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Kollision Soziusfahrer auf einem Motorrad mit Fasan, oder: Betriebsgefahr, höhere Gewalt, Mitverschulden

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann die „Fasanenentscheidung“ des OLG Oldenburg – den OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 – 5 U 30/25 – vor. „Fasanenentscheidung weil es um die Folgen der Kollision zwischen einem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt geht.

Gestritten wird um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mit gefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan, verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Das LG hat eine Haftung der beklagten Versicherung aus § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg.

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.

Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit … in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.

3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu.

….

b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).

….“