtsprechung bewegen, denn die mit diesem Rätsel zusammenhängenden Fragen nehmen zu.

Zum Rätsel/zur Lösung: Nun, eine/die richtige Lösung habe ich nicht parat. Das habe ich dem Kollegen auch geschrieben. Natürlich denkt man zuerst/sofort an die „allgemeinen Geschäftskosten“, allerdings: Sind es allgemeine Geschäftskosten, wie das LG hier gemeint hat, oder sind es nicht wegen des besonderen Umfangs der Datenmenge „besondere Geschäftskosten“, die eben nicht durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt sind? Und es hilft m.E. auch nicht das Aregument, den Inhalt des Festplatte auf DVD zu brennen, das verschiebt das Problem nur an eine andere Stelle, nämlich die Frage, ob dann nicht – auch (?) – die DVDs zu bezahlen sind? Und Papierausdruck? Nun, da wird sich der Bezirksrevisor aber freuen, wenn dann die Kosten geltend gemacht werden. Und die Diskussion über die „Notwendigkeit“ hatten wir ja gerade erst an anderer Stelle. Es ist m.E. auch nicht mit dem Argument geholfen, dass man ja die Festplatte wieder verwenden können: Kann man wirklich oder kann man nicht, weil die Festplatte ja zur Akte gehört und dort bleiben muss, auf jeden Fall so lange, wie die Akte aufbewahrt werden muss. Und danach ist dann wann?

Also alles Argumente, die in die demnächst zu erwartende Entscheidung einfließen und m.E. dazu führen müssten, dass die Justiz, die ja auch diese Datenmenge angehäuft und in das Verfahren eingeführt hat, die Kosten für die Anschaffung der Festplatte ersetzen muss. Und da es ja nichts gibt, was noch nicht bzw. ggf. im Ansatz entschieden ist: Ich habe den Kollegen auf den auf meiner HP eingestellten KG, Beschl. v. 24.11.2011 – 1 Ws 35/11 – hingewiesen. Der geht in die von mir skizzierte Richtung.