Schlagwort-Archive: Körperverletzung

Gewogen und zu leicht befunden…

so könnte man über den Beschl. des BGH v. 11.11.2010 in 4 StR 489/10 schreiben, mit dem ein Urteil des LG Saarbrücken, durch das der Angeklagte wegen Körperverletzung in 5 Fällen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. Warum? Das erschließt sich m.E, wenn man den BGH-Beschluss liest. Dort heißt es:

„Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung in fünf Fällen ge-rade noch durch die Feststellungen getragen wird, hält der Strafausspruch in diesen Fällen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu den Körperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin im Jahr 2007 am ganzen Körper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er sie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage), dass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schläge mit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am Abend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3. Dezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. Für jeden dieser Fälle hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Folgen der Taten für die Nebenklägerin nicht gravierend waren und weiter ausgeführt: „Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungs-weisen des Tatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB … sind die Taten des Angeklagten durchweg am unteren Rand der denkbaren Tatschwere angesiedelt. Die einzelnen Körperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig einzustufen.“ (UA S. 9).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den Fest-stellungen ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen hat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung hinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie gegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin geschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuldangemessen sind.“

Die Trillerpfeife im Nachtzug – Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag… oder: Das muss man sich merken

Auch nett von der DB: Da schläft der Fahrgast friedlich in seinem Schlafsack auf dem Boden des Fahrradabteils eines Nachtzuges. Er wird von der kontrollierenden Zugbegleiterin aus Sicherheitsgründen geweckt. Aber wie: Mit dem Pfeifen auf der Trillerpfeife unmittelbar am Ohr. Ergebnis: Tinitus. Rechtsfolge: Das OLG Hamm geht in seinem Urt. v. 13.07.2010 – I-9 U 89/09 von einer Körperverletzung aus und gewährt ein Schmerzensgeld von 3.500 €.

Muss man sich mal merken die Entscheidung. Wer schon mal in einem Zug gesessen hat, der voll von Fußballfans ist oder dessen Ziel München zur Zeit des Oktoberfestes ist, der weiß warum.

Genitalverstümmelung soll eigenen Straftatbestand erhalten

Auf der Justizministerkonferenz am 05.11.2009 haben die Länder Hessen und Baden-Württemberg ihre gemeinsame Gesetzesinitiative für einen neuen Straftatbestand der Genitalverstümmelung vorgestellt, der als § 226a in das Strafgesetzbuch eingefügt werden soll.

Die Genitalverstümmelung an Mädchen und Frauen sei eine schwerwiegende Misshandlung, unter deren Folgen die Opfer ihr Leben lang leiden würden. Als schwere Menschenrechtsverletzung werde die Genitalverstümmelung von der internationalen Staatengemeinschaft verurteilt. Auch in Deutschland seien tausende Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund davon bedroht, Opfer einer solchen Tat zu werden. Diese Praktiken müssten mit den Mitteln des Strafrechts entschieden bekämpft werden, erklärten der Hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn und sein Baden-Württembergischer Kollege Prof. Dr. Ulrich Goll (beide FDP) anlässlich der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister am 05.11.2009 in Berlin.

Der vorgestellte Gesetzentwurf beinhaltet außerdem die Geltung des deutschen Strafrechts auch für solche Taten, die im Ausland an Opfern begangen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Mädchen aus Familien mit Migrationshintergrund seien besonders gefährdet, während eines Urlaubs im Heimatland Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Daher müsse das Strafrecht die Mädchen, die in Deutschland leben, auch über die Landesgrenzen hinaus schützen. Der Gesetzentwurf sieht zudem für den neuen Straftatbestand das Ruhen der Verjährung bis zur Volljährigkeit des Opfers vor. Die Taten werden in vielen Fällen auf Veranlassung der Eltern an jungen Mädchen begangen, die davor zurückscheuen, die Taten anzuzeigen, solange sie minderjährig sind und bei ihrer Familie leben. Durch das Ruhen der Verjährung wird in solchen Fällen verhindert, dass die Taten verjährt sind, bevor sie von den inzwischen erwachsenen Opfern angezeigt werden.

Nach dem Entwurf der Gesetzesinitiative Baden-Württembergs und Hessens hat § 226a Strafgesetzbuch den folgenden Wortlaut:

§ 226a Genitalverstümmelung

(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Quelle: Hessen, Justizministerium, Pressemitteilung vom 05.11.2009

BGH: Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall „Coesfeld“ müssen neu verhandelt werden

Der BGH hat mit Urteil vom 28.10.2009 – 1 StR 205/09 – das Urteil des LG Münster v. 12.03.2009 im Coesfelder Bundeswehrskandal zum Teil aufgehoben. Das LG Münster hatte u.a. ehemalige Unteroffiziere, die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne als Ausbilder tätig waren, von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Misshandlung (§ 30 WStG) und der entwürdigenden Behandlung (§ 31 WStG) freigesprochen. Dem BGH haben die Begründung nicht gereicht. Es gibt also einen zweiten Anlauf.

Quelle: PM des BGH v. 28.10.2009

Genitalverstümmelung soll schwere Körperverletzung werden

Genitalverstümmelung soll ausdrücklich als schwere Körperverletzung ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden und mit einer Strafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft werden können. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfes (BT-Drs. 16/12910), der von 44 FDP-Abgeordneten, 39 Angehörigen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 5 SPD-Parlamentariern und 2 Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion unterschrieben wurde. Ebenso ist es nach Auffassung der Abgeordneten sinnvoll, wenn die Verjährungsfrist erst mit dem 18. Lebensjahr des betroffenen Mädchens einsetzt. Damit werde ein Beschluss des Bundestages umgesetzt, argumentierten die Parlamentarier. Eine Ergänzung der Auslandsstrafbarkeit soll zudem sicherstellen, dass die Genitalverstümmelung bei einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik deutschem Strafrecht unterliegt. Nach Schätzungen der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes lebten bis zum Mai 2008 rund 20.000 von Genitalverstümmelung betroffene und 4.000 bis 5.000 gefährdete Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund in Deutschland. Nach Auffassung der Abgeordneten ist der Staat verpflichtetet, die gefährdeten Mädchen und Frauen vor einem Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich um Eingriffe an den weiblichen Genitalien, die meistens an Mädchen zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr erfolgen. Dabei werden wesentliche Teile der weiblichen Sexualorgane beschädigt, in der Regel sogar entfernt. Den Antrag der Abgeordneten finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 16/12910.