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War ich als Pflichtverteidiger konkludent beigeordnet?, oder: Neue Besen kehren gut (?)

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Und – wie an jedem Freitag – heute dann gebührenrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich den OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 103/22 – vor. Der würde an sich auch ganz gut zu einem „Pflichti-Tag“ passen, aber: Das RVG steht im Vordergrund, daher kommt der Beschluss heute.

In der Entscheidung geht es um die Frage einer konkludenten Beiordnung der Kollegin Lingenu aus Möncgengladbach, die mir den Beschluss geschickt hat. Zwischen der Kammer, bei der gegen den Mandanten der Kollegin ein Verfahren wegen mehrfacher Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, geführt wurde und der Kollegin war im Rahmen von Terminabsprachen abgesprochen worden und dann in einem Vermerk festgejalten worden: „Mit Blick auf die im Rahmen der Terminabstimmung zutage getretene Terminlage der Verteidigung ist beabsichtigt, Frau Rechtsanwältin W. sowie Frau Rechtsanwältin L. verfahrenssichernd beizuordnen.“

Die schriftliche Beiordnung der Kollegin erfolgte dann aber nicht. Die Kollegin wurde zur Hauptverhandlung geladen und nahm in der Zeit vom 25.01.2021 bis zur Verkündung des Urteils am 02.06.2021 an 21 Hauptverhandlungsterminen teil. Sie hat dann ihren Vergütungsantrag gestellt. Im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens wurde dann festgestellt, dass ihre formelle Beiordnung bis dahin nicht erfolgt war. Die Kollegin hat daraufhin beantragt, die (zumindest) konkludente Beiordnung betreffend den Angeklagten nachträglich schriftlich zu fassen bzw. hilfsweise, sie rückwirkend dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Dies wurde von der nunmehrigen – neuen – Vorsitzenden der Jugendkammer abgelehnt. Sie ist davon ausgegangen, dass weder eine Bestellung durch schlüssiges Verhalten anzunehmen sei noch eine rückwirkende Bestellung in Betracht komme. Dagegen hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim OLG dann Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Rechtsanwältin Pp. ist dem Angeklagten für das Verfahren spätestens ab dem Beginn der Hauptverhandlung am 25.01.2021 und für deren gesamte Dauer als Sicherungsverteidigerin gemäß § 144 Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

a) Im Regelfall bedarf die Bestellung eines Verteidigers einer ausdrücklichen Verfügung des zuständigen Richters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 142 Rn. 17 m.w.N.). An einer solchen fehlt es vorliegend, denn anders als im Falle von Rechtsanwältin Pp. erfolgte im Nachgang zu der E-Mail des Vorsitzenden vom 20.11.2020 anschließend keine formelle Beiordnung von Rechtsanwältin Pp.. Sie ist aber aus nachfolgenden Gründen stillschweigend durch den Vorsitzenden beigeordnet worden.

b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bestellung eines Verteidigers in Ausnahmefällen durch das betreffende Gericht auch aufgrund schlüssigen Verhaltens erfolgen kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 20.07.2009, 1 StR 344/08, und v. 04.11.2014, 1 StR 586/12; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.09.2014, 1 Ws 126.114; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung für eine konkludente Verteidigerbestellung ist ein Verhalten des zuständigen Richters, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.09.2014, 1 Ws 126/14; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12; LG Stade, Beschluss vom 28.03.2018, 132 Qs 34/18). Die maßgebenden Umstände und das Verhalten des zuständigen Richters sind dabei so auszulegen, wie sie aus der Sicht eines verständigen und . redlichen Beteiligten aufzufassen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13; LG Stade, Beschluss vom 28.03.2018, 132 Qs 34/18).

c) Hieran gemessen musste Rechtsanwältin Pp. nach der ausdrücklichen Ankündigung des Vorsitzenden in der E-Mail vom 20.11.2020, sie als Sicherungsverteidigerin zu bestellen, die anschließend erfolgenden Terminabsprachen und die Ladung zu den abgesprochenen Terminen so verstehen, dass sie dem Angeklagten als Sicherungs-verteidigerin beigeordnet worden war. Denn ohne ihre Beiordnung hätte jedenfalls an vier avisierten Terminen die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden können. Im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft – und die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Haftfortdauerentscheidung nach 6 Monaten – hatte der Vorsitzende – die durch die vorgenannte E-Mail aktenkundige – Absicht, durch Bestellung von Sicherungsverteidigern für beide Angeklagten eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Mangels aktenkundiger Gründe, die im weiteren Verlauf gegen die Bei-ordnung von Rechtsanwältin Pp. gesprochen haben könnten, ist davon auszugehen, dass anders als im Falle von Rechtsanwältin Pp. die formelle Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. aufgrund gerichtsinterner Abläufe versehentlich vergessen wurde.

Spätestens aber das ohne Hinweis auf eine Tätigkeit als Wahlverteidigerin – hierzu hätte im Hinblick auf die E-Mail vom 20.11-.2020 aus Sicht des Angeklagten und von Rechtsanwältin Pp. Anlass bestanden – erfolgende Mitwirkenlassen an der Hauptverhandlung ab dem 25.01.2021 und die Aufrechterhaltung der Termine, in denen allein eine Vertretung durch Rechtsanwältin Pp. gewährleistet wurde, konnte aus Sicht des Angeklagten und von Rechtsanwältin Pp. nur im Sinne einer Beiordnung ausgelegt werden.

Die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwältin Pp. als zusätzlicher Pflichtverteidigerin nach § 144 Abs. 1 StPO lagen auch vor. …..“

Das Verhalten der „neuen“ Vorsitzenden klint so ein bisschen nach „neue Besen kehren gut“ bzw. nach: „Was schert mich das Geschwätz meines Vorgängers“.

Nicht zum Pflichtverteidiger bestellt – aber trotzdem Gebühren?

© pedrolieb -Fotolia.com

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Um ein obergerichtliches „Mantra“ handelt es sich m.E. bei der Frage nach der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger, eine für den Verteidiger für seine Gebühren ggf. wichtige Frage. Denn nur, wenn er bestellt worden ist, kann er nach § 45 RVG seine gesetzlichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend machen. Nicht selten wird aber in der Hektik eines Verfahrens übersehen, dass zwar ein Beiordnungsantrag gestellt, dieser aber nicht beschieden worden ist. Häufig fällt das erst in Zusammenhang mit der Vergütungsfestsetzung auf, wenn der Kostenbeamte – mehr oder weniger freundlich/freudig – mitteilt: Keine Beiordnung, daher auch keine Vergütungsfestsetzung möglich. Und dann wird auf den Beiordnungsantrag hingewiesen. I.d.R. erhält der Verteidiger dann aber die Nachricht: Rückwirkende Beiordnung ist nicht zulässig, denn die Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Rechtsanwalts, sondern soll eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherstellen. Dann ist Holland in Not und es stellt sich die Frage: Was tun bzw.: Wie kann man argumentieren?

M.E. bringt es in der Situation nicht (mehr) viel, gegen die Rechtsprechung der (Ober)Gerichte zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung noch einmal Sturm zu laufen. Wie gesagt: Obergerichtliches Mantra, von dem die OLG kaum noch abweichen werden (vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2326 ff.). Es heißt also nach einem Ausweg suchen.

Und es gibt einen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint zwar die Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung, zeigt aber einen Auswegen´aus der misslichen Situation weist, den inzwischen auch der BGH immer wieder geht (vgl. u.a. BGH BGH NStZ-RR 2009, 348 und BGH NStZ 2008, 117; StraFo 2006, 456; 2015, 37). Nämlich die Frage/den Weg, ob der Rechtsanwalt nicht ggf. stillschweigend beigeordnet worden ist (s. auch BGH StRR 2010, 29). So jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2015 – 1 ARs 1/15 in Zusammenhang mit der Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG. Denn:

Deshalb hält der Senat es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gericht die Mitwirkung des Verteidigers unter Übergehung seines deutlichen und unübersehbaren und nicht etwa versteckten Beiordnungsantrags für opportun hält, für zielführender, entsprechend der Rechtsprechung des BGH (aaO) eine schlüssige Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles dies nahelegen. Solchermaßen kann dem Gedanken der unbilligen Vergütung bei vorangegangener Schaffung eines „Vertrauenstatbestands“ durch den Tatrichter in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

Solches kann vorliegend angenommen werden, da die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller am weiteren Verfahren beteiligt und nie zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine weitere Tätigkeit auf eigenes Kostenrisiko erbringe.

Fazit: An dieser Möglichkeit/diesen Weg sollte der Verteidiger in diesen Fällen also immer denken, wenn seine Tätigkeiten als nicht bestellter Rechtsanwalt „widerspruchslos“ vom Gericht hingenommen werden/worden sind. Voraussetzung ist aber, dass der Bestellungantrag vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (LG Halle StV 2011, 667).

Unabhängig von dem (Aus)Weg über eine konkludente Bestellung: Jeder Rechtsanwalt sollte, wenn er seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt hat, darauf achten, dass über den Antrag vor Abschluss des Verfahrens – also spätestens in der Hauptverhandlung – entschieden wird. Die bis dahin erbrachten Tätigkeiten gehen nicht verloren. Da hilft § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG, und zwar ggf. auch bei der Pauschgebühr (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG).

BGH rettet Pauschgebühr, oder: Pflichtverteidiger kann man auch konkludent werden

© reeel - Fotolia.com

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Der BGH, Beschl. v. 04.11.2014 – 1 StR 586/12  – ruft nochmal einen Umstand in Erinnerung, der in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigungsfragen auch für die Abrechnungspraxis Bedeutung haben bzw. bekommen kann. Denn der BGH bestätigt seine/die ständige Rechtsprechung der Obergerichte, wonach eine Bestellung als Pflichtverteidiger auch konkludent erfolgen kann (vgl. zuletzt  StRR 2011, 29). Wie und in welchem Umfang, zeigt der BGH-Beschluss. In dem ihm zugrunde liegenden Verfahren, das an sich durch die Revisionsentscheidung des BGH abgeschlossen war, ging es noch um die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts/Pflichtverteidigers am Revisionshauptverhandlungstermin. Der Verteidiger hatte diese beantragt, er war aber nicht ausdrücklich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Das ist seinem Antrag offenbar vom Kostenbeamten entgegengehalten worden. Der Verteidiger hat dann beantragt, festzustellen, dass er für die Revisionshauptverhandlung zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war.

Der BGH ist dem Antrag nachgekommen.

„An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt Dr. N. ist hier jedoch stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu § 350 Abs. 3 StPO) Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu BGH, Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 – 1 StR 344/08, StV 2011, 645, und vom 19. Dezember 1996 – 1 StR 76/96, NStZ 1997, 299); denn der Senat hätte die Revisionshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen, dabei insbesondere die Auslegung des Merkmals „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Angeklagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin benachrichtigter Verteidiger des Angeklagten zum Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung von Dr. N. zum Verteidiger für die Revisionshauptverhand- lung vor (vgl. § 140 Abs. 2 StPO).“

Mit dieser Entscheidung bzw. der dazu vorliegenden übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann man als Verteidiger, wenn man im Laufe des Verfahren nicht ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, der Diskussion der Frage, ob nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens noch nachträglich die Bestellung zulässig ist, was von der h.M. unzutreffend verneint wird,  ggf. dadurch entgehen, dass man zunächst mal prüft, ob nicht möglicherweise eine stillschweigende Beiordnung erfolgt ist. Dazu gibt die BGH-Entscheidung (erneut) Hinweise, worauf es an kommt.